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3_I_197

BGE 3 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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33. Urtheil vom 26. Mai 1877 in Sachen der reformirten Bürgerschaft der Gemeinde Spreitenbach. A. Kaspar Muntwyler von Spreitenbach, katholisch, verehelichte sich im August 1874 mit einer Angehörigen der reformirten Konfession, mit welcher er schon im Jahre 1861 außerehelich ein Mädchen, Luise Muntwyler, erzeugt hatte. Nach dem bald hernach erfolgten Tode des Kaspar Muntwyler mußte die Luise Munt¬ wyler wegen eines körperlichen Leidens nach Königsfelden gebracht werden, zu welchem Behufe vom Gemeindrathe Spreitenbach ein Aufnahmsgesuch ausgestellt wurde.Am 31. Dezember 1875 er¬ hielt der Gemeindrath Spreitenbach eine Rechnung für Verpfle¬ gung des Mädchens im Betrage von 167 Fr. 50 Cts., über deren Bezahlung deßhalb Streit entstand, weil die Gemeinde Sprei¬

tenbach, welche nur Eine Ortsbürgergemeinde bildet, konfessionell getrennte Armengüter besitzt und die reformirte Armenpflege glaubte, die Rechnung für die Luise Muntwyler sei auf den ka¬ tholischen Armenfond anzuweisen, weil der verstorbene Vater des Mädchens katholisch gewesen sei, die katholische Armenpflege aber das Gegentheil behauptete, weil das Mädchen reformirt sei. Die Sache gelangte deßhalb an das aargauische Obergericht als Ver¬ waltungsgerichtshof, welches durch Urtheil vom 21. Dezember

v. J. die Klage der reformirten Bürgerschaft von Spreitenbach abwies, indem es seinen Entscheid folgendermaßen begründete: Da in der Gemeinde Spreitenbach zwei gesönderte Armengüter bestehen, so sei die Berechtigung auf Unterstützung durch die eine oder andere Armenkasse lediglich von der Angehörigkeit des be¬ treffenden Bürgers zur katholischen oder reformirten Konfession abhängig und müssen somit selbst die Glieder einer und derselben Familie, je nach ihrer Konfession, wieder von einer andern Ar¬ menkasse unterstützt werden. Diese aus der Natur der Sache fließende Regel, zufolge welcher die für die reformirte Luise Muntwyler gestellte Rechnung von der reformirten Armenkasse zu zahlen sei, werde vorliegendenfalls überdies durch den Umstand außer Frage gestellt, daß durch den Tod des katholischen Vaters die väterliche Gewalt über die Luise Muntwyler auf die, gleich der letztern, der reformirten Konfession angehörige Mutter über¬ gegangen sei und daß auch die Pflicht zur Verpflegung der Luise Muntwyler erst eingetreten, als die durch den Vater ausgeübte väterliche Gewalt bereits erloschen gewesen sei. B. Mit an den Bundesrath, resp. das Bundesgericht gerich¬ teter Rekursschrift vom 11. Februar d. J. beschwerte sich die reformirte Bürgerschaft von Spreitenbach über dieses Urtheil. Sie behauptete, dasselbe verletze den Art. 54 Satz 4 und 5 der Bundesverfassung, indem die Mutter der Luise Muntwyler durch ihre Verehelichung mit Kaspar Muntwyler dessen Heimatrecht er¬ worben und durch den Abschluß dieser Ehe die Luise Muntwyler legitimirt worden sei. Ein integrirender Bestandtheil des Hei¬ matrechtes sei die Armengenössigkeit; denn nach aargauischem Recht liege das gesammte Armenwesen bei der Heimatsgemeinde des betreffenden Individuums. Die Konfession sei völlig irrele¬ vant. Rechtlich für den Staat, vor Gesetz und Verfassung, ent¬ scheide in concreto nicht die Konfession sondern das Heimatrecht. Nach den citirten Verfassungsbestimmungen erwerben Frau und Kinder das Heimatrecht des Mannes resp. Vaters ohne alle und jede Rücksicht auf die konfessionellen Verhältnisse. Wenn es nun Thatsache sei, daß der Vater Kaspar Muntwyler der katholischen Ortsbürgergemeinde und Armengenossenschaft Spreitenbach an¬ gehört habe, so gelte dies ipso jure auch von seiner Frau und Kind und es sei deßhalb eine offenbare Gesetzesverletzung, wenn das aargauische Obergericht die bezügliche Armenunterstützungs¬ pflicht der reformirten Ortsbürgergemeinde aufgelegt habe. Rekurrentin verlangte deßhalb, daß das Urtheil des aargaui¬ schen Obergerichtes als verfassungs- und rechtswidrig kassirt und entschieden werde, was Rechtens sei. C. Das aargauische Obergericht und die katholischen Orts¬ bürger von Spreitenbach machten an ihrer Rekursbeantwortung namentlich darauf aufmerksam, daß es sich nicht um zwei geson¬ derte Ortsbürgergemeinden handle, sondern nur um zwei Armen¬ genossenschaften in einer einzigen unter dem Namen Spreitenbach bestehenden Ortsbürgergemeinde, und im vorliegenden Falle auch gar nicht das Bürgerrecht, sondern einfach die Pflicht zur Armen¬ unterstützung streitig sei, welche, wenn die Zweitheiligkeit der Ar¬ mengüter nicht wäre, keinen Augenblick zweifelhaft sein könnte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was vorerst die Frage betrifft, ob der Bundesrath oder das Bundesgericht zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde kom¬ petent sei, so kann angesichts des Art. 113 Ziff. 3 der Bundesver¬ fassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege die Zuständigkeit des Bundesgerichtes keinem begründeten Zweifel unterliegen. Rekurrentin behauptet, das Ur¬ theil des aargauischen Obergerichtes verletze den Art. 54 Lemma 4 und 5 der Bundesverfassung, welche lauten: "durch den Abschluß der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes" (Lemma 4) und "durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich ge¬ borene Kinder derselben legitimirt." (Lemma 5.) Beschwerden über die Anwendung dieser Verfassungsbestimmungen sind aber gemäß Art. 59 des citirten Bundesgesetzes nicht dem Entscheide des Bun¬

desrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung, unterstellt, resp. vorbehalten und fallen daher, wie übrigens die diesseitige Stelle schon früher ausgesprochen hat (vergl. namentlich Entscheid vom 23. Januar 1875 i. S. Kamber, offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen B. 1 S. 93. Erw. 1) in die Kompetenz des Bundesgerichtes.

2. Eine Verletzung der bezeichneten Verfassungsvorschriften könnte nun aber nur insofern angenommen werden, als, wie Re¬ kurrentin allerdings scheint behaupten zu wollen, zwei Ortsbürger¬ gemeinden Spreitenbach, eine katholische und eine reformirte, bestünden, und der Wittwe Muntwhler, beziehungsweise deren Tochter Luise Muntwyler, das Bürgerrecht von katholisch Sprei¬ tenbach bestritten würde. Allein hievon ist nach den Akten gar keine Rede. Vielmehr resultirt aus denselben, daß nur Eine, die reformirten wie die katholischen Bürger umfassende, Ortsbürgerge¬ meinde Spreitenbach, mit einem einheitlichen, ungetheilten Gemeindegut und einem einzigen, aus katholischen und reformirten Mitgliedern zusammengesetzten Gemeindrath existirt, und daß es daher nur Ein Bürgerrecht von Spreitenbach gibt. Getrennt nach den Konfessionen ist lediglich das Armengut und wenn nun das aargauische Obergericht erklärt hat, daß die Berechtigung auf Zu¬ Unterstützung durch die eine oder andere Armenkasse, resp. die gehörigkeit zu der einen oder andern Armengenossenschaft, lediglich von der Angehörigkeit des betreffenden Bürgers zur katholischen oder reformirten Konfession abhängig sei, so ist absolut nicht ein¬ zusehen, inwiefern dieser Ausspruch eine Negation oder Verletzung der oben angeführten Verfassungsbestimmungen, beziehungsweise eine Benachtheiligung der vorehelich geborenen und durch nach¬ folgende Ehe der Eltern legitimirten Kinder gegenüber den in der Ehe geborenen, enthalten sollte. hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.