opencaselaw.ch

3_I_125

BGE 3 I 125

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Urtheil vom 2. März 1877 in Sachen Gemeinde Engi gegen Kanton Glarus. A. Im Klein- oder Sernftthal des Kantons Glarus liegt vor¬ über der Ortschaft Engi am linken Ufer der Sernft der Plat¬ tenberg, an welchem seit frühen Zeiten der Dachschieferbergbau oberirdisch betrieben wird. Die Urkunden, welche über den Be¬ trieb dieser Schieferbrüche Auskunft geben, reichen bis ins sechs¬ zehnte Jahrhundert zurück und zwar ist denselben Folgendes zu entnehmen; Die erste Verhandlung findet sich im Rathsprotokoll vom 30. Oktober 1565, welches sagt: "Der Gsellen von Dießenhofen, so unerlaupt myner Herren "im Plattenbruch im Särnfthal Blatten graben, ist erkennt, sie "einmal mit den Blatten zlassen fahren und so sie mit denen so "den Plattenbruch ufthan nit mögen abkommen ist ihnen das "Recht ufthan." Durch Rathsbeschluß vom 16. September 1602 wurde „uff "Fürbringen von wegen des Blattenbruchs zu Engi" erkannt: "wellen mine Herrn dißen Bruch zu handen nemmen und denen "von Engi und andern so Gut allda, daruß der Schaden nach "Billigkeit abtragen, es seye der halb oder der Drittheil je nach¬ "dem sy sich alsdann erkennen möchten und denselben Schaden "beschechen würde." Und am 12. Oktober gl. J. wurde „bethreffend den Blatten¬ beschlossen . "Daß der Zoll, so von den "berg im Sernffthal" "Blatten folgen mögte, solle den halbend Theil minen Herrn "zugestellt werden und den übrigen halben Theil denen von Engy

"verbliben, doch sollen die von Engy Steg und Weg ufhalten "nach Noturfft." Dieser Beschluß wurde unterm 4. Oktober 1603 bestätigt: "also daß die Blattenträger von jeder Burdi ein Batzen zu zahlen "schuldig syn söllent: derhalb Theil solle minen Herrn, das Ue¬ "brige denen von Engi zu dienen, jedoch daß sie die, denen Scha¬ "den hierdurch zugefügt wird, daruß nach Billigkeit sollen abtra¬ "gen wärden." Durch Rathsbeschluß vom 24. Mai 1604 wurde auf die außer Land geführten Platten ein Zoll von einem halben Batzen für die Traglast gelegt, welcher zur Hälfte dem Rathe und zur Hälfte der Genossame Engi zukommen solle. Unterm 5. Mai und 7. Juli 1606 wurde erkannt, daß alle Landleute und Landsassen in dem Plattenberg Platten graben mögen; wenn aber den Anstößern Schaden entstehe, so sollen diejenigen, welche nach Platten graben, ihnen Ersatz leisten. Mit Schlußnahmen vom 20. Juli und 14. Augstmonat 1620 wurde das Schieferbrechen am Plattenberg bis zur nächsten Mai¬ landsgemeinde bei Gefängnißstrafe verboten, — unterm 11. Mai 1624 jedoch den Tagwenleuten zu Engi wieder die Erlaubniß ertheilt, den Plattenberg besondern Leuten zu verleihen; wenn aber Landleuten Platten mangeln, so sei ihnen das Recht, nach ihrer Nothdurft zu graben, vorbehalten. In den Jahren 1634 und 1636 wurden von der Obrigkeit Plattengruben gegen Zins verlehnt. Am 10. Jänner 1661 beschloß der Rath, gestützt darauf, daß der im Jahre 1604 auferlegte Zoll nicht gehörig entrichtet werde, es solle in Zukunft Jeder, der im Plattenberg Platten grabe, jährlich 1 Krone zahlen und solle die eine Hälfte der Obrigkeit; die andere den Tagwenleuten zu Engi zugehören. Im Jahre 1679 kam zwischen dem Besitzer des Guts Matt¬ laui und den Plattenbergern unter Mitwirkung von Rathsabge¬ ordneten ein Verkommniß zu Stande, wonach diejenigen, welche im Plattenberg arbeiteten, verpflichtet wurden, dem Erstern wegen des durch Herabrollen von Steinen u. s. w. an seinem Gute ent¬ stehenden Schadens jährlich 1 ½ Gulden zu zahlen, widrigen¬ falls derselbe berechtigt wäre, den Bruch desjenigen, der nicht bezahle, zu seinen Handen zu nehmen. Durch Augenscheinsgerichtsurtheil vom 6. September 1684 wurde die Gemeinde Engi mit ihren Ansprüchen auf Zoll gegen¬ über den Tagwenleuten von Matt, als Kirchgenossen und Land¬ leute, weil denselben an ihren Wegen und Stegen kein Schaden entstehe, abgewiesen, jedoch unter Vorbehalt der Rechte der Lan¬ desobrigkeit. Anno 1730 wollte der Besitzer des Gutes Ehrlen oberhalb seines Gutes nicht Platten graben lassen. Der Rath entschied: das Bergwerk sei als ein Regal anzusehen und diejenigen, so an der Hoheit partizipiren, sollen können darin arbeiten; die strei¬ tenden Parteien sollen sich vergleichen. Ein Vergleich kam jedoch nicht zu Stande; der Streit gelangte deßhalb vor das Augen¬ scheinsgericht, welches am 31. Mai 1730 entschied: Der Besitzer des Ehrlengutes solle Platten brechen lassen; für den bereits an¬ gerichteten Schaden solle man ihm 20 Fr. bezahlen und jeder Arbeiter in Zukunft 25 Batzen entrichten. Wer nicht bezahle, verliere das Recht zu graben und sein Bruch falle an den Grund¬ eigenthümer. Im Jahre 1827 entstand ein Prozeß zwischen den Platten¬ bergarbeitern und dem Besitzer des Gutes Mattlaui. Das Appel¬ lationsgericht erkannte am 18. Mai gl. J.: "In Rücksicht der "hoheitlichen Rechte des Landes nicht wieder einzutreten, sondern "es in dieser Beziehung bei den bestehenden Briefen und Siegel "bewenden zu lassen." Zu einer speziellen Erörterung der Rechte des Landes an dem Schieferbergwerk Plattenberg kam es im Jahre 1833, nachdem durch Rathsbeschluß vom 7. November 1832 der Plattenberg im Klein- und Großthal als Landesregal erklärt worden war. Gegen diesen Entscheid erhob nämlich ein Theil der Vorsteher der Ge¬ meinden Matt und Engi, welche damals Besitzer der beiden Grundstücke Mattlaui und Ehrlen waren und in dieser Eigen¬ schaft den Plattenzoll, wie er in den Urkunden von 1679 und 1730 festgesetzt worden, bezogen, Einsprache, was die Obrigkeit veranlaßte, unterm 13. März 1833 der Standeskommission den

Auftrag zu ertheilen, die in Handen der Tagwen von Matt und Engi liegenden dießfallsigen Schriften zu untersuchen und ihr Befinden darüber abzugeben. Dieses Befinden wurde am 9. Juli 1833 dem Rathe erstattet und sodann von letzterm am gleichen Tage folgender Beschluß gefaßt: Daß der Plattenberg von ältesten Zeiten her als Landes¬ 1. regal behandelt und betrachtet worden sei und demnach der in der Rathserkenntniß vom 7. November 1832 ausgesprochene Grund¬ satz keiner Modifikation bedürfe, sondern daß auch dermalen der Obrigkeit alle aus den landesherrlichen Rechten herfließenden An¬ ordnungen über den Plattenberg zustehen;

2. daß, wenn zwar früher das Land in dieser Eigenschaft einen Plattenzoll bezogen hat, die Obrigkeit dafür hält, es wäre unzweckmäßig und mit den dermaligen allgemeinen Verhältnißen und den beabsichtigten Anordnungen nicht leicht vereinbarlich, einen solchen Plattenzoll wieder zu erheben, daß demnach derma¬ len darauf verzichtet werden soll, allen übrigen landesherrlichen Rechten dabei indessen unbeschadet;

3. daß hingegen, wie denn auch der Plattenberg benutzt oder wie die in demselben anzuordnenden Arbeiten auch betrieben wer¬ den, der bei den jeweiligen Besitzern der Güter Mattlaui und Ehrlen zustehende Plattenzoll nach Inhalt und Maßgabe des güt¬ lichen Spruches von 1670 und des gerichtlichen Urtheils von 1730 wiederhin zugesichert bleiben solle. Hinsichtlich der von der Tagwen Engi, resp. in deren Namen von Rathsherr Jb. Marti, eingelegten Verwahrung vom 20. Juni 1833, welche dahin lautete: "Da es sich bei dem stattgehabten obrigkeitlichen Untersuch ergeben, daß der Plattenberg im Klein¬ thal zu alten Zeiten von der Obrigkeit beaufsichtigt und darüber verfügt und gleichsam als Landesregal ist behandelt worden, auch zu Zeiten ein gewisser Zoll von denen Platten, welche ins Aus¬ land gegangen sind und nebst dem Tagwen Engi bezogen wor¬ den ist und auch deßwegen aufs Neue als Landesregal erklärt werden will, finden sich Endsunterzeichneter deßwegen veranlaßt, Namens dem Tagwen Engi, weil benannter Tagwen in vorfind¬ lichen ältern und neuern obrigkeitlichen Erkenntnissen und Be¬ schlüssen mit und nebet dem Land zum Vorschein kommt, auch laut allen Erkenntnissen immer die Hälfte des von da abfließen¬ den Nutzens bezogen hat, sich um alle seine im Plattenberg laut allen diesen obrigkeitlichen Erkenntnissen und Beschlüssen haben¬ den Rechten bei diesem Anlaß auf's Feierlichste zu verwahren, in dem Sinne und Verstand, daß wenn früher oder später das Land auf irgend eine Weise einen Nutzen für sich von dem Plat¬ tenberg beziehen wollte, der Tagwen Engi als Mitnutznießer die Hälfte des von da abfließenden Nutzens zu beziehen haben solle, und hofft bei allem diesem obrigkeitlich geschützt und geschirmt; zu werden," — wurde dagegen erkannt, auf dieselbe zur Zeit nicht einzutre¬ ten, sondern dieselbe der vereinten Standes- und Plattenberg¬ kommission zur Begutachtung zu überweisen. Ueber die künftige Benützung des Plattenberges wurde sodann am 3. September 1833 ein Beschluß gefaßt, aus welchem fol¬ gende Bestimmungen hervorzuheben sind: Art. 1. Der Plattenberg sowohl in der Gemeinde Matt und Engi, als derjenige im Großthal bilden als Landesregalien eine unter der besonderen Aufsicht der Obrigkeit stehende Unterneh¬ mung, unter der Firma Plattenberg-Verwaltung im Kanton Glarus. Art. 4 und 7 verpflichten die "Plattenberger," alle Produkte des Plattenberges mit Ausnahme der Griffel in das Magazin des Staates abzuliefern, und monopolisiren den Verkauf der Berg¬ werksprodukte in Handen des Staates. Art. 17 sichert den Fortbestand der den Besitzern des Gutes Mattlaui und Ehrlen durch den Vergleich vom 30. März 1679, resp. das Urtheil vom 21. Mai 1730, zugesprochenen Rechte. Gemäß dieser Verordnung wurde dann das Bergwerk am Plattenberg unbeanstandet bis heute auf alleinige Rechnung des Staates betrieben, das Regal des Staates jedoch im Jahre 1857 ausdrücklich auf dasselbe beschränkt. In diesem Jahre hatte näm¬ lich ein Private auf der andern Seite des Sernftthales in sei¬ nem Grundeigenthum ein Schieferlager entdeckt und auszubeuten angefangen. Die Regierung wollte Regal und Monopol auch auf diesen Schieferbruch ausdehnen; allein die Landsgemeinde lehnte den hierauf gerichteten Antrag des Rathes ab und faßte

folgenden Beschluß: "Die Rathsverordnung von 1833 über den "Betrieb des jetzigen alten Schieferbergwerkes wird zwar hoheit¬ "lich genehmigt und garantirt; dagegen aber solchen Grundbe¬ "sitzern, welche außer dem Gebiete des bis jetzt unter amtlicher "Kontrolle ausgebeuteten Bergwerkes neue Schieferbrüche eröffnen "wollen, die freie Verfügung über die von ihnen auf eigenem "Grund und Boden gebrochene Waare gewährleistet." B. Unter Berufung auf diesen Landsgemeindebeschluß trat im Jahre 1866 die Gemeinde Engi klagend gegen den Staat Gla¬ rus auf und stellte das Begehren, daß derjenige Bezirk auf ihrem Territorium, innerhalb welchem das Land Glarus Schieferplatten auszubeuten berechtigt sei, von ihrem übrigen, jener Berechtigung nicht unterworfenen Grundeigenthum in der von letzterm ver¬ langten und an Ort und Stelle näher bezeichneten Weise aus¬ geschieden und durch Lagen zu bezeichnen sei. Dieses Begehren suchte die Klägerin im Wesentlichen folgen¬ dermaßen zu begründen: Durch den Beschluß der Landsgemeinde vom Jahre 1857 sei zwar die Rathsverordnung vom Jahre 1833 über den Betrieb des alten Schieferbergwerkes garantirt, im übri¬ gen aber der Schieferbergbau freigegeben worden, so daß das übrige Grundeigenthum der Klägerin, auf welchem bis dahin, resp. bis zum Jahre 1857, keine Schiefer gebrochen worden, vom Regal nicht betroffen, sondern letzteres auf das bisher ausgebeu tete Areal beschränkt sei. Nun sei nach feststehender Praxis Je¬ dermann berechtigt, da, wo gegenseitige Rechte an Grund und Boden aneinander stoßen, die Bezeichnung der Grenzen zu ver¬ langen, und überdieß liege auch das Bedürfniß einer Demarka¬ tion augenscheinlich vor. Gegen dieses Begehren wendete der Kanton ein: Der Schiefer¬ plattenberg am linkseitigen Ufer der Sernft in dem Eigenthum der Gemeinde Engi sei gemäß den Fakt. A. erwähnten Urkunden Staatsregal. Dem Lande stehe sonach das Recht zu, den Schie¬ ferbau nach seinem Belieben zu betreiben, den Berg, soweit Schie¬ fer sich darin befinde, auszubeuten und demnach die Brüche zu erweitern oder neue aufzubrechen, und könne daher von der An¬ bringung bestimmter Lagen, resp. der Feststellung von bestimmten Grenzen, durch welche die Rechte des Landes begrenzt oder be¬ schränkt werden sollten, keine Rede sein; vielmehr werde nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Plattenberg auf der Seite, wo er in Frage liege, nur durch die Natur selbst, d. h. durch die vorfindlichen Schieferlager, begrenzt. Die Klage der Gemeinde Engi wurde von beiden Instanzen abgewiesen und zwar vom Appellationsgerichte Glarus durch Urtheil vom 13. September 1866, gestützt auf folgende Erwä¬ gungen: "Daß, wie aus den vorgelegten Prozeßakten sich ergebe, 1. der Betrieb des Schieferbruches in dem gegenwärtig vom Lande ausgebeuteten Plattenberg seit Jahrhunderten als ein Regal be¬ trachtet worden sei, und insbesondere das augenscheingerichtliche Urtheil vom 21. Mai 1730 den damaligen Unternehmern des Plattenberges das Recht eingeräumt habe, sogar auf Privateigen¬ thum gegen eine dafür zu bezahlende Abgabe Schiefer zu brechen;

2. daß die Landsgemeinde von 1857 die durch die Raths¬ beschlüsse vom Jahre 1833 bestimmt ausgesprochene und für die Anwendung näher geregelte Regalität des alten Plattenberges ausdrücklich genehmigt und garantirt, somit jedenfalls auch für den ungeschmälerten Fortbestand dieses Berg¬ werkes sich erklärt habe;

3. daß daher, wenn in dem Landsgemeindsbeschlusse von 1857 Grundbesitzern, welche außer dem Gebiete des bisherigen Berg¬ werkes Schieferbrüche eröffnen würden, die freie Verfügung über¬ die auf ihrem Grundeigenthume gebrochene Waare gesichert wor¬ den sei, diese Bestimmung keineswegs Bezug haben könne auf Stellen, welche zwar bis dahin von der Verwaltung des Regals bisher nicht angebrochen worden seien, aber mit dem bisher be¬ triebenen alten Plattenberg zusammenhängen und in unmittel¬ barer Verbindung stehen;

4. daß zudem dem Rechtsbegehren des E. Tagwens Engi, welches auf Feststellung bestimmter Grenzmarken für das Gebiet des dem Landesregale unterworfenen Plattenberges gerichtet sei, auch aus dem Grunde nicht entsprochen werden könne, weil sich sich nicht zum Voraus beurtheilen lasse, in welchem Umfange Schieferlager im Berge befinden;

5. daß endlich, wie der Augenschein gezeigt, der E. Tagwen

Engi schon seit längerer Zeit die Ausbeutung des Bergwerkes auf seinem Grundeigenthum gestattet und somit die vom Lande angesprochene unbeschränkte Berechtigung anerkannt habe." Die von der Klägerin damals prätendirte Grenzlinie ist aus den Akten, da ein Plan nicht aufgenommen wurde, nicht ersicht¬ lich. Nach den von den Parteien in diesem Prozesse beim Au¬ genscheine abgegebenen Erklärungen war dieselbe jedoch für den Kanton ungünstiger, als die in dem gegenwärtigen eventuellen Rechtsbegehren der Klägerin beanspruchte Grenze, indem nach der erstern das ganze, nördlich der Ehrlenruns liegende, Ehrlengut als außer dem Gebiet des Regals bezeichnet wurde. C. Im Jahre 1874 ertheilte die Gemeinde Engi einem Kon¬ sortium die Konzession, auf ihrem Grundeigenthum südlich der Ehrlenruns, im Gemeindsbanne Matt, beim sogenannten schwar¬ zen Kopf, Schiefer zu brechen. Das Land Glarus erhob hiege¬ gen, gestützt auf die oben angeführten Urkunden und Beschlüsse, Einsprache und es entstand deßhalb zwischen den Konzessionsin¬ habern und dem Kanton Glarus Prozeß, welcher erstinstanzlich zu Gunsten des Kantons entschieden, dann aber sistirt wurde, nachdem die Gemeinde Engi inzwischen beim Bundesgerichte eine Klage gegen den Kanton Glarus anhängig gemacht hatte, in welcher folgende Rechtsbegehren gestellt wurden: "Das Bundesgericht wolle erkennen, es sei Klägerin ausschlie߬ lich berechtigt, auf ihrem sämmtlichen Grundeigenthume Schiefer zu brechen, und es stehe ihr über die von ihr auf eigenem Grund und Boden gebrochene Waare das freie Verfügungsrecht zu; eventuell sei Klägerin ausschließlich berechtigt, die auf der Südseite der sog. Ehrlenruns auf ihrem Grund und Boden vorfindlichen Schieferlager auszubeuten und über die daherigen Produkte zu verfügen." Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt: Vom staatsrechtlichen oder Regalitätsstandpunkte aus könne zwar nicht geleugnet werden, daß der Staat vermöge seiner hoheit¬ lichen Rechte die Befugniß habe, die unter der Oberfläche seines Gebietes verborgenen Naturschätze sich anzueignen und mit diesen Schätzen ausschließlich Handel zu treiben. Als leitendes Prinzip gelte jedoch, daß der Staat nur die edlen Mineralien und die¬ jenigen Fossilien, welche nur durch künstlichen Bau gegraben werden können, selbst gewinne. Auf die geringern Mineralien, wozu auch der Schiefer gehöre, erstrecke sich das Regal nicht und es sei ein Mißbrauch, wenn das Regal auf dieselben ausgedehnt werde. Von diesem Gesichtspunkte aus sei die Materie in den übrigen Kantonen geregelt, welche die Schieferbrüche der Aus¬ beutung durch die Grundeigenthümer überlassen. Endlich gewähr¬ leiste Art. 31 der neuen Bundesverfassung ausdrücklich die Frei¬ heit von Handel und Gewerbe im ganzen Umfange der Eidge¬ nossenschaft und behalte nur das Salz- und Pulverregal vor. Diesem staatsrechtlichen Prinzip sei auch im Kanton Glarus Rechnung getragen worden; denn nie habe die gesetzgebende Ge¬ walt, welche allein dazu kompetent gewesen wäre, ein Bergwerk¬ regal ins Leben gerufen und gerade der Vorgang von 1857 sei ein schlagender Beweis, daß der Gesetzgeber von einem eigentli¬ chen Regal nichts habe wissen wollen, indem er das Brechen von Schiefern auf Privateigenthum frei erklärt habe, während das Regal im staatsrechtlichen Begriffe des Wortes allen Schiefer ergreifen müßte, wo immer im Gebiete des Kantons sich solcher vorfinden möchte; ja selbst die Aktion der gnädigen Herren und Oberen seit 1565 sei nicht als der Ausfluß der Regalität zu betrachten, sondern habe theils den Charakter einer Transaktion mit der Gemeinde Engi, theils einer bloß polizeilichen Beschrän¬ kung der Gewerbsausübung, theils einer nackten Besteuerung des Produktes an sich. Es bestehe also vom staatsrechtlichen Stand¬ punkte aus nichts, was die Klägerin hindern könnte, den auf ihrem Grundeigenthume vorfindlichen Schiefer auszubeuten, und müsse von diesem Standpunkte aus ihre prinzipale Rechtsfrage bejaht werden. Vom privatrechtlichen Standpunkte aus kommen vor Allem der Landsgemeindebeschluß vom Jahre 1857 und das appellations¬ gerichtliche Urtheil vom 13. September 1866 in Betracht, welche einen Quasibesitzesschutz zu Gunsten der Administrativbehörde mit Bezug auf ihre in der Rathsverordnung von 1833 zusammen¬ getragenen Kompetenzen konstatirt haben. Diesen beiden Akten sei aber, wie bereits bemerkt, durch Art. 31 der Bundesverfas¬ sung die Grundlage entzogen und können dieselben daher der

Ausübung der durch die Bundesverfassung garantirten Rechte nicht hinderlich sein. Eventuell, falls der Landsgemeindebeschlußund das appella¬ tionsgerichtliche Urtheil als zu Recht bestehend angesehen werden sollten, müßte doch das eventuelle Rechtsbegehren gutgeheißen werden. Es könnte sich dann lediglich fragen,ob die südlich der Ehrlenruns befindlichen Schieferlager auf dem Grundeigenthume der Klägerin zu dem von der Landsgemeinde garantirten alten Schieferbergwerke gehören, mit andern Worten ob, wie das ap¬ pellationsgerichtliche Urtheil in Erwägung 3 sich ausdrücke, die fraglichen Schieferlager als mit dem bisher betriebenen alten Plattenberg zusammenhängend und in unmittelbarer Verbindung stehend zu betrachten seien? Diese Frage verneine die Klägerin, indem sie dafür halte, daß die Ehrlenruns die natürliche Grenze zwischen dem alten Bergwerke und den südlich gelegenen Schiefer¬ lagern bilde. Irgendwo müsse die Grenze gezogen werden; denn sonst könnte der Kanton mit gleichem Rechte alle Schieferbrüche im Sernftthal, als unter die Regalität fallend, in Anspruch nehmen, während er doch in Engi, Matt und Elm eine ganze Menge von Brüchen, ohne Einsprache zu erheben, von Privatunternehmern seit 1857 habe öffnen und betreiben lassen, ja sogar einzelne derselben angekauft habe, um die Konkurrenz zu verhindern. D. Der Vertreter des Kantons Glarus trug auf Abweisung beider Rechtsbegehren an, indem er gegen dieselben folgende Ein¬ wendungen erhob:

1. Nach den vorhandenen Urkunden, insbesondere dem Lands¬ gemeindsbeschlusse vom Jahre 1857 und dem Urtheile vom 13. September 1866 sei unzweifelhaft der Plattenberg Landesregal und daher das Land Glarus allein berechtigt, die Schieferberge in Matt und Engi auszubeuten, und daß dieses Recht durch Art. 31 der Bundesverfassung nicht aufgehoben sei, bedürfe keiner weitern Begründung. Das prinzipale Begehren erscheine daher unbegründet.

2. Mit Bezug auf das eventuelle Begehren liege abgeurtheilte Sache vor, indem Klägerin durch das appellationsgerichtliche Ur¬ theil vom Jahre 1866 mit ihrem Begehren um Ausscheidung der beidseitigen Gebiete rechtskräftig abgewiesen worden sei und die¬ selbe nun mit ihrem eventuellen Begehren genau dasselbe anstrebe, indem durch eine Gutheißung desselben eben wiederum nichts anderes als eine Abgrenzung von belastetem und nicht belastetem Grundbesitz der Klägerin an dem in Frage liegenden Gebiete "Schieferberge in Matt und Engi" grundsätzlich festgestellt würde.

3. Eventuell werde die Richtigkeit der von der Klägerin be¬ antragten Abgrenzung bestritten. E. Auf Begehren beider Parteien wurde eine Expertise an geordnet und den Experten, Professor Heim in Zürich und Pro¬ essor Bachmann in Bern, folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt: I. Sind nach geologisch- bergmännischen Grundsätzen die süd¬ lich der Ehrlenruns befindlichen Schieferlager im Allgemeinen, und speziell die gegenwärtig in Angriff genommenen am soge¬ nannten Schwarzkopf, als außer dem Gebiete des vom Kanton Glarus ausgebeuteten Bergwerkes liegend, oder aber als inte¬ grirender Bestandtheil dieses letzteren zu betrachten? Eventuell: Wie weit erstreckt sich das Gebiet des vom Kanton Glarus ausgebeuteten Schieferbergwerkes auf dem Grund¬ eigenthum von Engi in der Richtung südlich der Ehrlenruns nach geologisch bergmännischen Grundsätzen? II. Sind nach geologisch-bergmännischen Grundsätzen die süd¬ lich der Ehrlenruns befindlichen Schieferlager überhaupt, und die jetzt in Angriff genommenen am sog. Schwarzkopf insbesondere, als mit dem bisher betriebenen alten Plattenberge zusammen¬ hängend und in unmittelbarer Verbindung stehend, oder als selbst¬ ständige, von diesem unabhängige Schieferbrüche zu behandeln? Eventuell: Wie weit in der Richtung südlich der Ehr¬ lenruns sind nach geologisch-bergmännischen Grundsätzen die auf dem Grundeigenthum der Gemeinde Engi befindlichen Schiefer¬ lager als mit dem bisher betriebenen alten Plattenberge zusam¬ menhängend und in unmittelbarer Verbindung stehend anzu¬ sehen? III. Ist, falls der Kanton Glarus auf die Ausbeutung der Schieferlager nördlich der Ehrlenruns beschränkt würde, anzu¬ nehmen, daß jene Ausbeutung nach Maßgabe des jetzigen Betrie¬ bes in wenig Jahren erschöpft wäre, oder daß die fraglichen

Schieferlager noch einen Jahrhunderte langen Betrieb aushalten würden? Auf diese Fragen ertheilten die Experten unter einläßlicher Begründung folgende Antworten: ad. I. Die Schieferlager am Schwarzkopf seien als außer dem Gebiete des vom Kanton Glarus ausgebeuteten Bergwerkes liegend zu betrachten, das "wilde" Gestein und vor Allem die Quarzitschicht zwischen beiden seien eine natürlichere bergmän¬ nische Grenze, als die Ehrlenruns. Die eventuelle Frage falle weg, indem sie durch das Voran¬ gegangene beantwortet sei. ad. II. Ob die Schieferlager auch geologisch zusammenhän¬ gen, oder ob sie verschiedene Lager bilden, sei zu entscheiden un¬ möglich; doch seien sie bergmännisch als selbstständige, unabhän¬ gige Bruchgebiete zu bezeichnen. Die eventuelle Frage sei durch die Antwort auf I. und II. schon beantwortet. Die südliche Grenze, das "wie weit", nach welchem gefragt werde, sei immer das Quarzitlager, das in der Mitte mit der Erlenruns selbst zusammenfalle und höher oben weiter nördlich, tiefer unten weiter südlich greife. ad IIl. Nach Maßgabe des jetzigen Betriebes werden die Schie¬ ferlager des bisherigen Landesplattenberges nördlich unterhalb des Quarzites jedenfalls keineswegs schon nach wenigen Jahren er¬ schöpft sein. Das gleiche könne für einen, ein Jahrhundert oder noch länger in Aussicht genommenen Betrieb vorausgesehen wer¬ den, unter der Bedingung, daß eine rationellere Gewinnungs¬ methode durchgeführt werde. F. Gestützt auf ein von Bergingenieur Tröger in Wallen¬ stadt eingezogenes Privatgutachten, in welchem anerkannt wird, daß der Landesplattenbruch und der neue Plattenbruch am schwar¬ zen Kopf bergmännisch nicht zu einander gehören, sondern unab¬ hängig von einander betrieben werden müssen, dagegen die geo¬ logische Einheit des Plattenbergmassives auf der linken Thal¬ seite behauptet wird, verlangte der Vertreter des Kantons Glarus, daß die aufgeworfenen technischen Fragen noch einem Bergmanne, dem ein weiterer Geologe beizugeben wäre, vorgelegt werden. G. Heute trug der Vertreter der Klägerin auf Gutheißung des prinzipalen Begehrens und eventuell darauf an, daß das Regal des Beklagten auf das nördlich der, in der Antwort der Ex¬ perten zu Frage l. als natürliche Grenze bezeichneten, Quarzit¬ schicht befindliche Terrain beschränkt werde. Der Vertreter des Beklagten verlangte, daß beide Rechtsbe¬ gehren definitiv, eventuell das heute gestellte zweite angebrachter¬ maßen abgewiesen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Fossilien bilden, so lange sie sich im Boden befinden, unzweifelhaft einen Theil desselben und stehen daher als solcher im Eigenthum des Grundeigenthümers,indem das Eigenthum am Boden die ganze Substanz desselben, und zwar auch unter der Erdoberfläche, begreift (vergl. Art. 7 des glarnerischen Civ.¬ Ges.-B.). Hienach muß der Grundeigenthümer, sofern nicht eine bezügliche Beschränkung nachgewiesen werden kann, auch als be¬ rechtigt angesehen werden, die Fossilien durch Trennung vom Boden für sich zu gewinnen, und kommt daher in erster Linie in Frage, ob der Beweis dafür erbracht sei, daß dem Lande Glarus überhaupt ein, die Berechtigung der Klägerin ausschlie¬ ßendes, Recht, auf dem Grundeigenthum der letztern Schiefer zu brechen, zustehe.

2. In dieser Hinsicht beruft sich nun der Beklagte auf die Regalität des Schiefers und da bekanntermaßen durch die Re¬ galien die Benutzung des Grundeigenthumes in dem Sinne be¬ schränkt wird, daß diejenigen Fossilien, welche zur Regalität ge¬ hören, nur vom Staate, resp. von denjenigen Personen, welchen der Staat ein solches Nutzungsrecht verliehen hat, gewonnen wer¬ den dürfen, so muß die Klage abgewiesen werden, sofern sich aus den Akten ergiebt, daß der in dem hier in Betracht kommenden Grundeigenthum der Klägerin befindliche Schiefer regal ist.

3. Bei Prüfung dieser Frage kann nichts darauf ankommen, daß nach den meisten Gesetzgebungen, welche überhaupt das Berg¬ werksregal kennen, das letztere sich nicht auf den Schiefer er¬ streckt. Denn die Partikulargesetzgebung bestimmt, welche Mine¬ ralien zur Regalität gehören, und es stund daher dem Kanton Glarus frei, dieselbe auch auf solche Mineralien zu erstrecken, welche an andern Orten davon befreit sind.

4. Aus den zu den Akten gebrachten Urkunden kann nun zwar, soweit sie aus der Zeit vor 1832 herrühren, die Regalität des Schiefers auf dem streitigen Gebiete in dem Sinne, daßder Fiscus ein Vorrecht auf dessen Abbau gehabt hätte, oder eine Verleihung des Staates zum Betriebe des Schieferbergbaues er¬ forderlich gewesen wäre, nicht entnommen werden; vielmehr scheint der Kanton Glarus nach denselben früher der Bergbaufreiheit ge¬ huldigt zu haben, wonach auch das im Privateigenthum stehende Land von allen denjenigen, "so an der Hoheit partizipirten", also von allen Landsleuten, ohne staatliche Konzession, zur Ge¬ winnung von Schiefern in Anspruch genommen werden durfte und der Grundeigenthümer in solchen Fällen einen Anspruch auf Entschädigung, sowie das Recht des Mitbaues hatte. Dagegen ist allerdings durch die Rathsbeschlüsse vom 9. Juli und 3. Sep¬ tember 1833 der Plattenberg sowohl in der Gemeinde Matt und Engi, als im Großthal ausdrücklich "als Landesregal" im eigent¬ lichen Sinne, und zwar sogar mit Monopolisirung des Schiefer¬ bergbaues, erklärt worden und da diese Beschlüsse durch die Lands¬ gemeinde, also durch die gesetzgebende Behörde, im Jahre 1857, wenigstens mit Bezug auf das damals im Betriebe befindliche alte Schieferbergwerk, genehmigt worden sind, so steht fest, daß der Schiefer im Kanton Glarus, wenigstens soweit das Gebiet jenes alten Schieferbergwerkes reicht, regal und Klägerin daher nicht berechtigt ist, das Land Glarus vom Schieferbergbau in jenem Gebiete auszuschließen, beziehungsweise das Recht, auf dem¬ selben Schiefer zu brechen, für sich selbst zu beanspruchen. Uebri¬ gens hat die Gemeinde Engi in dem im Jahre 1866 gegen den Kanton Glarus geführten Prozeß ausdrücklich anerkannt, daß das alte Schieferbergwerk unter das Regal falle, und an diese An¬ erkennung ist dieselbe auch jetzt noch gebunden.

5. Zwar hat die Klägerin die Ansicht geltend gemacht, daß die Regalien der Kantone, mit Ausnahme des Salz- undPul¬ verregals, durch Art. 31 der Bundesverfassung vom 29.Mai 1874 beseitigt seien; allein diese Ansicht ist durchaus unrichtig. Denn wenn der Art. 31 sagt: "Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaftge¬ währleistet. Vorbehalten sind: a. das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle u. s. w.", so schließt derselbe offenbar nur die regalen Gewerbe, bei denen, wie beim Salz- und Pul¬ verregal, Regal und Staatsmonopol verbunden sind, aus, und berührt dagegen keineswegs auch diejenigen Regalien, welche, wie insbesondere das Bergregal, nur in der ausschließlichen, dem, ge¬ Privatrechte angehörenden Berechtigung des Staates bestehen wisse Objekte zu erwerben, die nach allgemeinen Grundsätzen ent¬ weder dem Grundeigenthümer gehören oder Objekte allgemeiner Okkupation sein würden, mit denen aber ein Handels- oder Ge¬ werbsmonopol des Staates nicht verbunden ist. Im Kanton Gla¬ rus ist nun aber der Schieferhandel nicht nur nicht in Handen des Staates monopolisirt, sondern sogar, wie sofort gezeigt wer¬ den wird, nur ein ganz kleines Gebiet dem Bergwerksregal unter¬ worfen, so daß gar keine Rede davon sein kann, daß letzteres gegen die in Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Han¬ dels- und Gewerbefreiheit verstoße. Durch den oben Fakt A. a. E. wörtlich aufgeführten Be¬ 6. schluß der Landsgemeinde von 1857 ist nämlich, wie bereits be¬ merkt, die Regalität des Schiefers auf das damalige "alte Schie¬ ferbergwerk" beschränkt und solchen Grundbesitzern, welche außer dem Gebiete des bis jetzt unter amtlicher Kontrolle ausgebeuteten Bergwerkes neue Schieferbrüche eröffnen wollen, die freie Ver¬ fügung über die von ihnen auf eigenem Grund und Boden ge¬ brochene Waare gewährleistet worden. Hienach steht also jedem Grundeigenthümer als solchem das Recht zu, den in seinem Bo¬ den befindlichen Schiefer für sich zu gewinnen, und ist lediglich der im "alten Schieferbergwerke" vorhandene Schiefer als regal zu betrachten, so daß die Regalität des Schiefers nur die Aus¬ nahme, die Nichtregalität desselben dagegen als allgemeine gesetz¬ liche Norm gilt. Frägt es sich nun, wie weit "das Gebiet des bis jetzt unter¬ 7. amtlicher Kontrolle ausgebeuteten Bergwerkes" reiche, so scheinen vorerst die Parteien darüber einig zu gehen, daß der Art. 1 der Rathsverordnung vom 3. September 1833, wonach sowohl der Plattenberg in der Gemeinde Matt und Engi, als derjenige im Großthal als Landesregal erklärt worden ist, für die Beantwor¬ tung dieser Frage nicht maßgebend sein könne, indem jedenfalls

der Plattenbergim Großthal nunmehr vom allgemeinen Rechte beherrscht werde. Allein der Landsgemeindebeschluß erwähnt über¬ haupt weder desPlattenberges, noch der Gemeinden Matt und Engi, sondern genehmigt einfach "den Betrieb des jetzigen alten, unter amtlicher Kontrolle ausgebeuteten Schieferbergwerkes", und ist daher zu untersuchen, ob dieses alte Schieferbergwerk sich über das sämmtliche Grundeigenthum der Klägerin auf der linken Seite des Sernftthales erstrecke oder nicht.

8. Was nun die Bedeutung des Wortes Bergwerk betrifft,so ist dasselbe in dem Landsgemeindebeschlusse offenbar in dem Sinne gebraucht, daß damit die bereits im Abbau begriffene Schiefer¬ lagerstätte bezeichnet werden wollte, und steht sonach dem Lande Glarus der fiskalische Bergbau insoweit zu, als jene Lagerstätte reicht. Zweifelhaft bleibt aber hiebei, ob zu dem "alten Berg¬ werke" die sämmtlichen, am linksseitigen Sernftufer befindlichen Schieferlager, soweit sie mit einander geologisch zusammenhängen, zu rechnen seien, oder ob der bergmännische Zusammenhang ent¬ scheide, so daß alle diejenigen Schieferlager, welche nicht von dem bisherigen Baue aus betrieben werden können, sondern einen selbständigen Betrieb erfordern, außer das Gebiet des Regals fallen. Im Zweifel muß nun aber der letztern Auslegung der Vorzug gegeben werden, indem dieselbe einerseits der Natur der Sache eher zu entsprechen scheint und anderseits nach allgemeinen Interpretationsregeln Privilegien im Interesse der natürlichen Freiheit im Zweifel restriktiv so erklärt werden sollen, daß sie Dritten möglichst wenig zum Nachtheile gereichen.

9. Daß der Landsgemeindebeschluß bereits durch das Urtheil des glarnerischen Appellations gerichtes vom 3. September 1866 rechtskräftig im gegentheiligen Sinne zu Gunsten des Kantons Glarus ausgelegt worden sei, wie der Beklagte behauptet, er¬ scheint nicht richtig. In jenem Prozesse stellte die Klägerin das Begehren, daß derjenige Bezirkauf ihrem Territorium, inner¬ halb welchem das Land Glarus Schieferplatten auszubeuten be¬ rechtigt sei, von ihrem übrigen, jener Berechtigung nicht unter¬ worfenen Grundeigenthum in einer, an Ort und Stelle ge¬ nau bezeichneten Weise ausgeschieden und durch Lagenbe¬ zeichnet werde. Diese Klage mußte allerdings abgewiesen wer¬ den, sobald das Gericht annahm, daß das Bergwerksregal sich auf das sämmtliche Grundeigenthum erstrecke. Allein der Ent¬ cheid dieser Frage war nicht absolut nothwendig, sondern es mußte oder konnte doch das Gericht auch zur Abweisung gelangen, wenn es fand, daß auch für den Fall, als nicht das sämmtliche Eigen¬ thum der Klägerin dem Regal unterworfen sei, entweder letztere doch kein Recht auf Ausscheidung des belasteten und unbelasteten Gebietes habe, oder die von der Gemeinde Engi beanspruchte Grenze nicht die richtige sei. Daß das Appellationsgericht von einem dieser beiden letztern Standpunkte aus die Klage abge¬ wiesen habe, geht nun allerdings aus dessen Urtheil keineswegs deutlich hervor; vielmehr ist zuzugeben, daß sich in der Begrün¬ dung des Urtheils einige Anhaltspunkte für die Annahme bieten, daß das Appellationsgericht das sämmtliche Grundeigenthum als mit dem Regal belastet betrachtet und deßhalb die Klage als un¬ begründet verworfen habe, und wenn diese Annahme sich als zweifellos richtig herausstellte, so erschiene allerdings die der vor¬ liegenden Klage entgegengestellte Einrede der abgeurtheilten Sache begründet; denn einerseits war in jenem frühern Prozesse vom Lande Glarus allerdings die Einrede erhoben worden, daß ihm nach den vorhandenen Urkunden das Recht zustehe, den Schiefer¬ bau nach seinem Belieben auf dem sämmtlichen Grundeigenthume der Klägerin zu betreiben, und demnach das Appellationsgericht unzweifelhaft kompetent, diese Frage seinem Entscheide zu unter¬ werfen, und anderseits kommt nach der herrschenden richtigen An¬ sicht nicht bloß dem Dispositive des Urtheils, sondern auch den objektiven Entscheidungsgründen desselben, welche wirkliche Ent¬ scheidungen über streitig gewordene Rechtsverhältnisse, Einreden, Repliken u. s. w. enthalten, Rechtskraft zu. Allein zweifellos ist die Sache nun keineswegs; vielmehr deuten dann insbesondere die Erwägungen 3 und 4 des Urtheils eher wieder darauf hin, daß das Gericht die Frage nach dem Umfang des dem Regal unterworfenen Bezirkes doch nicht habe entscheiden wollen, weil sich nicht zum Voraus beurtheilen lasse, in welchem Umfange sich mit dem bisher betriebenen alten Plattenberge zusammenhängende und in unmittelbarer Verbindung stehende Verbindungslagen im Berge befinden, und so beschränkt sich die Rechtskraft jenes Ur¬

theils auf die Verwerfung der von der Klägerin damals prä¬ tendirten Ausscheidungs- oder Grenzlinie, für deren Richtigkeit ein Beweis nicht erbracht, beziehungsweise nach Ansicht des Ap¬ pellationsgerichtes nicht zu erbringen war.

10. Nach dem in Erwägung 8 Gesagten muß demnach die Klage insoweit gutgeheißen werden, als sich in dem Grundeigen¬ thum der Klägerin Schieferlager befinden, welche mit dem bis¬ herigen alten Schieferbergwerke keine bergmännische Einheit bil¬ den, sondern einen besondern Betrieb erfordern, und dieß ist nun nach dem wohlbegründeten und in dieser Richtung durchaus un¬ angefochten gebliebenen Gutachten der Experten bezüglich derjeni¬ gen Schieferlager der Fall, welche jenseits oder südlich der von ihnen in der Antwort zu Frage I. erwähnten und in dem bei¬ gelegten Plane eingezeichneten Quarzitschicht sich befinden.

11. Zwar hat Beklagter gegen das heute von der Klägerin gestellte eventuelle Begehren eingewendet, dasselbe gehe über das früher gestellte eventuelle Begehren hinaus und sei deßhalb un¬ zulässig. Allein beide eventuellen Begehren waren bereits in dem prinzipalen Begehren als das Mindere im Mehreren enthalten und es kann darauf, daß Klägerin früher eventuell die Erlen¬ runs als Grenze verlangte, um so weniger Gewicht gelegt wer¬ den, als Klägerin damit offenbar nur ihrer Ansicht, daß die Erlenruns die natürliche Grenze sein möchte, Ausdruck geben wollte. Daß aber die Quarzitschicht nicht mit der von der Klä¬ gerin im frühern Prozesse prätendirten, rechtskräftig verworfenen, Grenzlinie zusammenfällt, sondern sich südlich derselben befindet, also für die Klägerin ungünstiger ist, steht nach den von beiden Parteien gemachten Angaben außer Zweifel. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Klägerin steht das ausschließliche Recht zu, auf ihrem süd¬ lich der in Fakt E. ad I. bezeichneten Quarzitschicht gelegenen Grundeigenthum Schiefer zu brechen; im Uebrigen ist die Klage abgewiesen.