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120. Entscheid vom 23. Dezember 1913 in Sachen National-Registrier=Kassen-Gesellschaft. Das in Art. 206 SchKG enthaltene Verbot von Betreibungen während der Dauer des Konkursverfahrens bezieht sich nur auf Betreibungen gegen den Gemeinschuldner und auf solche gegen die Konkursmasse für Konkursforderungen, dagegen nicht auf Betreibungen der Masse für Masseschulden. — In einer Betreibung gegen die Masse für Masseschulden können auch Vermögensstücke, an denen Pfandrechte zu Gunsten bestimmter Konkursgläubiger haften, oder deren Erlös gepfändet werden ohne Rücksicht auf allfällige Entscheide der Auf- sichtsbehörden über die Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Forderung in der Verteilungstiste. — Die Frage, ob und inwiefern sich die Pfandgläubiger gegenüber dem Pfändungspfandrechte des Massegläubigers auf ihr Pfandrecht berufen können, ist im An schluss an ein nach Art. 106 SchKG eingeleitetes Widerspruchsver¬ fahren vom Richter zu entscheiden. — Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig, die Konkursverwaltung zur Herausgabe eines einem Vindikanten rechtskräftig zuerkannten Gegenstandes anzuhalten. A. — In dem am 2. Oktober 1912 eröffneten Konkurse über Frau Anna Straub geb. Pfister, Wirtin zum „Hirschen“ in Schönenwerd, meldete die Adlerbrauerei Aarau F. & H. Sieben¬ mann eine Mietzinsforderung von 2567 Fr. 30 Cts. an und beanspruchte dafür das Retentionsrecht an sämtlichen in den von der Gemeinschuldnerin gemieteten Räumen befindlichen Gegenstän¬ den. Die Ansprache wurde vom Konkursamt Olten=Gösgen als Konkursverwaltung anerkannt und entsprechend kolloziert. Zu den Retentionsobjekten gehörte u. a. eine Registrierkasse, an der die National=Registrier=Kassen=Gesellschaft Zürich das Eigentumsrecht geltend machte. Am 11. Oktober 1912 zeigte das Konkursamt der Vindikantin an, daß es ihre Vindikation bestreite, und daß sie daher gemäß Art. 242 SchKG binnen zehn Tagen auf dem Prozeßwege vorzugehen habe. Infolgedessen leitete die National¬ Registrier = Kassen =Gesellschaft durch ihre Anwälte Alter und Dr. Brunner beim Amtsgericht Olten=Gösgen Klage mit nach¬ stehenden Rechtsbegehren ein:
1. Es sei festzustellen, daß die laut Vertrag vom 12. Septem¬ ber 1911 an Walter Straub (Schönenwerd) gelieferte Registrier¬ kasse (Nr. 79/113,974 ccc) bis zur vollständigen Zahlung Kaufpreises im unbeschränkten Eigentum der Klägerin stehe und daß daher die Beklagte kein Recht habe, sie in die Konkursmasse einzubeziehen oder für Mietzinsforderungen daran Retentionsrechte geltend zu machen.
2. Die Beklagte habe entweder sofort die Kasse an die Klägerin herauszugeben oder ihr den Betrag von 540 Fr. nebst gesetzlichem Zins und Betreibungskosten zu bezahlen. Nach durchgeführter Prozeßinstruktion gab die Konkursmasse durch ihren Anwalt Fürsprech Schenker am 17. Juni 1913 die Erklärung ab, daß sie „die klägerischen Rechtsbegehren anerkenne und die gesetzlichen Kosten übernehme“. Die von der Masse zu ersetzenden Prozeßkosten der Klägerin wurden vom Amtsgericht auf 267 Fr. 30 Cts. festgesetzt. Da dieser Betrag in der Folge trotz wiederholter Aufforderung vom Konkursamt nicht bezahlt wurde, hob die National=Registrier=Kassen=Gesellschaft mit Zah¬ lungsbefehl vom 20. August 1913 dafür Betreibung gegen die Konkursmasse an. Am 6. September 1913 legte das Konkursamt Olten=Gösgen die Verteilungsliste im Konkurse Straub=Pfister auf. Danach be¬ trug die Habschaft (Verwertungserlös plus Depositenzins) ins¬ Fr. 649 30 gesamt. Davon wurden als „Masseschulden" abgezogen: Fr. 9 50 Rechnung Popp, Olten Rechnung von Fürsprech Schenker im Prozeß gegen die National¬ „ 96 — „ 86 50 Registrier=Kassen=Gesellschaft Fr. 553 30 Verbleibende Habschaft somit. Von dieser Summe nahm das Konkursamt 435 80 zunächst als „Konkurskosten“ vorweg „ 117 50 Die übrigen wurden den Retentionsgläubigern F. & H. Siebenmann zugeteilt. Zusammen Fr. 553 30 wie oben. Der ungedeckte Rest der Forderung der letzteren wurde in fünfte Klasse verwiesen und kam dort gänzlich zu Verlust. Unter
den 435 Fr. 80 Cts. Konkurskosten figurierte u. a. auch die vorer¬ wähnte Prozeßkostenforderung der National=Registrier=Kassen=Ge¬ sellschaft von 267 Fr. 30 Cts. Am 12. September 1913 stellte darauf die National=Registrier¬ Kassen=Gesellschaft gestützt auf den unwidersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl vom 20. August für diese Forderung das Pfän¬ dungsbegehren. Das Betreibungsamt Olten vollzog dieses Be¬ gehren auf wiederholte Reklamationen am 16. Oktober 1913 wie folgt: „Laut Verteilungsliste vom 3. September 1913 im Konkurse Anna Straub=Pfister ist an Habschaft vorhanden eine Barschaft Fr. 649 30 von abzüglich 96
a) Masseschulden „ 168 50
b) Konkurskosten Zuweisung an Retentions¬ 117 50 Fr. 382 gläubiger Verbleiben hierorts als pfändbar Fr. 267 30 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die von den Reten¬ tionsgläubigern F. & H. Siebenmann hängig gemachte Beschwerde gegen die Zulassung der hierortigen Pfändungsforderung als Masse¬ schuld in der Schlußrechnung wird für den Fall der Gutheißung der Beschwerde vorbehalten. F. & H. Siebenmann hatten nämlich auf die ihnen zugestellte Spezialanzeige die Verteilungsliste am 6. September auf dem Be¬ schwerdewege angefochten und verlangt, daß der gesamte Verwer¬ tungserlös, weil ausschließlich aus der Versteigerung von Reten¬ tionsobjekten herstammend, unter alleinigem Abzug der für die Verwaltung und Verwertung dieser Objekte entstandenen Kosten ihnen zugewiesen werde. Durch Entscheid vom 23. Oktober 1913 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde gut und änderte die Verteilungsliste dahin ab, „daß die Anwaltsrechnungen des Für¬ sprechers Schenker von 86 Fr. 50 Cts. und der Fürsprecher Alter und Dr. Brunner von 267 Fr. 30 Cts. nicht aus dem Erlöse der Reten¬ tionsgegenstände gedeckt und der Beschwerdeführerin nicht mehr Kon¬ kurskosten verrechnet werden dürfen als diejenigen der Verwaltung und Verwertung.“ Am 29. Oktober 1913 nach Zustellung der Pfändungsurkunde beschwerte sich darauf die National=Registrier=Kassen=Gesellschaft ihrerseits bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei¬ bungs= und Konkursamt Olten mit dem Antrage: dasselbe sei zu verhalten:
1. in der Betreibung Nr. 11,004 für den Betrag von 267 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 8. August 1913 und Betrei¬ bungskosten eine bedingungslose Pfändung der in der Konkurs¬ masse vorhandenen Habschaft vorzunehmen, die Pfändung vom Tage des Einganges des Pfändungsbegehrens zu datieren und keine Verteilung an die Konkursgläubiger vorzunehmen, bevor die Beschwerdeführerin für ihre Ansprüche befriedigt sei,
2. die Registrierkasse Nr. 79/113,974 ccc sofort in amtliche Verwahrung zu nehmen und der Beschwerdeführerin herauszugeben oder ihr 540 Fr. nebst Zinsen seit 17. Juni 1913 zu bezahlen. Zur Begründung des letzteren Begehrens wurde geltend ge¬ macht, daß die Kasse sich zur Zeit der Konkurseröffnung im Gewahrsam der Gemeinschuldnerin befunden habe, daß das Kon¬ kursamt daher gemäß Gesetz für ihre Verwahrung hätte sorgen müssen, und, nachdem es seinerzeit mit den übrigen auch das Klagebegehren 2 der Beschwerdeführerin anerkannt habe, verpflichtet sei, die — angeblich verschwundene — Kasse wieder zur Stelle zu schaffen und der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen oder ihr deren Wert zu ersetzen. In Bezug auf den ersten Be¬ schwerdeantrag wurde ausgeführt: der vom Betreibungsamt an die Pfändung geknüpfte Vorbehalt sei ungesetzlich. Die Beschwerde¬ führerin habe auf Grund des anerkannten Zahlungsbefehls An¬ spruch darauf, für ihre Forderung aus der in der Masse vor¬ handenen Habschaft befriedigt zu werden. Die Rechtsstellung an¬ geblicher Retentionsgläubiger berühre sie nicht: wenn die Reten¬ tionsgläubiger sich als geschädigt ansähen, so hätten sie sich dafür an das Konkursamt zu halten. Beide Beschwerdebegehren wurden von der kantonalen Aufsichts¬ behörde mit der Begründung abgewiesen: in dem früheren Ent¬ scheide über die Beschwerde von F. & H. Siebenmann habe die Aufsichtsbehörde festgestellt, daß die Konkursverwaltung von sich aus und nicht auf Antrieb der Firma Siebenmann die Eigen¬ AS 39 1 — 1913
tumsansprache der National=Registrier=Kassen=Gesellschaft bestritten und den Prozeß darüber geführt habe. Anhaltspunkte, welche diese Feststellung zu erschüttern vermöchten, lägen nicht vor. Es gehe daher nicht an, die Kosten jenes Prozesses der Retentionsgläubi¬ gerin zu belasten, da sie nicht durch ihr Verhalten, sondern durch dasjenige des Konkursamtes veranlaßt worden seien. Der Pfand¬ gläubiger habe gemäß Art. 262 Abs. 2 SchKG und Art. 85 KV nur die aus der Verwaltung und Verwertung der Pfandgegen¬ stände entstehenden Kosten zu tragen; für weitere Massekosten habe er nicht aufzukommen. Folgerichtig könne der Retentionser¬ lös auch nicht für die streitige Prozeßkostenforderung gepfändet werden und sei die erwirkte Pfändung daher, im Sinne des daran geknüpften Vorbehalts, mit der durch den Entscheid vom 23. Ok¬ tober 1913 verfügten Abänderung der Verteilungsliste dahin¬ gefallen. Es brauche deshalb nicht untersucht zu werden, ob über¬ haupt eine Betreibung der Masse für Masseschulden gegenüber dem allgemeinen Verbote des Art. 206 SchKG statthaft sei. Was das zweite Beschwerdebegehren betreffe, so sei davon auszugehen, daß die Konkursverwaltung nur solange zur Verwahrung der Registrierkasse verpflichtet gewesen sei, als sie diese für die Masse beansprucht habe. Mit dem Momente, wo sie die Vindikation der National=Registrier=Kassen=Gesellschaft anerkannt, bezw. sich deren Klagebegehren unterzogen habe, sei auch ihre Verwahrungspflicht dahingefallen. Nun gehe aber aus den Akten lediglich hervor, daß sich die Kasse gegenwärtig nicht mehr im Besitze der Konkurs¬ verwaltung befinde; dafür, daß sie schon vor dem 17. Juni 1913 abhanden gekommen sei, fehle der Beweis, so daß auch in diesem Punkte der Beschwerde keine Folge gegeben werden könne. Immer¬ hin bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, den fehlbaren Beamten für eine allfällige pflichtwidrige Unterlassung im Zivil¬ prozeßwege zu belangen. B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert die National=Regi¬ strier=Kassen=Gesellschaft an das Bundesgericht, indem sie ihre früheren Begehren und Vorbringen erneuert und durch folgende weitere Anträge ergänzt:
3. Eventuell, d. h. bei Abweisung des Beschwerdebegehrens 2: es sei die streitige Registrierkasse vom Konkursamt Olten in Ver¬ wahrung zu nehmen und der Adlerbrauerei F. & H. Siebenmann durch das Konkursamt Frist anzusetzen, um ihr angebliches Re¬ tentionsrecht an derselben gerichtlich geltend zu machen,
4. der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 23. Ok¬ tober 1913 in Sachen F. & H. Siebenmann gegen das Kon¬ kursamt Olten sei als gesetzwidrig aufzuheben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Bei Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist davon auszugehen, daß sich das in Art. 206 SchKG ausgesprochene Verbot der Anhebung von Betreibungen während der Dauer des Konkursverfahrens nur auf Betreibungen gegen den Gemeinschuldner selbst und auf solche gegen die Konkursmasse für Konkursfor¬ derungen bezieht. In Bezug auf die Masseschulden, d. h. die von der Konkursverwaltung nach Konkursausbruch für Rech¬ nung der Masse gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlich¬ keiten steht die Masse dem Dritten wie ein gewöhnlicher Schuldner gegenüber und kann daher von ihm auch dafür betrieben werden, wobei als anwendbare Betreibungsart natürlich nur die Pfän¬ dungs= oder Pfandverwertungsbetreibung, niemals diejenige auf Konkurs in Betracht fallen kann (vergl. Blumenstein, Hand¬ buch S. 702 N. 26; Jaeger, Komm. zu Art. 206 N. 4 und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Maßgebend für die Durchführung der Betreibung müssen dabei mangels gesetzlicher Spezialbestimmungen die allgemeinen Vorschriften über die Pfän¬ dungs= und Pfandverwertungsbetreibung sein. Die Pfändung kann sich daher, soweit zur Deckung der in Betreibung gesetzten For¬ derung erforderlich, auf die sämtlichen in der Masse liegenden Aktiven, also auch auf solche Vermögensstücke erstrecken, an denen Pfandrechte zu Gunsten bestimmter Konkursgläubiger haften. Denn auch sie bilden nach Art. 198 SchKG Bestandteil der Masse. Fst dem so, so können sie aber auch in der Betreibung gegen die Masse gepfändet werden. Die Tatsache, daß ein Objekt beim Pfändungsvollzug als Eigentum oder Pfand eines Dritten be¬ zeichnet wird, hindert die Pfändung an sich nicht, sondern hat lediglich zur Folge, daß dem Dritten im Verfahren nach Art. 106 ff. Gelegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte zu
geben ist. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn sich die Be¬ treibung gegen eine Konkursmasse richtet, ist nicht einzusehen. Insbesondere kann nicht etwa gesagt werden, daß die Einleitung des Widerspruchsverfahrens hier überflüssig sei, weil sich der Be¬ stand des Pfandrechtes des Dritten ja schon aus dem Kollokations¬ plan ergebe. Der Kollokationsplan regelt nur die Rangordnung der Konkursgläubiger unter sich, mit den Ansprüchen der Massegläubiger hat er sich nicht zu befassen, wie denn auch das Recht zur gerichtlichen Anfechtung des Planes im Sinn von Art. 250 SchKG ohne Frage nur den Konkurs= und nicht den Massegläubigern zusteht. Wird das von einem Konkursgläubiger angemeldete Pfandrecht im Kollokationsplane anerkannt, so ist da¬ mit lediglich festgestellt, daß der betreffende Gläubiger einen vor¬ zugsweisen Anspruch auf den Erlös des Pfandobjektes gegen¬ über den andern Konkursgläubigern hat. Eine weitere Wirkung hat die Kollokation nicht. Demnach kann auch im vorliegenden Falle nichts darauf an¬ kommen, daß die Barschaft, deren Pfändung von der Rekurrentin verlangt wird, aus der Verwertung von Gegenständen herrührt, an denen laut dem Kollokationsplane ein Retentionsrecht zu Gunsten der Firma Siebenmann bestand, und daß die kantonale Aufsichtsbehörde mit Rücksicht hierauf in dem Entscheide über die Beschwerde der genannten Firma gegen die Verteilungsliste die Deckung der Prozeßkostenforderung der Rekurrentin an die Masse aus dem Verwertungserlöse für unstatthaft erklärt hat. Nachdem gegen den von der Rekurrentin für die fragliche Forderung er¬ lassenen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ist ihr Anspruch, zur Deckung derselben im Pfändungswege auf die Masseaktiven zu greifen, rechtskräftig festgestellt. Dritte, welche an jenen Aktiven Vorzugsrechte beanspruchen, haben diese daher gegenüber einer solchen Pfändung in dem durch Art. 106 ff. SchKG hiefür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Der Rekurs ist somit hinsichtlich des ersten Beschwerdebegehrens in dem Sinne gutzuheißen, daß das Betreibungsamt, soweit zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nötig, die gesamte in der Masse vorhandene Habschaft ohne Rücksicht auf daran nach dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste bestehende Pfand= oder Retentionsrechte zu pfänden hat und die letzteren von der Kon¬ kursverwaltung zwecks Einleitung des Widerspruchsverfahrens in der Betreibung anzumelden sind. Im Anschluß hieran wird das Betreibungsamt zunächst der Rekurrentin Frist zur Bestreitung der Pfandrechte und nach erfolgter Bestreitung den Pfandgläubi¬ gern solche zur gerichtlichen Klage anzusetzen haben, und es wird alsdann Sache des Richters sein, die Frage zu entscheiden, ob und inwiefern sich die Pfandgläubiger gegenüber den Pfändungs¬ pfandrechten der Rekurrentin als Massegläubigerin auf ihr Pfand¬ recht berufen können (vergl. über die in dieser Frage bestehenden verschiedenen Ansichten Jaeger, a. a. O. zu Art. 262 N. 4; Blumenstein, a. a. O. S. 674). Dagegen versteht sich von selbst, daß die Pfändung nicht, wie die Rekurrentin dies will, auf den Tag des Pfändungsbegehrens zurückdatiert werden, sondern ihre Wirksamkeit erst mit dem tatsächlichen Vollzuge beginnen kann. Entsteht der Rekurrentin aus der Verspätung im Vollzuge Schaden, so kann sie sich dafür nur an das Amt halten.
2. — Ebenso kann den weiteren Begehren der Rekurrentin, das Konkursamt zur Herausgabe der Registrierkasse Nr. 79/113,974 ccc oder zur Zahlung ihres Wertes zu verhalten, keine Folge gegeben werden. Was mit dem dahingehenden Antrage verlangt wird, ist nichts weiteres als die Vollstreckung der Ansprüche, die der Re¬ kurrentin auf Grund der Anerkennung ihres Klagebegehrens durch die Konkursverwaltung im Vindikationsprozesse gegen die Kon¬ kursmasse zustehen. Diese Anerkennung steht in ihren Wirkungen einem gerichtlichen Urteile gleich. Will die Rekurrentin die Erfüllung der daraus für die Masse resultierenden Ver¬ pflichtungen erzwingen, so hat sie daher dazu im Wege des ordentlichen Vollstreckungsverfahrens vorzugehen. Die Aufsichts¬ behörden sind zur Behandlung dieses Streitpunktes nicht zu¬ ständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird teilweise, d. h. dahin als begründet erklärt, daß das Betreibungsamt Olten, soweit zur Deckung der in Be¬ treibung gesetzten Forderung erforderlich, die gesamte in der Kon¬ kursmasse vorhandene Habschaft ohne Rücksicht auf daran nach
dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste haftende Pfand¬ und Retentionsrechte zu pfänden hat und die letzteren von der Konkursverwaltung zwecks Einleitung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG in der Betreibung anzumelden sind. Die weitergehenden Beschwerdebegehren werden abgewiesen.