Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17. Entscheid vom 22. Januar 1913 in Sachen Pestalozzi & Cie. und Genossen. Art. 199 SchKG: Dem Betreibungsamt infolge der Pfändung einer Liegenschaft bezahlte Mietzinsbeträge fallen, wenn über den Schuld¬ ner der Konkurs ausbricht, in die Konkursmasse, sofern die Liegen schaft zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verwertet ist. A. — In den von den heutigen Rekurrenten und einer Reihe weiterer Gläubiger gegen Wilhelm Kirchgrabner in Zürich IV angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Zürich IV im Januar und Februar 1912 u. a. einen bei ihm deponierten Barbetrag von 1600 Fr. und verschiedene Liegenschaften. Die Pfändung der letzteren erstreckte sich gemäß Art. 102 SchKG auch auf die künftig verfallenden Mietzinsen. In den Betreibungen 25,015 (Pestalozzi & Cie.), 620 (Rathgeb), 712 (C. Wüest), 713 (Hug) lief die Teilnahmefrist am 8./18. Februar 1912, in den Betreibungen 797 (Hug), 1058 (Casimir Wüest) und 1141 (Pestalozzi & Cie.) am 10./20. März 1912 ab. Am 17. Mai 1912 wurde über Kirchgrabner der Konkurs eröffnet. Durch Zir¬
kular vom 15. Oktober 1912 teilte das Betreibungsamt Zürich IV den Pfändungsgläubigern mit, daß es die bei ihm liegende Bar¬ schaft von 4716 Fr. 5 Cts. herrührend aus eingegangenen Miet¬ zinsen und dem seinerzeit gepfändeten Barbetrage am 28. Oktober 1912 an das Konkursamt Oberstraß abliefern werde. Hierüber beschwerten sich Pestalozzi & Cie., Rathgeb, C. Wüest, Hug und Casimir Wüest bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt Zürich IV zu ver¬ halten, die fragliche Summe nicht an die Konkursmasse abzu¬ liefern, sondern nach Mitgabe der Art. 144 ff. SchKG unter die Pfändungsgläubiger Kirchgrabners zu verteilen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde gänzlich ab. Die obere schützte sie insoweit, daß sie das Betreibungsamt an¬ wies, das unter Nr. 69 bezw. 71 zu Gunsten der Rekurrenten gepfändete Aktivum bestehend in einem Barbetrage von 1600 Fr. nicht an die Masse abzuliefern, sondern diesbezüglich die Betrei¬ bungen durchzuführen, im übrigen wies sie sie ebenfalls ab. In den Motiven des Entscheides wird ausgeführt: Nach feststehender neuerer Praxis des Bundesgerichts, von der abzuweichen kein Grund vorliege, sei auch ein in Geld bestehendes oder umgesetztes Pfändungsobjekt nur dann als verwertet im Sinne von Art. 199 SchKG anzusehen, wenn es bei Einhaltung des ordentlichen Ver¬ wertungsverfahrens vor Konkursausbruch hätte verwertet sein können. Die Mietzinse, die infolge der Pfändung von Liegen¬ schaften des Schuldners beim Betreibungsamte eingingen, bildeten kein selbständiges Pfändungsobjekt, sondern teilten das Schicksal der gepfändeten Liegenschaften. Für letztere aber hätte die Ver¬ wertung, da die Pfändung im Januar und Februar erfolgt sei, rühestens im August 1912, also nach Konkursausbruch verlangt werden können. Soweit daher die 4716 Fr. 5 Cts. aus nach der Liegenschaftspfändung eingegangenen Mietzinsen herrührten, sei die Beschwerde unbegründet. Anders lägen die Dinge dagegen in Bezug auf den Rest von 1600 Fr. Allerdings sei auch dieser infolge eines Arrestes — an Stelle der Mietzinsen für das vierte Ouartal 1911 — beim Amte deponiert worden, aber vor der Pfändung der Liegenschaften. Er bilde daher ein selbständiges Pfändungs¬ objekt, auf das nicht die für Liegenschaften, sondern die für be¬ wegliche Gegenstände geltenden Verwertungsfristen zur Anwendung kämen. Für solche hätte aber die Verwertung schon am 1. April 1912 begehrt werden können und hätte dann vom Amte bis spätestens 1. Mai 1912 durchgeführt werden müssen. Also sei dieses Aktivum als vor Konkursausbruch verwertet anzusehen und falle daher nicht in die Konkursmasse. B. — Gegen diesen Entscheid haben Pestalozzi & Cie. und Mitbeteiligte an das Bundesgericht rekurriert und beantragt, es sei ihr Beschwerdebegehren hinsichtlich der ganzen Summe von 4716 Fr. 5 Cts. zu schützen. Die Rekursschrift macht geltend: Aus dem Umstande, daß die streitigen Zinsen während der be¬ treibungsamtlichen Verwaltung der Liegenschaften eingegangen seien, folge noch nicht, daß sie das Schicksal der letzteren teilen und somit mit ihnen in die Konkursmasse fallen müßten. Die Zinseingänge bildeten das Ergebnis einer freihändigen Verwertung der Erträg¬ nisse der Liegenschaft. Soweit sie bar einbezahlt worden seien, müsse die Verwertung als durchgeführt angesehen werden und komme daher deren Ergebnis den Pfändungsgläubigern zu. Die von den Vorinstanzen angeführten bundesgerichtlichen Entscheide, wonach das Vorrecht der Pfändungsgläubiger davon abhänge, ob die Ver¬ wertung bei Anwendung des ordentlichen Verwertungsverfahrens vor Konkursausbruch hätte durchgeführt sein können, widersprächen der früheren Praxis des Gerichtes und stünden mit dem Willen des Gesetzes nicht im Einklang. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Gemäß Art. 102 Abs. 1 SchKG erfaßt die Pfändung einer Liegenschaft ohne weiteres auch deren Früchte und sonstige Erträgnisse, also insbesondere die künftig verfallenden Miet= und Pachtzinse. Diese bilden somit kein selbständiges, von der Immo¬ biliarpfändung unabhängiges — bewegliches — Pfändungsobjekt, sondern sind in der letzteren als Akzessorium inbegriffen (AS Sep.¬ Ausg. 13 Nr. 41 *). Dementsprechend sind denn auch im vor¬ liegenden Falle die Mietzinse nicht als besonderer Pfändungsgegen¬ stand in der Pfändungsurkunde aufgeführt, sondern es ist in dieser
* Ges.-Ausg. 36 I S. 440 f.
einfach von den bestehenden Mietverhältnissen Vormerk genommen und den Mietern angezeigt worden, daß sie infolge Pfändung der Liegenschaft künftig an das Betreibungsamt zu zahlen hätten. Wenn das Betreibungsamt infolge Pfändung einer Liegenschaft deren Mietzinse einzieht, so liegt darin kein Verwertungsakt, der zu einer Abschlagsverteilung im Sinn von Art. 144 Abs. 2 SchKG führen könnte, sondern eine bloße Verwaltungshandlung, die es kraft der ihm in Art. 102 Abs. 3 zugewiesenen Aufgabe, für die Verwaltung und Bewirtschaftung der gepfändeten Liegenschaft zu sorgen, vornimmt. Inwieweit ein Beschlagsrecht der Pfändungs¬ gläubiger an diesen Eingängen besteht, zeigt sich definitiv erst, nachdem die Liegenschaft verwertet worden ist und damit deren Verwaltung durch das Amt aufgehört hat. Denn einmal ist das Amt selbst berechtigt, sich für die Kosten der Verwaltung an die eingezogenen Erträgnisse zu halten. Sodann kann eventuell auch der Schuldner daraus Beiträge für seinen und seiner Familie Interhalt beanspruchen (Art. 103 SchKG). Und schließlich steht nichts entgegen, daß die Erträgnisse bei der Verwertung der Liegen¬ schaft ganz oder teilweise dem Erwerber zugewiesen werden als Aquivalent dafür, daß ihm letztere in einem unbefriedigenden Zu¬ stande übergeben wird. Nur wenn die Liegenschaft selbst schon vor Konkursausbruch verwertet worden ist, kann daher von einem Vorrechte der Pfändungsgläubiger auf die beim Betreibungsamte eingegangenen Mietzinsen die Rede sein. Denn fällt die Liegenschaft in die Masse, so hört ihre amtliche Verwaltung nicht auf, sondern geht einfach vom Betreibungsamte auf die Konkursmasse über, die ihrerseits unter bestimmten Voraussetzungen dem Schuldner eben¬ falls Beiträge an seinen Unterhalt zu leisten hat (Art. 229 Abs. 2 SchKG). Treffen die Konkursverwaltung in dieser Beziehung die gleichen Pflichten wie das Betreibungsamt, so muß sie aber auch gleich wie jenes für die zu deren Erfüllung notwendigen Auf¬ wendungen auf die vorhandenen Erträgnisse greifen können und geht es nicht an, diese einzelnen Gläubigern zuzuwenden.
2. — Nun ist aber im vorliegenden Falle nicht streitig, daß die gepfändeten Liegenschaften selbst zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verwertet waren, daß sie also in die Masse fallen. Der Rekurs ist daher zu verwerfen, ohne daß es einer Prüfung der von den Rekurrenten gegen die Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Jeremias (AS Sep.=Ausg. 7 Nr. 55 *), Wettstein (AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 20) und Isaac (AS Sep.=Ausg. 10 Nr. 7*) erhobenen Einwendungen bedürfte. Denn auch wenn man ent¬ gegen der in diesen Urteilen pertretenen Auffassung annehmen wollte, Art. 199 Abs. 2 sei stets anwendbar, wenn ein Pfändungs¬ objekt vor Konkursausbruch in einer der vom Gesetz vorgesehenen Arten tatsächlich verwertet worden sei, gleichgiltig ob die Ver¬ wertung auch im ordentlichen Verfahren schon hätte durchgeführt sein können, würde daraus nicht folgen, daß die vom Betreibungs¬ amte eingezogenen Mietzinsen einer gepfändeten Liegenschaft ohne weiteres den Pfändungsgläubigern zufallen, weil eben deren Einzug keine Verwertungshandlung darstellt und die Zinsen der Hauptsache, als deren Akzessorium sie gepfändet worden sind, der Liegenschaft folgen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.