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3_I_233

BGE 3 I 233

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Urtheil vom 12. Mai 1877 in Sachen Bachmann. A. Rekurrent, welcher in Stettfurt, Kanton Thurgau, wohnt und Thurgauerbürger ist, wurde gemäß Art. 19 des st. gallischen Gemeindssteuergesetzes, wonach das Grundeigenthum von außer dem Kanton befindlichen Korporationen und Privaten an die Kirch- und Schulgenossenschaften ihrer Konfession in der Orts¬ gemeinde, wo das Grundeigenthum sich befindet, steuerpflichtig ist, von der evangelischen Pfrundpflegschaft Kirchberg für sein dort gelegenes, in Waldungen bestehendes Grundeigenthum, in Be¬ steuerung gezogen. Mit Rücksicht darauf, daß die im Kanton St. Gallen wohnenden Personen ihre außer der Wohngemeinde liegenden Grundstücke nur zur Hälfte in der Gemeinde, wo sie

sich befinden, zur andern Hälfte aber am Wohnorte des Eigen¬ thümers versteuern müssen, verlangte Joh. J. Bachmann vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen, daß die Steuerfor¬ derung der Pfrundpflegschaft Kirchberg, gestützt auf Art. 60 der Bundesverfassung, als unstatthaft erklärt werde; allein sein Be¬ gehren wurde vom Regierungsrathe am 9. Februar d. J. ver¬ worfen, indem der Art. 19 des dortigen Steuergesetzes, wie das Bundesgericht in einem ähnlichen Falle entschieden, mit Art. 60 der Bundesverfassung deßhalb nicht im Widerspruch stehe, weil der Kanton St. Gallen die Schweizerbürger den Kantonsbür ge¬ gern gleichhalte, indem auch diese ihr im Kanton St. Gallen sie legenes Grundeigenthum dahin zu versteuern haben, wenn außerhalb des Kantons wohnen. B. Hierüber beschwerte sich J. J. Bachmann beim Bundes¬ gerichte und verlangte, daß erkannt werde, es sei die Gemeinde Kirchberg nicht berechtigt, sein dort gelegenes Grundeigenthum der Besteuerung zu unterwerfen. Er beharrte darauf, daßdas des st. gallische Steuergesetz, indem es je nach dem Wohnorte Steuerpflichtigen derselben Steuer einen ganz verschiedenen, bald dinglichen, bald persönlichen Charakter beilege und auf diese Weise einen Unterschied in der Behandlung der Schweizerbürger mache, gegen Art. 60 der Bundesverfassung verstoße. Denn das dem Art. 60 zu Grunde liegende Prinzip sei offenbar das der Gleichhaltung aller Schweizerbürger unter Beseitigung jeder kan¬ tonalen Privilegien zu Gunsten der betreffenden Kantonsange¬ hörigen, seien dieselben Kantonsbürger oder Niedergelassene. Eventuell machte derselbe geltend, daß die von ihm verlangte Steuer als Kirchensteuer offenbar einzig durch die Zugehörigkeit zu der betreffenden Kirchgemeinde bedingt sei und sich daher als eine Personalsteuer qualifizire, die nie auf den Grundbesitz als solchen gelegt werden dürfe. C. Der Regierungsrath von St. Gallen erwiederte in seiner Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, es sei nicht möglich, die Schweizerbürger im Kanton und diejenigen außer dem Kanton gleich zu halten. Der Bürger im Kanton steuere am Wohnorte; wenn aber der Bürger außer dem Kanton auch nur am Wohnorte steuern müßte, so ginge das Steuerrecht des Kantons, in dem die Liegenschaften von auswärts Wohnenden sich befinden, verloren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ueber das Recht des Kantons St. Gallen zur Besteuerung der in seinem Territorium liegenden Grundstücke kann ein be¬ gründeter Zweifel nicht obwalten. Dagegen ist derselbe gemäß Art. 60 der Bundesverfassung verpflichtet, die Schweizerbürger in dieser Hinsicht den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

2. Nun besteht, nach dem st. gallischen Gemeindssteuergesetz allerdings insoweit eine Ungleichheit, als die Einwohner des Kan¬ tons St. Gallen ihr außer der Wohngemeinde befindliches Grund¬ eigenthum zur Hälfte in der Gemeinde, wo dasselbe liegt, und zur Hälfte in ihrer Wohngemeinde versteuern müssen, während die Liegenschaften außerhalb des Kantons wohnender Eigenthü¬ mer in derjenigen Gemeinde steuerpflichtig sind, wo sie sich be¬ finden. Allein diese Ungleichheit enthält keine Benachtheiligung der Schweizerbürger gegenüber den Kantonsbürgern; sie trifft vielmehr den st. gallischen Kantonsbürger ganz gleich wie den Schweizerbürger und kann daher nicht gesagt werden, daß das st. gallische Gesetz gegen den Art. 60 der Bundesverfassung, wel¬ cher nur die Gleichstellung der Bürger anderer Kantone mit den eigenen Kantonsbürgern verlangt, verstoße.

3. Was den eventuellen Standpunkt des Rekurrenten betrifft, eine so enthält weder die Bundes- noch die Kantonsverfassung Vorschrift, wonach Kirchensteuern nicht auf den Grundbesitz ge¬ legt werden dürften. Ist dieß aber nicht der Fall, so kann von einer Intervention der Bundesbehörden gemäß Art. 113 der Bun¬ desverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.