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39_II_73

BGE 39 II 73

Bundesgericht (BGE) · 1913-02-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Arteil der I. Zivilabteilung vom 28. Februar 1913 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Süddeutsche Eisen- u. Stahlberufsgenossenschaft, Kl. u. Ber.=Bekl. Konkurrenz zweier durch Unfall entstandener Ersatzansprüche, der eine aus den Art. 50 ff aOR, der andere aus einer ausländischen Gesetzesbestimmung, — hier dem § 140 des Reichs-Gewerbe-Unfall¬ versicherungsgesetzes —, die den ausländischen Träger der öffent¬ lichrechtlichen Unfallversicherungspflicht — hier die Berufs¬ genossenschaft — als Legalzessionar in den Anspruch eintreten lässt, der dem Versicherten gegenüber einem Dritten auf Ersatz des Un¬ fallschadens erwachsen ist. — Anspruchskonkurrenz und Regress¬ verhältnis —. Die Frage, ob die schweizerischen Gerichte die durch die ausländische Bestimmung vorgesehene Legalzession anzuerkennen haben, beurteilt sich nach schweizerischem Rechte, soweit es sich um die Uebertragbarkeit der Ansprüche aus den Art. 50 ff. a0R und nach ausländischem, soweit es sich um das Rechtsgeschäft der Zession handelt. — Die Uebertragbarkeit ist hier zu bejahen, da der Rechtsübergang weder gegen die öffentliche Ordnung, noch gegen Sinn und Zweck der in Betracht kommenden schweizerischen Rechtsnormen verstösst, da der Schuldner durch den Gläubigerwechsel nicht schlechter gestellt wird und da eine privatrechtliche Legal¬ zession vorliegt, wenn auch der auständische Träger der Versicherungs¬ pflicht eine Persönlichkeit des öffentlichen Rechts darstellt. Beiziehung der Art. 51 rev. OR und Art. 100 des schweizerischen Unfall- (und Kranken-) Versicherungsgesetzes. A. — Durch Urteil vom 31. Oktober 1912 hat die II. Zivil¬ kammer des bernischen Appellationshofes in vorliegender Streit¬ sache erkannt: „3. Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsbegehren sub Ziff. „abgewiesen. „4. Derselben ist ihr Rechtsbegehren sub Ziff. 2 lit. a zu¬ „gesprochen für einen Betrag von 577 Fr. 75 Cts. nebst Zins „davon seit 11. Mai 1910; soweit dieses Begehren weiter geht, „ist die Klägerin damit abgewiesen.

5. Derselben ist auch ihr Rechtsbegehren sub Ziff. 2 lit. b zu¬ „gesprochen in dem Sinne, daß ihr die Beklagte monatlich einen

„Betrag von 30 Fr. zu vergüten hat, zahlbar seit 1. Mai 1910 „hinweg bis zum Ableben des Lang; soweit dieses Begehren weiter¬ geht, ist die Klägerin damit abgewiesen.

6. (Kostenpunkt. B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei in Ab¬ änderung des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich abzuweisen. Zugleich hat die Beklagte erklärt, daß sie in der bundesgerichtlichen Instanz sowohl die peremptorische als die fristliche Einrede fallen lasse und ihre Berufung einzig mit der mangelnden Aktivlegiti¬ mation der Klägerin begründe. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten den gestellten Berufungsantrag und die erwähnte Erklärung erneuert, der Vertreter der Klägerin auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die Klägerin, die Süddeutsche Eisen= und Stahlberufs¬ genossenschaft in Mainz, gehört zu den durch das Reichs=Gewerbe¬ Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni / 5. Juli 1900 vorgesehenen obligatorischen Vereinigungen der Betriebsunternehmer zur gegen¬ seitigen Versicherung ihrer Angestellten und Arbeiter gegen die Folgen von Unfällen. Mitglied dieser Genossenschaft ist auch die Maschinenfabrik Bruchsal A. G., die in der Schweiz eine Filiale, die Stellwerkfabrik Wallisellen, hat. Diese war von der Beklagten, den Schweizerischen Bundesbahnen, mit der Ausführung einer Stellwerksanlage auf den Geleisen des Güterbahnhofes Bern be¬ auftragt worden. Deren Montage lag dem Monteur Lang ob, der sonst in der Maschinenfabrik Bruchsal tätig ist, aber diese Arbeit im Auftrage der Stellwerkfabrik Wallisellen besorgte. Nachdem Lang am 14. Januar 1909 die Montage beendet hatte, begab er sich in den der Beklagten gehörenden Güterschuppen, um vor seiner Abreise zwei ihm fehlende Werkzeuge zu suchen. Hiebei stürzte er in die im Schuppen befindliche Schachtöffnung eines Aufzuges. Der Unfall hatte für ihn eine bis zum 15. Juni 1909 dauernde völlige Arbeitsunfähigkeit und eine bleibende Minderung der Er¬ werbsfähigkeit zur Folge. Für den Unfall hatte die Klägerin dem Verunglückten gemäß dem genannten Reichsgesetz in Rentenform Entschädigung zu leisten. Nach den vorinstanzlichen Ausführungen — die unbestritten sind wurde sie verpflichtet, an Lang für die Zeit bis zum 15. Juni 1909 eine Vollrente von 105 Mk. 10 Pf. monatlich und von da bis zum Ableben Langs eine monatliche Teilrente von 26 Mk. 30 Pf. zu bezahlen. Sie hat diese Beträge bisher bei ihrer je¬ weiligen Fälligkeit auch tatsächlich entrichtet. Mit der vorliegenden Klage macht nunmehr die Klägerin gel¬ tend, auch die Beklagte sei wegen des Unfalles gegenüber Lang ent¬ schädigungspflichtig geworden und zwar aus den Art. 50 ff. und 67 aOR. Auf das anfänglich ebenfalls beigezogene EHG hat sie sich später nicht mehr berufen. Sie klagt den behaupteten Ent¬ schädigungsanspruch als Legalzessionarin Langs ein, gestützt auf den § 140 des genannten Reichs=Gewerbe=Unfallversicherungsgesetzes, der bestimmt: „..... Insoweit den nach Maßgabe dieses Ge¬ „setzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch „auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens „gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufs¬ „genossenschaft im Umfang ihrer durch dieses Gesetz gegründeten „Entschädigungspflicht über.“ Die gestellten Rechtsbegehren lauten:

1. auf Bezahlung a) von 262 Fr. 75 Cts. (= Vollrente vom

16. April 1909 bis zum 15. Juni 1909) und b) von 7105 Fr. 20 Cts. (= gleich dem kapitalisierten Betrage der gesamten Teil¬ rente), beides mit Verzugszins von der Ladung zum Aussöhnungs¬ versuche an. 2. Eventuell auf Bezahlung von a) 607 Fr. 95 Cts. (= der Vollrente und den bis zum 1. April 1910 verfallenen Teilrentenbeträgen) nebst Verzugszins seit der Klagezustellung,

b) von monatlich 32 Fr. 90 Cts. (= dem monatlichen Teilrenten¬ betrag von 26 Mk. 30 Pf.) vom 1. Mai 1910 an bis zum Ableben Langs. Die Vorinstanz hat, wie oben angegeben, das Even¬ tualbegehren teilweise geschützt, indem sie nämlich die Berechnung der Klägerin dahin abänderte, daß sie in Hinsicht auf ein von ihr angenommenes geringes Mitverschulden des Verunglückten an Stelle der Vergütung von der Höhe des Teilrentenbetrages, 32 Fr. 90 Cts., eine solche von nur 30 Fr. setzte.

2. — Dem Verunglückten Lang sind — die Richtigkeit der aus dem Unfall zwei konkur¬ Klagedarstellung vorausgesetzt

rierende Ersatzansprüche erwachsen: Einmal ein solcher nach dem deutschen Gewerbe=Unfallversicherungsgesetz gegen die Klägerin, als Berufsgenossenschaft im Sinne dieses Gesetzes, und sodann ein solcher gegen die Beklagte aus Art. 50 oder 67 aOR. Der letztere Anspruch ist von dem erstern unabhängig, sowohl nach den Vor¬ aussetzungen seiner Entstehung als nach seinem Inhalt und Um¬ fang. Er allein ist im vorliegenden Prozesse geltend gemacht und von der Vorinstanz beurteilt worden, nicht etwa eine Regreßfor¬ derung, die der Klägerin in Verbindung mit dem gegen sie gerich¬ teten Ersatzanspruch zustände und wodurch sie die diesem Anspruch ensprechende Leistung als Rückgriffsberechtigte einfordern würde. Freilich hat die Klägerin die Fassung ihres Klagebegehrens dem Inhalt des gegen sie entstandenen Anspruches angepaßt, indem die von ihr verlangte Vergütung, nach ihrer Gesamthöhe und den ihr zu Grunde liegenden Teilbeträgen, dem entspricht, was sie selbst aus dem Unfall dem Versicherten schuldig geworden ist. Dies hat aber, wie die Klagebegründung dartut, nur die Meinung, daß die Beklagte dem Verunglückten nach schweizerischem Rechte mindestens ebensoviel zu leisten verpflichtet sei, wie die Klägerin selbst nach dem deutschen Rechte, und daß diese daher von jener volle Deckung verlangen könne.

3. — (Feststellung, welche Punkte vor Bundesgericht nicht mehr streitig sind.

4. — Streitig ist also einzig noch, ob die Klägerin von den schweizerischen Gerichten als Legalzessionarin nach dem (oben wieder¬ gegebenen) § 140 des deutschen Gewerbe=Unfallversicherungsgesetzes anzuerkennen und daher befugt sei, einen Anspruch Langs aus Art. 50 oder 67 aOR — dieses und nicht das neue OR findet auf den Fall Anwendung — gegen die Beklagte zu erheben. Hiebei hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob eine Verletzung von Bundesrecht, eben jener Artikel des aOR, darin liege, daß die Vorinstanz die Klägerin auf Grund von § 140 als Forderungs¬ berechtigte gelten läßt. Und zwar kann eine solche Verletzung nur insoweit in Betracht kommen, als es sich fragt, ob die Ansprüche aus unerlaubten Handlungen nach den Art. 50 ff. fähig seien, kraft einer ausländischen Gesetzesbestimmung von der Art des § 140 RGUG auf eine dritte Person überzugehen. Diese Frage der Übertragbarkeit des eingeklagten Anspruches untersteht dem eidgenössischen Rechte, da es dabei auf den Inhalt und die Natur der abzutretenden Forderung ankommt (vergl. AS 23 I S. 142). Im übrigen dagegen ist der noch streitige Punkt nach deutschem Rechte zu beurteilen, vor allem nach dem erwähnten § 140. Denn abgesehen von jener bundesrechtlichen Frage kommt hier die Zession als selbständiges Rechtsverhältnis in Betracht. Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den durch § 140 vorgefehenen Rechts¬ übergang vorhanden gewesen seien, wozu auch die Prüfung gehört, ob die Ansprüche aus den Art. 50 ff. den der Legalzession unter¬ liegenden „gesetzlichen Ansprüchen“ des § 140 zuzuzählen seien; das alles aber beurteilt sich nach dieser den Zessionsgrund enthal¬ tenden Bestimmung. Wenn sonach die Vorinstanz angenommen hat, der Tatbestand, an den der § 140 den gesetzlichen Übergang des Forderungsrechtes knüpft, sei gegeben, so liegt darin eine für das Bundesgericht verbindliche Anwendung fremden Rechtes (vergl. auch AS 18 S. 52 Was nun jene Frage der Abtretungsfähigkeit anbetrifft, so ent¬ hält der Abschnitt des früheren OR über die unerlaubten Hand¬ lungen keine Bestimmung, aus der sich entnehmen ließe, daß eine Abtretung der Ansprüche aus solchen Handlungen, und im beson¬ deren eine Abtretung kraft Gesetzes, mit dem Wesen dieser Ansprüche unvereinbar sei und es steht insoweit ihrer Abtretbarkeit grund¬ sätzlich nichts entgegen (vergl. Art. 183 aOR). Sodann ist darauf zu verweisen, daß das nunmehrige OR in seinem Art. 51 den Fall ausdrücklich vorsieht, wo eine Person aus unerlaubter Hand¬ lung und eine andere aus Gesetzesvorschrift für den nämlichen Schaden haftet, und zwar wird hiebei für das Rückgriffsverhältnis als Regel aufgestellt, daß jene Person in erster Linie und diese nur subsidiär den Schaden tragen solle. Mit Art. 51 wollte auch nicht etwa der bisherige Rechtszustand abgeändert, sondern dem Gesetze eine Bestimmung eingefügt werden, wodurch das Regreßverhältniß bei der Anspruchskonkurrenz im Sinne einer schon bestehenden Tendenz der Praxis geregelt würde (vergl. AS 35 II S. 321 Oser, Kommentar Art. 51 1 Abs. 2 und 3). Berücksichtigt man das alles, so rechtfertigt es sich, die Übertragbarkeit der fraglichen Ansprüche auch dann anzuerkennen, wenn eine ausländische Ge¬

setzesbestimmung sie in der Weise vorsieht, daß der Anspruch von Gesetzes wegen auf den Träger einer öffentlich=rechtlichen Unfall¬ versicherungspflicht, der den Versicherten entschädigt hat, übergeht. Einer solchen ausländischen Bestimmung ließe sich die Anwendbar¬ keit in der Schweiz nur versagen, wenn ein Rechtsübergang dieser Art nach schweizerischer Auffassung der öffentlichen Ordnung zu¬ wider wäre oder doch gegen den Sinn und den Zweck der in Be¬ tracht kommenden schweizerischen Rechtsnormen verstieße oder wenn der Schuldner durch den Gläubigerwechsel irgendwie schlechter ge¬ stellt würde. Keine dieser Möglichkeiten trifft aber hier zu und die Beklagte behauptet auch selbst nichts Gegenteiliges. Dagegen wendet sie, unter Berufung auf ein eingeholtes Rechtsgutachten, ein: der § 140 RGUG sei öffentlich=rechtlichen Inhalts und es gehe nicht an, einer Institution des öffentlichen Rechts eines frem¬ den Staates Wirksamkeit auch für das Gebiet der Schweiz ein¬ zuräumen und den schweizerischen Haftpflichtschuldner zu verhalten, die vom ausländischen Verwaltungsrechte angeordnete Legalzession anzuerkennen. Hierüber ist auf Grund und, soweit nötig, unter Ergänzung (Art. 83 OG) der vorinstanzlichen Ausführungen über den § 140 folgendes zu bemerken; In Wirklichkeit unter¬ scheidet sich die Rechtsübertragung dieser Bestimmung von der or¬ dentlichen Legalzession in keiner Weise. Es geht auch hier eine privatrechtliche Forderung mit den Wirkungen der zivilrechtlichen Abtretung von einer Person auf die andere über und beim Er¬ werbe der Forderung sowohl wie bei ihrer Geltendmachung gegen¬ über der Schuldnerin befindet sich die Klägerin als Berufsgenossen¬ schaft des deutschen Rechtes durchaus in der Stellung eines ge¬ wöhnlichen privatrechtlichen Zessionars. Der § 140 hat somit in diesen hier in Betracht kommenden Beziehungen zivil=, nicht öffent¬ lich=rechtlichen Inhalt. Daß im übrigen die Klägerin, namentlich in Hinsicht auf ihre Stellung zum Versicherten Lang, eine Per¬ sönlichkeit des öffentlichen Rechts ist, tut nichts zur Sache. Es läßt sich hieraus kein stichhaltiger Grund dafür ableiten, die strei¬ tige Übertragbarkeit der Ansprüche aus den Art. 50 ff. zu ver¬ neinen und die Verteilung des Unfallschadens anders vorzunehmen, als es die Klägerin verlangt und wie es nach dem oben Gesagten der schweizerischen Rechtsanschauung entspricht und unter den gege¬ benen Voraussetzungen auch in internationaler Beziehung als den Verhältnissen angemessen erscheinen muß. Eine engherzige Gesetzes¬ auslegung ist hier umsoweniger am Platze, als das demnächst in Kraft tretende Bundesgesetz über die Unfall= (und Kranken=)ver¬ sicherung in seinem Art. 100 nun ebenfalls die öffentlich=rechtliche Unfallversicherungsanstalt bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte eintreten läßt, die dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen gegenüber einem Dritten zustehen, der für den Unfall haftet. Ob die Klageforderung aus dem Art. 50 oder aus dem Art. 67 aOR herzuleiten sei, braucht für die Lösung der zu entscheidenden Frage nicht geprüft zu werden, da die vorstehenden Erwägungen auf beide Fälle in gleicher Weise zutreffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ hofes des Kantons Bern vom 31. Oktober 1912 in allen Teilen bestätigt.