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39_II_669

BGE 39 II 669

Bundesgericht (BGE) · 1913-06-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114. Arteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1913 in Sachen Walter-Hauser, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hauser, Kl. u. Ber.=Bekl.

1. Zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 0G. Verhältnis zur Berufung. Jene ist dieser subsidiär. Beide Rechtsmittel können nicht in einer Eingabe verbunden werden.

2. Uebergangsrecht. Verpfründungsvertrag nach altem Recht; Auf¬ hebung unter dem neuen Recht. Für die Wirkungen der Aufhebung und die Auseinandersetzung ist das alte Recht massgebend. A. — Durch Urteil vom 13. Juni 1913 hat das ObG des Kantons Schaffhausen erkannt: „1. Der am 8. Februar 1902 zwischen den Parteien abge¬ „schlossene Leibgedingsvertrag ist mit heutigem Tage aufgelöst. „2. Der Beklagte ist gerichtlich gehalten, dem Kläger eine „lebenslängliche jährliche Alimentation im Betrage von 250 Fr. „auszurichten. „3. (Kosten). „4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die erste „Instanz" B. — Diese Mitteilung erfolgte am 7. Juli 1913. Schon am

3. gl. Mon. hatte der Beklagte „zur Vorsorge“ beim ObG Berufung an das BG erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und auf Rückweisung der Sache an die kantonalen In¬ stanzen zu neuer Beurteilung auf Grund des eidgenössischen statt des kantonalen Rechts. Dieser vorsorglichen Berufungserklärung lag eine kurze Begründungsschrift bei. Mit Eingaben vom 26. Juli 1913 an das ObG und an das BG hat der Beklagte die Berufung gegen das Urteil des ObG erneuert und auf seine Eingabe vom 3. Juli 1913 verwiesen, die er bestätige und deren Anträge nebst Begründung er wiederhole. In der Eingabe an das BG fügte der Beklagte bei, er erhebe zu¬ gleich Beschwerde gemäß Art. 87 Ziff. 1 OG. C. — Der Vertreter des Klägers hat sich in einer Eingabe vom 30. Juli 1913 an das ObG zu Handen des BG dagegen verwahrt, daß der Fall an dieses weitergezogen werde. In seiner Antwort auf die Berufung hat sodann der Kläger beantragt, es

sei wegen Nichtanwendbarkeit des eidgenössischen Rechtes auf die Berufung nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Parteien schlossen am 8. Februar 1902 einen Ver¬ pfründungsvertrag ab: der Kläger als Pfründer, der Beklagte (sein Schwiegersohn) und dessen Ehefrau als Pfrundgeber. Der Kläger trat sein auf 4713 Fr. 89 Cts. inventarisiertes Nettovermögen den Pfrundgebern ab, wogegen diese sich verpflichteten, ihn lebens¬ länglich und seinem Stande gemäß mit Wohnung, Kost, Kleidern und Wäsche zu versehen und im Krankheitsfalle zu verpflegen. Es kam bald zu Streitigkeiten, in deren Verlauf der Kläger den Be¬ klagten auf richtige Erfüllung des Vertrages belangte. Am 27. No¬ vember 1907 verglichen sich die Parteien, indem der Beklagte sich verpflichtete, die Bestimmungen des Vertrages nicht mehr zu ver¬ letzen. Da die Mißhelligkeiten aber fortdauerten, kündigte der Be¬ klagte mit Brief vom 20. Februar 1912 an den Vormund des Klägers den Vertrag „nach Art. 526 (neu) OR“ auf 6 Monate. Die Waisenbehörde Trasadingen nahm die Kündigung an und beauftragte den Vormund, über die vermögensrechtliche Ausein¬ andersetzung mit dem Beklagten in Unterhandlung zu treten und wenn nötig den Rechtsweg zu beschreiten. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, leitete der Vormund des Klägers die vor¬ liegende Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verhalten, einen Betrag von 2350 Fr., eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag herauszubezahlen, weiter eventuell dem Kläger eine Jahresrente von 400 Fr., eventuell eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Rente zu entrichten. Im Prozeß hat der Beklagte sich auf Art. 526 und 527 neu OR in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen des ZGB berufen, während der Kläger die Anwendbarkeit des alten Rechtes behauptet hat. Die erste Instanz hat den Beklagten zur Zahlung einer le¬ benslänglichen Jahresrente von 200 Fr., das ObG zur Zahlung einer solchen von 250 Fr. verurteilt; das ObG hat, gestützt auf Art. 1 SchlT ZGB, die Streitsache nach dem alten kantonalen Recht entschieden.

2. — Es fragt sich zunächst, ob in der Erklärung des Be¬ klagten in seiner Eingabe vom 26. Juli 1913 an das BG, er erhebe „zugleich“ Beschwerde gemäß Art. 87 Ziff. 1 OG, eine formrichtige zivilrechtliche Beschwerde wegen Anwendung kan¬ tonalen anstatt eibgenössischen Rechtes erblickt werden könne. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Beschwerde des Art. 87 Ziff. 1 DG ist der Berufung gegenüber subsidiärer Na¬ ke ist nur zulässig, wo die Berufung nicht statthaft ist, ins¬ besondere wegen mangelnden Streitwertes, gerade wie die frühere Kassationsbeschwerde in Zivilsachen nach Art. 89 ff. alt OG. un war es aber feststehende Praxis des BG, daß die Verbindung verschiedener Rechtsmittel, insbesondere der Berufung mit der Kas¬ sationsbeschwerde, in einer und derselben Eingabe nicht zulässig sei (FAVEY, Les conditions du recours de droit civil p. 27). Daran ist festzuhalten, zumal da die Einlegung der Berufung und der Beschwerde nicht mehr an die nämliche Amtsstelle erfolgt (vergl. Art. 67 Abs. 1 mit Art. 90 alt und neu OG). Die Be¬ rufung und die Beschwerde im Sinn von Art. 87 Ziff. 1 OG haben auch grundsätzlich ein verschiedenes Ziel. Sodann ist die Beschwerde an sich nicht suspensiv, während die Berufung es stets ist. Endlich spricht für die Unzulässigkeit der Verbindung beider Rechtsmittel gerade auch die subsidiäre Natur der Beschwerde gegen¬ über der Berufung. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Berufung dem Streitwerte nach statthaft ist und daß der Beschwerdegrund Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts nach Art. OG auch einen Berufungsgrund bildet; zudem hat die Vorinstan, Übergangsbestimmungen des ZGB angewendet und hatte sie na¬ türlich anzuwenden, so daß die Berufung schon deswegen zulässig ist. Folglich ist die Beschwerde in casu auch wegen ihres subsidiären Charakters ausgeschlossen.

3. — In der Sache selber ist in erster Linie zu prüfen, ob für die Aufhebung des Verpfründungsvertrages durch einseitige Kün¬ digung und für die Folgen dieser Aufhebung das alte — kanto¬ nale — oder das neue — eidgenössische — Recht maßgebend sei. Mangels einer Parteivereinbarung über das anwendbare Recht entscheidet sich diese Frage nach den allgemeinen Übergangs¬ bestimmungen des ZGB SchlT Art. 1 bis 4. Es kann in der Tat trotz der Anrufung des Art. 526 neu OR durch den Be¬ klagten nicht angenommen werden, daß die Parteien übereinstim¬ AS 39 II — 1913

mend die Liquidation des Rechtsverhältnisses ganz nach neuem Recht vornehmen wollten und sich damit selber dem eidgenössischen Recht unterworfen haben. Hiefür liegen in den Akten genügende Anhaltspunkte nicht vor und es stände jene Annahme auch mit der Haltung des Vertreters des Klägers im Prozeß und insbe¬ sondere in der bundesgerichtlichen Instanz nicht im Einklang. Auf Grund des Gesetzes fragt sich, ob es sich bei der Liqui¬ dation des Verpfründungsverhältnisses um „rechtliche Wirkungen „rechtliche Verbindlichkeiten“ und „rechtliche Folgen“ des Verpfrün¬ dungsvertrages handle. Dem ist so und folglich ist nach SchlT 1 Abs. 1 und 2 das alte kantonale Recht anwendbar. Zu den recht¬ lichen Wirkungen des einmal begründeten Vertrages gehören auch die in der Folge daraus entstehenden Rechtsbeziehungen, kurz sein gesamter Inhalt, insbesondere auch seine Kündbarkeit. In der Doktrin und in der Gesetzgebung ist denn auch überwiegend aner¬ kannt, daß das zur Zeit der Eingehung des Schuldverhältnisses geltende Recht grundsätzlich für dessen gesamten Inhalt maßgebend bleiben müsse (Gierke, Privatrecht 1 200 Anm. 19, Ostertag in Schw. Jur.=Ztg. 8 S. 388 Ziff. 4 i. f.). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn eine zwingende Norm des neuen Rechtes dessen Rückwirkung geböte, was nicht zutrifft. Es kann nicht eingewendet werden, daß der Kündigungsgrund eine neue Tatsache sei, die sich laut SchlT 1 Abs. 3 nach dem neuen Recht beurteile. Einmal hat der Beklagte bei der Kündigung nur Art. 526 neu OR angerufen. Die Tatsache, die nach Art. 526 die Kündigung begründet (erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, ohne Schenkungsabsicht), liegt aber schon im Vertrag selbst; es handelt sich also hier um eine un¬ mittelbare Wirkung des Vertrages. Die Voraussetzungen der ein¬ seitigen Aufhebung nach Art. 527 aber, auf den sich der Beklagte im Prozeß berufen hat, d. h. das Unerträglichwerden des Verhält¬ nisses infolge von Vertragsverletzungen oder die übermäßige Er¬ schwerung der Fortsetzung aus andern wichtigen Gründen, stehen in so engem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis als sol¬ chem, daß sie nicht als neue, selbständige Tatsachen angesehen werden könnten, sondern als ein bloßes Glied des Gesamttatbestandes. Unter diesen Umständen erscheinen auch die Folgen der Aufhebung des Vertrages — vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Li¬ quidation des Rechtsverhältnisses — richtigerweise einfach als „rechtliche Wirkungen“, „rechtliche Folgen“ des altrechtlichen Ver¬ trages. (Vergl. Reichel, Komm. Anm. 6 und 7 zu SchlT 1.) Zwar ist Abs. 3 von SchlT 1 — wie auch Abs. 1 und 2 dem Art. 882 aOR bewußt nachgebildet und die Praxis hatte Art. 882 Abs. 3 auf alle Fälle des gesetzlichen Erlöschens altzeit¬ licher Rechtsverhältnisse ausgedehnt. Wenn aber zur Begründung dieser Praxis ausgeführt wurde, das neue Recht normiere die Rechtsfolgen eines erst unter seiner Herrschaft eingetreteuen Tat¬ bestandes, der seine rechtliche Ordnung durch das alte Recht noch nicht empfangen hatte (BGE 16 S. 361), so träfe das in casu nicht zu. Da im Vertrag die Folgen der Auflösung nicht besonders geregelt sind, muß angenommen werden, daß die Parteien sich den kantonalrechtlichen Bestimmungen unterworfen haben, die bei Ab¬ schluß des Vertrages hierüber tatsächlich bestanden. Durch die Kün¬ digung ist kein neues Rechtsverhältnis begründet worden, dessen Inhalt unabhängig vom Parteiwillen durch das revidierte OR um¬ schrieben würde. Es ist daher auch für eine Anwendung des vom Beklagten weiter angerufenen Art. 3 SchlT kein Raum. Bergl. hinsichtlich des Übergangsrechtes beim Dienstvertrag das Urteil des BG vom 12. April 1913 in Sachen Terpol, Praxis 2 Nr. 127 danach beurteilt sich die Frage, ob eine unter dem neuen Recht eingetretene Tatsache einen wichtigen Grund zur Auflösung eines altrechtlichen Dienstvertrages bilde, ebenfalls nach dem alten Recht.

4. — Mit Recht hat also die Vorinstanz ihrem Urteil das alte schaffhauserische Privatrecht zu Grunde gelegt. Die Berufung ist sonach als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil kurzerhand zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des ObG des Kantons Schaffhausen vom 13. Juni 1913 bestätigt.