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39_II_485

BGE 39 II 485

Bundesgericht (BGE) · 1913-09-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

87. Arteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1913 in Sachen Stoll, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hartmann, Kl. u. Ber.=Bekl. Vaterschaftsklage. — Unzulässigkeit des frühern kantonalen « Vater¬ schaftseides ». — Untersuchung der Frage, ob im konkreten Fatl der Beweis des Art. 314 Abs. 2 geleistet sei. A. — Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat am 23. Ja¬ nuar 1913 außerehelich geboren. Schon am 16. September 1912 hatte sie gegen den Beklagten und Berufungskläger, den sie als den Vater des Kindes bezeichnete, Klage erhoben. Dabei hatte sie er¬ klärt, die Schwängerung müsse am 10. Juni 1912 stattgefunden haben; der Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien habe aber schon im April gleichen Jahres begonnen. Schon in der Klage hatte sie ferner den Eid dafür angeboten, daß sie im Jahre 1912 mit nie¬ mand anders als mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt habe. Der Beklagte hatte darauf in der Klagbeantwortung, unter Be¬ streitung seiner Vaterschaft, immerhin zugegeben, vom 10. Juni 1912 an, jedoch nicht vorher, mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Zugleich behauptete er, daß die Klägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe; die Klage sei daher sowohl auf Grund des Art. 315 als auch des Art. 314 Abs. 2 abzuweisen. Nach der Geburt des Kin¬ des präzisierte er seinen Standpunkt in tatsächlicher Beziehung da¬ hin, daß die Konzeption zu einer Zeit stattgefunden habe, da er noch nicht mit der Klägerin geschlechtlich verkehrte. Ein von der 1. Instanz eingeholtes ärztliches Gutachten sprach sich über den mutmaßlichen Zeitpunkt der Schwängerung folgender¬ maßen aus: Nach den Maßen und dem Gewichte sei das am

23. Januar geborene Kind als nahezu ganz ausgetragen anzu¬ sehen; immerhin sei es vielleicht eine bis zwei Wochen zu früh geboren. „Nach der letzten Regel“ wäre die Geburt gegen Mitte Februar zu erwarten gewesen; sie sei aber um 4 Wochen früher

erfolgt. „Diese Angabe“ sei „daher nicht richtig“. Die Empfäng¬ niszeit sei vielmehr auf Anfangs April anzusetzen. B. — Durch Urteil vom 13. Juni 1913 hat das Obergericht des Kautons Basel=Landschaft in grundsätzlicher Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. März 1913 er¬ kannt:

1. Es wird der Klägerin im Sinne des Art. 181 der Eid darüber auferlegt, daß sie zwischen dem 29. März 1912 und

27. Juli 1912 mit keiner andern Mannsperson als mit dem Be¬ klagten geschlechtlich verkehrt hat.

2. Leistet die Klägerin den Eid, so ist der Beklagte als Vater des am 23. Januar 1913 von der Klägerin geborenen Kindes erklärt und verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung von 100 Fr., sowie 50 Fr. Entbindungskosten zu bezahlen.

3. Leistet die Klägerin den Eid nicht, so wird die Klage abgewiesen. Dieses Urteil beruht in der Hauptsache auf folgenden Erwä¬ gungen: Der geschlechtliche Verkehr des Beklagten mit der Klägerin sei von ersterem zugestanden. Der Zeitpunkt der Konzeption sei auf Anfangs Mai anzusetzen. Das von der I. Instanz eingeholte ärztliche Gutachten fasse zwar das Resultat der Expertise dahin zusammen, daß die Empfängnis „Anfangs April“ stattgefunden haben dürfte, allein aus den übrigen Angaben des Gutachtens gehe hervor, daß hier „ein offenkundiger Irrtum und Widerspruch“ vorliege. Allerdings habe die Klägerin bei ihrer Konfrontation mit dem Beklagten zugegeben, daß sie am 10. Juni 1912 zum ersten Mal mit demselben geschlechtlich verkehrt habe. Allein dieses Zuge¬ ständnis könne sehr wohl auf einem, durch die Aufregung bei der Konfrontation erzeugten Irrtum beruhen. Schon die schriftliche Klage spreche von einem im April begonnenen Geschlechtsverkehr, — eine Angabe, die u. a. deshalb glaubwürdig sei, weil der Zeit¬ punkt der Konzeption damals noch keine Rolle zu spielen schien. Auch eine Außerung der Klägerin vom 3. Juli 1912, sie fühle sich seit 8 Wochen schwanger — welche Außerung der Beklagte zugestanden habe — weise auf einen früheren Konzeptionszeitpunkt hin. Demnach sei als erwiesen anzunehmen, daß die Erzeugung des Kindes in einem Zeitpunkt stattgefunden habe, „der mit der Feststellung des Arztes inbezug auf das Alter des Kindes über¬ einstimmen könnte". Der Nachweis, daß die Klägerin zur Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe, sei „vollständig gescheitert“. Auch zur Unterstützung seiner Einrede aus Art. 314 Abs. 2 habe der Beklagte nichts bestimmtes darzu¬ tun vermocht; es sei „durchaus nicht einmal wahrscheinlich ge¬ macht, daß die Klägerin weitern Geschlechtsverkehr pflog“. Bei dieser Sachlage und da es sich um Tatsachen handle, die „üblicher¬ weise nicht vor Zeugen vorgenommen werden“, sei einer der beiden Parteien der Eid aufzuerlegen. Das Gericht messe der Klägerin „in diesem Punkte die größere Glaubwürdigkeit zu“ und überbinde ihr deshalb gemäß § 181 der kantonalen 3PO „den Erfül¬ lungseid“ § 181 zit. lautet: „Sind alle Beweismittel erschöpft und eine bestrittene, erhebliche „Tatsache ist nicht zur vollen Überzeugung des Richters gebracht, „sondern bloß bis zu einem gewissen Grade wahrscheinlich gemacht „worden, so kann das Gericht von Amts wegen oder auf den An¬ „trag einer Partei zur Ergänzung oder Entkräftung des geführten „Beweises dem Beweisführer oder dem Gegner desselben den Eid „auferlegen. Dieser Eid ist jedoch nur zulässig in denjenigen Fällen, „die in die Urteilsbefugnis des Bezirksgerichts gehören.“ C. — Am 27. Juni 1913 hat die Klägerin vor dem Obergericht den ihr auferlegten Eid geleistet, und es hat darauf das genannte Gericht am gleichen Tage „dekretiert“: Die im Urteile vom 13. Juni 1913 für den Fall der Leistung des Eides angedrohten Folgen für den Beklagten werden als ein¬ getreten erklärt. D. — Am 3. Juli 1913 hat der Beklagte „gegen ein Urteil vom

27. Juni“ die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da der Beklagte im ganzen Verlauf des Pro¬ ..... 2. zesses nie bestritten hatte, in der Zeit zwischen dem 300. und 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Klägerin mit dieser geschlecht¬ lich verkehrt zu haben, so war die gesetzliche Vermutung des Art. 314 Abs. 1 begründet. Es lag der Klägerin daher in dieser Hin¬

sicht kein weiterer Beweis ob, und die Auferlegung des Eides da¬ für, daß sie in der kritischen Zeit mit dem Beklagten geschlecht¬ lich verkehrt habe, war durchaus überflüssig und gesetzwidrig und hätte von ihr abgelehnt werden können. Die Klage war vielmehr gemäß Art. 314 Abs. 1 nun ohne weiteres zuzusprechen, sofern nicht der Beklagte jene gesetzliche Vermutung durch den Nach¬ weis von Tatsachen im Sinne des Art. 314 Abs. 2 entkräftete oder im Sinne des Art. 315 nachwies, daß die Klägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe. Diese Beweise konnten und durften dem Beklagten nach ZGB in keiner Weise abgeschnitten werden, auch nicht dadurch, daß die Klägerin zum Eide darüber zugelassen wurde, daß sie mit keinem andern als dem Beklagten Umgang gepflogen habe. Denn der Umgang mit einem andern ist zweifellos „eine Tatsache, welche er¬ hebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigt" und ist also nach ZGB Gegenstand des dem Beklagten obliegenden positiven Beweises; für einen negativen Beweis ist daneben, wenn dieser positive geleistet ist, kein Raum mehr. Eine Klägerin, die um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel führte, hat nach ZGB überhaupt kein Klagrecht, selbst wenn sie nur mit dem Beklagten und mit keinem andern Umgang gehabt haben sollte.

3. — Nun hat der kantonale Richter in nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, daß die Beweisführung des Beklagten hinsichtlich des behaupteten unzüch¬ tigen Lebenswandels der Klägerin „vollständig gescheitert“ und es hat denn auch der Vertreter des Beklagten in der heutigen Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß er die Einrede aus Art. 315 fallen lasse. Es fragt sich also nur noch, ob (im Sinne des Art. 314 Abs. 2) Tatfachen nachgewiesen seien, die „erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen“ von

4. — In dieser letztern Beziehung hat der Beklagte seinen ganz allgemein gehaltenen Ausführungen über die Möglich¬ keit des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit andern Männern ab¬ gesehen — einzig den Umstand geltend gemacht, daß nach dem von der 1. Instanz eingeholten ärztlichen Gutachten die Konzeption „Anfangs April“ stattgefunden haben müsse, während die Klägerin bei der gerichtlichen Konfrontation mit dem Beklagten zugegeben habe, mit diesem zum ersten Mal am 10. Juni geschlechtlich ver¬ kehrt zu haben. Diese Anbringen wären an sich gewiß geeignet gewesen, im Sinne des Art. 314 Abs. 2 „erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten zu rechtfertigen“. Allein einerseits hat die Vorinstanz festgestellt, daß das gerichtliche Gutachten „einen offenkundigen Irrtum und Widerspruch“ aufweise (weil nach den übrigen Angaben des Arztes die Konzeption Anfangs Mai und nicht Anfangs April stattgefunden haben würde), und anderseits hat sie angenommen, daß das Zugeständnis der Klägerin bei der Konfrontation, der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten habe erst¬ mals am 10. Juni stattgefunden, wahrscheinlich auf Aufregung zurückzuführen sei, zumal da die Klägerin ja schon in der Klage, als der Zeitpunkt der Konzeption noch keine Rolle zu spielen schien, von einem im April begonnenen Geschlechtsverkehr ge¬ sprochen habe. In diesen beiden Richtungen — sowohl was die Zuverlässigkeit des gerichtlichen Gutachtens, als was die Glaub¬ würdigkeit der Klägerin betrifft — handelt es sich um reine Be¬ weiswürdigungsfragen, die der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen sind; denn von einer Aktenwidrigkeit kann hier deshalb keine Rede sein, weil die Vorinstanz u. a. gerade auch die mehr oder weniger zu Gunsten des Beklagten sprechenden Akten¬ stücke (das ärztliche Gutachten und das Konfrontationsprotokoll) berücksichtigt, sie jedoch als nicht ganz schlüssig erklärt hat; eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften aber kommt in diesem Zusammenhang deshalb nicht in Betracht, weil am 13. Juni 1913, als das Obergericht die erwähnten Feststel¬ lungen machte, die Klägerin den ihr vom Bezirksgericht auferlegten „Erfüllungseid“ noch nicht geleistet hatte, und dieser somit bei jenen Feststellungen keine Rolle spielen konnte. Wenn daher die Vorinstanz in ihrem Urteile vom 13. Juni 1913, das, wie be¬ merkt, der Leistung des Eides vorangegangen ist, das Resultat des Beweisverfahrens dahin zusammenfaßt, daß „die Erzeugung des Kindes in einem Zeitpunkt stattgefunden“ habe, „der mit der Fest¬ stellung des Arztes inbezug auf das Alter des Kindes überein¬ womit, aus den vorangegangenen Erörte¬ stimmen könnte“. rungen zu schließen, offenbar gesagt werden will, daß die Behaup¬

tung des Beklagten, die Erzeugung des Kindes habe zu einer Zeit stattgefunden, da er noch nicht mit der Klägerin geschlechtlich ver¬ kehrte, unerwiesen sei — und wenn in jenem Urteile ferner er¬ klärt wird, der Beklagte habe es „durchaus nicht einmal wahr¬ scheinlich gemacht, daß die Klägerin weitern Geschlechtsverkehr pflog“ so ist das Bundesgericht an die hierin liegenden tatsächlichen Fest¬ stellungen gebunden. Daraus aber ergibt sich ohne weiteres die Abweisung der Einrede aus Art. 314 Abs. 2 und damit auch der vorliegenden Berufung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil be¬ stätigt.