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39_II_44

BGE 39 II 44

Bundesgericht (BGE) · 1912-10-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Arteil der I. Zivilabteilung vom 31. Januar 1913 in Sachen Müller-Ackermann, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hänggi, Kl. u. Ber.=Bekl. Uebernahme der Aktiven und Passiven einer Kollektivgesellschaft durch einen Teilhaber auf Grund eines Vertrages, wonach zwischen den Gesellschaftern « alle gegenseitigen zivitrechtlichen Ansprüche erledigt und ausgeglichen » sein sollen. Damit wird der austretende Gesellschafter auch von der Verpflichtung entlastet, an die Bezahlung nachträglich als Gesellschaftsschulden eingeforderter Nach- und Strafsteuern beizutragen. Solche Steuerforderungen sind Geschäfts¬ schulden. Haftbarkeit des Veräusserers eines Geschäfts: Bedeu¬ tung des Umstandes, dass ihm eine Geschäftsschuld nicht bekannt oder nicht erkennbar war. A. — Durch Urteil vom 11. Oktober 1912 hat das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn in vorliegender Streitsache erkannt: „1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Hälfte derjenigen „Beträge zurückzuerstatten, die dieser in seiner Eigenschaft als „Rechtsnachfolger der aufgelösten Firma Müller & Hänggi, Schrau¬ „benfabrik in Solothurn, für Nach= und Strafsteuern an den Staat „oder an die Gemeinde zu zahlen gezwungen ist. 2. Der Beklagte „ist verpflichtet, an den Kläger die Hälfte des aus diesem Grunde „dem Staate Solothurn bereits bezahlten Betrages per 2581 Fr. „65 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 1912 zurückzu¬ „bezahlen.“ 3. und 4. (Kostenpunkt). B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei in völ¬ liger Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich ab¬ zuweisen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, Direktor A. Hänggi in Solothurn, und der Beklagte, Fabrikant C. Müller=Ackermann in Basel, hatten im Jahre 1901 eine Kollektivgesellschaft zum Betriebe einer Schrauben¬ fabrik gegründet. Nach vorherigen Streitigkeiten lösten sie die Ge¬ sellschaft durch einen Vergleich auf, den sie am 24. März 1911 vor Friedensrichteramt Solothurn unter Mitwirkung ihrer Anwälte abschlossen. Laut diesem Auflösungsvertrag übernahm der Kläger Aktiven und Passiven der aufgelösten Firma und verpflichtete sich, dem Beklagten für seine Einlagen und Ansprüche an der Firma 170,000 Fr. zu zahlen. Nach Festsetzung der Zahlungsbedingungen besagt sodann die Urkunde, der Kläger sei somit von nun an allei¬ niger Inhaber des Gesellschaftsvermögens. Daran anschließend be¬ stimmt sie wörtlich: „Durch diesen Vergleich sind alle gegenseitigen zivilrechtlichen Ansprüche erledigt und ausgeglichen.“ (Eine der zwei eingelegten beglaubigten Abschriften der Urkunde spricht in dieser Stelle von „Auskauf“ statt „Vergleich“; die vorinstanzliche Tat¬ bestandsfeststellung enthält das letztere Wort.) Nach dem genannten Passus werden dann die zwischen den Gesellschaftern obschwebenden strafrechtlichen Streitigkeiten ebenfalls als erledigt und ausgeglichen erklärt und noch einzelne andere Punkte, namentlich die Bezahlung von Arzt= und der Friedensrichterkosten, geregelt. Am 27. Mai 1911 erklärte das Finanzdepartement des Kantons Sokothurn dem Kläger als Teilhaber der aufgelösten Firma, daß diese nach den bei der Ausscheidung bekannt gewordenen Beträgen, verglichen mit den versteuerten, zu wenig versteuert habe und die zu entrichtende Nachsteuer 7292 Fr. 25 Cts. betrage. Der Nach¬ steuerbetrag wurde später vergleichsweise mit Inbegriff der Ver¬ zugszinsen auf 5163 Fr. 30 Cts. festgesetzt und am 11. Januar 1912 vom Kläger bezahlt. Ferner hat auch die Gemeinde Solo¬ thurn den Kläger für von der aufgelösten Gesellschaft geschuldete

Nachsteuern in Anspruch genommen; der zu bezahlende Betrag ist aber erst nach dem vorinstanzlichen Urteil endgültig festgesetzt worden. In der Folge hat der Kläger gegen den Beklagten den nun¬ mehrigen Prozeß angestrengt und die Begehren gestellt, es sei der Beklagte als verpflichtet zu erklären 1. ihm die Hälfte der Beträge zurückzuerstatten, die er als Rechtsnachfolger der aufgelösten Firma für Nach= und Strafsteuern an den Staat oder an die Gemeinde Solothurn zu bezahlen gezwungen sei; 2. ihm die Hälfte des aus diesem Grunde bereits bezahlten Betrages, also 2581 Fr. 65 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 1912 zurückzubezahlen. — Zur Begründung beruft sich der Kläger auf die gesetzlichen Bestimmungen des OR über die Kollektivgesellschaft, namentlich die das Anteilsverhältnis an Gewinn und Verlust regelnden Art. 530 und 556, und er macht geltend: Die Nachsteuerschuld der Gesell¬ schaft sei bei der Auseinandersetzung noch nicht bekannt und damals überhaupt noch nicht als Gesellschaftspassivum existent gewesen und habe daher vom Ausscheidungsvertrag nicht erfaßt werden können. Auch würde die alleinige Belastung des Klägers mit diesen Nach¬ teuern gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Beklagte gründet seinen Antrag auf Abweisung der Klage im wesentlichen auf den Akt vom 24. März 1911, im besondern auf die oben im Wort¬ laut angegebene Bestimmung. Die beiden kantonalen Instanzen sind zur Gutheißung der Klage gelangt.

2. — (Zulässigkeit der Berufung und Anwendbarkeit des münd¬ lichen Berufungsverfahrens.

3. — Streitig ist die Frage, ob der Beklagte dadurch, daß der Kläger auf Grund des Vertrages vom 24. März 1911 Aktiven und Passiven des bisher von ihnen beiden als Kollektivgesellschaf¬ tern betriebenen Geschäftes übernommen hat, gegenüber dem Kläger von der Verpflichtung entlastet worden sei, an die Bezahlung der Nach= und Strafsteuern beizutragen, die der Staat und die Ge¬ meinde nach der Geschäftsübernahme als Gesellschaftsschulden von ihm eingefordert haben. Für die Beurteilung dieser Streitfrage sind nicht in erster Linie die objektiven Rechtsnormen maßgebend, die das Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines Handelsgeschäftes in Hinsicht auf die Geschäftsschulden regeln¬ das Verhältnis gegenüber den Geschäftsgläubigern fällt ganz außer Betracht —, sondern es kommt vor allem darauf an, was die Parteien in dieser Beziehung vertraglich vereinbart haben, was also der Sinn der hierüber getroffenen Bestimmung sei, daß zwischen den Parteien durch den Übernahmevertrag „alle gegenseitigen zivil¬ rechtlichen Ansprüche erledigt und ausgeglichen“ sein sollen. Stellt man vorerst auf den Wortlaut dieser Bestimmung ab, so ist klar, daß auch die streitigen Forderungen unter sie fallen müssen. Denn der Vertragstext spricht von allen gegenseitigen An¬ sprüchen, ohne eine Ausnahme zu machen, und wenn er sie näher als „zivilrechtliche“ bezeichnet, so kommt dieser Charakter auch den geltend gemachten Rückgriffsrechten zu, im Gegensatz zu den Haupt¬ forderungen, die freilich öffentlich=rechtlicher Natur sind. Übrigens bezweckt die Beifügung „zivilrechtlichen“ bloß eine Abgrenzung von den Ansprüchen, die sich auf die im Vertrage später erwähnten „strafrechtlichen Streitigkeiten“ beziehen. Im weitern liegt aber auch kein genügender Grund zu einer einschränkenden Auslegung des Wortlautes vor. Es steht zunächst fest, daß der Kläger die Aktiven und Passiven gegen einen bestimmten festen Auskaufspreis und ohne daß nachgewiesenermaßen eine Aus¬ einandersetzungsbilanz zu Grunde gelegt worden wäre, übernommen hat. Schon dies läßt darauf schließen, daß nach der Meinung der Parteien mit der Geschäftsübernahme ein gewisses Risiko in Hin¬ sicht auf die wirklich vorhandenen Geschäftsforderungen und =Schul¬ den verbunden sein sollte. Dazu kommt, daß laut den Akten die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ihren Grund in ernsten, von unliebsamen Auftritten begleiteten Streitigkeiten unter den Parteien gehabt hat, die zu einer gegenseitigen tiefen Abneigung führten. Unter solchen Umständen mußte es beiden daran gelegen sein, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen als Gesellschafter sofort und endgültig zu liquidieren und der Möglichkeit vorzubeugen, später noch miteinander in der Sache verkehren zu müssen. Dieses Bestreben, von einander für immer loszukommen, hat denn auch seinen deutlichen Ausdruck in der Fassung jener vertraglichen Vor¬ schrift gefunden, wie zudem auch anderwärts im Vertrag, so darin, daß der Kläger noch befonders als nunmehriger alleiniger Inhaber des Gesellschaftsvermögens bezeichnet und dem Beklagten verboten

wird, nach Abholung seiner Privatsachen die Fabrik weiterhin betreten. Bei dieser Sachlage hält die Vorinstanz mit Unrecht wesentlich, daß — nach ihrer Annahme — die Parteien beim Vertragsabschlusse an dieses Passivum nicht gedacht hätten, oder, wie sie sich an anderer Stelle ausdrückt, daß es ihnen nicht be¬ kannt gewesen sei. Dieser Umstand könnte allenfalls dann Be¬ deutung haben, wenn es sich um eine Gesellschaftsschuld handeln würde, mit deren Zutagetreten unter den obwaltenden Verhältnissen schlechthin nicht mehr gerechnet zu werden brauchte; alsdann ließe sich fragen, ob es der wirkliche Parteiwille sei, das — nach dem Wortlaut des Vertrages ganz allgemein übernommene — Risiko auch auf so entfernt liegende Möglichkeiten auszudehnen. Nun hat man es aber mit einem Drittanspruche zu tun, dessen Vorhanden¬ sein den Gesellschaftern bekannt oder doch sehr wohl erkennbar und dessen spätere Geltendmachung beim Vertragsabschlusse voraussehbar war. Nach den Akten läßt sich nicht zweifeln, daß die Gefellschafte und daß im besondern der Kläger, dem die Steuerdeklarationen jeweilen vor der Einreichung vorgewiesen wurden, sich der unge¬ nügenden Höhe ihrer Taxationen bewußt gewesen sind. Und ferner hatte der Kläger bei der Festsetzung des Übernahmepreises genügend Anlaß, um mitzuberücksichtigen, daß die Auseinandersetzung zur Einforderung der Nachsteuerbeträge führen könnte. Übrigens mag bemerkt werden, daß nach vielfach vertretener Meinung sogar in den Fällen, wo der Veräußerer des Geschäfts über seine Ent¬ lastung vertraglich nichts besonderes ausbedungen hat, der Umstand, daß der Erwerber eine Schuld nicht kannte oder nicht kennen mußte, deren Übergang auf ihn nicht ausschließt. (Vergl. z. B. Dühringer und Hachenburg, das (deutsche) Handelsgesetz¬ buch, II. Auflage, Anmerkung 11 zu § 25; Brand, das (deutsche) Handelsgesetzbuch, I. Auflage, 1911, S. 93 oben; Cosack, Lehr¬ buch des Handelsrechts, 7. Auflage, S. 51; Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 8. Auflage, Anmerkung 29 zu § 22; an¬ derer Ansicht sind die Herausgeber der 9. Auflage des Kommentars Staub und Ritter, das Handelsgesetzbuch, 1910 S. 45.) Im fernern kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung durch¬ dringen, die Nachsteuerschuld sei beim Vertragsabschlusse noch nicht als Passivum existent gewesen und gehöre deshalb nicht zu den im Vertrage genannten „Ansprüchen“. Demgegenüber ist zu bemerken, daß die Vorinstanz, im Gegensatz freilich zur ersten Instanz, von der gegenteiligen Auffassung ausgeht, da sie bloß annimmt, an sich bestehende — Schuld nicht Parteien hätten damals die gekannt oder doch nicht an die Möglichkeit ihrer Geltendmachung gedacht. An diese Auffassung, die sich auf die Anwendung kanto¬ nalen Steuerrechts gründet, hat sich das Bundesgericht zu halten. Übrigens ist auch nicht einzusehen, wieso der Nachsteueranspruch nicht schon mit der ungenügenden Versteuerung entstehen sollte, sondern erst damit, daß die Steuerbehörden diese in Erfahrung bringen und die Nachsteuerverfügung erlassen. Und auf alle Fälle wäre zu sagen, daß der Vertrag keinen Unterschied macht zwischen den bei der Geschäftsübernahme bereits bestandenen und den erst nachher entstehenden Ansprüchen und daß der Ausschluß der Mit¬ haftung des Veräußerers bei diesen eher noch näher liegt als bei jenen. (Vergl. hinsichtlich bedingter und betagter Geschäftsschulden B. Staub, 9. Auflage, a. a. O. S. 157; Brand, a. a. O. Im weitern trifft die Vertragsbestimmung auch insofern zu, als solche Nachsteuerforderungen ebenfalls Geschäftsschulden sind (vergl. Staub, a. a. O. S. 157 unten), was auch der Kläger heute nicht bestritten hat. Mit Unrecht nimmt endlich die Vorinstanz, ohne übrigens einen Grund dafür anzugeben, an, die dem Beklagten günstige Vertragsauslegung verstoße gegen Treu und Glauben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß der Kläger nach der Verkehrstreue annehmen mußte, die von ihm abgegebene Ent¬ lastungserklärung werde wegen ihrer unbeschränkten und bestimmten Fassung als eine jede weitere Haftung des Beklagten ausschließende verstanden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und damit das angefochtene Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 11. Oktober 1912 aufgehoben und die Klage abgewiesen. AS 39 II — 1913