Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Neuenburg gegen Wallis.
9. Arteil vom 27. Februar 1913 in Sachen Bei Streitigkeiten i. S. von Art. 180, Ziff. 4 0G ist die Beobachtung der Frist des Art. 178 Ziff. 3 l. c. und die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht notwendig. — Die in Art. 377 ZGB vorgesehene Zustimmung zum Wohnsitzwechsel des Mündels kann nur von der Vormundschaftsbehörde und nicht vom Vormunde allein, von jener aber auch stillschweigend erteill werden. Momente für und gegen die Annahme stillschweigender Zustimmung. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — Der 1849 geborene, in St. Niklaus (Wallis) heimat¬ berechtigte und dort bevormundete Daniel Imboden wurde anfangs April 1912 von seinem Vormund Joseph Saarbach in Täsch in die Trinkerheilanstalt Pontareuse bei Boudry verbracht. Am
23. April 1912 deponierte er bei der Einwohnerpolizei von Boudry seinen Heimatschein und am 10. Mai 1912 wurde ihm dagegen vom Vorstand der Einwohnerpolizei eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt, nachdem der Präsident und der Schreiber des Waisen¬ amts von St. Niklaus namens dieses am 28. April 1912 nach¬ stehende, ihnen von Boudry aus zur Unterzeichnung übermittelte erklärung abgegeben hatten « Autorisation. L’autorité tutélaire de St.-Nicolas consent » à ce que le citoyen Daniel Imboden actuellement sous la » curatelle du citoyen Joseph Saarbach établisse son domicile » à Boudry où il est actuellement interné à l’asile de Ponta- » reuse (Boudry). » das genaue Datum Nach dem Eingang dieser Erklärung ist nicht festgestellt — verließ Imboden die Anstalt Pontareuse und nahm in einem Hotel in Boudry Wohnung und Pension. Gleichzeitig ließ er durch seinen Bevollmächtigten Advokat Barrelet in Neuenburg beim Justizdepartement des Kantons Neuenburg AS 39 1 — 1913
Schritte unternehmen, um das Waisenamt St. Niklaus zur Über¬ tragung der Vormundschaft an die neuenburgischen Behörden zu veranlassen. Aus zwei Schreiben des Vormundes Saarbach an Barrelet und den Direktor der Anstalt Pontareuse vom 27. Mai 1912, sowie aus den nachfolgenden Korrespondenzen ergibt sich, daß jener den Austritt Imbodens aus der genannten Anstalt nachträglich guthieß und auch mit der Übertragung der Vormund¬ schaft nach Boudry einverstanden gewesen wäre, daß der Vorsteher des Justizdepartements des Kantons Wallis anfangs Juli 1912 zu diesem Zwecke beim Waisenamte St. Niklaus intervenierte und daß letzteres darauf die Beteiligten, insbesondere die Verwandten Imbodens zu einer Verhandlung über die Entlassung des bis¬ herigen Vormundes und die Abgabe der Vormundschaft auf den
19. Juli 1912 einberief. Diese Verhandlung verlief indessen erfolg¬ los, weil die Verwandten erklärten, daß sie mangels näherer In¬ formation über die Vermögensverhältnisse des Mündels nicht in der Lage seien, dem Vormunde die verlangte Decharge zu erteilen. Auf Veranlassung Imbodens wurde daher in der Folge das neuen¬ burgische Justizdepartement neuerdings beim Justizdepartement des Kantons Wallis vorstellig. Letzteres erwiderte jedoch am 7. Sep¬ tember 1912, daß das Waisenamt St. Niklaus sich mit Schreiben vom 4. gl. M. definitiv geweigert habe, die Vormundschaft an Neuenburg zu übertragen und daß das Departement es unter diesen Umständen den neuenburgischen Behörden und dem Bevor¬ mundeten überlassen müsse, ihr Begehren auf dem Rechtswege geltend zu machen. Imboden erhob darauf innert nützlicher Frist gegen den Beschluß des Waisenamts beim Vormundschaftsamt des Bezirkes Visp als Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrage, es sei das Waisenamt zur Abgabe der Vormundschaft an die Vormundschaftsbehörde von Boudry zu verhalten. Ferner stellte noch während der Pendenz dieses Verfahrens die Vormundschafts¬ behörde von Boudry ihrerseits durch Schreiben vom 16. und
28. Oktober 1912 das nämliche Ansinnen nochmals direkt an das Waisenamt St. Niklaus. Letzteres antwortete jedoch am
14. November 1912, daß es auf seinem früheren Beschlusse vom
4. September 1912 beharre. B. — Über diesen letzten Bescheid des Waisenamts St. Niklaus hat der Staatsrat von Neuenburg mit Eingabe vom 29. No¬ vember 1912 gestützt auf die Art. 180 Ziff. 4 OG und 377 ZGB beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, es sei derselbe aufzuheben und es seien die Behörden des Wallis anzuhalten, die Vormundschaft über Imboden an die neuenburgischen Behörden zu übertragen und diesen das gesamte Vermögen Imbodens sowie die bisher über die Vormundschaft geführten Rechnungen zu übergeben. Die Beschwerdeschrift macht geltend, daß Imboden sich seit seinem Austritt aus der Anstalt Pontareuse in Boudry aufgehalten und hiedurch sowie durch die Abgabe seiner Papiere die Absicht bekundet habe, dauernd dort zu bleiben, daß die Vormundschaftsbehörde von St. Niklaus sich durch die Erklärung vom 28. April 1912 und dadurch, daß sie Imboden in Boudry belassen habe, ohne Schritte zu seiner Rück¬ verbringung nach St. Niklaus zu unternehmen, mit dem Wohnsitz¬ wechsel einverstanden erklärt habe und auf diese Erklärung nicht mehr habe zurückkommen können. C. — Das Waisenamt St. Niklaus hat auf Abweisung der Beschwerdebegehren angetragen. Es bemerkt, daß die Erklärung vom 28. April 1912 dem Präsidenten und Schreiber der Behörde vom Bruder des Vormundes Saarbach überbracht worden und von ihnen — beide seien der französischen Sprache nicht mächtig — in der Annahme unterzeichnet worden sei, daß es sich um die Zustimmung zur Unterbringung Imbodens in der Anstalt Pon¬ tareuse handle. Eine weitergehende Erklärung hätten sie nicht ab¬ geben, insbesondere hätten sie sich nicht etwa damit einverstanden erklären wollen, daß für Imboden ein Wohnsitz im rechtlichen Sinne des Wortes in Boudry begründet werde. Wollte man dem Schriftstück diese Bedeutung beimessen, so wäre es ungiltig, weil es nur vom Präsidenten und vom Sekretär ausgegangen sei, während das kantonale EG zum ZGB ausdrücklich vorschreibe, daß zu einem gültigen Beschlusse des Waisenamts die Mitwirkung von drei Mitgliedern erforderlich und vor der Beschlußfassung der Familienrat einzuberufen und anzuhören sei. Ebensowenig könne von einer stillschweigenden Zustimmung zur Wohnsitzverlegung die Rede sein. Im übrigen wäre eine solche unerheblich, da Art. 377 ZGB einen formellen Beschluß der Vormundschaftsbehörde vor¬ aussetze.
D. — Der Staatsrat des Kantons Wallis hat sich den Aus¬ führungen des Waisenamts angeschlossen und beigefügt, die seiner¬ zeitige Intervention des Vorstehers des Justizdepartements sei in der irrigen Annahme erfolgt, daß der Wohnsitzwechsel vom Waisen¬ amt in gehöriger Form bewilligt worden sei. Nachdem diese Voraus¬ setzung sich als irrig erwiesen habe, könne der Intervention keine Bedeutung mehr zukommen. E. — Aus dem der Vernehmlassung des Staatsrates beigelegten Entscheid des Vormundschaftsamtes des Bezirkes Visp ergibt sich, die Be¬ am 9. Dezember 1912 daß dieses inzwischen - schwerde Imbodens gegen den Beschluß des Waisenamts St. Niklaus mit der Begründung abgewiesen hat, daß nach den vorgenommenen Erhebungen die Erklärung vom 28. April 1912 ohne Wissen des dritten Mitgliedes des Waisenamts abgegeben worden und ein entsprechender Beschluß des Waisenamtes in dessen Protokollen nicht eingetragen sei; — in Erwägung:
1. — Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Vormundschaftsbehörde von St. Niklaus zur Übertragung der Vormundschaft über Imboden an die Vormundschaftsbehörde von Boudry gemäß Art. 377 ZGB verpflichtet sei, somit eine Streitigkeit im Sinne von Art. 180 Ziff. 4 des revidierten OG, bei der der Staatsrat von Neuenburg die Vormundschaftsbehörde von Boudry als eigentliche Beschwerdeführerin vertritt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. AS 23 II S. 1488 ff. und 37 I S. 59 Erw. 1, sowie die am letzteren Orte zitierten weiteren Entscheide), findet auf derartige Streitig¬ keiten die Präklusivfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG keine Anwendung. Der Umstand, daß die Beschwerde erst nach Ablauf von sechzig Tagen seit dem Beschlusse des Waisenamtes St. Niklaus vom
4. September 1912 (demgegenüber dem späteren Bescheide vom
14. November 1912 offenbar keine selbständige Bedeutung zu¬ kommt) eingereicht worden ist, steht ihrer Behandlung also nicht entgegen. Ebensowenig kann das Eintreten auf die Beschwerde deshalb abgelehnt werden, weil sie sich lediglich gegen einen Ent¬ scheid der (unteren) Vormundschaftsbehörde richtet, der kantonale Instanzenzug also nicht erschöpft worden ist. Aus dem Wortlaute des Art. 180 Ziff. 4 OG „Streitigkeiten zwischen Vormundschafts¬ behörden verschiedener Kantone“ folgt ohne weiteres, daß zur An¬ rufung des Bundesgerichts in derartigen Fällen der ablehnende Bescheid der bisherigen Vormundschaftsbehörde genügt und eine Verpflichtung, zunächst einen Entscheid der ihr vorgesetzten Auf¬ sichtsbehörde bezw. der betr. Kantonsregierung herbeizuführen, nicht besteht. Im übrigen geht aus Fakt. D und E oben hervor, daß das Vormundschaftsamt Visp und der Staatsrat des Wallis den Standpunkt des Waisenamts St. Niklaus teilen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. — Art. 377 ZGB bestimmt: „Ein Wechsel des Wohn¬ sitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde statt¬ finden. Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über.“ Ebenso zählt Art. 421 ZGB unter den Fällen, in welchen der Vormund die Zustimmung der Vor¬ mundschaftsbehörde einzuholen hat, unter Ziff. 14 auf: „Ver¬ legung des Wohnsitzes des Bevormundeten.“ Wie unter dem bis¬ herigen Rechte (Art. 17 des BG betr. die zivilr. Verh. d. N. u. A.), so genügt also auch nach dem neuen Rechte die Zustimmung des Vormundes zur Begründung eines neuen Wohnsitzes durch den Mündel nicht, sondern ist dazu die Einwilligung der Vormund¬ schaftsbehörde erforderlich. Dagegen besteht — im Gegensatz zu der in der Vernehmlassung des Waisenamts St. Niklaus ver¬ tretenen Auffassung — kein Anlaß, anzunehmen, daß abweichend von der bisherigen Praxis zu Art. 17 BG betr. die zivilr. Verh.
d. N. u. A. die Einwilligung nur durch einen formellen Beschluß der Vormundschaftsbehörde erfolgen könne. Hätte das Gesetz dies gewollt, so wäre es zweifellos ausdrücklich ausgesprochen worden. Wie für das bisherige, so wird daher auch für das neue Recht davon auszugehen sein, daß die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel auch stillschweigend erteilt werden kann (vergl. in diesem Sinne auch Curti, zu Art. 377 N. 2; Egger, zu Art. 25 N. 4 c a).
3. — Daraus folgt, daß die — in der Beschwerdeschrift ein¬ läßlich erörterten — Erklärungen, welche der Vormund Imbodens, Saarbach, in der Sache abgegeben hat und aus denen allerdings auf sein Einverständnis mit der Wohnsitzverlegung geschlossen wer¬ den muß, als für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von
vorneherein unerheblich außer Betracht fallen. Dasselbe gilt hin¬ sichtlich der im Juli 1912 erfolgten Intervention des Vorstehers des Justizdepartementes des Wallis, da dieser unbestrittenermaßen nicht einen Entscheid in der Sache selbst fällen, sondern lediglich das Waisenamt zur Erfüllung der aus der Erklärung vom 28. April 1912 resultierenden Verpflichtungen veranlassen wollte, in der An¬ nahme, daß diese Erklärung auf einem die Zustimmung zur Wohn¬ sitzverlegung aussprechenden Beschlusse des Waisenamtes als solchen beruhe. Maßgebend und zu prüfen ist vielmehr einzig, ob die Akten den Schluß zulassen, daß das Waisenamt St. Niklaus als Vormundschaftsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend in die Ver¬ legung des Wohnsitzes Imbodens nach Boudry eingewilligt habe. Dies ist zu verneinen.
4. — Wie sich aus den im Entscheide des Vormundschaftsamtes Visp enthaltenen Feststellungen, auf die mangels irgend eines Be¬ weises oder Beweisangebotes für das Gegenteil abgestellt werden muß, ergibt, ist die Erklärung vom 28. April 1912 vom Präsidenten und Schreiber des Waisenamtes ohne Mitwirkung des dritten Mitgliedes und ohne vorherige förmliche Beratung im Schoße des Waisenamtes abgegeben worden. Nun schreibt aber Art. 123 des Walliser EG zum ZGB ausdrücklich vor, daß in den Fällen, in denen das ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu vormundschaftlichen Handlungen fordere — wozu nach Art. 421 Ziff. 14 ZGB auch die Verlegung des Wohnsitzes des Mündels gehört — das Waisenamt zur Beschlußfassung vollzählig sein müsse und über die Beschlüsse ein förmliches Protokoll zu führen sei. Vollzählig ist aber das Waisenamt nach Art. 84 ebenda nur, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, wie denn auch Art. 85 allgemein bestimmt, daß zu einem gültigen Beschlusse des Waisenamts die Mitwirkung von drei Mitgliedern gehöre. All diese Bestimmungen sind, da das ZGB die Organisation der vormundschaftlichen Behörden den Kantonen überläßt, zweifellos bundesrechtlich gültig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Da sie festgestelltermaßen bei Ausstellung der Erklärung vom
28. April 1912 nicht beachtet worden sind, d. h. diese nicht auf Grund eines vorangehenden Beschlusses des vollzähligen Waisen¬ amtes abgegeben worden ist, kann ihr daher schon aus diesem Grunde nicht die Bedeutung einer gültigen Zustimmung zur Wohn¬ sitzverlegung beigemessen werden. Es braucht somit nicht untersucht zu werden, ob überhaupt die Unterzeichner der Erklärung mit ihr diesen Sinn haben verbinden oder ob sie nicht vielmehr, wie in der Vernehmlassung des Waisenamts geltend gemacht wird, damit nur ihr Einverständnis mit der Unterbringung Imbodens in der Anstalt Pontareuse — die nach Art. 421 Ziff. 13 ZGB eben¬ falls der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedurfte hätten aussprechen wollen, eine Auslegung, die nach dem Wort¬ laute der Urkunde sehr wohl möglich wäre.
5. — Auch eine stillschweigende Zustimmung zum Wohnsitz¬ wechsel ist entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht dargetan. Klar ist vorerst, daß eine solche darin nicht gefunden werden kann, daß das Waisenamt Imboden während der Dauer des gegen¬ wärtigen Rechtsstreits in Boudry beließ, da sich dies ohne Zwang aus der Absicht erklären läßt, vor der Ergreifung dahingehender Maßnahmen den Entscheid der zuständigen Instanz über die Pflicht zur Übertragung der Vormundschaft abzuwarten. Ebenso¬ wenig kann die Zustimmung daraus hergeleitet werden, daß das Waisenamt vor dem 4. bezw. 19. September 1912 keine Schritte unternahm, um Imboden nach St. Niklaus zurückzubringen. Zur Anwendung des Art. 377 ZGB genügt es nicht, daß sich der Bevormundete mit Wissen der Vormundschaftsbehörde an einem anderen Orte als dem bisherigen Wohnsitze aufhält. Erforderlich ist, daß die Vormundschaftsbehörde ein solches Verhältnis des Mündels zu jenem Orte duldet, das für eine handlungsfähige Person einen Wohnsitz begründen würde (vergl. AS 34 I S. 732/3 und den — ungedruckten — Entscheid i. S. Zopfi gegen Glarus vom 27. Juni 1907 Erw. 2 und 3). Der Wohnsitz handlungs¬ fähiger Personen befindet sich aber nach Art. 23 ZGB da, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten. Nur wenn die Vormundschaftsbehörde es zuläßt, daß der Bevor¬ mundete derartige Beziehungen zu einem Orte anknüpft, die auf die Absicht dauernden Verweilens schließen lassen, kann daher von einer stillschweigenden Zustimmung zur Wohnsitzverlegung im Sinne von Art. 377 ZGB die Rede sein. Nun steht aber fest, daß Imboden durch keinerlei verwandtschaftliche oder sonstige persön¬
liche Bande mit Boudry verbunden ist und dort auch keinen Beruf ausübt, sondern lediglich, seitdem er die Anstalt Pontareuse verlassen hat, in einem Hotel ein Zimmer bewohnt. Bei diesem vollständigen Fehlen aller näheren Beziehungen, die ihn mit Boudry verknüpfen würden, bedürfte es aber eines längeren Aufenthaltes, als er hier in Betracht kommt, um die Annahme zu begründen, daß er sich dort in der Absicht dauernden Ver¬ weilens niedergelassen habe. Daß die bloße Hinterlegung der Ausweispapiere — die übrigens hier schon am 23. April 1912, also noch während des Aufenthalts Imbodens in Pontareuse statt¬ fand — für sich keinen schlüssigen Beweis für diese Absicht bildet, ist schon oft ausgesprochen worden und bedarf keiner weiteren Er¬ örterung.
6. — Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Vormundschaft an die neuenburgischen Behörden nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.