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3_I_112

BGE 3 I 112

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22. Urtheil vom 12. Januar 1877 in Sachen

Eheleute Bachmann.

A. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes

wies unterm 20. Mai v. J. den Kläger mit seinem Scheidungs¬

begehren ab und legte demselben die erst- und zweitinstanzlichen

Kosten, sowie eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. an die Be¬

klagte auf.

B. Dieses Urtheil zog Kläger an das Bundesgericht und ver¬

langte, daß, unter Aufhebung desselben, seinem Scheidungsbe¬

gehren entsprochen werde, wogegen er auf jeden Entschädigungs¬

anspruch an die Beklagte verzichte.

C. Entgegen ihren Anträgen vor den kantonalen Gerichten

erklärte die Beklagte in schriftlicher Eingabe an das Bundes¬

gericht, daß sie mit dem Scheidungsbegehren einverstanden sei,

indem sie anerkenne, daß die Ehe eine durch und durch zerrüttete

sei und daß sie diese Zerrüttung mit verschuldet habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das zweitinstanzliche Urtheil, durch welches die von der

ersten Instanz gutgeheißene Klage abgewiesen worden ist, geht

davon aus, daß, da die Beklagte sich der Scheidung widersetze, es

sich nicht fragen könne, ob überhaupt, wie das der Art. 45 des

Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe voraussetze, ein ferneres

Zusammenleben der Ehegatten unmöglich sei, sondern bloß, ob dem

Kläger einer der in Art. 46 und 47 angeführten Scheidungs¬

gründe zu Gebote stehe, diese Frage aber verneint werden müsse.

2. Gegenwärtig liegt nun aber die Sache anders; die Beklagte

verlangt nicht mehr Abweisung der Scheidungsklage, sondern

schließt sich dem Scheidungsbegehren ihres Ehemannes ausdrück¬

lich an, so daß gegenwärtig allerdings ein gemeinsamer Schei¬

dungsantrag beider Ehegatten vorliegt. Daß eine solche Vereini¬

gung zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren auch noch vor

Bundesgericht möglich ist, kann keinem begründeten Zweifel un¬

terliegen; immerhin muß dasselbe aber in dem von den kanto¬

nalen Gerichten festgestellten Thatbestand seine Begründung fin¬

den, indem das Bundesgericht gemäß Art. 30 Lemma 4 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an

diesen Thatbestand gebunden ist, und frägt sich daher, ob die vor¬

liegenden Akten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhält¬

nisses ergeben, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten

mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei.

3. Diese Frage muß nun unbedenklich bejaht werden und zwar

genügt es in dieser Hinsicht, auf die Erwägung 8 des erstinstanz¬

lichen Urtheils zu verweisen, welche die aktenmäßigen Gründe,

aus denen die tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses hervor¬

geht, erschöpfend aufführt und einen ernstlichen Zweifel darüber

nicht aufkommen läßt, daß die nachträgliche Zustimmung der

Beklagten zu der Scheidung nicht auf einer Kollusion der Liti¬

ganten beruht, sondern lediglich der Ueberzeugung entsprungen

ist, daß ein ferneres Zusammenleben unmöglich sei.

4. Was die Prozeßkosten betrifft, so sind dieselben dem Ehe¬

mann Bachmann, als demjenigen Ehegatten, welchem die Haupt¬

schuld an der Scheidung zur Last fällt, aufzulegen. Bezüglich der

ökonomischen Folgen der Scheidung sind von keiner Partei Be¬

gehren gestellt worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die zwischen den Litiganten bestehende Ehe ist, gestützt auf

Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24.

Dezember 1874, gänzlich aufgelöst.