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3_I_231

BGE 3 I 231

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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39. Urtheil vom 11. Mai 1877 in Sachen Meyrat. A. C. Meyrat wurde am 10. Jenner d. J. in Birsfelden von dem dort stationirten Landjäger angehalten und ihm eröffnet, daß er nach Liestal transportirt werde und zum Abverdienen sich ver¬ stehen müsse, wenn er nicht die schuldigen Strafgerichtskosten von 46 Fr. 58 Cts., laut Urtheil des korrektionnellen Gerichtes vom

29. Februar 1873, baar bezahle. Dieses Verfahren stützte sich auf eine Verfügung der Polizeidirektion von Baselland, wonach Indi¬ viduen, welche vor dem 22. Juli 1874 verurtheilt worden, die Kosten aber noch nicht bezahlt haben, dieselben abverdienen müssen, und Meyrat durfte den Landjägerposten Birsfelden erst verlassen, nachdem sein Bruder für ihn die genannte Summe hinterlegt hatte. B. Nachdem Meyrat mit seiner wegen dieses Verfahrens beim basellandschaftlichen Regierungsrathe erhobenen Beschwerde durch Beschluß vom 31. Jenner d. J. abgewiesen worden war, ergriff derselbe den Rekurs an das Bundesgericht und stellte das Begehren, daß jener Beschluß aufgehoben und der Regierungsrath angewiesen werde, den ihm abgedrungenen Betrag zurückzuerstatten und ihm eine Entschädigung von 300 Fr. zu bezahlen. Zur Begründung dieses Begehrens berief sich Rekurrent auf Art. 59 der Bundesver¬ fassung, wonach der aufrechtstehende Schuldner an seinem Wohn¬ orte gesucht werden müsse und der Schuldnerhaft abgeschafft sei, in¬ dem er behauptete, daß das gegen ihn eingeschlagene Verfahren, resp.

der Beschluß des Regierungsrathes vom 31. Jenner d. J., gegen jene Bestimmungen verstoße. C. Die Regierung von Baselland machte in ihrer Vernehmlas¬ sung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug, geltend, das Anhalten des Meyrat und die Abforderung der schuldigen Ko¬ sten enthalte keine Verfassungsverletzung, indem Meyrath auf die bloße Androhung hin, daß er zum Abverdienen der Kosten müßte angehalten werden, bezahlt habe. Allein derselbe hätte auch kein Recht zur Beschwerde, wenn er wirklich in Haft gesetzt worden wäre, weil das wegen Diebshehlerei über ihn gefällte Urtheil bereits am 29. November 1873 gesprochen worden sei und Meyrat auch die zu der Abverdienung der Kosten nothwendige Zeit vor Inkraft¬ treten der Bundesverfassung hätte absitzen müssen, wenn die Polizei¬ direktion ihn nicht auf seinen Wunsch zwei Male vorübergehend entlassen hätte. Im Fernern bilden die Kosten einen Theil der Strafe, indem sie durch den Verbrecher veranlaßt und oft wegen ihres bedeutenden Betrages bei Ausmessung des Strafmaßes berück¬ sichtigt werden. Endlich könne Meyrat an seinem gegenwärtigen Wohnsitze in Basel nicht belangt werden, weil er fallit und daher von ihm nichts erhältlich sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht schon in wiederholten Entscheidungen und zwar zuletzt in Sachen Cardis unterm 16. März d. J. des Be¬ stimmtesten ausgesprochen hat, können die Gerichtskosten unter kei¬ nen Umständen als eine Strafe betrachtet werden, sondern erscheinen dieselben als eine Schuld des Verurtheilten an den Staat, deren Umwandlung in Verhaft daher gemäß Art. 59 der Bundesverfas¬ ung unstatthaft ist.

2. Diese Verfassungsbestimmung ist gemäß Art. 2 der Ueber¬ gangsbestimmungen zur Bundesverfassung mit dem 29. Mai 1874 in Kraft getreten und demnach von diesem Zeitpunkte an der Schuld¬ verhaft als Exekutionsmittel unzulässig; denn die Exekution für Schuldforderungen richtet sich immer nach dem jeweilen geltenden Gesetze, indem dieselbe dem öffentlichen Rechte angehört und daher von einem wohlerworbenen Rechte auf eine bestimmte Exekutionsart keine Rede sein kann.

3. Hienach beschwert sich Rekurrent mit Recht über das von den basellandschaftlichen Behörden gegen ihn eingeschlagene Verfahren und ist derselbe berechtigt, die Aufhebung desselben zu verlangen, resp. den hinterlegten Betrag, zu dessen Deposition er in verfassungs¬ widriger Weise veranlaßt worden, zurückzufordern. Dagegen ist das Bundesgericht zur Beurtheilung der Entschädigungsforderung des Rekurrenten, als einer Civilansprache unter 3000 Fr., nicht kompe¬ tent, sondern muß dem letztern überlassen bleiben, dieselbe bei den zuständigen Civilgerichten anhängig zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist in der Hauptsache begründet und demnach die Regierung des Kantons Baselland verpflichtet, dem Rekurrenten, beziehungsweise dessen Bruder, den hinterlegten Betrag von 46 Fr. 58 Cts. zurückzuerstatten.