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43. Entscheid vom 18. April 1913 in Sachen A.-G. Kummler & Matter. Art. 16 GebT: Bei der Berechnung der Gebühr für die Abschrift der Pfändungsurkunde ist die erste Seite als ganze Folioseite in Rech¬ nung zu stellen. Dagegen ist für die Aufzählung der dem Schuldner als Kompelenzstücke überlassenen Gegenstände keine Gebühr zu be¬ rechnen, wenn eine solche Aufzählung nicht verlangt worden ist. Art. 13 GebT: Für eine Fristansetzung nach Art. 106 Abs. 2 SchKG ist die Gebühr von 50 Rp. auch dann zu berechnen, wenn sie in der Abschrift der Pfändungsurkunde enthalten ist. A. — In der Betreibung der Rekurrentin, der A.=G. Kummler & Matter in Liestal, gegen Julian Borner in Olten vollzog das Betreibungsamt Olten am 7. Januar 1913 die Pfändung. Am
15. Februar 1913 stellte es der Rekurrentin die Abschrift der Pfändungsurkunde auf dem Formular 8 zu, indem es durch Nach¬ nahme einen Gebührenbetrag von 3 Fr. 40 Cts. samt dem Porto von 20 Rp. einzog. Die zweite Folioseite des Formulars ist mit dem Verzeichnis der gepfändeten Gegenstände und der geltend ge¬ machten Drittansprüche ausgefüllt; die dritte Seite enthält eine Aufzählung der Kompetenzstücke. Außerdem ist auf die zweite Seite ein Zettel aufgeklebt, auf dem sich die Fristansetzung zur Bestreitung der Drittansprüche befindet. Das Betreibungsamt hatte nun für die Abschriften für Gläubiger und Schuldner je 90 Rp. und für die Fristansetzung 50 Rp. nebst 5 Rp. „Porto“ berechnet. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem B. — Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr 1 Fr. 75 Cts. zurückzuerstatten. Sie machte geltend, daß für die Abschriften der Pfändungsurkunde nur je 30 Rp. berechnet werden dürften und daß es nicht zulässig sei, für die in dieser Urkunde enthaltene Anzeige nach Art. 106 SchKG eine Gebühr und Porto zu ver¬ langen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn wies die Be¬ schwerde durch Entscheid vom 1. März 1913 mit folgender Be¬ gründung ab: Obwohl die erste Seite der Abschrift der Pfän¬ dungsurkunde zum größten Teile vorgedruckt sei, sei sie trotzdem für die Gebührenrechnung zu berücksichtigen. Sie enthalte wenig¬ stens 24 Zeilen mit durchschnittlich wenigstens 30 Buchstaben. Ebenso dürfe das Betreibungsamt für die dritte Seite eine Gebühr verrechnen, weil in der Praxis die unpfändbaren Sachen stets in der Abschrift der Pfändungsurkunde angeführt würden. Die Bei¬ behaltung dieser Praxis liege im Interesse der Parteien. Endlich sei auf Grund des Art. 13 des Gebührentarifs auch die Berech¬ nung einer Gebühr und des Portos für die Fristansetzung ge¬ rechtfertigt. Nach dem durch Bundesratsbeschluß vom 14. Dezember 1911 abgeänderten Wortlaut des Art. 2 des Gebührentarifs dürfe die Frankatur für eine durch die Post gesandte Anzeige zur Ge¬ bühr hinzugerechnet werden. C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Aus der Rekursbegründung ist folgendes hervorzuheben: Da der größte Teil des Inhaltes der ersten Seite der Abschrift der Pfändungs¬ urkunde vorgedruckt sei, dürfe hiefür keine Gebühr berechnet wer¬ den (Jaeger, Kommentar zu Art. 113 S. 383). Ebenso sei es nicht zulässig, für das Verzeichnis der unpfändbaren Gegen¬ stände eine Gebühr zu fordern, weil ohne Begehren des Gläubigers diese Objekte nicht in die Pfändungsurkunde aufzunehmen seien Jaeger, Kommentar zu Art. 92 S. 256 und Art. 112 N. 4 S. 382). Endlich dürfe auch für eine Fristansetzung keine Gebühr berechnet werden, wenn diese in der Abschrift der Pfändungs¬ urkunde enthalten sei (Jaeger, Kommentar zu Art. 106 N. 15). Außerdem habe das Betreibungsamt für die Fristansetzung kein Porto bezahlen müssen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Es steht fest, daß das Betreibungsamt für die Ab¬ schriften der Pfändungsurkunde eine Gebühr verlangen darf, da die Parteien auf diese Abschriften nicht verzichtet haben. Die Vor¬ instanz hat nun mit Recht entschieden, daß für diese Berechnung auch die erste Seite berücksichtigt werden müsse. Es kommt im allgemeinen für die Gebührenberechnung nicht darauf an, ob die Mitteilungen, für die die Gebühr verlangt wird, in der Haupt¬ sache gedruckt sind oder nicht. Allerdings könnte Art. 16 des Ge¬ bührentarifs der Auffassung der Rekurrentin eine Stütze bieten, weil er nach seinem Wortlaut von der Voraussetzung auszugehen scheint, daß die Abschrift der Pfändungsurkunde unter Umständen nicht mehr als eine Folioseite umfasse, diese Voraussetzung aber nicht zutrifft, sofern man die erste Seite des Formulars 8, das für die Abschrift zu verwenden ist, infolge des Vordrucks stets als ganze Folioseite berechnet. Indessen bestimmt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates Nr. 1 zum Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetz vom 18. Dezember 1891, daß für die summa¬ rische Abschrift, deren Vorderseite gleich dem Original ist, auf deren Rückseite aber statt einer Aufführung der einzelnen ge¬ pfändeten Gegenstände nur deren Gesamtschätzungswert angegeben wird, bloß die einfache Taxe von 30 Rp. berechnet werde. Die Aufstellung dieser besonderen Vorschrift über die Gebührenberech¬ nung ließe sich kaum verstehen, wenn der Vordruck auf der Vorder¬ seite für die Berechnung der Gebühr unberücksichtigt bleiben müßte denn in diesem Falle wäre es schon nach Art. 16 des Gebühren¬ tarifs ganz selbstverständlich, daß für eine summarische Abschrift der Pfändungsurkunde nicht mehr als 30 Rp. verlangt werden dürften.
2. — Der Vorinstanz kann dagegen insoweit nicht beigestimmt werden, als sie die Berechnung einer Gebühr für die dritte Seite der der Rekurrentin zugestellten Abschrift der Pfändungsurkunde gutheißt. Nach Art. 112 SchKG sind nur die gepfändeten Vermögensstücke in der Pfändungsurkunde anzuführen, also nicht auch diejenigen Gegenstände, die dem Schuldner als unpfändbar zur freien Verfügung überlassen werden. Allerdings hat der Gläu¬ biger unter Umständen ein Interesse daran, zu wissen, welche Gegenstände als Kompetenzstücke ausgeschieden worden sind. Für diesen Fall genügt es aber, daß er das Recht hat, vom Betrei¬ bungsamt ein Verzeichnis dieser Objekte zu verlangen (Jaeger, Kommentar zu Art. 112 N. 4). Hat somit das Betreibungsamt von sich aus, ohne dazu verpflichtet zu sein, die als unpfändbar bezeichneten Gegenstände in der Pfändungsurkunde aufgeführt, so kann es für die Abschriften dieser Urkunden, soweit sie die Auf¬ zählung der genannten Objekte enthalten, keine Gebühr verlangen. Es hat daher der Rekurrentin für jede Abschrift 30 Rp., zu¬ sammen also 60 Rp., zurückzuerstatten.
3. — Was die Fristansetzung betrifft, so schreibt Art. 13 Abs. 5 des Gebührentarifs vor, daß für jede im Pfändungsver¬ fahren vorgeschriebene Anzeige an die Parteien oder an Dritte 50 Rp. zu berechnen seien. Der Tarif macht also nach seinem Wortlaut keinen Unterschied, je nachdem eine Fristansetzung in die Abschrift der Pfändungsurkunde eingetragen oder der Partei erst nach der Versendung dieser Abschrift besonders zugestellt wird. Es wäre denn auch wohl kaum gerechtfertigt, einen solchen Unter¬ schied zu machen, weil die Arbeit des Betreibungsamtes in beiden Fällen ungefähr dieselbe ist. Der Umstand allein, daß das Amt bei gesonderter Zustellung für die Fristansetzung ein besonderes Blatt Papier oder Formular verwenden und dies in einen beson¬ deren Umschlag stecken muß, könnte keinen genügenden Grund für den Bezug der Gebühr von 50 Rp. bilden. Das Betreibungsamt war daher, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, be¬ rechtigt, von der Rekurrentin für die in der Abschrift der Pfän¬ dungsurkunde enthaltene Fristansetzung 50 Rp. zu verlangen. Dagegen ist es ganz selbstverständlich, daß das Betreibungsamt nicht vom Gläubiger „für Porto“ einen Betrag fordern darf, den es gar nicht ausgegeben hat. Die Rekurrentin war daher nicht verpflichtet, neben dem Betrag von 20 Rp. für das Porto der Nachnahmesendung noch weitere 5 Np. zu bezahlen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Be¬ treibungsamt Olten angewiesen wird, der Rekurrentin von dem in der Betreibung gegen Julian Borner bezahlten Gebührenbetrag 65 Rp. zurückzuerstatten. AS 39 1 — 1913