opencaselaw.ch

3_I_245

BGE 3 I 245

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

43. Urtheil vom 12. Mai 1877 in Sachen Mettler. A. Jonas Stauber von Buch a./J. hat geständigermaßen, wäh¬ rend er bei Müller Jakob Vogel in der Langmühle, thurgauische Gemeinde Neunforn, im Dienste war, dem letztern einen Sack Mehl entwendet und denselben dem Heinrich Mettler, Bäcker in Ossingen, Kt. Zürich, wie es scheint zur Deckung einer Schuld, ge¬ bracht. Mettler wurde deßhalb vom Statthalteramt Frauenfeld auf den 13. September v. J. als Zeuge citirt, nach erfolgter Abhörung jedoch verhaftet und erst nach einigen Tagen gegen eine Kaution von 300 Fr. entlassen, nachdem er zugegeben hatte, daß Stauber ihm schon vor der Lieferung des Mehles erklärt habe, er bringe ihm einmal an seine Schuld einen Sack Mehl, und er, Mettler, dieses Anerbieten stillschweigend angenommen habe. Vor Gericht gestellt, wurde Rekurrent am 4. Oktober 1876 von der bezirksgerichtlichen Kommission Frauenfeld der Hehlerei schul¬ dig erklärt und zu drei Wochen Gefängniß nebst 50 Fr. Buße ver¬ urtheilt. Gegen dieses Urtheil ergriff derselbe die Appellation an die thurgauische Rekurskommission, indem er zwar das Vergehen nicht in Abrede stellte, dagegen die Kompetenz der thurgauischen Gerichte bestritt, weil das Vergehen im Kanton Zürich begangen worden sei. Das Gericht fand jedoch, daß die eingeklagte Handlung nicht sowohl als Begünstigung oder Hehlerei sich darstelle, sondern unter den Begriff der Theilnahme nach §. 36 des Strafgesetzes falle, indem Appellant durch die dem Diebstahl des Stauber vor¬ ausgehenden Besprechungen mit dem letztern den Diebstahl wesent¬ lich erleichtert habe; die Vergehen der beiden Angeklagten seien deßhalb nicht nur enge mit einander verbunden, sondern es sei das gleiche Vergehen, welches dieselben gemeinschaftlich mit einander ausgeführt haben, und da der Diebstahl im Kanton Thurgau ver¬ übt worden sei, so müsse derselbe gemäß Art. 2 litt. a des thur¬ gauischen Strafgesetzbuches auch vom thurgauischen Richter bestraft

werden. Demnach erklärte die Rekurskammer durch Urtheil vom

9. Dezember v. J. den Mettler, unter Verwerfung seiner Appella¬ tion, der Theilnahme an dem von J. Stauber verübten Diebstahl schuldig und bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe. B. Nachdem Rekurrent sodann unterm 26. Dezember v. J. vom thurgauischen Polizeidepartement zur Erstehung der Strafe citirt worden war, beschwerte derselbe sich mit Eingabe vom 13./14. Februar d. J. beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß das Urtheil der thurgauischen Rekurskammer aufgehoben werde, in¬ dem das Verfahren der thurgauischen Behörden nicht nur im Wi¬ derspruche stehe mit der thurgauischen, sondern auch mit der Bun¬ desgesetzgebung. Denn:

1. sei er, Mettler, Bürger und Einwohner des Kantons Zürich und habe, was er verfehlt, im Kanton Zürich verfehlt. Nun laute §. 2 des Strafgesetzes für den Kanton Thurgau folgendermaßen: "Nach dem gegenwärtigen Gesetze werden beurtheilt alle Verbrechen und Vergehen,

a. welche auf dem Gebiete des Kantons Thurgau von In- und Ausländern verübt;

b. welche von den Angehörigen des Kantons außer den Gren¬ zen desselben begangen und im Auslande noch nicht bestraft wor¬ den sind;

c. welche von Nichtangehörigen des Kantons außer dem Gebiete desselben, jedoch gegen den Kanton Thurgau oder dessen Angehö¬ rige verübt wurden, insofern die Bestrafung des Schuldigen durch das Richteramt des Orts des vollführten Verbrechens oder Ver¬ gehens nicht erhältlich sein sollte." Keines dieser Requisite sei hier erfüllt und daher Thurgau nach seiner eigenen Gesetzgebung nicht kompetent.

2. Im vorliegenden Falle sei überdieß das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 maßgebend. Danach hätten die thurgauischen Behörden die Auslieferung vom Kanton Zürich verlangen sollen. Dieß sei nicht geschehen und auch nicht Eine Bestimmung dieses Gesetzes respektirt worden. Dadurch sei dem Kanton Zürich das Recht, die Auslieferung zu verweigern, genommen und er, Mettler, der Be¬ fugniß, seinen verfassungsmäßigen heimatlichen Richter anzurufen, beraubt worden. Gemäß konstanter Praxis der Bundesbehörden sei demnach die Regierung des Kantons Zürich um eine Erklärung darüber anzugehen, ob sie den Mettler selbst beurtheilen oder aus¬ liefern wolle, und im erstern Fall das thurgauische Urtheil mit allen seinen Folgen aufzuheben. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau trug auf Abweisung der Beschwerde an. Sie machte gegen dieselbe geltend:

1. Da der Diebstahl im Kanton Thurgau verübt worden sei, so stehe die Kompetenz der thurgauischen Gerichte gemäß Art. 2 litt. a des thurgauischen Strafgesetzbuches fest. Gleichgültig sei dabei, ob Mettler sich der Theilnahme oder der Begünstigung schuldig ge¬ macht habe.

2. Rekurrent sei zu der Beschwerde nicht legitimirt. Das Aus¬ lieferungsgesetz regle nur die Rechte und Pflichten der Kantone unter sich und enthalte keineswegs individuelle, durch die Ver¬ fassung garantirte, Rechte der Bürger. Ein Konflikt zwischen den betheiligten Kantonen bestehe zur Zeit nicht, da die Auslie¬ ferung des Mettler weder verlangt, noch verweigert worden sei. Uebrigens wäre nach Vorschrift des Art. 4 lemma 2 des betref¬ fenden Bundesgesetzes und nach bisheriger Praxis der Kanton Zürich verpflichtet, in concreto der Auslieferung stattzugeben. Die Regierung des Kantons Thurgau bemerkte, daß sie D. bei der Polizeidirektion des Kantons Zürich die Auslieferung Mettlers zur Erstehung der Strafe verlangt, die zürcherische Polizeidirektion aber den Entscheid bis nach Erledigung des vorliegenden Rekurses durch das Bundesgericht verschoben habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist, wie schon in wiederholten Entscheidungen ausge¬ sprochen worden, nicht Sache des Bundesgerichtes, zu unter¬ suchen, ob in Strafprozessen die kantonalen Gesetze von den kantonalen Gerichten richtig angewendet und ausgelegt worden seien. Die Kompetenz des Bundesgerichtes gegenüber kantona¬ len Straferkenntnissen, die nach kantonalen Gesetzen erlassen sind, ist vielmehr beschränkt auf die Untersuchung, ob diesel¬ ben die durch die Bundesverfassung und die in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die Kantons¬ verfassungen gewährleisteten Rechte verletzen oder gegen Kon¬

kordate oder Staatsverträge verstoßen (Art. 113 der Bundes¬ verfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege). Hienach fällt die vorliegende Beschwerde, soweit dieselbe die unrichtige Anwendung des thurgauischen Strafgesetzes behauptet, außer Betracht und ist lediglich zu prüfen, ob eine Verletzung des Bundesgesetzes vom

24. Juli 1852 über die Auslieferung von Verbrechern vor¬ liege

2. Nun kann angesichts des Art. 67 der Bundesverfassung und der Art. 1 ff. des erwähnten Bundesgesetzes wohl keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß dieses Gesetz hauptsächlich im Interesse der Strafrechtspflege erlassen worden ist und in erster Linie bezweckt, das Recht der Kantone, von den andern die Auslieferung flüchtiger Verbrecher behufs Bestrafung der¬ selben zu begehren, beziehungsweise die Pflicht der Kantone, die Auslieferung zu gewähren oder in gewissen Fällen (Art. 1, lemma 2 ibidem) die Bestrafung selbst zu übernehmen, festzu¬ setzen. Allein diesem Rechte auf Auslieferung entsprechen auch Pflichten und zwar bestehen dieselben namentlich in der Noth¬ wendigkeit, daß derjenige Kanton, welcher eine Person, die sich in einem andern Kantone aufhält, bestrafen oder eine bereits über sie verhängte Strafe vollziehen will, an diesen Kanton ein Auslieferungsbegehren zu stellen hat, sofern die betreffende Per¬ son sich nicht freiwillig der Auslieferung unterzieht (Art. 8 und 9 leg. cit.). Dieses Verfahren ist nun im vorliegenden Falle von den thurgauischen Behörden nicht beobachtet worden; viel¬ mehr haben dieselben den als Zeuge vorgeladenen Mettler, nach¬ dem derselbe sich freiwillig in dieser Eigenschaft gestellt hatte, ohne Weiters verhaftet und das Strafverfahren gegen ihn ein¬ geleitet, ohne daß er selbst oder die zürcherischen Behörden ihre Zustimmung dazu ertheilt hätten. Darin liegt nun aber un¬ zweifelhaft eine unstatthafte Umgehung des erwähnten Bundes¬ gesetzes, beziehungsweise der darin ausgesprochenen Verpflichtung, ein Auslieferungsbegehren zu stellen. Denn sollte auch erst durch die Einvernahme des Mettler der Verdacht erweckt worden sein, daß derselbe Mitschuldiger sei, so konnte dieser Umstand die thur¬ gauischen Behörden von der Beobachtung des in dem Ausliefe¬ rungsgesetze vorgeschriebenen Verfahrens doch nicht entbinden, da Mettler nicht als Mitschuldiger, sondern nur als Zeuge vor¬ geladen worden war und sich auch nur in dieser Eigenschaft, resp. zum Zwecke seiner Abhörung als Zeuge und nicht zur Ein¬ leitung des Strafverfahrens, gestellt hatte, somit von einer frei¬ willigen Unterwerfung desselben unter die thurgauische Straf¬ gerichtsbarkeit keine Rede sein konnte, und es sich endlich auch nicht um ein Verbrechen handelte, welches erst nach dem Eintritte Mettlers in den Kanton Thurgau von ihm begangen und bei dessen Verübung er ertappt worden wäre.

3. Wenn nun aber die thurgauische Staatsanwaltschaft glaubt, daß lediglich die zürcherischen Behörden, nicht Mettler selbst, sich hierüber beschweren könne, indem das Gesetz nur Rechte und Pflichten der Kantone gegen einander begründe, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Denn nach Art. 8 ibidem ist der Verfolgte anzufragen, ob er gegen die Auslieferung Einsprache erhebe oder nicht, und darf die Auslieferung ohne Einhaltung des in Art. 9 ff. ibidem festgesetzten Verfahrens nur insofern stattfinden, als er gegen die Auslieferung nichts einwendet. Der requirirte Angeklagte oder Verurtheilte hat somit unzweifel¬ haft ein Recht darauf, daß ein Auslieferungsbegehren gestellt werde und die kompetente Regierung über dasselbe entscheide, bevor in einem andern Kanton ein Strafverfahren gegen ihn ein¬ geleitet, beziehungsweise ein bereits ausgefälltes Urtheil vollzo¬ gen werde. Und da dieses Recht in einem in Ausführung der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze statuirt ist, so ist der Schutz desselben Sache der Bundesbehörden.

4. Hienach muß die vorliegende Beschwerde in dem Sinne gutgeheißen werden, daß das Urtheil der thurgauischen Rekurs¬ kommission vom 9. Dezember 1876 so lange nicht vollzogen wer¬ den darf, bis die zürcherische Regierung, auf gestelltes Begehren der thurgauischen Behörden, die Auslieferung des Mettler, be¬ ziehungsweise die Vollziehung jenes Urtheils, bewilligt. Sollte diese Bewilligung nicht ertheilt werden, sondern der Kanton Zü¬ rich die Bestrafung des Mettler gemäß Art. 1 lemma 2 ibidem selbst übernehmen wollen und der Kanton Thurgau sich durch einen solchen Entscheid in seinen Rechten beeinträchtigt fühlen,

so bleibt demselben das Recht des Rekurses an das Bundesgericht selbstverständlich gewahrt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist in dem Sinne begründet erklärt, daß das von der thurgauischen Rekurskommission unterm 9. Dezember 1876 über den Rekurrenten ausgefällte Strafurtheil nur inso¬ fern vollzogen werden darf, als die zürcherische Regierung auf gestelltes Begehren der thurgauischen Behörden zu dessen Voll¬ ziehung ihre Zustimmung ertheilt; immerhin vorbehältlich des Rechtes der Behörden des Kantons Thurgau, gegen einen ab¬ weisenden Entscheid des zürcherischen Regierungsrathes hierorts Beschwerde zu erheben.