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21. Urtheil vom 16. März 1877 in Sachen Dürrich und Paul Leroy. A. J. G. Dürrich aus Stuttgart und Paul Leroy aus Ro¬ zières stehen gegenwärtig in Biel, Kanton Bern, in Strafunter¬ suchung wegen Betruges und sind, zum Zwecke der Aburtheilung, Dürrich von der holländischen und Leroy von der englischen Re¬ gierung, an die schweizerischen Behörden ausgeliefert worden. B. Mit Note vom 8. Dezember v. J. verlangte das großher¬ zoglich badische Staatsministerium des Aeußern, daß die beiden genannten Personen dem Kreisgerichte Offenburg ausgeliefert werden möchten, gestützt auf zwei Verhaftbefehle des dortigen Un¬ tersuchungsrichters vom 1. November v. J., wonach gegen dieselben Untersuchungsverhaft verhängt worden ist: "Auf Grund der Ergeb¬ nisse der seitherigen Untersuchung, wonach dringender Verdacht vorliegt, daß Augustin Leroy in Gemeinschaft mit seinem Sohne Paul Leroy, Ersterer unter dem falschen Namen W. van de Neß, Letzterer unter dem Namen J. Lauriston, den Kaufmann J. Dold im Schönwald, großhzgl. bad. Amtsbezirkes Friberg, dadurch an seinem Vermögen beschädigten, daß sie, unter der betrüglichen Vorspiegelung falscher Referenzen, im Monat Juni u. Juli d. J. Schwarzwälderuhren im Werthe von cirka 2000 Mark bestellten und bezogen, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, sonach des Verbrechens des Betruges im Sinne des §. 263 des R. Strafgesetzbuches beschuldigt sind; "und in Erwägung, daß jene falscheReferenz von einer dem Namen nach bedeutsamen, in Wahrheit aber nicht bestehenden Firma der Agence financière hollandaise und deren angeblichen Direktor, J. G. Dürrich aus Stuttgart, ertheilt wurde, der hie¬ nach dringend verdächtig ist, jene strafbare Handlung —den Be¬ trug — gemeinschaftlich mit Augustin und Paul Leroy begangen zu haben." (§. 47 R. St. G. B.) C. Die Regierung von Bern erklärte sich bereit:
1. auf den Zeitpunkt nach geschehener Aburtheilung der An¬ geklagten durch die herwärtigen Gerichteund unter dem aus¬ drücklichen Vorbehalte der Rücklieferungderselben, zum Zwecke der Erstehung der hierorts verwirkten Strafen, nach erfolgter Beurtheilung durch die badischen Gerichte, und eventuell
2. auf den Zeitpunkt nach hierorts erstandenen Strafen, zum Zwecke des Strafvollzuges in Baden, die Auslieferung des P. Leroy und J. G. Dürrich zu bewilligen. Dagegen erhoben diese Beiden gegen die Auslieferung Einsprache; Leroy einfach unter Behauptung seiner Unschuld, Dürrich dagegen auch unter Berufung auf den Auslieferungsvertrag mit Holland, indem er geltend machte, daß er von der holländischen Regierung nur wegen der in Biel gegen ihn erhobenen Anklage der Schweiz ausgeliefert worden sei, daher die schweizerische Regierung ihn auch nur wegen jener Anklage in Untersuchung ziehen, nicht aber einer andern Regierung ausliefern dürfe. Gestützt hierauf übermachte der Bundesrath mit Zuschrift D. 3/6 d. M. die Akten dem Bundesgerichte, um über das Aus¬ lieferungsbegehren zu entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den Akten steht fest, daß die beiden Personen, deren Auslieferung von den großherzoglich badischen Behörden verlangt wird, nicht freiwillig nach der Schweiz gekommen sind, sondern sich nur in Folge Auslieferung seitens der englischen und nie¬ derländischen Regierung auf schweizerischem Gebiete befinden.
2. Ueber solche Personen steht aber der Schweiz keine unbe¬ schränkte Souverainetät zu; vielmehr sind für ihre Rechte an denselben maßgebend die mit England und den Niederlanden abgeschlossenen Auslieferungsverträge und nun schreibt der Art. 8 des Vertrages mit England vor, daß die ausgelieferte Person in dem Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen einer andern strafbaren Handlung oder auf Grund ande¬ rer Thatsachen als derjenigen, wegen deren die Auslieferung er¬ folgt ist, in Haft behalten oder in Untersuchung gezogen werden dürfe, — und Art. 4 des Vertrages mit den Niederlanden setzt ausdrücklich fest, daß ein Individuum, dessen Auslieferung ge¬ währt worden ist, in keinem Falle wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das in dem Vertrage nicht vorgesehen ist, verfolgt oder bestraft werden dürfe. Hienach ist also das Recht der Schweiz zur Verfolgung und Bestrafung der ausgelieferten Personen nach dem englischen Vertrage durchaus auf das Verbrechen, wegen dessen die Auslieferung erfolgte, und nach der Uebereinkunft mit den Niederlanden wenigstens auf die in derselben vorgesehenen Verbrechen beschränkt, woraus gemäß Art. 1 und 2 dieser Ueber¬ einkunft folgt, daß eine von den Niederlanden an die Schweiz ausgelieferte Person einerseits nur wegen der in Art. 2 ibidem aufgeführten Verbrechen und anderseits nur insofern als diesel¬ ben gegen die Gesetze der Schweiz verübt worden sind, verfolgt und bestraft werden darf. 3.Da nun die Auslieferung in dem Beistand zur strafrecht¬ lichen Verfolgung der betreffenden Person durch einen dritten Staat besteht, somit selbst ein Akt der Strafverfolgung ist, so kann wohl keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die schweize¬ rischen Behörden nicht berechtigt sind, Individuen, welche ihnen von England oder Holland gemäß den mit diesen Staaten abge¬ schlossenen Verträgen ausgeliefert worden sind, an dritte Staaten weiter auszuliefern, so lange nicht vorliegt, daß die Regierungen von England und Holland mit einem solchen Vorgehen einver¬ standen sind, beziehungsweise gegen dasselbe keine Einwendung erheben.
4. Dagegen sind die übrigen Einwendungen des Leroy und zu Dürrich nicht geeignet, die Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen. (Art. 1, Ziff. 13 des Auslieferungsvertrages mit dem deutschen Reiche.) hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Leroy an die großherzog¬ Die Auslieferung des Dürrich und lich badischen Behörden wird für den Fall bewilligt, als letztere den Ausweis dafür beibringen, daß die englische und holländische Regierung gegen dieselbe keine Einwendungen erheben.