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39_I_617

BGE 39 I 617

Bundesgericht (BGE) · 1913-12-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108. Arteil vom 11. Dezember 1913 in Sachen Compagnie française de ventes automatiques, Limited, gegen Till. Urteilsvollstreckung im französisch-schweizerischen Verkehr: Be¬ deutung des Erfordernisses von Art. 16 Ziffer 3 des Staatsvertrages, was speziell die «Bescheinigung» betrifft, dass gegen das zu voll¬ streckende Urteil kein Rechtsmittel vorliege. — Einreden aus Art. 17 Ziffer 2 und aus Art. 15; die letztere wegen angeblicher Nichtzustel¬ lung eines französischen Urteils an die verurteilte Partei selbst. - Bedeutung des Art. 20 (Art. 1 der Haager Uebereinkunft betr. Zivil¬ prozessrecht).— Auslegungdes zu vollstreckenden Urteils, speziell mit Bezug auf einen Entschädigungszuspruch «à défaut» zugesprochener Konfiskationsobjekte, auf die Kosten der Urteilspubli¬ kation und auf die Prozesskosten. Notwendigkeit eines besonderen Vollstreckungstitels für Prozesskosten, die im Urteil nicht ziffermässig ausgesetzt sind. Verzugszinsen von der Urleils¬ summe? — Direkte Gewährung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht als Staatsvertragsrichter. A. — Die Pariser Filiale der Compagnie française de ventes automatiques, Limited, mit Hauptsitz in London, die heutige Rekurrentin, belangte die Rekursbeklagte Elsa Hermine Till i Nizza (die in den gerichtlichen Akten dieses Prozesses irrtüm¬

licherweise als „Monsieur E. H. Til!“ bezeichnet ist), gemeinsam mit einem E. W. Bodenmann in St. Gallen und einer Witwe Léon Kowler in Nizza, vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Nizza wegen Gebrauchs von Automaten=Apparaten zur Herstellung von Etiketten mit Namen und Initialen rc., die sich als Nachahmung der in Frankreich patentierten Fabrikate der Klägerin darstellten. Durch Urteil vom 2. Dezember 1908 hieß das Zivilgericht, vor welchem die Beklagten Till und Bodenmann durch den nämlichen avoué vertreten waren, die Ansprüche der Klägerin in bestimmtem Umfange gut. Die Beklagten Till und Bodenmann appellierten hiegegen an den Appellationshof von Aix (Departement der Rhonemündung), und zwar, laut dessen Urteil, am 16. Februar 1909 „sous la constitution de Maître Estrangin avoué“. Die appellationsge¬ richtliche Beurteilung der Streitsache erfolgte am 4. Mai 1911 nach kontradiktorischer Verhandlung vom 1. Mai 1911, an welcher, wie das Urteil angibt, als Vertreter der beiden Appellanten der Advokat Drujon unter Assistenz des avoué Estrangin teilnahm. Der Appellationshof stellte in Übereinstimmung mit der ersten Instanz fest, daß eine Nachahmung der patentierten Apparate der Klägerin vorliege, deren sich der Beklagte Bodenmann schuldig ge¬ macht habe und aus der die Beklagten Till und Kowler Nutzen gezogen hätten, und verurteilte den Beklagten Bodenmann zu 1000 Fr., die Beklagte Till zu 300 Fr. und die Beklagte Kowler zu 100 Fr. Schadenersatz. Ferner verfügte er die Konfis¬ kation der beschlagnahmten Apparate zu Gunsten der Klägerin, mit dem Beifügen, daß „à défaut“ die Beklagten Till und Kowler den Wert der Apparate mit je 550 Fr. zu ersetzen hätten, und verpflichtete die Beklagten Bodenmann und Till, die Beklagte Kowler für ihre Verurteilung „en principal et frais“ schadlos zu halten. Auch ordnete es „à titre de complément de dommages¬ intérêts“ die Veröffentlichung des Urteils in drei französischen Zeitungen nach Wahl der Klägerin an, wobei jedoch die Kosten 50 Fr. jedes Mal nicht übersteigen dürften. Endlich folgt hinsicht¬ lich der „dépens“ die Verfügung: „La Cour..... condamne „Bodenmann, Till et la dame Kowler au besoin encore à titre „de complément de dommages-intérêts et dans les conditions „ci-dessus indiquées en ce qui concerne la dame Kowler „aux entiers dépens de première instance et d’appel .. ...“ Am Fuße dieses Urteils in seiner vorliegenden Ausfertigung ist amtlich bescheinigt, daß es am 30. Mai 1911 dem avoué Estran¬ gin zugestellt worden ist. Ferner stellte der Gerichtsvollzieher Magnico vom Zivilgericht Nizza es, laut vorliegender separater Verurkundung, der Beklagten Till selbst am 30. September 1911 in der Weise zu, daß er eine Ausfertigung nach erfolglosem Ver¬ suche direkter Abgabe derselben an der im Prozesse bekannt gege¬ benen Adresse der Till in Nizza (da er dort weder sie selbst, noch Verwandte oder Bedienstete angetroffen und kein Nachbar sich zur Entgegennahme bereit gefunden hatte) dem Maire der Stadt Nizza gegen Empfangsbescheinigung aushändigte. Die mit dieser Urkunde verbundene Zahlungsaufforderung gibt als von der Beklagten Till allein geschuldete Beträge 850 Fr. und 3/14 von 968 Fr. 10 Cts., und als gemeinsame Schulden aller drei Beklagten: 150 Fr. In¬ sertionskosten und die Kosten der Zustellungs= und Zahlungsauf¬ forderungsurkunde von 34 Fr. 25 Cts. an. Schon am 7. Juni 1911 hatte der Greffier en chef des Appel¬ lationshofes von Aix auf Veranlassung der Klägerin eine als „exécutoire“ bezeichnete Bescheinigung darüber ausgestellt, daß der Betrag der „dépens d’appel“, welche die drei Beklagten der Klä¬ gerin gemäß dem Urteil vom 4. Mai 1911 zu bezahlen hätten, sich nach der Festsetzung des zuständigen Gerichtsbeamten („taxés par Monsieur le conseiller commis à ce“) auf 427 Fr. 19 Cts. belaufe, und diese Kostenforderung als vollstreckbar erklärt. Das „exécutoire“ ist dem Maître Estrangin als „avoué adverse“ am 8. Juni 1911 zugestellt worden. Endlich liegt für das erstinstanzliche Verfahren eine vom Präsi¬ denten der Chambre des avoués visierte Kostenaufstellung des Vertreters der Klägerin, avoué Mazet in Nizza, vor, die auf den Betrag von 616 Fr. 85 Cts. lautet und den Vermerk des Ge¬ richtspräsidenten: „Taxé à la somme de 604 francs 25 cents“ sowie die vom Greffier en chef des erstinstanzlichen Zivilgerichts in Nizza am 27. Januar 1913 ausgestellte Vollstreckbarkeitsklausel trägt. B. — Am 1. April 1913 erwirkte die Cie. de ventes auto¬ AS 39 1 — 1913

matiques beim Betreibungsamt Luzern einen Zahlungsbefehl gegen „E. H. Till, Panorama, Löwenplatz, solidarisch mit M. Boden¬ mann, St. Gallen", für folgende acht Forderungsposten; 1. 300 Fr.,

2. 1100 Fr., 3. 100 Fr., 4. 150 Fr., 5. 618 Fr. 85 Cts.,

6. 445 Fr. 19 Cts., 7. 22 Fr. 75 Cts. und 8. 13 Fr. 20 Cts., je nebst 5% Zins seit 4. Mai 1911. Gegenüber dem Rechtsvor¬ schlage der Schuldnerin Till verlangte sie definitive Rechtsöffnung, und zwar gestützt auf die vorstehend erwähnten Aktenstücke, sowie eine von Aug. Jos. Alph. Dupuy, „huissier au conseil d’Etat et audiencier à la Cour de Cassation, exerçant près le Tri¬ bunal civil de première instance de la Seine", in Paris, am 20. November 1912 ausgestellte Bescheinigung folgenden In¬ halts: Der Aussteller habe sich auf Wunsch der Compagnie de ventes automatiques nach dem Büreau des Greffier en chef der Cour de Cassation in Paris begeben und diesen um ein Zeugnis darüber ersucht, daß gegen das Urteil des Appellationshofes von Aix vom 4. Mai 1911 keine Kassationsbeschwerde eingereicht worden sei. Der Gerichtsschreiber habe ihm hierauf erwidert, es sei beim Kassationshof nicht Brauch, solche Zeugnisse auszustellen; dagegen habe er ihm das chronologisch geführte Register der ein¬ gegangenen Kassationsbeschwerden zur Einsicht vorgelegt, und da¬ raus habe er (Dupuy) ersehen, daß gegen das fragliche Urteil seit dem 4. Mai 1911 keinerlei Beschwerde eingereicht worden sei. Durch Erkenntnis vom 11. September 1913 wies der Amts¬ gerichtspräsident von Luzern=Stadt das Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung ab, daß die Voraussetzung von Art. 16 Ziffer 3 des schweizerisch=französischen Staatsvertrages vom Jahre 1869 für die Urteilsvollstreckung durch das vorgelegte Zeugnis des Ge¬ richts weibels Dupuy nicht erfüllt werde. Und die Schuldbe¬ treibungs= und Konkurskommission des luzernischen Obergerichts, an welche die Gesuchstellerin rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid durch Urteil vom 9. Oktober 1913, indem sie der erstin¬ stanzlichen Erwägung mit dem Bemerken beipflichtete, es müsse eine strikte Erfüllung der in Art. 16 Ziffer 3 des Staatsver¬ trages geforderten Bescheinigung des Gerichtsschreibers des urteilenden Gerichts verlangt werden, und ferner in Betracht zog, daß auch ein Ausweis im Sinne von Art. 17 Ziffer 2 des Staatsvertrages über die gehörige Vorladung der Beklagten Till vor den Appellationshof nicht erbracht sei, da der im Urteil nannte Vertreter, Advokat Estrangin, auch als Vertreter des mit¬ beteiligten Bodenmann bezeichnet und die Vertretungsbefugnis die Beklagte Till „weiter nicht erwiesen“ sei, und daß überdies das Urteil hinsichtlich der Verpflichtungen der Beklagten Till keine er¬ schöpfende Abklärung enthalte und die Gesuchstellerin es auch unter¬ lassen habe, die Forderung zu substantiieren. C. — Gegen dieses Urteil hat die Compagnie de ventes automatiques rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen und die Anträge gestellt:

1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom

9. Oktober 1913 sei aufzuheben.

2. Das Bundesgericht möge feststellen, daß das im Streite liegende Urteil des Appellationshofes von Aix in der Schweiz exe¬ quierbar sei, eventuell in wie weit. Der Rekurs wird auf Verletzung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 15. Juni 1869, gestützt, mit der Begründung, die Argumente des kantonalen Richters zur Ver¬ weigerung der Rechtsöffnung seien nach Lage der Akten nicht haltbar. Das Zeugnis des huissier Dupuy habe die nämliche Kraft wie das eines greffier, da auch der huissier nach der französischen Gerichtsorganisation ein beeidigter Gerichtsbeamter sei. Überdies könne das formelle Erfordernis von Art. 16 Ziffer 3 des Staats¬ vertrages nicht angerufen werden, wenn die Unbegründetheit dieses Einwandes evident sei und er offenbar nur zur Schikane diene, wie vorliegend, wo es nach den Akten als absolut ausgeschlossen erscheine, daß gegen das Urteil des Appellationshofes von Aix ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Davon, daß die Rekursbeklagte vor dem Appellationshof von Aix nicht gehörig vorgeladen worden sei, könne keine Rede sein, da das Gegenteil aus dem appellationsgerichtlichen Urteil selbst hervorgehe. Die Annahme ungenügender Abklärung und Substantiierung der in Betreibung gesetzten Forderungen sei vollends unverständlich; denn diese Forderungen ergäben sich aus dem Urteil des Appella¬

tionshofes und aus den zugehörigen Vollstreckungsdokumenten, wie des nähern ausgeführt wird. Eventuell sei die Schuldpflicht der Rekursbeklagten nach der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvoll¬ ziehers Magnico vom 30. September 1913 jedenfalls für einen Betrag von insgesamt 1118 Fr. 80 Cts. (Fr. 850 + ¾/14 von 968 Fr. 10 Cts. = 207 Fr. 39 Cts. + ½ von 150 Fr. — Fr. 50 + 1 von 34 Fr. 25 Cts. = 11 Fr. 41 Cts.) klar gestellt und die Rechtsöffnung somit für diesen Betrag zu ge¬ währen. D. — Die Rekursbeklagte Till hat auf Abweisung des Re¬ kurses antragen lassen. Sie bestreitet zunächst, daß die vom huissier Dupuy ausge¬ stellte Bescheinigung dem Erfordernis von Art. 16 Ziffer 3 des Staatsvertrags genüge und daß überhaupt ein hinreichender Be¬ weis für die Nichthängigkeit einer Kassationsbeschwerde vorliege. Eventuell macht sie geltend, das Urteil des Appellationshofes von Aix sei ihr nie zugestellt worden, und sie habe deshalb nicht Kassa¬ tion einlegen können. In zweiter Linie wendet sie ein, sie sei in der Appellationsin¬ stanz nicht, wie Art. 17 Abs. 2 des Staatsvertrages voraussetze, gehörig zitiert worden und gesetzlich vertreten gewesen. Der avoué Estrangin sei Vertreter des Mitbeklagten Bodenmann gewesen, sie aber habe ihm tatsächlich keine Prozeßvollmacht erteilt, wie ihr denn auch keine direkte Willensäußerung in diesem Sinne nachgewiesen sei. Ferner sei sie zur Zeit der Fällung des appellationsgericht¬ lichen Urteils — am 4. Mai 1911 — längst nicht mehr in Nizza gewesen, indem sie schon im Frühjahr 1910 ihr dortiges Geschäft aufgegeben und bei ihrem Bruder in Luzern Domizil genommen habe, wie durch zwei der Rekursantwort beigelegte Urkunden (eine amtlich beglaubigte Bescheinigung ihres ehemaligen Hauswirtes in Nizza und ein Zeugnis des dortigen deutschen Konsulates) bewiesen werde. Danach hätte aber sowohl ihre Vorladung zur Verhandlung vor den Appellationshof, als auch die Zustellung des von diesem hierauf erlassenen Urteils an sie nach Vorschrift von Art. 20 des Staatsvertrages und des zugehörigen Erläuterungsprotokolls er¬ folgen sollen, was nicht geschehen sei. Selbst wenn übrigens ange¬ nommen werden wollte, sie habe zur Zeit der Urteilsfällung noch in Nizza gewohnt, so mangle doch der Nachweis der Urteilszustel¬ lung an sie, für den nach französischem Recht eine von ihr aus¬ gestellte Empfangsbescheinigung erforderlich wäre, die nicht vorliege. Endlich macht sie geltend, das Urteil des Appellationshofes von Aix könne auch deswegen nicht vollstreckt werden, weil es höchst unklar und verworren sei. Eventuell müsse in quantitativer Hinsicht allgemein festgestellt werden, daß das Urteil in keinem Punkte eine Solidarhaft der drei Beklagten ausgesprochen habe und daß der urteilsmäßige Regreßanspruch der Beklagten Kowler gegenüber den Mitbeklagten Bodenmann und Till die Rekurrentin nicht berühre. Außerdem werden den einzelnen Forderungsposten des Zahlungs¬ befehls gegenüber Einwendungen erhoben, auf die in den nach¬ stehenden Erwägungen Bezug genommen wird. E. — Die Schuldbetreibungs= und Konkurskommission des luzernischen Obergerichts hat unter Hinweis auf die Motive ihres Entscheides ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Von den formellen Erfordernissen, die der Staatsver¬ trag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 für die gegenseitige Vollstreckung der Zivilurteile in den beiden Ver¬ tragsstaaten aufstellt, ist hier die Erfüllung der Vorschrift des Art. 16 Ziffer 3 bestritten. Danach muß dem Vollstreckungsbe¬ gehren neben einer Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils und dem Original des Zustellungsaktes noch beigefügt sein „eine durch den Gerichtsschreiber des urteilenden Gerichts ausgestellte Beschei¬ nigung, daß keinerlei Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel vorliege" („un certificat délivré par le greffier du tribunal où le jugement a été rendu, constatant qu'il n'existe ni opposition, ni appel, ni autre acte de recours" Nun ist der Rekursbeklagten allerdings, mit den kantonalen In¬ stanzen, zuzugeben, daß das von der Rekurrentin vorgelegte Zeug¬ nis Dupuy vom 20. November 1912 dieser Vertragsbestimmung schon deswegen nicht entspricht, weil dessen Aussteller nicht der „Gerichtsschreiber“ des Appellationshofes von Aix ist. Dupuy be¬ kleidet laut seinem Zeugnis überhaupt nicht das Amt eines „gref¬ fier“, sondern das eines „huissier“ und „audiencier“ (dem be¬ stimmte Funktionen, die zur Amtstätigkeit der „huissiers“ gehören,

vorbehalten sind: vergl. GARSONNET, Traité de procédure, 3. Auf¬ lage [Garsonnet et César-Bru] I Ziffer 250 S. 397). Als „huis¬ sier“ aber ist er lediglich Zustellungs= und Vollstreckungsbeamter, in dessen Aufgabe die Feststellung, ob ein bestimmtes Rechtsmittel eingelegt worden sei, nicht fällt und dem deshalb die Kompetenz fehlt, hierüber eine der Beweiskraft seiner gesetzlichen Amtshand¬ lungen teilhaftige Verurkundung auszustellen (vergl. GLASSON, Précis de procédure civile, I, Ziffer 188 S. 180). Zudem ist Dupuy auch nicht Beamter des erkennenden Gerichts von Aix. Allein das Erfordernis in Art. 16 Ziffer 3 des Staatsvertra¬ ges hat keine selbständige Bedeutung, sondern bezweckt lediglich, den Nachweis der in Art. 15 vereinbarten Vollstreckbarkeitsvorausset¬ zung der Rechtskraft des Urteils durch Anerkennung eines formellen Beweismittels sicherzustellen. Das Fehlen der fraglichen Bescheinigung führt daher nicht ohne weiteres zur Verweigerung der Urteilsvollstreckung; vielmehr ist diese gleichwohl zu gewähren, wenn nach dem sonstigen Inhalt der Akten als erwiesen gelten muß, daß das Urteil mangels Ergreifung eines der dagegen ge¬ gebenen Rechtsmittel wirklich in Rechtskraft erwachsen ist (so die bisherige Praxis des Bundesgerichts: AS 15 Nr. 78 Erw. 4 S. 569 und Urteil vom 17 Januar 1894 i. S. Mäder: Se- maine judiciaire 1894 S. 213). Vorliegend hat die Rekursbe¬ klagte selbst zugegeben, daß von ihrer Seite gegen das Urteil des Appellationshofes von Aix vom 4. Mai 1911 ein Rechtsmittel tatsächlich nicht ergriffen worden ist, indem sie vor Bundesgericht den Standpunkt vertritt, sie habe die Kassationsbeschwerde deswegen nicht ergreifen können, weil ihr das appellationsgerichtliche Urteil überhaupt nicht zugestellt worden sei. Ihr Einwand aus Art. 16 Ziffer 3 des Staatsvertrages entbehrt somit sachlich offenbar der Begründung.

2. — Auch die weitere, auf Art. 17 Ziffer 2 des Staats¬ vertrages gestützte Einrede der Rekursbeklagten, sie sei im Ver¬ fahren vor dem Appellationshof nicht gehörig zitiert worden und nicht gesetzlich vertreten gewesen, ist nach der Aktenlage nicht halt¬ bar. Laut dem Urteil des Appellationshofes erfolgte die Appella¬ tionserklärung der Rekursbeklagten vom 16. Februar 1909 unter Bestellung eines avoué, wie sie nach französischem Prozeßrecht für das Apellationsverfahren obligatorisch ist (Art. 61 Cpc; vergl. dazu DALLOZ, Nouveau Code de procédure annoté, I S. 268 Ziffern 636 ff., speziell 640, und GLASSON, a. a. O., I S. 421 Ziffer 399); ferner vertrat der bestellte avoué die Rekursbeklagte in der Appellationsverhandlung vom 1. Mai 1911 tatsächlich, war also hiezu offenbar richtig vorgeladen worden. Diese urteilsmäßigen Feststellungen können durch die einfache Bestreitung der Rekursbe¬ klagten, dem betreffenden avoué (Maître Estrangin) Prozeßvoll¬ macht erteilt zu haben, nicht entkräftet werden, um so weniger, als die Bestellung des avoué nicht notwendig einer ausdrücklichen Par¬ teierklärung bedarf, sondern auch durch konkludente Handlungen, wie insbesondere die einfache Übergabe der Prozeßakten, geschehen kann, und die Vollmacht des einmal bestellten avoué von Rechts wegen (Art. 75 Cpc) bis zu seiner Ersetzung durch einen andern avoué wirksam bleibt (vergl. GLASSON. a. a. O. I S. 423 Ziffer 401). Danach brauchte die Rekursbeklagte zur Appellations¬ verhandlung gar nicht persönlich vorgeladen zu werden, und es kommt dem Umstande, daß sie zur Zeit dieser Verhandlung nicht mehr in Frankreich wohnte, in dieser Hinsicht keine Bedeutung zu. Vielmehr genügt die festgestellte Mitwirkung ihres avoué an der Appellationsverhandlung, um sie als nach dem maßgebenden fran¬ zösischen Prozeßrecht gehörig vorgeladen und gesetzlich vertreten er¬ scheinen zu lassen. Daß vor dem Appellationshofe der gleiche avoué die Rekursbeklagte und deren Streitgenossen Bodenmann vertrat, ist übrigens zum vornherein durchaus glaubwürdig, hatten doch die beiden schon in der ersten Instanz feststehendermaßen einen gemeinsamen Vertreter.

3. — Soweit die Rekursbeklagte endlich noch einwendet, daß ihr das Urteil des Appellationshofes von Aix nicht zugestellt worden sei, fällt in Betracht: Dieser Einwand ist deswegen erheblich, weil nach französischem Prozeßrecht (Art. 147 Cpc) die Rechtskraft eines Zivilurteils, welches, wie das hier in Rede stehende, eine Verurteilung ausspricht, nur eintritt, wenn das Urteil nicht nur dem avoué der verurteilten Partei, sondern außerdem auch noch dieser Partei selbst gehörig zugestellt worden ist („..... les juge¬ ments provisoires et définitifs qui prononceront des con¬ damnations seront en outre signifiés à la partie, à personne

ou domicile . . . . ."; vergl. dazu: DALLOz, a. a. O. I S.576 Ziffer 10, S. 578 Ziffer 71, S. 580 Ziffer 135 und 166; GARSONNET, a. a. O. III Ziffer 695 S. 389; GLASSON, a. a. O. I Ziffer 567 und 568 S. 612 ff.). Von der Erfüllung dieser Formalität hängt somit hier die Vollstreckbarkeit des appellations¬ gerichtlichen Urteils im Sinne von Art. 15 des Staatsvertrages ab. Nun ergibt sich aus der vorliegenden amtlichen Bescheinigung des Gerichtsvollziehers Magnico vom 30. September 1911, daß das Urteil an diesem Tage der Rekursbeklagten selbst durch Aus¬ händigung der für sie bestimmten Ausfertigung an den Maire von Nizza zugestellt worden ist, entsprechend der Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 Cpc, welcher lautet: „Touts exploits seront faits à „personne ou domicile; mais si l’huissier ne trouve au do¬ „micile ni la partie, ni aucun de ses parents ou serviteurs, „il remettra de suite la copie à un voisin, qui signera l’ori¬ „ginal; si ce voisin ne peut ou ne veut signer, l’huissier remettra la copie au maire ou adjoint de la commune, le¬ „quel visera l’original sans frais“. Die Rekursbeklagte bestreitet die Rechtswirksamkeit dieses Zustellungsaktes unter Hinweis darauf daß sie zur Zeit seiner Vornahme nicht mehr in Nizza, sondern be¬ reits in Luzern gewohnt habe und daß deshalb die Urteilszustellung an sie gemäß Art. 20 des Staatsvertrages (der in dieser Hinsicht mit Art. 1 der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozeßrecht vom 11. November 1896/25. Mai 1899, welcher die Schweiz und Frankreich beigetreten sind, übereinstimmt) durch diplomatische oder konsularische Vermittlung in der Schweiz hätte erfolgen sollen. Diese Argumentation ist insofern zutreffend, als die Zustellung par remise au maire nach Art. 68 Cpc, wie die Übergabe „à personne ou domicile“, der sie rechtlich gleichgestellt ist, den Wohnsitz des Zustellungsdestinatärs in der betreffenden Gemeinde voraussetzt, während die Zustellung an Personen ohne bekannten Wohnsitz in Frankreich („qui n’ont aucun domicile connu en France"), oder die im Auslande wohnen („qui habitent à l’étranger“) durch Art. 69 Ziffer 8 und 10 Cpc in anderer Weise geregelt ist. Auch darf wohl, namentlich durch das vorge¬ gelegte Konsulatszeugnis, als bewiesen angesehen werden, daß die Rekursbeklagte tatsächlich während der Hängigkeit des Prozesses beim Appellationshof von Aix, im Frühjahr 1910, ihren Wohnsitz in Nizza aufgegeben hat. Allein diese Umstände vermögen auch unter der Annahme, daß die Rekursbeklagte sich — ihrer ferneren, nicht belegten Behauptung gemäß — zur Zeit der fraglichen Urteilszu¬ stellung bereits in Luzern befunden habe, die Notwendigkeit der An¬ wendung des Zustellungsverfahrens nach Art. 20 des Staatsver¬ trages oder Art. 1 der internationalen (Haager) Übereinkunft be¬ treffend Zivilprozeßrecht nicht zu begründen. Denn sowohl der schweizerisch=französische Staatsvertrag, als auch die jüngere allge¬ meine Haager Übereinkunft sprechen eine internationale Rechtshülfe¬ pflicht für Zustellungen lediglich in dem Sinne aus, daß jeder Vertragsstaat gehalten ist, die Zustellung gerichtlicher Akte des bezw. eines andern Vertragsstaates unter den vereinbarten Bedingungen bei sich vorzunehmen. Dagegen enthalten sie keinerlei Bestimmungen darüber, daß und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsstaat verpflichtet wäre, die Zustellung eigener gerichtlicher Akte im aus¬ wärtigen Vertragsgebiete nach dem staatsvertraglich vorgesehenen Zustellungsverfahren zu bewerkstelligen. Insbesondere ist darin nir¬ gends die Pflicht der Vertragsstaaten normiert, einer Partei, die während der Hängigkeit eines Prozesses vor den inländischen Ge¬ richten, in welchen sie durch einen inländischen Anwalt vertreten ist, ihren Wohnsitz nach dem ausländischen Vertragsgebiete verlegt, spä¬ tere Prozeßakte, wie namentlich das Endurteil, nach Vorschrift des Staatsvertrages an ihrem neuen Wohnsitze zuzustellen. Folglich macht für die Art der Zustellungen in solchen Fällen nicht der Staatsvertrag, sondern das interne Recht des Prozeßstaates Regel (so schon A. S. 13 Nr. 5 Erw. 3 S. 33). Es fragt sich somit lediglich, ob die Zustellung des Urteiles von Aix, durch remise an den Maire in Nizza, bei den Verhältnissen der Rekurs¬ beklagten den Anforderungen des französischen Prozeßrechts genügte. Nun gilt allerdings, wie bereits erwähnt, Art. 68 Cpc nicht für Personen, die im Auslande wohnen und sich auch nicht in Frank¬ reich aufhalten; allein gegenüber einer Person, die zu Beginn eines Prozesses ihr Domizil in Frankreich gehabt hat, muß er naturge¬ mäß so lange zur Anwendung gebracht werden, als die Gerichts¬ organe, denen das inländische Domizil bekannt gegeben worden war, von dessen nachträglicher Aufgabe nicht in Kenntnis gesetzt werden.

Die Rekursbeklagte aber wohnte nach ihrer eigenen Sachdarstellung noch zur Zeit der Anrufung des Appellationshofes von Aix in Nizza und hat weder dargetan, noch auch nur behauptet, diesem Gerichtshof von ihrer spätern Übersiedelung nach der Schweiz, sei es direkt, sei es durch ihren Prozeßvertreter, je Mitteilung gemacht zu haben. So erklärt es sich, daß auch das Urteil des Appella¬ tionshofes sie als in Nizza wohnhaft bezeichnet und daß sich der Gerichtsvollzieher für die Zustellung dieses Urteils einfach an ihre aus den Akten ersichtliche dortige Adresse wandte. Es konnte ihm unter diesen Umständen schlechterdings nicht zugemutet werden, in anderer Weise vorzugehen; vielmehr muß die der Vorschrift des Art. 68 Cpc entsprechende Zustellung an den Maire als für die Rekursbeklagte rechtswirksam anerkannt werden.

4. — Erweist, sich somit das Urteil des Appellationshofes von Aix als staatsvertragsgemäß grundsätzlich vollstreckbar, so bleibt noch zu prüfen, ob die Rechtsöffnung für die in Betreibung ge¬ setzten Forderungsbeträge gleichwohl, wegen ungenügender Abklä¬ rung und Substantiierung dieser Forderungen, überhaupt nicht (wie die Vorinstanz angenommen hat) oder doch nicht in ihrem vollen Umfange (wie die Rekursbeklagte eventuell geltend macht) ge¬ währt werden könne. In dieser Hinsicht ist von vornherein zuzu¬ geben, daß die Ansprüche der Rekurrentin tatsächlich insofern über den Inhalt des appellationsgerichtlichen Urteils hinausgehen, als dieses nirgends eine Solidarhaftung der drei Beklagten unter sich gegenüber der Klägerin ausspricht, insbesondere auch nicht zwischen der Rekursbeklagten und Bodenmann einerseits und Frau Kowler anderseits, indem die urteilsmäßige Verpflichtung der Beklagten Till und Bodenmann, die Mitbeklagte Frau Kowler für ihre Verurtei¬ lung schadlos zu halten, die Rekurrentin offenbar nicht berührt, sondern lediglich der Frau Kowler selbst einen Regreßanspruch gegenüber ihren Streitgenossen für die ihr gegenüber der Rekur¬ rentin auferlegten Leistungen gewährt. Folglich kann von den For¬ derungsposten des Zahlungsbefehls (Fakt. B oben) derjenige von 1100 Fr. (Ziffer 2) jedenfalls nur mit der Hälfte von 550 Fr. als Schuld der Rekursbeklagten in Frage kommen und muß der¬ jenige von 100 Fr. (Ziffer 3), welchen Betrag die Beklagte Kowler urteilsgemäß als Schadenersatz an die Rekurrentin zu zahlen hat, gänzlich außer Betracht fallen. Im übrigen ist zu diesen Forde¬ rungsposten im einzelnen zu bemerken: Ad Ziffer 1. Diese Forderung von 300 Fr. ist ohne weiteres anzuerkennen, da sie den der Rekursbeklagten persönlich auferlegten Schadenersatzbetrag darstellt. Ad Ziffer 2. Bei der in Betracht fallenden Forderungshälfte von 550 Fr. handelt es sich um einen Eventualanspruch der Rekurrentin für einen der zu ihren Gunsten (weil ihr Patentrecht verletzend) konfiszierten Automatenapparate, in dem Sinne, daß ihr der Anspruch zuerkannt ist „à défaut“ des Konfiskationsobjektes

d. h. für den Fall, daß sie dieses selbst nicht erhalten sollte. Dieser Anspruch unterliegt an sich ohne Zweifel der Vollstreckung nach dem Staatsvertrage, da die Konfiskation im patentrechtlichen Zivil¬ prozesse (und damit auch der sie eventuell ersetzende Geldzuspruch) in Frankreich, gleich wie nach dem schweizerischen Patentrecht, nicht etwa den Charakter einer öffentlichen Strafe, sondern den eines zivilrechtlichen Schadenersatzes für den geschädigten Patentinhaber hat (vergl. Art. 49 des französischen Patentgesetzes vom 5. Juli 1844, wonach „les objets confisqués seront remis au pro¬ priétaire du brevet, sans préjudice de plus amples dom¬ mages-intérêts“ — und dazu ALLART, Brevets d’invention,

3. Auflage, Ziffer 688 S. 517). Allein der Entschädigungszu¬ spruch in der Form des Geldbetrages kann eben nach der Meinung dieser Gesetzesbestimmung bloß ein eventueller sein, und zwar so, daß er erst und nur praktisch wird, wenn die Verwirklichung der Konsiskation selbst aus irgend einem Grunde unmöglich ge¬ worden ist (vergl. ALLART, a. a. O. Ziffer 689 bis, S. 518 und die daselbst angeführte Gerichtspraxis). Die in Rede stehende Geldforderung könnte daher als solche nur zur Vollstreckung zuge¬ lassen werden, falls diese Unmöglichkeit nachgewiesen wäre. Diesen Nachweis hat jedoch die Rekurrentin nicht erbracht; vielmehr hat die Rekursbeklagte noch vor Bundesgericht die bestimmte Erklärung abgegeben, die fraglichen Apparate befänden sich bei der Speditions¬ firma Boin & Constantin, Rue Gornier, in Nizza, und ständen der Rekurrentin zur Verfügung, sobald die Rechtskraft und Voll¬ streckbarkeit des streitigen Urteils festgestellt sei, und die Rekurrentin hat sich demgegenüber lediglich auf die (nach dem Inhalt des Ur¬

teilsdispositivs rechtlich unzutreffende) Behauptung gestützt, sie sei heute zur Annahme der bereits seit 5 Jahren außer Gebrauch stehenden und offenbar veralteten Maschine nicht mehr verpflichtet, nachdem sie die Rekursbeklagte schon vor zwei Jahren erfolglos zu deren Herausgabe aufgefordert habe. Die Vollstreckung der Eventual¬ forderung von 550 Fr. ist demnach zur Zeit nicht zu bewilligen. Ad Ziffer 4. Die 150 Fr. stellen den Maximalbetrag dar, welchen die Rekurrentin von ihren drei Prozeßgegnern zusammen für die Veröffentlichung des appellationsgerichtlichen Urteils in drei französischen Zeitungen — in der Meinung, daß für jede einzelne Veröffentlichung höchstens 50 Fr. in Rechnung gebracht werden dürfen — zu fordern berechtigt erklärt ist. Daraus folgt ohne wei¬ teres, daß der Rekurrentin eine Geldforderung aus diesem Dispo¬ sitiv nur für ihre wirklichen Publikationsauslagen (bis zu je¬ nem Maximalbetrage) zusteht, wobei mangels urteilsmäßiger So¬ lidarhaftung der drei Beklagten die Rekursbeklagte nur mit einem Drittel dieser Auslagen belastet werden kann. Die Rekurrentin hat jedoch über ihre wirklichen Publikationsauslagen keinerlei Auskunft gegeben und muß deshalb mit ihrem Anspruche zur Zeit vollstän¬ dig abgewiesen werden. Ad Ziffer 5 und 6. Die zwei Forderungen betreffen die Prozeßkosten der Rekurrentin („dépens“) in den beiden Instanzen, die das appellationsgerichtliche Urteil den drei Beklagten auferlegt hat, ohne dabei zu bestimmen, in welchem Verhältnis sie von jedem derselben getragen werden sollen. Danach besteht auch für diese Kostenbeträge keine Solidarhaftung der Beklagten, indem das fran¬ zösische Zivilprozeßrecht — auf Grund der Regel des Art. 1202 Cc, wonach die Solidarität mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen nicht präsumiert wird — die solidarische Kostentragung bei gemein¬ samer Prozeßbeteiligung überhaupt bloß ausnahmsweise zuläßt und speziell in Schadenersatzprozessen vorliegender Art (wegen zi¬ viler Delikte oder Quasi=Delikte) ihre ausdrückliche Verfügung durch den Richter, gemäß dem Verlangen der Parteien, fordert (vergl. GARSONNET, a. a. O. III Ziffer 780 S. 547 und Zif¬ fer 7812 S. 548 f.; DALLoz, a. a. O. zu Art. 130 Cpc Zif¬ fern 403 ff., spez. 416 S. 423 f.). Vielmehr sind die Kosten, mangels einer abweichenden Bestimmung des Urteils, zu gleichen Teilen auf die drei Beklagten zu verlegen (DALLoz, a. a. O. Ziffer 419 S. 424), und es ist demnach die Vollstreckung gegenüber der Rekursbeklagten grundsätzlich nur je für einen Drittel der rechtmäßig ausgewiesenen Beträge zu gewähren. Was diesen Ausweis anbelangt, setzt die Vollstreckung der Kostenforderungen auf Grund des Staatsvertrages naturgemäß eine amtliche Feststellung derselben voraus, wie sie nach dem Rechte des Prozeßortes als Exekutionstitel erforderlich ist, somit für franzö¬ sische Prozeßkosten, die nicht im Urteil selbst ziffermäßig bestimmt sind, eine vom zuständigen Beamten der betreffenden Instanz nach vorgängiger „Taxation“ der Kostenrechnung aufgestellte Vollstrek¬ kungsverfügung, das sogenannte „exécutoire des dépens“ oder einfach „exécutoire“ (siehe hierüber GARSONNET, a. a. O. III § 1205 S. 686 ff. und § 1207 S. 689 f.). Diesen Vorschriften entsprechen die beiden vorliegenden Urkunden vom 7. Juni 1911 und vom 27. Januar 1913 (oben Fakt. A, am Ende), deren erstere die Kosten des Appellationshofes auf 427 Fr. 19 Cts. und deren letztere diejenigen der ersten Instanz auf 604 Fr. 25 Cts. angibt. Demnach ist je ein Drittel dieser Beträge mit 142 Fr. 40 Cts. und 201 Fr. 48 Cts. der Rekursbeklagten gegenüber vollstreckbar. Ad Ziffer 7. Bei der Forderung von 22 Fr. 75 Cts. soll es sich nach Angabe der Rekurrentin um einen durch das erstin¬ stanzliche Urteil des Zivilgerichts Nizza vom 2. Dezember 1908 ausgewiesenen Kostenbetrag handeln. Darin findet sich jedoch keine mit erekutorischer Kraft ausgestattete Kostenfestsetzung in diesem Betrage, und es muß derselbe daher, falls er nicht schon in der eben erörterten gerichtlich taxierten Kostennote der ersten Instanz inbegriffen sein sollte, außer Betracht bleiben. Ad Ziffer 8. Der Posten von 13 Fr. 20 Cts. stellt die Kosten der Bescheinigung des huissier Dupuy vom 20. November 1912 dar; diese können aber der Rekursbeklagten schon deswegen nicht ver¬ rechnet werden, weil die Einholung der fraglichen Bescheinigung, wie in Erwägung 2 oben ausgeführt ist, eine für die Urteilsvoll¬ streckung völlig zwecklose Maßnahme der Rekurrentin darstellt. Laut Zahlungsbefehl fordert die Rekurrentin endlich Verzugs¬ zinsen zu 5% vom Datum des zu vollstreckenden Urteils an.

Diese Zinsenforderung bildet jedoch keinen Bestandteil ihrer urteils¬ mäßig festgestellten Ansprüche und kann daher im vorliegenden Verfahren zur Vollstreckung dieser Ansprüche gemäß der bestehenden Praxis (A. S. 20 Nr. 125 Erw. 8 S. 824) nicht berücksich¬ tigt werden.

5. — Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß in Ab¬ weichung vom Entscheide der kantonalen Instanzen dem Ur¬ teilsvollstreckungsbegehren der Rekurrentin auf Grund des Staats¬ vertrages für einen Gesamtbetrag von 643 Fr. 88 Cts. (nämlich 300 Fr. +142 Fr. 40 Cts. + 201 Fr. 48 Cts.), ohne Zins, zu entsprechen ist. Und zwar hat das Bundesgericht unter den hier gegebenen Umständen für diesen Betrag in Aufhebung des ange¬ fochtenen Urteils direkt die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; denn diese ist vorliegend lediglich aus Gründen bestritten und vom kantonalen Richter verweigert worden, die auf dem Staatsvertrage hat das Bundesgericht un¬ fußen; über dessen Anwendung aber mittelbar als oberste Exequaturinstanz zu entscheiden. Eine Rück¬ weisung der Sache an den kantonalen Rechtsöffnungsrichter zum Erlasse eines neuen Rechtsöffnungsentscheides auf Grund der bun¬ desgerichtlichen Erwägungen wäre nur dann geboten, wenn der Streit sich außer dem Staatsvertrage auch noch auf Anwendung internen schweizerischen Vollstreckungsrechts beziehen würde; dies ist jedoch, wie bereits betont, hier nicht der Fall. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß in Aufhebung des Urteils der Schuldbetreibungs= und Konkurskom¬ mission des luzernischen Obergerichts vom 9. Oktober 1913 der Rekurrentin in Betreibung Nr. 2740 des Betreibungsamtes Luzern für den Betrag von 643 Fr. 88 Cts. ohne Zins definitive Rechtsöffnung erteilt wird.