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3_I_236

BGE 3 I 236

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Urtheil vom 8. Juni 1877 in Sachen des katholischen Kultusvereins. A. "In der Absicht dem katholischen Kultus in der Schweiz in seinen baulichen Bedürfnissen an die Hand zu gehen" hat sich im Kanton Luzern unter dem Titel "katholischer Kultusverein" im Jahre 1874 eine Aktiengesellschaft gebildet, mit Sitz und Ge¬ richtsstand in Luzern und einem Aktienkapital von 100 000 Fr., zertheilt in 500 Aktien von je 200 Fr., deren Statuten unterm

6. Mai 1874 vom Regierungsrathe des Kantons Luzern, gestützt auf das dortige Gesetz über anonyme oder Aktiengesellschaften vom 3. März 1857 und die bezügliche Vollziehungsverordnung, genehmigt worden sind. B. Dieser Kultusverein schloß im Jahre 1876 mit Simon Wiß, Urs Meyer und Wendelin Wahl von Dullikon einen Kauf¬ vertrag ab, wonach die letztern an denselben ein gewisses in Dullikon gelegenes Grundstück sammt der darauf befindlichen, da¬ mals noch im Bau begriffenen, Kirche abtraten. Der Amts¬ schreiber von Olten-Gösgen weigerte sich jedoch, bei diesem Ge¬ schäfte mitzuwirken, beziehungsweise die Richtigkeit des Kaufes zu bescheinigen, bevor der Kultusverein beim Regierungsrathe des Kantons Solothurn sich über die Erfüllung der in §. 50 des Civ. Ges. b. aufgestellten Requisite, d. h. die staatliche Zusicherung seines Zweckes, ausgewiesen habe. C. Hierüber beschwerte sich der Kultusverein beim solothurnischen Regierungsrathe, indem er bemerkte, er habe durch den Geneh¬ migungsakt der luzernischen Regierung den Charakter einer ju¬ ristischen Person nach §. 50 des solothurnischen Civilgesetzbuches erhalten und sei daher fähig, ohne Weiteres Grundeigenthum im Kanton Solothurn zu erwerben. Allein die solothurnische Regierung wies durch Beschluß vom

10. Januar d. J. die Beschwerde ab, und zwar gestützt darauf

1. daß, möge man den im Kanton Luzern domizilirten Kul¬ tusverein, was letzterer selbst thue, als juristische Person (§. 50 C. G. B.) oder als gewöhnliche anonyme Aktiengesellschaft (§. 1218) oder als Verein (§. 1224 ibidem) betrachten, derselbe nach Vorschrift des Gesetzes vom 26. Februar 1863 und der §§. 1218, 1227 und 1094 des C. G. B. ohne Bewilligung des Regierungsrathes im Kanton Solothurn keine Liegenschaften er¬ werben könne; und

2. diese Bewilligung des Regierungsrathes im vorliegenden Falle zu verweigern sei, weil es unstatthaft erscheine, daß Kirchen, die dem öffentlichen Gottesdienste dienen, im Eigenthum von aus¬ wärtigen, anonymen, hier gänzlich unbekannten Gesellschaften oder Vereinen seien, und weil für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Grundeigenthümers kein Ausweis geleistet sei. D. Gegen diesen Bescheid ergriff der katholischeKultusverein den Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptete, derselbe ver¬ letze den Art. 60 der Bundesverfassung, und führte zur Begrün¬ dung dieser Behauptung an: Der katholische Kultusverein sei eine Aktiengesellschaft, deren Existenz nach dem Landesrecht beurtheilt werden müsse, dem sie angehöre. Nun habe dieselbe ihren Wohn¬ sitz in Luzern und sei nach den Formen entstanden, welche das luzernische Recht vorschreibe, indem die luzernische Regierung ihre Statuten genehmigt habe. Dadurch habe der Kultusverein die Eigenschaft der Rechtspersönlichkeit erlangt und könne er demnach als juristische Person durch seine Organe auf seinen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Indem nun der solothurnische Regierungsrath unter dem Vorwande, ein Gesetz vom 26. Februar 1863 erlaube den Korporationen (Stiftungen) den Erwerb von Liegenschaften nur auf besondere Bewilligung des Regierungsrathes, die Beschwerde des Rekurrenten abgewiesen habe, werde das in Art. 60 der Bundesverfassung proklamirte Prinzip der Gleichheit der Schweizerbürger mit den Kantons¬ bürgern dem Rekurrenten gegenüber außer Acht gesetzt. Der ka¬ tholische Kultusverein sei keine Korporation und keine Stiftung im Sinne des angeführten Gesetzes; denn es habe derselbe nur Sinne im Auge, wie die staatliche die Korporation im engern Korporation in der Form der Gemeinde oder die kirchliche in der Form eines Klosters u. dgl. Der Kultusverein sei vielmehr eine Aktiengesellschaft, welche in Folge ihrer Genehmigung durch die selbständigen Persönlichkeit erhoben luzernische Regierung zur worden sei und als juristische Person hinsichtlich seiner Rechtsfä¬

higkeit der vollberechtigten physischen Person gleichstehe undsich wie diese unter den Art. 60 der Bundesverfassung stelle. Die be¬ schränkte Auffassung des solothurnischen Regierungsrathes, daß eine einmal an ihrem Wohnsitze richtig konstituirte Aktiengesellschaft, welche ihre Wirksamkeit über die Grenzen ihres Wohnsitzkantons ausdehnen wolle, überall wieder um die staatliche Genehmigung ihrer Statuten u. s. w. nachzusuchen habe, werde nirgendsge¬ theilt und sei mit der Idee des Bundesstaates unverträglich. Der §. 1218 des solothurnischen Gesetzbuches könne daher auf den Kultusverein keine Anwendung finden. Betreffend das Objekt des Liegenschaftenkaufes, dessen Ferti¬ gung von der Regierung beanstandet werde, so bestehe es in zwei Parzellen von je c. 1 Juchart Baumgartenacker, welche Joseph Wiß im Jahre 1875 den Verkäufern zugefertigt habe, sammt der darauf erbauten Kirche. Es sei keine Gemeinde, die verkaufe, sondern es seien Privaten, denen Land und Kirche als Privat¬ eigenthum zustehe. Grund und Boden, auf dem die Kirche erstellt worden, haben ihren privatrechtlichen Charakter durch das Hin¬ zutreten der letztern nicht geändert; im Gegentheil sei auch diese selbst privates Eigenthum geworden und geblieben und in keiner Weise durch ihre Zweckbestimmung der Disposition der Eigen¬ thümer entzogen worden. Und wenn endlich in dem angefochtenen Entscheide im Vorbeigehen noch gesagt werde, es habe der katho¬ lische Kultusverein für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Grundeigenthümers keinen Ausweis geleistet, so sei nicht abzusehen, was damit angedeutet werden wolle. Rekurrent stellte demnach das Gesuch, daß erkannt werden möchte, es sei dem katholischen Kultusverein in Luzern unbe¬ nommen, im Kanton Solothurn Grundeigenthum zu erwerben und sich zufertigen zu lassen, und sei daher die rekurrirte Schlu߬ nahme des Regierungsrathes von Solothurn vom 10. Januar 1877 aufzuheben. E. Die solothurnische Regierung trug in erster Linie auf Ab¬ weisung der Beschwerde und eventuell darauf an, daß dieselbe wenigstens zur Zeit, d. h. bis zum richterlichenEntscheid über die Frage betreffend den rechtlichen Charakter desFertigungsobjektes und die Veräußerungsbefugniß der Verkäufer, abgewiesen werde. Zur Widerlegung der Beschwerde machte der Regierungsrath geltend:

1. Der Art. 50 des solothurnischen C. G. B. sage allerdings, daß Korporationen und Anstalten, welche einen bleibenden Zweck haben, der ihnen vom Staate zugesichert sei, auf ihren eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können. Allein das solothurnische Gesetz vom 26. Februar 1863 untersage den Kor¬ porationen und Stiftungen ohne vorherige Bewilligung des Re¬ gierungsrathes Liegenschaften zu erwerben.

2. Die äußere Form des katholischen Kultusvereins sei nun die einer Aktiengesellschaft, nicht einer Korporation. Nach §. 1218 des solth. C. G. B. bedürfen aber Aktiengesellschaften der Genehmigung des Regierungsrathes und es sei unzulässig, anzunehmen, daß aus¬ wärtige Aktiengesellschaften günstiger gestellt seien, als die kanto¬ nalen. Jedenfalls könne denselben ohne Genehmigung das Recht nicht zustehen, im Kanton Rechtsgeschäfte vorzunehmen, bei wel¬ chen die Mitwirkung staatlicher Behörden und Organe nothwen¬ dig sei, wie für den Erwerb von Grundeigenthum durch Kauf, Tausch u. s. w.

3. Dem Wesen nach scheine der Kultusverein keine Aktienge¬ sellschaft, sondern eher ein bloßer Verein mit einem religiösen Zweck, wobei einzelne Privaten unter dem Namen "Aktien" Bei¬ träge liefern. Von derartigen Vereinen handeln §§. 1224 ff. des priv. Ges. b., wobei §. 1227 erkläre: ohne Bewilligung des Re¬ gierungsrathes dürfen solche Vereine keine Liegenschaften erwerben.

4. Der Art. 60 der Bundesverfassung werde mit Unrecht an¬ gerufen, indem durchaus nicht die Behandlung von Nichtkantons¬ bürgern gegenüber Kantonsbürgern in Frage stehe. Auch sei die Gleichstellung von physischen Personen und von Gesellschaften etc. als Rechtssubjekten nicht zulässig. Der Art. 45 der Bundesver¬ fassung könne z. B. nicht auf Aktiengesellschaften ausgedehnt wer¬ den, indem sonst die kantonalen Gesetze betreffend Genehmigung und Aufsicht über derartige Vereinigungen rein illusorisch würden und dem Schwindel Thür und Thor geöffnet wäre. Die Praxis in der Schweiz entspreche auch keineswegs der Ansicht des Re¬ kurrenten, indem z. B. ausländische Versicherungsgesellschaften, welche in den schweizerischen Kantonen ihre Geschäfte betreiben

wollen, wie die inländischen einer Konzession der betreffenden Re¬ gierungen bedürfen. Aktiengesellschaften, Korporationen u. s. w. können nicht ohne Weiters die gleiche Rechtsstellung beanspruchen, wie physische Personen, die Schweizerbürger seien. er¬

5. Die Fertigungsbewilligung könne aber auch darum nicht theilt werden, weil die neu erbaute Kirche in Dullikon nicht Pri¬ vateigenthum sei, sondern dem römisch-katholischen Gottesdienst, also einem öffentlichen Ortszwecke zu dienen habe und daher unter der Aufsicht des Regierungsrathes stehe. Es werde ausdrücklich hervorgehoben, daß die Mittel zum Bau dieser Kirche aus frei¬ willigen Beiträgen gesammelt worden, welche nicht zu Gunsten der Privatpersonen geleistet worden, welche heute die Kirche verkaufen wollen, sondern ausdrücklich für den römisch-katholischen Gottes¬ dienst in Dullikon. Die Regierung müsse den Verkäufern das Recht bestreiten, über die Kirche zu Dullikon gleichwie über ihr Privat¬ eigenthum zu verfügen. Sie gebe indeß zu, daß diese Frage eine Rechtsfrage sei, welche der Richter zu entscheiden habe, und habe demnach von diesem Standpunkte aus das eventuelle Gesuch um zeitweise Abweisung der Beschwerde gestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Frage, die zwischen dem Rekurrenten und der Regie¬ rung des Kantons Solothurn streitig ist, besteht darin, ob der von dem Rekurrenten unterm 11. Februar 1870 mit Simon Wiß und Kons. in Dullikon abgeschlossene Liegenschaftenkauf gültig sei oder ob demselben die Gültigkeit deßhalb versagt werden müsse, weil einerseits der katholische Kultusverein im Kanton Solothurn keine Rechtsfähigkeit beanspruchen, beziehungsweise nicht Subjekt von Rechten sein könne, und anderseits das Kaufsobjekt, insbesondere die Kirche, nicht den Verkäufern Wiß und Kons. eigenthümlichzu¬ stehe, sondern eine unter der Aufsicht des Regierungsrathesste¬ hende öffentliche, dem Verkehr entzogene, Sache sich darstelle.

2. Es ist klar und wird auch vom solothurnischen Regierungs¬ rathe anerkannt, daß diese letztere Frage Justizsache ist; sie kann daher weder von der solothurnischen Regierung noch vom Bun¬ desgerichte in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof, sondern lediglich von den ordentlichen Civilgerichten entschieden werden, und da nun die beklagte Regierung auch in ihrer Vernehmlassung daran festgehalten hat, daß die Kirche, welche das Kaufsobjekt bildet, nicht den Verkäufern Wiß u. s. w., sondern der römisch¬ katholischen Ortsgemeinde Dullikon gehöre, so bleibt nichts an¬ ders übrig als vorerst die Entscheidung dieser Eigenthumsfrage an die Civilgerichte zu verweisen.

3. So lange aber diese Frage nicht erledigt ist, hat das Bun¬ desgericht keine Veranlassung, auf das Begehren des Rekurrenten, daß derselbe berechtigt erklärt werde, im Kanton Solothurn Grund¬ eigenthum zu erwerben und sich zufertigen zu lassen, einzutreten; denn das Bundesgericht hat nicht über allgemeine Rechtssätze, sondern nur über bestimmte Streitverhältnisse zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen zur Zeit ab¬ gewiesen.