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39_I_259

BGE 39 I 259

Bundesgericht (BGE) · 1913-04-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42. Entscheid vom 5. April 1913 in Sachen Steiger. Art. 92 SchKG: Die Forderung des Ehemannes an die Ehefrau auf Zahlung des Beitrages zur Tragung der ehelichen Lasten bei Güter- trennung ist unübertragbar und daher unpfändbar. Legitimation der Ehefrau zur Beschwerde gegen eine Pfändung dieser Forderung. In den von der Berner Kantonalbank, Fritz Müllhaupt A. — in Bern und der Schweiz. Volksbank Bern gegen W. Steiger an¬ gehobenen Betreibungen Nr. 8752, 10,047 und 11,372 pfändete das Betreibungsamt Zürich V am 14. Dezember 1912 den laut Gütertrennungsvertrag von der Ehefrau des Schuldners zu leisten¬ den Beitrag an die ehelichen Lasten, soweit 5000 Fr. pro Jahr übersteigend, für die Dauer eines Jahres vom 1. Dezember 1912 bis Ende November 1913. Dieser Beitrag ist in dem erwähnten Ehevertrag vom 7. März 1912 auf 75 % des reinen Ertrages des eigenen Vermögens der Ehefrau, maximal 30,000 Fr. angesetzt. Für das Jahr 1912 betrug er 5030 Fr. 75 Cts., die indessen zur Zeit der Pfändung bereits verbraucht waren. § 1 lit. c des Vertrages bestimmt, daß,

sofern der Ehemann für die Bedürfnisse der Ehefrau oder des gemeinsamen Haushaltes nicht in genügender und standesgemäßer Weise sorge, die hiefür erforderlichen Summen von dem Beitrage der Ehefrau an die ehelichen Lasten abgezogen werden könnten. Die Ehefrau verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhebung der Pfändung, indem sie geltend machte, daß der Anspruch des Ehemannes aus Art. 246 ZGB ein höchstpersönlicher, daher un¬ übertragbar und unpfändbar sei und sie durch die Pfändung in ihrem gesetzlichen und vertraglichen Rechte auf ausschließliche Ver¬ wendung der fraglichen Summen für ihre Bedürfnisse bezw. die¬ jenigen des Haushaltes beeinträchtigt werde. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Einwand, daß der eingepfändete Anspruch höchstpersönlicher Natur sei, halte nicht Stich. Erwachse dem Ehemanne auf Grund des Art. 246 ZGB eine bestimmte Forderung auf die Ehefrau, so sei dies eine rein vermögensrechtliche Forderung, die unzweifelhaft abgetreten und mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung somit auch gepfändet werden könne. Richtig sei allerdings, daß die Ehe¬ frau nach Art. 246 nur einen Beitrag an die ehelichen Lasten schulde und daß daher, sofern der Ehemann gerade aus diesem Beitrage die ehelichen Lasten tragen wolle, die Gläubiger denselben unmöglich für sich in Anspruch nehmen könnten, weil sonst eben der Ehemann die Lasten nicht trage und daher auch den Beitrag nicht zu fordern habe. Hieran ändere der Umstand nichts, daß die Höhe des Beitrages durch Übereinkunft fixiert sei, da er trotz¬ dem immer ein Beitrag an die ehelichen Lasten bleibe. Daher sei es sehr wohl möglich, ja wahrscheinlich, daß dem Ehemanne ein Anspruch, wie er eingepfändet worden sei, nie zustehen werde. Soweit er aber einen solchen erworben habe, weil er in der Ver¬ gangenheit eheliche Lasten getragen habe, oder erwerben werde, weil er in Zukunft solche Lasten aus andern als den Mitteln der Ehefrau tragen werde, müßten auch seine Gläubiger, die ihm vielleicht gerade die Mittel zur Tragung jener Lasten verschafft hätten, auf den fraglichen Anspruch, der nun einfach auf Zahlung eines bestimmten Betrages gehe, greifen können. Da demnach nicht von vornherein unmöglich sei, daß der eingepfändete Anspruch in einer Weise zur Existenz gelange, daß die Pfändungsgläubiger ihn für sich beanspruchen könnten, sei die Pfändbarkeit nicht aus¬ geschlossen. Die Frage, ob und in welchem Umfange der Anspruch bestehe, werde dann eventuell vor dem Richter zum Austrag zu bringen sein. B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Steiger an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer früheren Anträge und Vor¬ bringen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts und übereinstimmender Meinung der Doktrin (vergl. Jaeger, Kom¬ mentar zu Art. 92 SchKG N. 1; Reichel, in Zschr. f. schw. R. N. F. 13, S. 55 ff.; Blumenstein, S. 353 ff.) ist die Aufzählung der unpfändbaren Rechte in Art. 92 SchKG nicht erschöpfend, sondern kann die Unpfändbarkeit sich auch aus Vor¬ schriften des Zivilrechts ergeben. Insbesondere ist die Pfändung solcher Rechte ausgeschlossen, die nach Zivilrecht nicht veräußerlich, also nicht auf Dritte übertragbar sind. Denn soweit dies zutrifft, ist eben die Verwertung nicht möglich und würde die Pfändung daher der Wirksamkeit entbehren. Die Frage, ob die Beiträge der Frau nach Art. 246 ZGB pfändbar seien, fällt also mit der anderen zusammen, ob der Anspruch des Ehemanns auf diese Beiträge übertragbar sei.

2. — Dies ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen zu verneinen. Gemäß Art. 164 OR, der zufolge Art. 7 ZGB auch auf nicht obligationenrechtliche Ansprüche Anwendung findet, ist die Ab¬ tretung auch ohne besonderes gesetzliches Verbot ausgeschlossen, wenn ihr die besondere Natur des Rechtsverhältnisses entgegen¬ steht, d. h. wenn der Gläubigerwechsel eine Veränderung des Leistungsinhalts zur Folge hätte (vergl. Oser, Kommentar zu Art. 164, N. 4; Hafner, zu Art. 184 (alt) N. 5). Mit einem solchen Falle hat man es aber hier unzweifelhaft zu tun. Die Beitragspflicht der Ehefrau nach Art. 246 ZGB ist das Korrelat der dem Ehemanne durch Art. 160 auferlegten Pflicht, für den Unterhalt von Frau und Kind zu sorgen, und die dem System der Gütertrennung adäquate vermögensrechtliche Folgerung aus

dem Grundsatze des Art. 161, wonach die Frau den Mann in der Sorge für die eheliche Gemeinschaft nach Kräften zu unter¬ stützen hat. Sie beruht auf dem familienrechtlichen Bande, das durch die Ehe geschaffen worden ist, und besteht nur mit Rück¬ sicht auf dieses und nur gegenüber der Person des Ehemannes. Von diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch das deutsche Recht in § 1247 BGB den fraglichen Anspruch des Ehemannes aus¬ drücklich als unübertragbar erklärt. Für das schweizerische Recht ergibt sich die nämliche Folge auch ohne besondere Vorschrift da¬ raus, daß das Gesetz den Beitrag ausdrücklich als solchen „zur Tragung der ehelichen Lasten“, d. h. der den Ehemann zufolge der Bestimmung des Art. 160 treffenden Lasten bezeichnet. Damit ist gesagt, daß die Beitragspflicht nur zu diesem Zwecke und so¬ weit er es erfordert, besteht und folglich auch nur vom Ehemann selbst geltend gemacht werden kann. Denn sobald Dritte an Stelle des Mannes die Beiträge für sich beanspruchen könnten, würden diese eben ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung entfremdet und damit der Inhalt der Leistungspflicht der Ehefrau verändert. Etwas anderes kann — entgegen der Ansicht der Vorinstanz — auch für den Fall nicht gelten, wo der Ehemann die ehelichen Lasten aus eigenen Mitteln bestritten hat bezw. bestreitet. Unterläßt es der Mann, die Beiträge von der Frau einzufordern, so liegt darin ein Verzicht auf den dahingehenden Anspruch (vergl. BGB § 1247, Egger, zu Art. 246 N. 1 e). Jedenfalls wäre die Frau, wenn ein Nachforderungsrecht des Mannes bestände, berechtigt zu ver¬ langen, daß die nachzuleistenden Beträge ausschließlich für die Zwecke der Gemeinschaft verwendet werden, und brauchte sich nicht gefallen zu lassen, daß aus dem, was sie zu diesem Zwecke schuldet, persönliche Schulden des Mannes gedeckt werden. Denn darin besteht gerade das Wesen der Gütertrennung, daß das Frauen¬ vermögen für die persönlichen Schulden des Mannes nicht haftet. Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung würde aber not¬ wendig zu einer solchen Haftung führen. Für die Deckung solcher Gläubiger, deren Forderungen aus Leistungen für die Zwecke der ehelichen Gemeinschaft herrühren, hat das Gesetz selbst in anderer Weise dadurch gesorgt, daß es die Frau bei Zahlungsunfähigkeit des Mannes subsidiär haftbar erklärt. Im übrigen mag bemerkt werden, daß es sich vorliegend unbestrittenermaßen nicht um Ver¬ bindlichkeiten der letzteren Art, sondern um persönliche Verbindlich¬ keiten des Ehemannes handelt.

3. — Ohne Bedeutung für die Frage der Übertragbarkeit des Inspruchs ist selbstverständlich, ob der Beitrag vertraglich fixiert ist oder nicht. Gemäß Art. 246 ZGB ist die Höhe des Beitrags in erster Linie durch Verständigung zwischen den Ehegatten zu bestimmen; nur soweit eine solche nicht zustande kommt, hat der Richter einzutreten. Die vertragliche Bezifferung des Beitrages hat also nur die Bedeutung der Festsetzung dessen, was die Ehe¬ gatten als „angemessen“ im Sinn von Art. 246 Abs. 1 erachten; an der rechtlichen Natur des Anspruchs des Ehemanns ändert sie nichts. Übersteigt der Beitrag das für den notwendigen Lebens¬ unterhalt Erforderliche, so liegt darin eine freiwillige Zuwendung der Ehefrau aus dem ihr allein zustehenden Vermögen, die in¬ direkt auch ihr selbst wieder zugute kommt, indem sie einen ver¬ mehrten Aufwand für die eheliche Gemeinschaft gestattet. Daher geht auch die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde und der Pfändungsgläubiger fehl, daß jedenfalls der das Existenzminimum übersteigende Teil des Beitrages pfändbar sein müsse, weil der zahlungsunfähige Schuldner nur Anspruch auf das Notwendige habe und auch dessen Frau eine entsprechende Einschränkung zu¬ gemutet werden könne. Wenn der Ehemann mit Hilfe der Bei¬ träge seiner Frau einen über das Notwendige hinausgehenden Auf¬ wand entfalten kann, so geschieht dies nicht auf Kosten seiner Gläubiger, die bei der Gütertrennung nur Anspruch auf Deckung aus seinem Vermögen haben, sondern infolge der familienrechtlichen Beziehungen zu seiner Frau, welche kraft ihres dem Zugriffe der persönlichen Gläubiger des Mannes entzogenen Vermögens in der Lage und berechtigt ist, sich für sich und ihren Mann diese höhere Lebenshaltung zu leisten. Damit haben diejenigen, welche einem in Gütertrennung lebenden Ehemanne kreditieren, von vornherein zu rechnen. 4.—. Aus dem Gesagten folgt schließlich ohne weiteres, daß neben dem Ehemann auch die Ehefrau berechtigt sein muß, die Pfändung des Anspruchs aus Art. 246 ZGB anzufechten, da dadurch eben ihr Recht auf ausschließliche Verwendung der von

ihr zu leistenden Summen für die eheliche Gemeinschaft verletzt wird. Der von der Vorinstanz stillschweigend verworfene Einwand der Pfändungsgläubiger, daß nur der Ehemann zur Beschwerde legitimiert gewesen wäre, hält somit nicht Stich. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die vom Betreibungsamt Zürich V am 14. Dezember 1912 vollzogene Pfändung des Beitrages der Rekurrentin an die ehelichen Lasten aufgehoben. 265