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39_I_164

BGE 39 I 164

Bundesgericht (BGE) · 1913-02-13 · Deutsch CH
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27. Entscheid vom 13. Februar 1913 in Sachen Eheleute Peruchetti. Art. 92 Ziff. 10 SchKG: Die Unpfändbarkeit einer verarrestierten For¬ derung aus Körperverletzung nach Art. 41 ff. OR kann nur gegen¬ über dem Arrest, nicht mehr gegenüber der Pfändung geltend gemacht werden. A. — Gestützt auf einen von Frau Jaeggin=Boch in Zürich gegen die Eheleute Peruchetti erwirkten Arrestbefehl belegte das Betreibungsamt Zürich IV am 28. September 1912 eine dem Ehemann Peruchetti zustehende Forderung gegen Baumeister Ferlin aus Körperverletzung bis zum Betrage von 1400 Fr. mit Beschlag. Die Arrestschuldner fochten den Arrestvollzug nicht an. Dagegen erhoben sie gegen die Pfändung in der anschließenden Arrest¬ betreibung Beschwerde mit dem Begehren, die fragliche Forderung sei gemäß Art. 92 Ziff. 10 SchKG als unpfändbar zu erklären. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde mit der Be¬ gründung ab: die Einrede der Unpfändbarkeit hätte durch An¬ fechtung des Arrestvollzuges geltend gemacht werden sollen, nach¬ dem dies versäumt worden sei, habe die Forderung, obwohl sie an sich unter die angerufene Gesetzesbestimmung falle, giltig ge¬ pfändet werden können. B. — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrieren die Eheleute Peruchetti an das Bundesgericht, indem sie den Antrag auf Aufhebung der Pfändung wiederholen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da gemäß Art. 275 SchKG der Arrestvollzug den für die Pfändung geltenden Vorschriften untersteht, ist klar, daß der Schuldner sich der Beschlagnahme von Objekten, die nach Art. 92, 93 SchKG unpfändbar sind, auf dem Beschwerdewege widersetzen kann. Fraglich ist nur, ob er es, um seine Rechte nicht zu ver¬ wirken, tun müsse oder ob der Einwand der Unpfändbarkeit auch noch durch Beschwerde gegen die nachherige Pfändung geltend gemacht werden könne. Die Praxis hat hierauf im ersteren Sinne geantwortet und entschieden, daß, was unangefochten arrestiert worden sei, auch giltig gepfändet werden könne (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 92 SchKG N. 1 F auf S. 257, Art. 275 N. 1 B auf S. 319 f. und die dort angeführten Urteile). Dieser Grundsatz wird von den Rekurrenten zu Unrecht angefochten. Einre¬ seits ist, sobald einmal der Arrestvollzug nach den Regeln der Pfändung erfolgt, nicht einzusehen, weshalb nicht an die Unter¬ lassung seiner Anfechtung dieselben Folgen sollten geknüpft werden dürfen wie bei der Pfändung. Andrerseits besitzt der Gläubiger ein wesentliches Interesse daran, daß die Frage der Pfändbarkeit im Anschluß an die Beschlagnahme und nicht erst bei der möglicher¬ weise lange später stattfindenden Pfändung gelöst werde, damit er eventuell rechtzeitig einen neuen Arrest auf andere Gegenstände auswirken kann und nicht gezwungen ist, einen allfälligen Arrest¬ aufhebungsprozeß durchzuführen, auf die Gefahr hin, daß die Arrestobjekte nachträglich dem Beschlage wieder entzogen werden. Würde man dem Schuldner gestatten, diese erst bei der Pfändung als Kompetenzstücke zu beanspruchen, so würde der Zweck des Arrestes als eines betreibungsrechtlichen Sicherungsmittels illu¬ sorisch. Der Einwand der Rekurrenten, daß von diesem Stand¬ punkte aus auch Drittansprachen an den Arrestobjekten, die erst nach der Pfändung geltend gemacht würden, als unzulässig erklärt werden müßten, hält nicht Stich. Denn entweder wird dem Amte schon beim Arrestvollzuge vom Schuldner mitgeteilt, daß die mit Beschlag belegten Sachen Dritteigentum seien: dann hat es auch schon im Anschluß an die Zustellung der Arresturkunde nach Art. 106 ff. SchKG vorzugehen (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 B auf S. 319). Oder der Dritte erfährt erst nachträglich von der Beschlagnahme: dann muß er auch seine Rechte noch nachträglich, also selbst nach der Pfändung geltend machen können, wie dies denn auch Art. 107 Abs. 4 ausdrücklich vorsieht. Ebenso ist es unrichtig, wenn die Rekurrenten ausführen: falls der Arrest statt durch das Betreibungsamt durch einen andern Beamten oder Angestellten vollzogen worden sei, könne gegen den Vollzug nicht bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde geführt wer¬ den, da diese nur über Verfügungen des Betreibungsamtes zu befinden hätten, in solchen Fällen müsse daher der Einwand der Unpfändbarkeit unter allen Umständen noch gegenüber der Pfän¬

dung erhoben werden können, es gehe aber nicht an, den Zeit¬ punkt, in dem der Schuldner seine Rechte aus Art. 92 zu wahren habe, verschieden zu bestimmen, je nachdem der Arrestvollzug vom Betreibungsamt oder einer anderen Amtsstelle ausgegangen sei. Nach der klaren Vorschrift des Art. 276 SchKG ist die Arrest¬ urkunde auch dann vom Betreibungsamt zuzustellen, wenn der Arrestrichter ausnahmsweise nach Art. 274 einen andern Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes beauftragt hat. Damit macht das Betreibungsamt die Verfügung des letzteren zu der seinen und es kann daher gegen den Arrestvollzug, jedenfalls soweit es die Frage der gesetzlichen Zulässigkeit der Beschlagnahme betrifft, in gleicher Weise bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde erhoben werden, wie wenn das Amt selbst den Arrest vollzogen hätte (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 B auf S. 319 und Blumenstein, Handbuch S. 838 N. 36). Im einen wie im anderen Fall kann und muß somit die Kompetenzqualität der mit Beschlag belegten Objekte durch Anfechtung des Arrest¬ vollzuges geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, wo die Unpfändbarkeit sich nicht lediglich aus den Vor¬ schriften des SchKG, sondern aus anderen zwingenden Rechts¬ normen ergibt, wie dies z. B. hinsichtlich der Militäreffekten oder derjenigen Vermögensobjekte der Fall ist, bei denen das Zivilrecht die Übertragung ausschließt. Diese besondere Voraussetzung trifft aber hier nicht zu, da es sich nicht um einen Haftpflichtanspruch, sondern um eine Forderung aus Art. 50 ff. OR handelt, deren Übertragung das Zivilrecht nicht verbietet. Mit Recht sind daher die kantonalen Instanzen davon aus¬ gegangen, daß die Rekurrenten durch Unterlassung der Beschwerde gegen den Arrestvollzug das Recht, die streitige Forderung als Kompetenzstück anzusprechen, verwirkt hätten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.