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18. Entscheid vom 22. Januar 1913 in Sachen Weltert. Dus Verfahren des Art. 242 SchKG ist auch anwendbar, wenn ein Dritter geltend macht, dass er und nicht der Gemeinschuldner Gläu¬ biger einer Forderung sei. — Zulässigkeit der Anmeldung von Aus¬ sonderungsansprüchen nach Ablauf der Frist des Art. 232 Ziff. 2 SchKG. A. — Im Konkurse über Emil Weltert Sohn in Dagmersellen zeigte das Konkursamt Sursee durch Zirkular vom 12. September 1912 den Gläubigern u. a. an, daß es gemäß dem an der vorher¬ gehenden, beschlußunfähigen Gläubigerversammlung von einem Gläubiger gestellten Antrage das Guthaben des Gemeinschuldners an die Ofenfabrik Sursee am 30. September 1912 auf öffentliche Steigerung bringen werde. Hierüber beschwerte sich die Mutter des Gemeinschuldners, Frau Ges.-Ausg. 30 I S. 365 ff., 32 I S. 337 ff., 33 I S. 237 f. Erw. 2. AS 39 1 — 1913
Weltert=Zust in Reiden, deren Ehemann am 17. September 1912 ebenfalls ein Exemplar des Zirkulars erhalten hatte, am 24. Sep¬ tember 1912 bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Be¬ gehren, die fragliche Versteigerungsverfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie geltend, daß Emil Weltert das Guthaben an die Ofenfabrik durch schriftliche Erklärung vom 27. Mai 1909, also vor der Eröffnung des Konkurses an sie abgetreten habe, daß dasselbe daher nicht zur Masse gehöre und auch nicht in ihr verwertet werden dürfe. Das Konkursamt Sursee beantragte Ab¬ weisung der Beschwerde, da Frau Weltert bis jetzt kein Aussonde¬ rungsbegehren gestellt habe und ein solches nunmehr verspätet wäre, im übrigen auch ihre Interessen durch die Versteigerung nicht berührt würden, weil diese ohne Nachwährschaft seitens der Masse und unter Bekanntgabe des gegenwärtigen Rechtszustandes erfolgen werde. Beide kantonalen Instanzen haben nach dem Antrage des Kon¬ kursamtes entschieden, die obere mit der Begründung: da Frau Weltert das Verfahren nach Art. 242 SchKG nicht eingeleitet habe, sei nicht liquid, daß das fragliche Guthaben ihr zustehe. Schon dies müsse zur Abweisung der Beschwerde führen. Dieselbe sei aber auch deshalb unbegründet, weil durch die Steigerung, sobald sie in der vom Konkursamt vorgesehenen Weise erfolge, kein materielles Interesse der Beschwerdeführerin verletzt werde. B. — Gegen den ihr am 8. Januar 1913 zugestellten Ent¬ scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Frau Weltert an das Bundesgericht, indem sie ihre früheren Begehren und Vor¬ bringen erneuert und beifügt: während des kantonalen Beschwerde¬ verfahrens habe sie zweimal, durch Briefe vom 12. November 1912 und 14. Januar 1913 vom Konkursamt die Aussonderung des Guthabens verlangt. Das Konkursamt habe auf den ersten Brief überhaupt nicht geantwortet, auf den zweiten habe es am
16. Januar 1913 erwidert, das Aussonderungsbegehren sei sachlich unbegründet und überdies verspätet, ohne ihr indessen Frist zur Klage anzusetzen. C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Berufung auf die Motive des angefochtenen Entscheides auf Abweisung des Re¬ kurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Die Frage, ob das in Art. 242 SchKG vorgesehene Verfahren auch dann Anwendung zu finden habe, wenn ein Dritter der Masse das Recht bestreitet, an Stelle des Gemeinschuldners eine Forderung desselben geltend zu machen, ist vom Bundes¬ gericht früher (vergl. AS Sep.=Ausg. 5 Nr. 18 Erw. 4*) ver¬ neint, in zwei neueren Entscheiden (ebenda 10 Nr. 50, 11 Nr. 44***) aber offen gelassen worden. Sie muß bei erneuter Prüfung (ent¬ gegen der Ansicht Blumensteins, Handbuch S. 765) bejaht werden. Zuzugeben ist freilich, daß sich Art. 242 SchKG seinem unmittelbaren Wortlaut nach nur auf „Sachen“, d. h. körperliche Rechte bezieht. Dies gilt indessen auch für die Art. 106—109, welche die Aussonderung in der Pfändungsbetreibung regeln. Trotz¬ dem ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtes dazu gelangt, diese Artikel auf die Vindikation gepfändeter unkörperlicher Rechte, ins¬ besondere Forderungen analog anzuwenden (vergl. den grund¬ legenden Entscheid i. S. Caron AS Sep.=Ausg. 6 Nr. 72 ***) Die praktischen Erwägungen, welche hiefür maßgebend waren, treffen im Konkurse in gleicher Weise zu. Zunächst liegt es auch hier in unverkennbarem Interesse der Masse und des Gemeinschuldners daß die Gläubigerschaft an der Forderung feststeht, bevor die Ver¬ wertung stattfindet, da durch die andernfalls bestehende Unsicherheit das Ergebnis der Verwertung notwendig ungünstig beeinflußt wer¬ den muß. Sodann ist es auch für den Ansprecher nicht gleich¬ gültig, ob ihm die Masse oder irgend ein Ersteigerer, der für die Prozeßkosten vielleicht keineswegs die nämlichen Garantien bietet, als Prozeßpartei gegenübersteht. Die analoge Anwendung des Art. 242 erscheint daher sowohl vom Standpunkte der Masse als des Ansprechers regelmäßig als die praktisch gebotene Lösung. Daß infolgedessen der Ansprecher sein Recht verwirken kann, wenn er der Aufforderung zur Klage nicht innert Frist nachkommt, ist richtig, bildet aber kein Argument gegen die hier vertretene Auf¬ fassung. Denn gleich wie bei Sachen so kann natürlich auch bei Forderungen nur dann nach Art. 242 vorgegangen werden, wenn
* Ges.-Ausg. 28 II S. 144. — ** Id. 33 I S. 678 f, 34 I S 834 Erw. 1. — *x* Id. 29 I Nr. 121.
der Gewahrsam der Masse zusteht (vergl. über die hiefür ma߬ gebenden Kriterien Jaeger, zu Art. 106 N. 3 auf S. 330). Nur dann kann die Masse dem Ansprecher Frist zur Klage an¬ setzen. Weshalb sich aber in diesem Fall nicht gerade so gut wie bei der Vindikation von Sachen an seine Untätigkeit Verwirkungs¬ folgen sollten knüpfen dürfen, ist nicht einzusehen.
2. — Hievon ausgegangen erweist sich aber der vorliegende Rekurs als begründet. Denn wenn die Rekurrentin mit der Be¬ schwerde verlangte, daß die Forderung des Gemeinschuldners an die Ofenfabrik Sursee nicht versteigert werden dürfe, weil sie infolge Zession nicht mehr jenem, sondern ihr zustehe, so lag darin ohne weiteres das Begehren eingeschlossen, es sei die Forderung zu ihren Gunsten aus der Masse auszusondern. Der Umstand, daß dieses Begehren erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist gestellt wurde, berechtigte die Konkursverwaltung nicht, es von der Hand zu weisen. Die Aufforderung nach Art. 232 Ziff. 2 hat keine perem¬ torische Wirkung: ebenso wie Konkursforderungen so können auch Aussonderungsansprüche noch nach Ablauf der darin gesetzten Frist angemeldet werden (AS Sep.=Ausg. 8 Nr. 50*, und Jaeger, zu Art. 242 N. 3 auf S. 212). Das Konkursamt Sursee war daher verpflichtet, entweder den Anspruch der Rekurrentin anzu¬ erkennen oder, sofern es ihn für unbegründet hielt, ihr Frist zur Klage nach Art. 242 Abs. 2 anzusetzen. Bevor dies geschehen und die Rekurrentin entweder von der Klage abgestanden oder der Vindikationsprozeß zu Gunsten der Masse entschieden ist, darf die streitige Forderung nicht verwertet werden. Gerade um die Zu¬ gehörigkeit zur Masse vor der Verwertung festzustellen, muß ja nach dem Gesagten das Verfahren nach Art. 242 auch auf Forde¬ rungen Anwendung finden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Konkursamt Sursee angewiesen, die streitige Forderung nicht zu verwerten, bevor das Verfahren nach Art. 242 SchKG zu Gunsten der Konkursmasse durchgeführt ist.
* Ges.-Ausg. 31 Nr. 83.