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3_I_201

BGE 3 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

34. Urtheil vom 11. Mai 1877 in Sachen Frehner. A. Durch Urtheil vom 26. Juni 1876 erklärte das Ehegericht des Kantons Appenzell A.-Rh. auf das Gesuch der Lisette Frisch¬ knecht von Herisau den von der letztern unterm 3. Juni 1876 ge¬ borenen, mit dem inzwischen verstorbenen Konrad Frehner von Ur¬ näsch außerehelich erzeugten Knaben Joh. Konrad, in Anwendung des Art. 7 al. 2 des Gesetzes betreffend die unehelichen Kinder, für ehelich und erblich, indem das Gericht den Beweis dafür, daß Lisette Frischknecht die Verlobte des Konrad Frehner gewesen und der Knabe unter Eheversprechen erzeugt worden sei, als geleistet ansah. Mit diesem Urtheile erklärte sich die Vorsteherschaft Urnäsch einverstan¬ standen. Dagegen verlangten die vier Geschwister des verstorbenen Konrad Frehner mit Eingabe vom 18. September v. J. Revision des Urtheils, indem sie bestritten, daß ein Verlöbnißzwischen der Lisette Frischknecht und Konrad Frehner bestanden habe, und im Fer¬ nern behaupteten, das Urtheil verstoße gegen mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. Allein das Ehegericht verwarf das Revisionsgesuch vermittelst Bescheides vom 27. November 1876, indem keine Gründe vorge¬ bracht worden seien, die eine Revision des Urtheils vom 26. Juni

v. J. rechtfertigen könnten, vielmehr die Geschwister Frehner aus¬ drücklich erklärt haben, sie seien mit der Ehlich- und Erblicherklä¬ rung einverstanden, und das dieser Erklärung beigefügte Begehren, daß die Erbansprüche des Kindes nur auf das von seinem Vater bei seinem Tode innegehabte Vermögen Anwendung finden, dagegen das Kind von aller und jeder weitern Erbsberechtigung gegenüber der Verwandtschaft seines Vaters ausgeschlossen sein solle, mit dem Gesetz über das Erbrecht in Widerspruch stehe und daher unzulässig erscheine. B. Gegen diesen Entscheid vom 27. November v. J. erklärten die Geschwister Frehner die Weiterziehung an das Bundesgericht, ge¬ stützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Vom Instruktionsrichter aufgefordert, die Rechtsbegehren genau Gesuch, daß die Urtheile zu formuliren, stellten Rekurrenten das des appenzellischen Ehegerichtes vom 26. Juni und 27. November

1876 aufgehoben und das von der Lisette Frischknecht geborene Kind als unehelich erklärt, eventuell das Ehegericht von Appenzell A.-Rh. angewiesen werde, den Rechtsstreit neuerdings zu behandeln, und führten zur Begründung ihres Rekurses, den sie als einen theils civilrechtlichen, theils staatsrechtlichen bezeichneten, an:

1. Nach Art. 54 der Bundesverfassung werden vorehelichge¬ borene Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt. Nun habe eine Verehelichung zwischen Konrad Frehner und der Li¬ sette Frischknecht nicht stattgefunden und sei auch nicht nachweisbar, daß dieselbe, wenn K. Frehner nicht gestorben wäre, stattgefunden hätte. Die beiden Urtheile des Ehegerichtes verletzen daher den Art. 54 der Bundesverfassung.

2. Ebenso verletzen jene Urtheile die Art. 16 und 41 des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe, gemäß der Auslegung, welche diese gesetzlichen Bestimmungen in den Entscheiden und Verfü¬ gungen des Bundesrathes gefunden haben. In diesen Entscheiden sei nämlich festgesetzt, daß ein zwischen Verkündung und Trauung geborenes Kind als unehelich in die Civilstandsregister einzutragen sei. Im Fernern werde bestimmt, daß die Anerkennung eines un¬ ehelichen Kindes nach Art. 41 des cit. Bundesgesetzes ipso jure die Legitimation in sich schließe, und endlich werde gesagt, daß kantonale Gesetze, welche für die Anerkennung unehelicher Kinder andere Vor¬ schriften enthalten, nicht mehr anwendbar seien. Demnach sei das appenzellische Gesetz, welches andere Vorschriften für die Legiti¬ mation unehelicher Kinder enthalte und auf dem die angefochtenen Urtheile beruhen, aufgehoben. Zur Begründung des eventuellen Begehrens wurde geltend ge¬ macht, daß das von den appenzellischen Gerichten im vorliegenden Falle eingeschlagene Verfahren ein unerhörtes sei und gegen Art. 4 der Bundesverfassung verstoße, indem sie, Rekurrenten, nicht gleich, wie die Frischknecht, behandelt worden seien. Denn

a. habe letztere kein schriftliches oder mündliches Eheversprechen nachweisen können, sondern beruhe der Ausspruch des Gerichtes ein¬ zig auf den einseitigen Angaben der Frischknecht;

b. die Erklärung, welche ihr, der Rekurrenten, Vertreter vor Ehegericht abgegeben, sei nur eine bedingte, ein Vermittlungsvor¬ schlag gewesen und daher in Folge Nichtannahme durch die Gegen¬ partei dahin gefallen;

c. die Familie Frehner sei zu der Verhandlung vom 26. Juni

v. J. gar nicht vorgeladen worden, während sie bei dieser Streitan¬ gelegenheit offenbar die Hauptinteressirte sei. C. Die L. Frischknecht bestritt in ihrer Vernehmlassung vorerst, daß das Bundesgericht sich mit diesem Rekurse befassen könne, in¬ dem lediglich eine Beschwerde gegen den Revisionsbescheid vom 27. November 1876, nicht aber auch gegen das Haupturtheil vom 26. Juni 1876, eingeführt worden sei und zudem diese Einführung gegen letzteres Urtheil verspätet wäre. Dieses Urtheil sei den Rekur¬ renten spätestens am 18. September v. J. bekannt geworden und hätten dieselben daher innert 20 resp. 60 Tagen von jenem Tage an sich beim Bundesgerichte beschweren sollen. Gegen ein Revisions¬ erkenntniß eines kantonalen Gerichtes gebe es keine Beschwerde beim Bundesgerichte. Allein abgesehen hievon, so gebe es keine materielle bundesrechtliche Vorschrift, welche die Aufhebung oder Abänderung des ehegerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1876 rechtfertigen könnte. Art. 54 der Bundesverfassung gebe lediglich eine Minimal¬ vorschrift in Bezug auf die Legitimation außerehelicher Kinder, in¬ dem er die Kantone zwinge, wenigstens die Legitimation unehelicher Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern anzuerkennen. Da¬ gegen wolle derselbe die Kantone nicht hindern, diese Legitimation auch auf jedem andern Wege aussprechen zu lassen, und beruhe die Beschwerde in dieser Hinsicht auf einem gröblichen Mißverständniß. Nicht besser stehe es um die behauptete Verletzung der Art. 16 und 41 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; denn diese Artikel enthalten überhaupt nur Vorschriften über die formale Führung der betreffenden Register und stehen in gar keiner Beziehung zur kanto¬ nalen Gesetzgebung über die Legitimation unehelicher Kinder. Wie sehr die Klageschrift sich in dieser Hinsicht im Irrthum befinde, gehe¬ aus Art. 10 des citirten Bundesgesetzes hervor, durch welchen der Fall einer gerichtlichen Zuerkennung eines Kindes nach der ersten Eintragung in das Geburtsregister und eine dießfallsige berichtigende Randbemerkung ausdrücklich vorgesehen sei. Daß das eidgenössische Gesetz über Civilstand und Ehe das appenzellische Gesetz über gericht¬ liche Legitimation außerehelicher Kinder aufgehoben habe, sei eine geradezu absurde Behauptung. Was das eventuelle Rechtsbegehren betreffe, so mangle dem Bun¬ desgerichte die Kompetenz, darüber zu urtheilen, ob ein kantonales

Gericht nach kantonalem Rechte richtig prozedirt und geurtheilt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Rechtsverhält¬ nisse eines außerehelich geborenen Kindes, dessen Legitimation durch nachfolgende Ehe der Eltern weder eingetreten, noch, wegen des in¬ zwischen erfolgten Todes des Vaters, überhaupt möglich ist. Ueber diese Materie enthält nun aber nicht nur weder die Bundesverfas¬ sung noch die Bundesgesetzgebung irgendwelche Bestimmung, sondern es erscheint dieselbe überhaupt nicht unter denjenigen Rechtsmaterien, über welche dem Bunde gemäß Art. 64 der Bundesverfassung die Gesetzgebung zusteht; woraus gemäß Art. 3 der Bundesverfassung folgt, daß es ausschließlich Sache der Kantone ist, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über das Recht der außerehelichen Ge¬ burt, d. h. die Rechtsverhältnisse der außerehelichen Kinder, zu er¬ lassen.

2. Der Art. 54 der Bundesverfassung, auf welchen Rekurrenten sich in erster Linie berufen, handelt lediglich von der Ehe und stellt als Wirkung derselben die Legitimation der vorehelich gebore¬ nen Kinder fest. Damit ist die Legitimation durch nachfolgende Ehe allgemeines schweizerisches Recht geworden und sind die kantonalen Gesetze, welche gegentheilige Bestimmungen enthielten, mit dem Tage des Inkrafttretens der Bundesverfassung dahin gefallen. Da¬ gegen folgt aus jener Verfassungsvorschrift durchaus nicht, daß die Legitimation außerehelicher Kinder nur durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern eintreten könne, vielmehr steht es den Kantonen gemäß dem in Erwägung 1 Gesagten frei, die Rechtsverhältnisse der außer¬ ehelichen Kinder nach ihrem Ermessen zu normiren, das Materni¬ täts- oder Paternitätsprinzip einzuführen und insbesondere z. B. dem Eheversprechen die gleiche Wirkung, wie der nachfolgenden Ehe, bezüglich der Legitimation außerehelicher Kinder zuzuschreiben,so daß Kinder, welche nach Abschluß eines gültigen Eheversprechens erzeugt worden sind, die sog. Brautkinder, alle Rechte ehelicher Kin¬ der erwerben, auch wenn die Ehe zwischen ihren Eltern nicht zu Stande kommt.

3. Mit dem Gesagten stehen auch die Art. 16 und 41 des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe, deren Verletzung Rekurrenten in zweiter Linie rügen, durchaus nicht im Widerspruche. Nach Art. 16 ibidem und der Auslegung, welche derselbe in den Entscheidungen und Verfügungen des Bundesrathes erhalten hat, sollen allerdings alle Kinder, welche nicht in einer bestehenden Ehe geboren sind, als unehelich eingetragen werden, ohne Rücksicht darauf, ob ein Ver¬ löbniß zwischen den Eltern bestanden habe oder nicht. Allein diese Vorschrift, welche vom formellen Standpunkte aus unzweifelhaft gerechtfertigt ist, hat auch lediglich einen formalen Charakter und will in keiner Weise denjenigen Rechten präjudiziren, welche die kantonalen Gesetze den außer der Ehe geborenen Kindern, insbe¬ sondere den Brautkindern, einräumen. Hierüber kann, auch abge¬ sehen davon, daß nach Erwägung 1 dem Bunde die Gesetzgebung über diese Materie gar nicht zusteht, schon nach dem angerufenen Bundesgesetze selbst nicht der mindeste Zweifel obwalten, indem der Art. 18 ibidem ausdrücklich vorschreibt, daß die bei Anlaß der Ge¬ burtsanzeige seitens des Vaters erfolgte Anerkennung eines unehelichen Kindes im Register vorzumerken sei, wenn die betreffende kantonale Gesetzgebung eine solche ge¬ statte, und daß Veränderungen in den Standesrechten, welche sich nach der Eintragung in das Geburtsregister ereignen, beziehungs¬ weise konstatirt werden (Feststellung der Vaterschaft eines außer¬ ehelichen Kindes durch gerichtliches Urtheil, freiwil¬ lige Anerkennung, Legitimation, Adoption u. s. w.), auf An¬ trag eines der Betheiligten als Randbemerkung im Geburtsregister beigefügt werden müssen. Uebrigens hat ja auch der Bundesrath selbst seiner Erläuterung des Art. 16 in Parenthese die Bemerkung beigefügt, daß z. B. das waadtländische Gesetz die Legitimität von Brautkindern anerkenne, und hätten Rekurrenten schon daraus ent¬ nehmen können, daß ihre Auffassung der mehrerwähnten Vorschriften eine unrichtige sei. Und was den Art. 41 leg. cit. betrifft, so bezieht sich derselbe ausschließlich auf die Legitimation vorehelicher Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern und geht daher auch der Entscheid, welchen der Bundesrath zu dieser Vorschrift, beziehungs¬ weise Art. 18 des citirten Bundesgesetzes, gegeben hat, lediglich da¬ hin, daß die kantonalen Gesetze, welche für das dießfalls zu beob¬ achtende Verfahren andere, von Art. 41 abweichende Vorschriften aufstellen, nicht mehr anwendbar seien.

4. Hienach erscheint das erste Begehren der Rekurrenten unbe¬ gründet und mag nur noch bemerkt werden, daß da, wie ausgeführt, keine bundesgesetzlichen Bestimmungen civilrechtlichen Inhalts, son¬ dern nur solche des öffentlichen Rechtes in Frage standen, die Be¬ schwerde als staatsrechtliche zu behandeln und von einer Vorladung der Parteien abzusehen war.

5. Was das eventuelle Begehren betrifft, so ermangelt dasselbe jeglicher Begründung. Denn Rekurrenten haben nicht einmal irgend welche gesetzliche Bestimmungen, die durch das vom appenzellischen Ehegerichte eingeschlagene Verfahren verletzt wären, bezeichnet, ge¬ chweige denn nachgewiesen, daß solche ihnen gegenüber anders aus¬ gelegt und angewendet worden seien, als dieß sonst in gleichen Fällen geschehe. Für eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze liegt somit nicht das Mindeste vor.

6. Da die Beschwerde sich nach allen Richtungen als materiell unbegründet erweist, so kann die Frage, ob eine selbständige Be¬ schwerde gegen den Revisionsbescheid vom 27. November v. J. zu¬ lässig gewesen sei, oder Rekurrenten gegen das Urtheil vom 26. Juni

v. J. hätten rekurriren sollen, füglich dahin gestellt bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.