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3_I_143

BGE 3 I 143

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

26. Urtheil vom 10. Februar 1877 in Sachen Kestenholz gegen den Kanton Baselstadt. A. Am 12. Mai 1875 erhob Buchdrucker F. Widmer in Basel gegen den Kläger Betreibung für den Betrag von 30 Fr.; die¬ selbe gelangte am 3. Juli 1875 zum letzten Stadium, dem Kon¬ kursbegehren; die Vorladung zur Anhörung des Konkursbegehrens, resp. zur Erhebung allfälliger Einwendungen gegen dasselbe, wurde von dem Bevollmächtigten des Widmer, Amtmann Liebrich, am gleichen Tage an den Kläger erlassen, das Konkursbegehren aber beim Gerichte nicht gestellt, sondern die Vorladung jeweilen in Zwischenräumen von drei Wochen wiederholt, das letzte Mal am

18. August 1876. Dieser letzten Vorladung gab F. Widmer Folge, indem er beim Civilgerichtspräsidenten an der auf der Vorladung bezeichneten Stunde die Verhängung des Konkurses verlangte, und da Kläger vor dem genannten Beamten nicht erschien,so erkannte derselbe am 22. August 1876 den Konkurs, welcher so¬ dann im Amtsblatte vom 26. August gl. J. publizirt wurde. Die in Folge der Konkursauskündung angemeldeten Forderungen wurden später von den Gläubigern wieder zurückgezogen und der Konkurs über Kestenholz wieder aufgehoben, womit jedoch die Re¬ habilitation des letztern, gemäß Art. 165 des basel'schen Gesetzes über Betreibung und Konkurs vom 8. Februar 1875, nicht ver¬ bunden war. B. Mit Klageschrift vom 20. Oktober 1876 stellte nun Kesten¬ holz beim Bundesgerichte folgende Begehren:

1. Es sei der von der baslerischen Konkursbehörde unterm 22. August 1876 verfügte Konkurs als ungültig, resp. ungesetzlich, mit allen seinen Folgen aufgehoben und

2. habe der Kanton Baselstadt an ihn eine Entschädigung von 4000 Fr. zu bezahlen. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieser Begehren gründete Kläger sowohl auf Art. 27 Ziffer 4 als Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege und führte in materieller Hinsicht zur Rechtfertigung seiner Ansprachen an: Das Gesetz über Betreibung und Konkurs im Kanton Basel sage im Art. 32:

"Wenn der Gläubiger innerhalb eines Jahres seit Ablauf der "im Zahlungsbefehl oder in der Warnung vor dem Konkurse "eingeräumten vier- resp. zweiwöchentlichen Frist die Betreibung "nicht fortsetzt, beziehungsweise den Konkursantrag nicht stellt,so "muß er die Betreibung wieder neu anheben." Verfassung Entgegen dieser klaren Bestimmung des durch die garantirten Gesetzes sei der Konkurs erst nach Ablauf eines Jah¬ res nach Durchführung der Betreibung über ihn verhängt wor¬ den, und sogar ohne daß ihm die in Art. 31 ibidem vorgeschrie¬ bene Frist von drei Wochen eingeräumt oder er nach §. 26 ibidem zur Erhebung allfälliger Einwendungen gegen das Konkursbe¬ gehren vorgeladen worden wäre. Durch dieses ungesetzliche Verfahren sei er in seiner Stellung, namentlich für die Zukunft, arg geschädigt. Die Folgen des will¬ kürlich über ihn verhängten Konkurses bleiben an ihm haften und leicht ersichtlich sei das keine geringere Schädigung, als wenn man willkürlich verhaftet und formlos entlassen werde. In die¬ ser Hinsicht glaube er sich an den Staat Basel halten zu können, der die Beamten einstelle und für welche er auch verantwortlich sein müsse. C. Der Regierungsrath des Kantons Basel trug auf Abwei¬ sung beider Begehren des Klägers an, indem er gegen dieselben geltend machte:

1. Was die Kompetenz des Bundesgerichtes betreffe, so be¬ dürfe es keiner Erörterung, daß der Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 hier nicht zutreffe, da es sich lediglich um Verletzung eines kantonalen Gesetzes handle und dem Bunde keine Aufsicht über die kantonale Justiz zustehe.— Allein auch dadurch, daß Kläger diese Angelegenheit in das Gewand einer Entschä¬ digungsklage gegen den Kanton Baselstadt kleide, werde die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes nicht begründet, indem es sonst un¬ möglich und unnöthig wäre, die Zuständigkeit des Bundesgerich¬ tes abzugrenzen; denn jede Verfügung irgend einer kantonalen gerichtlichen oder administrativen Behörde könnte sonst auf dem Wege vor das Bundesgericht gezogen werden, daß der Rekurrent sein Privatinteresse als verletzt und den Kanton für schadensersatz¬ pflichtig darstellte.

2. In materieller Hinsicht werde bestritten, daß das basel'sche Konkursgesetz gegen den Kläger unrichtig angewendet worden sei. Dem Art. 32 jenes Gesetzes sei vom Civilgerichtspräsidenten immer die Auslegung gegeben worden, daß die darin fixirte Jahresfrist gewahrt sei, wenn innerhalb des Jahres eine Vorladung zur An¬ hörung des Konkursbegehrens ergangen sei, daß es dagegen zur Wahrung jener Frist keineswegs erforderlich erscheine, innerhalb derselben dem Konkursbegehren durch Verhängung des Konkurses wirklich Folge zu geben. Nun sei aber zwischen den einzelnen Vorladungen zum Konkursbegehren keine Jahresfrist eingetreten. Die in Art. 26 des citirten Gesetzes vorgesehene Vorladung an Kläger sei erfolgt und was über die in Art. 31 ibidem festge¬ setzte Frist von drei Wochen gesagt werde, beruhe, wie dessen Wortlaut sofort zeige, auf einer unrichtigen Auffassung dieser Ge¬ setzesvorschrift.

3. Allein selbst angenommen, daß der Konkurs über den Klä¬ ger den Vorschriften des geltenden Gesetzes nicht entspräche, so könne nicht zugegeben werden, daßder Richter für ein unrichtiges Urtheil civilrechtlich verantwortlich und schadensersatzpflichtig sei, gegen dessen Entscheid eine insbesondere nicht derjenige Richter, können, wie dieß im vor¬ obere Instanz hätte angerufen werden es wäre denn, daß dem¬ liegenden Falle möglich gewesen wäre; selben böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, was hier nicht zutreffe

4. Ebenso unhaltbar sei aber auch die Auffassung, daß der Beamten an deren Stelle Staat ohne Weiters für Handlungen der aufkommen müsse; einen solchen Satzkenne das Basler Recht und die dortige Praxis nicht; Kläger hatte sich in erster Linie an den Beamten selber zu halten und es würde sich höchstens fragen, ob im Falle der Insolvenz desselben der Staat subsidiär einstehen müßte.

5. Endlich entbehre auch die Höhe der Entschädigung jeder Begründung. D. Bezüglich der Frage, ob der Staat für seine Beamten ver¬ antwortlich sei, bemerkte Kläger in seiner Replik noch: Jeder Prinzipal hafte für seine Angestellten, in Hinsicht aller Hand¬ lungen, welche dieselben in dieser Eigenschaft vornehmen. Der

Staat habe den Civilgerichtspräsidenten gewählt und dieser mit amtlicher Macht ausgerüstete Mann habe ihn schwer geschädigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Klage zerfällt in zwei Theile, nämlich in das Begehren um Aufhebung des über den Kläger verhängten Konkurses und in eine Schadensersatzforderung. Als Civilstreitig¬ keit, welche vom Bundesgerichte, gemäß Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, zu beurtheilen wäre, kann aber nur der Entschädigungsanspruch des Klägers betrachtet werden, während dagegen daserstere Begehren als staatsrechtlicher Rekurs aufgefaßt werden muß,wie denn auch Kläger ausdrücklich auf den Art. 59 des citirten Bundesgesetzes, welcher die Kompetenzen des Bundesgerichtes in staatsrechtlichen Streitigkeiten regelt, sich beruft.

2. Nun beurtheilt aber das Bundesgericht, gemäß dem citirten Art. 59, nur Beschwerden von Privaten betreffend Verletzung der¬ jenigen Rechte, welche ihnen entweder durch die Bundesverfas¬ sung und die in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die Verfassung ihres Kantons gewährleistet sind. Um¬ eine Verletzung solcher konstitutioneller Rechte handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht, sondern lediglich um Fragen der richtigen Anwendung und Auslegung eines kantonalen Gesetzes, worüber, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ausschließlich die kantonalen Behörden zu entscheiden haben. Auf das erste Begehren des Klägers kann demnach mangels Kom¬ petenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten werden.

3. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings zur Beurtheilung der Schadensersatzforderung des Klägers, gemäß Art. 27 Ziffer 4 des citirten Bundesgesetzes zuständig, indem diese Gesetzesstelle Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits dem Bundesgerichte zur Entscheidung zuweist, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth von we¬ nigstens 3000 Fr. hat und die eine oder die andere Partei es verlangt, Voraussetzungen, die hier allerdings zusammentreffen.

4. Bezüglich dieser Schadensersatzforderung handelt es sich nun nicht bloß um die Frage, ob durch Verschulden (dolose oder cul¬ pose Verletzung der Amtspflichten) des Civilgerichtspräsidenten von Basel dem Kläger Schaden erwachsen sei, sondern auch dar¬ um, ob der Staat für den dolus und die culpa seiner richter¬ lichen Beamten haftbar sei und daher für die von demselben cul¬ poser oder doloser Weise verursachten Schäden und Nachtheile einzustehen habe. Muß diese letztere Frage verneint werden, so erscheint die Klage unbegründet und bedarf es einer Untersuchung darüber, ob dem Civilgerichtspräsidenten von Basel wirklich ein¬ Verschulden zur Last falle, nicht.

5. Nun begründet Kläger die Haftpflicht des Beklagten im vorliegenden Falle einfach damit, daß jeder Prinzipal für seine Angestellten hafte, hinsichtlich aller Handlungen, welche dieselben in dieser Eigenschaft vornehmen. Allein dieser Satz ist theils un¬ richtig, theils trifft er in concreto nicht zu. Denn einerseits be¬ steht eine allgemeine Verpflichtung des Prinzipals zur Vertretung von Delicten seiner Angestellten durchaus nicht, sondern wird in der Regel nur anerkannt, wenn es sich um Verpflichtungen aus gewissen Vertragsverhältnissen, wie namentlich dem Frachtvertrag, handelt, und anderseits ist das Verhältniß der Beamten zu dem Staate nicht, wie dasjenige der Angestellten zum Prinzipal, ein privatrechtliches, sondern ein staatsrechtliches und können daher die Grundsätze, welche für die Haftpflicht des Prinzipals für Ver¬ gehen und Versehen seiner Angestellten gelten, keineswegs zur Anwendung gebracht werden, wenn es sich um die Verantwort¬ lichkeit des Staates für seine Beamten handelt. Es ist vielmehr bekannt, daß insbesondere die primäre Haftpflicht des Staates für Vergehen oder Versehen seiner Beamten von der Theorie, Praxis und Gesetzgebung vorwiegend verneint und namentlich von den Gesetzbüchern der deutsch-schweizerischen Kantone entschie¬ den verworfen wird (vergl. die privatrechtlichen Gesetzbücher für den Kanton Zürich, §§. 1052 ff., für den Kanton Schaffhausen, §§. 1769 ff., Solothurn, §§. 1380 und 1383, und das Bundes¬ gesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten, Art. 2 und 33) und es hätte daher Kläger darthun sollen, daß das Basler Recht, welches im vorliegenden Falle zur Anwendung kommen muß, die primäre Verantwortlichkeit des Staates für Nachtheile, welche die Beamten durch Verletzung ihrer Amtspflichten einem Dritten zufügen, ausspreche. Nun hat aber

Kläger weder einen solchen Nachweis geleistet, noch auch nur eine bezügliche Behauptung aufgestellt, sondern sogar die gegentheilige Darstellung des Beklagten, daß weder das Basler Recht, noch die dortige Praxis eine solche Haftbarkeit des Staates kennen, un¬ bestritten gelassen und damit stillschweigend deren Richtigkeit an¬ erkannt (Art. 3 und 100 des Bundesgesetzes über das Verfahren vor Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten). Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.

2. Die Civilklage ist abgewiesen.