Volltext (verifizierbarer Originaltext)
133. Arteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1913 in Sachen Gröhbiel, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Ritter & Uhlmann, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anwendung des Grundsatzes, dass ein Haftpflichtkläger, der durch Duldung einer ungefährlichen Operation die schädigenden Folgen des erlittenen Unfalls gänzlich und dauernd beseitigen kann, nur für die Kosten dieser Operation und die sonstigen damit verbundenen Ver¬ mögensnachteile Ersatz verlangen kann. A. — Der Kläger hat am 8. März 1913 im haftpflichtigen Betrieb der Beklagten einen Leistenbruch erlitten, der sich feststehender¬ maßen als Unfall darstellt. Wegen dieses Unfalles verlangte er von den Beklagten eine Haftpflichtentschädigung von 4270 Fr. für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wogegen sich die Be¬ klagten, nach ursprünglicher gänzlicher Bestreitung ihrer Haftpflicht, nur zur Bezahlung einer Entschädigung für die Kosten der, ihres
Erachtens dem Kläger zuzumutenden Bruchoperation, sowie für die sonstigen, mit der Operation verbundenen Vermögensnachteile (insgesamt 600 Fr.) bereit erklärten. Über die Aussichten im Falle der Vornahme, wie auch der Nicht¬ vornahme der Bruchoperation hat sich der medizinische Experte, auf dessen Gutachten beide kantonalen Instanzen abgestellt haben, wie folgt ausgesprochen: „Wenn sich der Mann nicht operieren läßt, „ist er nicht nur in seiner Erwerbsmöglichkeit und Arbeitsfähigkeit „beeinträchtigt, sondern auch immer in seiner Gesundheit gefährdet, „da das Bruchband selten ganz sicher schließt und auch nicht immer „getragen wird. Er ist immer von der Einklemmungsgefahr bedroht. „Mit dem Bruchband ist der Mann zur Zeit ganz arbeitsfähig. „Eine Vergrößerung des Bruches oder eine Einklemmung desselben „kann den Mann arbeitsunfähig machen. Eine Einklemmung tritt „viel eher bei solchen, sonst nicht zu Bruch veranlagten Menschen „ein, da der Ring starrer ist, der Darm wohl hinausgepreßt wird „aber nicht wieder zurück kann. Der Bruch sollte operativ beseitigt „werden... Die Bauchdeckenmuskulatur ist in der Leistengegend „so gut entwickelt, daß die Bruchoperation einen vollen Erfolg „verspricht..... Dadurch, daß der Bruch, trotzdem der Patient ein „Bruchband trägt, wieder austreten kann, ist der zu Untersuchende „in seiner Arbeit gehemmt..... Diese Einbuße bleibt, solange der „Bruch vorhanden ist, bestehen. Sie kann vermehrt werden, wenn „der Bruch sich einklemmt. Die Einklemmung des Bruches ist „lebensgefährlich und macht eine sofortige Operation notwendig..... „In der Regel schätzt man die Einbuße bei vorhandenen Brüchen „auf 10 %. Bei dem zu Untersuchenden wäre wegen der Ein¬ „klemmungsgefahr, welche durch die Enge der Bruchpforte vermehrt „ist, der Prozentsatz etwas höher zu berechnen..... Die Wahr¬ „scheinlichkeit, daß bei Gröhbiel infolge der Operation eine Venen¬ „verstopfung, welche die nötige Vorbedingung einer Embolie ist, „auftritt, ist so gering, daß man mit gutem Gewissen die Gefahr „einer Embolie verneinen kann..... Die chirurgische Universitäts¬ „klinik operiert alle Brüche in Lokalanästhesie. Richtig angewandt „nimmt die Einspritzung eines örtlich schmerzstillenden Mittels die „Schmerzen vollständig..... Gröhbiel hat sehr gute Bauchdecken, „die verschiedenen Schichten (Fascien) sind so gut entwickelt, daß „Gröhbiel Aussicht auf dauernde Heilung hat. Er hat sicher mehr „Aussicht auf dauernde Heilung als der Durchschnitt der Operierten, „die meistens sehr schwache Leistenpforten haben.“ B. — Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Appel¬ lationsgericht des Kantons Basel=Stadt auf Grund der Erwägung, daß dem Kläger die Duldung der Bruchoperation wohl zugemutet werden könne, erkannt: „Die Beklagte wird zur Zahlung von 600 Fr. nebst Zins zu „5 % seit 8. Mai 1913 an den Kläger verurteilt. Dem Kläger „wird das Nachklagerecht im Sinne von Art. 8 und 13 des „Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten." C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage im vollen Betrage von 4270 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Für die Frage, ob dem Kläger die Duldung der Bruch¬ operation zugemutet werden könne, und ob ihm daher nur der¬ jenige Schaden zu vergüten sei, den er im Falle der Vornahme der Operation erleidet, oder ob die dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei, die im Falle der Nicht¬ vornahme der Operation eintritt, sind die grundsätzlichen Aus¬ führungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. März 1912
i. S. Müller gegen Maschinenfabrik Burckhardt (AS 38 II S. 238) maßgebend. Danach sind in jedem einzelnen Falle gegen einander abzuwägen: einerseits die mit der Operation möglicherweise ver¬ bundenen Gefahren und Beschwerden, anderseits die mehr oder minder große Aussicht auf Beseitigung jeglicher schädlichen Folgen des Unfalles durch Vornahme der Operation, sowie die mehr oder weniger großen Nachteile im Fall ihrer Nichtvornahme. Auf Grund der Abwägung dieser Faktoren ist dann zu entscheiden, ob unter den Umständen, wie sie der konkrete Fall aufweist, ein ver¬ nünftiger, normaler Mensch sich der Operation unterziehen würde oder nicht. Dagegen kann es sich im Gegensatz zu der vom Kläger in der heutigen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht darum handeln, ein für allemal (nach Kategorien) diejenigen Operationen zu bezeichnen, deren Duldung dem Verletzten zuzumuten ist, und diejenigen, denen er sich nicht zu unterziehen braucht.
2. — Im vorliegenden Falle ist nun die Vorinstanz auf Grund einer eingehenden medizinischen Expertise, welche über alle ma߬ gebenden Faktoren Aufschluß gibt, zu dem Resultate gelangt, daß einerseits die Operation für den Kläger dank seinem Alter (30 Jahre), seiner ausgezeichneten Konstitution und nicht zum mindesten dank der besonders günstigen Beschaffenheit seiner Bauchdeckenmuskulatur und der sog. Leistenpforten durchaus ungefährlich ist, ferner einen vollen, dauernden Erfolg verspricht und auch (mittels Lokalanästhesie) ohne jegliche Schmerzen vorgenommen werden kann, während ander¬ seits der bleibende Nachteil im Falle der Nichtvornahme der Ope¬ ration gerade beim Kläger relativ groß ist, weil dieser wegen der besondern Beschaffenheit der „Bruchpforte“, bezw. des „Ringes“ einer beständigen Einklemmungsgefahr ausgesetzt ist, die sogar seinen Tod herbeiführen kann. An diese, in keiner Weise aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden. Darnach aber sind die Verhältnisse im vorliegenden Falle (im Gegensatz zu dem Fall, der dem ziterten Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 1912 zu Grunde lag) derart, daß dem Kläger die Duldung der Operation wohl zugemutet werden kann. Die Vorinstanz hat ihm daher mit Recht nur für die Kosten der Operation und die sonstigen, mit dieser verbundenen Vermögensnachteile eine Entschädigung zu¬ gesprochen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ gerichts des Kantons Basel=Stadt vom 11. November 1913 in allen Teilen bestätigt.