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28. Entscheid vom 20. Februar 1913 in Sachen Lukas. Art. 56 SchKG: Die Anzeige an die Mieter und Pächter in der Be¬ treibung auf Grundpfandverwertung darf auch während der Be¬ treibungsferien gemacht werden. — Art. 152 SchKkG: Zustellung dieser Anzeigen auch in den Betreibungen für öffentlichrechtliche, grundversicherte Forderungen der Kantone. — Inkompetenz der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung der Frage, ob das Grund¬ pfandrecht für solche Forderungen nach Art. 806 ZGB auch die Mietzinsforderungen ergreife. — Berechnung der Gebühr des Art. 4 GebT für die Anzeigen an die Mieter, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinse an das Betreibungsamt dahinfalle. — Wenn nach der Anzeige an die Mieter ein Mietzins eingeht, daraus die Forderung des Gläubigers bezahlt und der Restbetrag dem Schuldner übergeben wird, so darf keine Gebühr nach Art. 19 GebT oder für « Er¬ stellung einer Tabelle» und für « Verwaltung der Liegenschaft», sondern bloss eine solche nach Art. 12 GebT berechnet werden. A. — Die Steuerverwaltung des Kantons Basel=Stadt leitete im November 1912 gegen den Rekurrenten Wilhelm Lukas, Wagner in Basel, die Betreibung auf Grundpfandverwertung (Nr. 35,589 für einen Betrag von 31 Fr. 70 Cts. ein, den der Rekurrent für Straßenreinigung und Beleuchtung zu bezahlen hatte. Am
30. Dezember 1912 gab das Betreibungsamt Basel=Stadt auf Begehren der Steuerverwaltung zwei Mietern des Rekurrenten nach Art. 152 SchKG Kenntnis von der Betreibung. Infolge¬ dessen bezahlte ein Mieter dem Amte am 31. Dezember 1912 einen Mietzins im Betrage von 190 Fr. Am gleichen Tage teilte darauf das Betreibungsamt den beiden Mietern mit, daß die Wirk¬ samkeit der Anzeigen vom 30. Dezember dahinfalle. Mit Ein¬ willigung des Rekurrenten bezahlte es sodann aus dem Betrage von 190 Fr. die Forderung der Steuerverwaltung und ersetzte ihr die vorgeschossenen Betreibungskosten. Ferner zog es eine Ge¬ bühr von 9 Fr. 30 Cts. für die vier Anzeigen an die Mieter, für Erstellung einer Tabelle, für „Verwaltung der Liegenschaft“ und für „Verteilung“ nach Art. 19 des Gebührentarifs ein. Den Restbetrag übergab es dem Rekurrenten. B. — Dieser erhob darauf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel=Stadt mit dem Begehren, das Betreibungs¬
amt sei anzuweisen, ihm den Kostenbetrag von 9 Fr. 30 Cts. ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Er machte geltend: Die An¬ zeige an die Mieter sei eine Betreibungshandlung, die nicht in den Betreibungsferien habe vorgenommen werden dürfen. Sodann frage es sich, ob für Steuerforderungen die Grundpfandbetreibung „im Sinne des erwähnten Art. 152 SchKG“ durchgeführt wer¬ den müsse. Eventuell hätte die Anzeige an einen Mieter genügt. lus diesen Gründen seien die für die Anzeigen an die Mieter berechneten Kosten dem Rekurrenten ganz oder teilweise zurück¬ zuerstatten. Sodann seien im Gebührentarif Kosten für eine Tabelle nicht vorgesehen. Endlich sei die Berechnung einer Gebühr für „Verwaltung" und „Verteilung“ unzulässig gewesen, weil es nicht zur Verwertung der Liegenschaft gekommen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent¬ scheid vom 25. Januar 1913 mit folgender Begründung ab: Die Anzeige an die Mieter und Pächter im Sinne des Art. 152 SchKG sei keine Betreibungshandlung nach Art. 56 SchKG, weil sie nicht die Weiterführung der Betreibung bezwecke, sondern lediglich die bereits bestehende Ausdehnung der Pfandhaft im Sinne des Art. 806 ZGB dem Dritten gegenüber wirksam mache und sich daher bloß gegen diesen richte. Am Rechtsverhältnis zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Schuldner ändere die Anzeige nichts, weil die Pfandhaft schon mit der Einleitung der Grund¬ pfandbetreibung auf die eingehenden Mietzinsen ausgedehnt werde. Sie könne daher zweifellos auch während der Betreibungsferien gemacht werden. Nach der Praxis sei die Steuerverwaltung sodann berechtigt, für die öffentlichrechtlichen Grundlasten die Anwendung des Art. 806 ZGB zu verlangen. Nach Art. 4 des Gebühren¬ tarifs dürfe nun für jede vorgeschriebene Anzeige ein Betrag von 50 Rappen berechnet werden, also sowohl für die Anzeigen an die Mieter nach Art. 152 SchKG wie für die „Aufhebungs¬ anzeigen". Allerdings seien diese nicht ausdrücklich vorgesehen; aber nachdem der Mieter angewiesen worden sei, den Mietzins dem Betreibungsamte zu entrichten, müsse ihm auch das Aufhören der Verpflichtung angezeigt werden. Die Kosten für eine Tabelle seien im Tarif deshalb nicht erwähnt, weil bei dessen Erlaß die Notwendigkeit solcher Tabellen für eine übersichtlich geordnete Ver¬ waltung nicht ersichtlich gewesen sei. Die Berechnung der Ver¬ waltungsgebühr stütze sich auf den Beschluß der Aufsichtsbehörde vom 14. Februar 1908, diejenige der Verteilungsgebühr auf Art. 19 des Gebührentarifs. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung C. - seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen und dabei
u. a. behauptet, der eine der beiden Mieter sei schon vor vier Monaten ausgezogen und es sei daher die Anzeige an ihn über¬ flüssig gewesen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Der Auffassung der Vorinstanz, daß die Anzeige an die Mieter und Pächter im Sinne des Art. 152 SchKG keine Be¬ treibungshandlung sei, kann nicht beigestimmt werden. Allerdings wird an dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger durch eine solche Anzeige insofern nichts geändert, als sich die Pfandhaft schon mit der Anhebung der Betreibung und nicht erst mit der Anzeige an die Mieter oder Pächter auf die Miet= oder Pachtzinsforderungen erstreckt. Allein das ist für die Frage, ob man es mit einer Betreibungshandlung zu tun habe, ohne Be¬ deutung. Maßgebend ist, ob eine solche Anzeige geeignet sei, den Gläubiger seinem Ziele, der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners, näher zu bringen oder die Rechtsstellung des Schuldners in der Betreibung zu präjudizieren (Jaeger, Komm. Art. 56 N. 3). Diese Frage ist wohl zu bejahen. Denn solange die Anzeige nicht gemacht ist, kann der Mieter oder Pächter rechtsgültig an den Schuldner zahlen, und es besteht die Gefahr, daß dieser einen so erhaltenen Betrag für sich verwende, statt ihn dem Gläubiger oder dem Betreibungsamte abzuliefern, und damit das Pfandrecht des Art. 806 ZGB illusorisch mache. Erst durch die Anzeige erhält daher dieses Recht einen ausreichenden Schutz und wird dessen Realisierung in der Betreibung in wirksamer Weise vorbereitet. Obwohl also die Anzeige an die Mieter nach Art. 152 SchKG als Betreibungshandlung anzusehen ist, hat aber die Vorinstanz doch mit Recht entschieden, daß sie während der Betreibungsferien ovrgenommen werden durfte; denn sie stellt sich zweifellos als
unaufschiebbare Maßnahme zur Erhaltung von Vermögensgegen¬ ständen im Sinne des Art. 56 SchKG dar, weil sie eben den Zweck hat, die Verhaftung der Miet= und Pachtzinse wirksam zu sichern, gleich wie die Aufnahme der Retentionsurkunde nach Art. 283 Abs. 1 SchKG die Erhaltung des Retentionsrechtes bezweckt und insoweit als unaufschiebbare Maßnahme im erwähnten Sinne gilt (AS Sep.=Ausg. 7 Nr. 42*
2. — Die Zustellung der Anzeigen nach Art. 152 Abs. 2 SchKG war im vorliegenden Fall auch durch die Natur der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausgeschlossen, wie die Vor¬ instanz zutreffend ausgeführt hat. Die Kantone können zur Zwangsvollstreckung für ihre öffentlichrechtlichen Forderungen gleich jedem andern Gläubiger von den durch das Betreibungs¬ gesetz gegebenen Maßregeln Gebrauch machen, also auch von der Grundpfandbetreibung und den damit verbundenen Rechten für ihre grundversicherten Forderungen. Die einzige Schranke, die das Betreibungsgesetz in dieser Beziehung aufgestellt hat, ist die Un¬ zulässigkeit der Betreibung auf Konkurs. Die Frage aber, ob das im vorliegenden Falle geltend gemachte Grundpfandrecht des Staates wie dasjenige irgend eines andern Grundpfandgläubigers auch die Mietzinsforderungen nach Art. 806 ZGB ergreift, ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu lösen. Wenn der Schuldner diese Ausdehnung der Pfandhaft bestreiten wollte, mußte er es durch Erhebung des Rechtsvorschlages tun, und es wäre dann Sache des Richters gewesen, hierüber zu entscheiden.
3. — Mit der Behauptung, daß einer der Mieter, dem das Betreibungsamt von der Betreibung Mitteilung machte, schon seit einiger Zeit ausgezogen sei und die Anzeige an ihn daher über¬ flüssig gewesen sei, kann der Rekurrent nicht gehört werden, da sie erst vor Bundesgericht aufgestellt worden ist.
4. — Ist somit davon auszugehen, daß das Betreibungsamt mit Recht die Anzeigen an die zwei Mieter versandt hat, so ist es, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, berechtigt, hiefür, sowie auch für die Aufhebung der Anzeigen die Gebühren des Art. 4 des Gebührentarifs zu berechnen. Es ist klar, daß den Mietern davon ebenfalls Mitteilung gemacht werden muß, wenn
* Ges.-Ausg. 30 I S. 437 f. ihre Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinse an das Betreibungs¬ amt dahinfällt. Dagegen hatte das Betreibungsamt weder eine Tabelle zu er¬ stellen noch die verpfändete Liegenschaft zu verwalten und es kann daher auch nicht Gebühren dafür verlangen. Damit, daß es die Anzeigen an die Mieter nach Art. 152 SchKG versandte, hatte es noch keineswegs die Verwaltung der Liegenschaft übernommen. in der Betreibung auf Grundpfandverwertung wird der Be¬ treibungsbeamte erst dann, wenn das Verwertungsbegehren gestellt wird, Verwalter der verpfändeten Liegenschaft. Das Betreibungs¬ amt hatte im vorliegenden Fall lediglich den bezahlten Mietzins als Depositar im Sinne des Art. 168 OR entgegenzunehmen. Ebenso war es nicht berechtigt, die Gebühr für Verteilung im Sinne des Art. 19 des Gebührentarifs zu verlangen. Eine Ver¬ teilungsliste war im vorliegenden Fall nicht aufzustellen. Das Betreibungsamt mußte bloß die in Art. 12 des Gebührentarifs vorgesehenen Handlungen vornehmen. Es nahm von einem Mieter eine Zahlung entgegen und, statt den Betrag an die Depositen¬ anstalt abzuliefern, wie es sonst die Regel wäre, übergab es dem Gläubiger direkt den zu dessen Deckung erforderlichen Teilbetrag und lieferte den nach Abzug der Gebühren bleibenden Restbetrag dem Schuldner ab. Somit dürfen für diese Handlungen nur die Gebühren des Art. 12 des Gebührentarifs berechnet werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Be¬ treibungsamt Basel=Stadt angewiesen wird, dem Rekurrenten die in der Betreibung Nr. 35,589 für Liegenschaftsverwaltung, Er¬ stellung einer Tabelle und Verteilung nach Art. 19 des Gebühren¬ tarifs bezogenen Gebühren unter Abzug einer Gebühr nach Art. 12 des Gebührentarifs zurückzuerstatten.