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119. Arteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1913 in Sachen Anz und Genossen, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Mösch, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 717 26B: Dass ein constitutum possessorium die Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand bezweckte, kann aus seiner wirt¬ schaftlichen Funktion (Darlehens- statt Güteraustauschgeschäft) ge¬ schlossen werden. A. - Am 31. März 1912 kaufte der Kläger von seinem Schwager Otto Dietschi, Geometer in Frick, verschiedene Mobilien (Spiegelschrank, Schreibpult, Diwan usw.) zum Preise von 2000 Fr.
Der Kaufpreis war dazu bestimmt, dem Verkäufer, dessen Geschäfte eine schlechte Wendung genommen hatten, die Möglichkeit zur Aus¬ wanderung nach Argentinien zu verschaffen. Gleichen Tags mietete der Kläger in Frick eine Wohnung, die er in der Folge, samt den erworbenen Gegenständen, der Familie des Otto Dietschi zum un¬ entgeltlichen Gebrauch überließ. Am 6. Mai 1912 wurden die vom Kläger gekauften Gegenstände in einer Betreibung der Beklagten gegen Otto Dietschi gepfändet. Mit Klage vom 21. Mai 1912 verlangte der Kläger, es seien die in den Betreibungen Nr. 351 und 352 vom Betreibungsamt Frick gepfändeten Mobilien von den Beklagten als sein Eigentum anzuerkennen. Zur Begründung dieses Begehrens berief sich der Kläger auf den zwischen ihm und Otto Dietschi am 31. März 1912 abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Beklagten, die auf Abweisung der Klage schlossen, bestritten das Vorliegen eines Kaufvertrages und machten eventuell geltend, daß ein Eigentumsübergang zu Gunsten des Klägers nicht statt¬ gefunden habe; subeventuell, daß mit dem Kaufvertrage eine Be¬ nachteiligung Dritter, jedenfalls aber eine Umgehung der Bestim¬ mungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei. B. — Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 1913 gutgeheißen. C. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Eine körperliche Übergabe der verkauften Sache an den Kläger hat nicht stattgefunden; die Sachen sind vielmehr, wenn auch vorläufig nicht im Besitze des abwesenden Ehemanns, doch in demjenigen der Ehefrau geblieben, die schon vorher den Mitbesitz daran hatte. Dagegen ist eine Besitzübertragung durch constitutum possessorium dadurch zustande gekommen, daß die Sachen der Familie des Veräußerers auf Grund einer Gebrauchsleihe belassen wurden. Es fragt sich nur, ob diese Übertragung Dritten gegen¬ über nicht aus den in Art. 717 ZGB genannten Gründen un¬ wirksam sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Un¬ wirksamkeit schon wegen der Absicht der Gläubigerbenachteiligung anzunehmen sei, weil der Kläger als naher Verwandter des Ver¬ äußerers dessen Insolvenz kannte und wußte, daß der Kaufpreis nicht zur Befriedigung der Gläubiger dienen werde. Auf jeden Fall ist aber das Konstitut den Beklagten gegenüber deshalb als un¬ wirksam zu erklären, weil damit eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. Wenn auch bei dem zwischen Otto Dietschi und dem Kläger abgeschlossenen Geschäfte die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung ernstlich gewollt waren, so ist doch davon auszugehen, daß der wirtschaft¬ liche Zweck, den Veräußerer und Erwerber zu erreichen suchten, nicht der eines Güteraustausches, des Erwerbs von Sachen gegen Leistung eines Kaufpreises, war, sondern daß die Absicht auf Hin¬ gabe einer bestimmten Geldsumme gegen Sicherstellung durch Ein¬ räumung dinglicher Rechte an Sachen des Geldnehmers ging, wirt¬ schaftlich also ein Darlehen mit Sicherstellung des Geldgebers bezweckt war. Diese Auffassung findet eine Stütze in der eigenen Behauptung des Klägers, wonach die Veräußerung der im Streite liegenden Gegenstände die Beschaffung von Geldmitteln für das weitere Fortkommen des Otto Dietschi zum Zwecke hatte. Sodann fällt in Betracht, daß der Kläger die gekauften Gegenstände weder persönlich benutzen, noch weiterverkaufen, sondern der Familie des Otto Dietschi zum Gebrauch überlassen wollte. Bei dieser Über¬ lassung muß infolge der nahen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und Dietschi als unter ihnen selbstverständlich verstanden angenommen werden, daß der Veräußerer die Objekte gegen Rückzahlung des Preises auch wieder sollte zurückerhalten können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1913, die Klage abgewiesen.