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39_I_688

BGE 39 I 688

Bundesgericht (BGE) · 1913-12-23 · Deutsch CH
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121. Entscheid vom 23. Dezember 1913 in Sachen Senn. Art. 224 SchKG: Hat der Gemeinschuldner durch vorbehaltlose Unter¬ zeichnung des Inventars darauf verzichtet, einen Gegenstand als Kom¬ petenzstück zu beanspruchen, so kann auch seine Ehefrau die Kom petenzqualität nicht mehr geltend machen, ausser allenfalls dann, wenn sie den Gegenstand zugleich zu Eigentum beansprucht. A. — Die Rekurrentin Frau Senn beschwerte sich am 14. No¬ vember 1913 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber, daß das Konkursamt Untertoggenburg im Konkurse über ihren Ehe¬ mann Johann Senn eine Nähmaschine, deren sie zur Ausführung von Näh= und Stickarbeiten für Dritte bedürfe, zur Masse ge¬ zogen habe, und stellte das Begehren, ihr dieselbe als Kompetenz¬ stück im Sinn von Art. 92 Ziff. 3 SchKG zuzuscheiden, da sie wegen andauernder Arbeitslosigkeit des Mannes genötigt sei, selbst auf die genannte Weise für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Mit Entscheid vom 1. Dezember 1913 wies die kantonale Auf¬ sichtsbehörde die Beschwerde wegen Verspätung ab. B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Senn an das Bundesgericht, indem sie ihr Begehren erneuert und ausführt: die Ansicht der Vorinstanz, daß die Beschwerde binnen zehn Tagen von der Aufnahme des Konkursinventars hätte erhoben werden müssen, träfe nur dann zu, wenn der Ehemann Senn selbst Be¬ schwerdeführer wäre. Für die Rekurrentin habe die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkte zu laufen begonnen, wo sie ihrerseits von der Einbeziehung der Nähmaschine in die Masse Kenntnis erhal¬ ten habe. Dies sei aber erst am 4. November 1913 geschehen, als das Konkursamt sie aufgefordert habe, die bisher in ihrem Besitz gebliebene Maschine an die Masse abzuliefern. Die Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG sei demnach gewahrt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht Das Recht zur Beschwerde gegen die Pfändung bezw. Admas¬ in Erwägung: der Rekurs schon mangels Legitimation abgewiesen werden muß sierung von Kompetenzstücken steht grundsätzlich nur dem Pfän¬ als verspätet betrachtet habe, braucht nicht erörtert zu werden, da seinen Familien- Die Frage, ob die Vorinstanz das Beschwerdebegehren mit Recht dungs= bezw. Gemeinschuldner selbst, nicht auch angehörigen zu. Die Ehefrau des Schuldners ist zur Beschwerde¬ führung, wenn überhaupt, jedenfalls nur ausnahmsweise, nämlich nur insoweit legitimiert, als sich ihr Recht zu handeln aus der ihr nach Art. 163, 166 ZGB zukommenden Befugnis zur Ver¬ tretung der ehelichen Gemeinschaft ergibt (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 92 N. 1 F, Sep.=Ausg. 8 Nr. 26, 15 Nr. 1*). Daraus folgt, daß sie sich nicht selbständig neben dem Ehemanne, sondern nur an dessen Stelle beschweren kann, wenn er selbst aus irgend einem Grunde — Abwesenheit u. s. w. — an der Wahrung seiner Interessen verhindert ist. Hat der Ehemann über die Rechte aus Art. 92 bezw. 197 Abs. 1 Satz 2 und 224 SchKG verfügt, so ist diese Verfügung auch für die Frau verbindlich. Mit einem Falle der letzteren Art hat man es aber hier zu tun. Denn es steht fest, daß am Schluß des am 3. Mai 1913 aufgenommenen Konkursinventars die als Kompetenzstücke ausgeschiedenen Objekte einzeln und unter Verweisung auf die Nummern des Inventars aufgeführt worden sind und daß sich die streitige Nähmaschine nicht darunter befindet. Indem der Gemeinschuldner das Inventar vorbehaltlos als richtig unterzeichnet und unterlassen hat, dagegen innert Frist den Beschwerdeweg zu betreten, hat er auf das Recht, die Nähmaschine als Kompetenzstück zu beanspruchen, verzichtet (vergl. Jaeger, a. a. O. zu Art. 197 N. 7 und zu Art. 224 N. 2). Damit ist aber nach dem Gesagten die Zugehörigkeit der letzteren zur Masse rechtsgültig festgestellt. Ein selbständiges Beschwerderecht der Ehefrau des Schuldners könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn das angebliche Kompetenzstück zugleich von ihr zu Eigentum angesprochen würde.

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 36, 38 I S. 189 Erw. 2.

Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu, da mit keinem Wort der Rekurrentin ge¬ die N t worden ist, ildbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. —