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39_II_426

BGE 39 II 426

Bundesgericht (BGE) · 1913-07-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78. Arteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juli 1913 in Sachen Brascher, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Mann, Kl. u. Ber.=Bekl. Widerspruchsklage hinsichtlich einer Anzahl, in der Schweiz verpfän¬ deter und in der Schweiz den Gegenstand einer Pfandbetreibung bit¬ dender Anteile einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Anwendbares Recht. A. — Der Bruder der Klägerin, Dr. Karl Mann, früher in Straßburg i. E., später in Meilen (Zürich), befaß ursprüng¬ lich 60 Anteile à nominell 2000 Mk. der Elsäßischen Emulsions¬ werke, Gesellschaft mit bschr. Haftung in Straßburg. Am 17. Februar 1910 kam zwischen ihm und dem Beklagten vor Bezirksgericht Meilen ein gerichtlicher Vergleich zu Stande, laut welchem Dr. Mann dem Beklagten als Sicherheit für eine von ihm gleich¬ zeitig anerkannte Darlehensforderung 15 Anteile der erwähnten Gesellschaft im Nominalbetrag von 30,000 Mk. als Faustpfand zu übergeben erklärte, mit der Bemerkung, daß bis zur Ausstellung der Anteilscheine das Recht auf deren Bezug verpfändet sein solle. An diesen 30,000 Mk. Anteilen machte in einer, darauf vom Beklagten gegen Dr. Mann eingeleiteten Pfandbetreibung die Klä¬ gerin einen Eigentumsanspruch geltend, den sie damit begründete, daß Dr. Mann ihr schon am 10. Oktober 1908 ½ aller seiner Anteile zu Eigentum abgetreten habe. Mit Rücksicht hierauf so¬ wohl, als auch mangels Beobachtung der gesetzlichen Form und mangels Genehmigung seitens der Gesellschaft, sei die im Februar 1910 versuchte Verpfändung der 15 Anteile ungültig. Da der Beklagte diesen Eigentumsanspruch bestritt, erfolgte die Einreichung der vorliegenden Widerspruchsklage, mit folgendem Rechtsbegehren: „Ist nicht die Eigentumsansprache der Klägerin an den 15 An¬ „teilen der elsäßischen Emulsionswerke, an denen ein Faustpfand¬ „recht zu Gunsten des Beklagten bestehen soll, zu schützen? B. — Nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Meilen als Einzelrichter im beschleunigten Verfahren die Klage abgewiesen hatte, weil die Klägerin den Beweis nicht erbracht habe, daß zur Zeit der Verpfändung sie Eigentümerin der streitigen Anteile wesen sei, erkannte am 22. Mai 1913 die Rekurskammer des zürch. Obergerichts: „Die Klage wird gutgeheißen, und es wird der Einspruch der „Klägerin dagegen, daß die 15 Anteilsrechte an den elsäß. Emul¬ „sionswerken Ges. m. b. H., soweit sich diese und das vom Be¬ „klagten daran geltend gemachte Pfandrecht auf die der Klägerin „zustehende Beteiligung im Betrag von 73,200 Mk. erstrecken, „in der Betreibung Nr. 320 gegen Dr. Mann in Feldmeilen ver¬ „wertet werden, für begründet erklärt. „3. — Die Kosten beider Instanzen werden dem Beklagten auf¬ „erlegt. Dieses Urteil wird in der Hauptsache damit begründet, daß die vom Beklagten geltend gemachte Verpfändung sowohl mangels der dafür in § 15 des deutschen Gesetzes über die Gesellschaften mit beschr. Haftung vorgeschriebenen Form, als auch mangels der nach § 17 desselben Gesetzes erforderlichen Genehmigung seitens der Gesellschaft, nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Zur Geltendmachung dieser Mängel sei nun die Klägerin insoweit legi¬ timiert, als gegenwärtig sie selber Eigentümerin solcher Anteile sei, welche urfprünglich dem Dr. Mann gehörten. Dies treffe nach einer von der Klägerin vor II. Instanz produzierten Bescheinigung des Registergerichts Straßburg hinsichtlich eines Betrages von nominell 73,200 Mk., aber auch nur bezüglich dieses Betrages zu, während die übrigen 46,800 Mk. Anteile im Besitz von Dritt¬ personen seien. C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Im Gegensatz zum Bezirksgerichtspräsidenten hat die Re¬ kurskammer des Obergerichts zu der Frage, ob die im Februar 1910 zu Gunsten des Beklagten vorgenommene Verpfändung aus dem Grunde ungültig (oder teilweise ungültig) sei, weil schon damals der größte Teil der Gesellschaftsanteile des Dr. Mann nicht mehr diesem, sondern der Klägerin, und der Rest Driti¬ personen gehört habe, nicht Stellung genommen, sondern die Klage

deshalb gutgeheißen (bezw. teilweise gutgeheißen), weil die Ver¬ pfändung als solche „mangels Beobachtung der vorgeschriebenen Formen und mangels der Genehmigung durch die Gesellschaft“ ungültig sei. Trotz dieser, von ihr angenommenen völligen Un¬ gültigkeit der Verpfändung hat sie aber die Klage doch nur teil¬ weise gutgeheißen, insoweit nämlich, als die Verpfändung mit den gegenwärtigen Rechten der Klägerin kollidiere, d. h. offen¬ bar (deutlich ist dies allerdings nicht gesagt, eine andere Auslegung des vorliegenden Urteils ist indessen nicht möglich): im Verhält¬ nis von 73,200 zu 120,000, also für einen Nominalbetrag von Mr. 73,200.30,000 = 18,300 Mk. 120,000 (Dieser Interpretation des Urteils steht nicht etwa der Umstand entgegen, daß dem Beklagten sämtliche Kosten auferlegt wurden denn für diesen ihren Kostenentscheid hat die Rekurskammer eine besondere Begründung gegeben, die sich auf den mutmaßlichen Erfolg einer allfälligen Vindikation der übrigen 11,700 Mk. seitens der betreffenden dritten Zessionare bezieht). Die Vorinstanz hat somit folgende drei Fragen, und nur diese entschieden:

1) ob die Verpfändung vom 17. Februar 1910 als solche,

d. h. abgesehen von allfälligen ihr damals entgegenstehenden Rechten der Klägerin, rechtsgültig zu Stande gekommen sei;

2) welche Rechte gegenwärtig der Klägerin zustehen;

3) ob und inwieweit jene Verpfändung mit diesen Rechten kollidiere, m. a. W. ob und inwieweit die Anteilrechte von no¬ minell 30,000 Mk., die Dr. Mann dem Beklagten im Februar 1910 verpfändete, und die seither zum Gegenstand einer Pfandbetreibung gemacht worden sind, mit denjenigen identisch seien, welche zur Zeit der Urteilsausfällung der Klägerin zustanden. Im folgenden ist daher bezüglich jedes dieser drei Punkte die Frage der Kompetenz des Bundesgerichts besonders zu prüfen.

2. — Die Gültigkeit der Verpfändung als solcher ist von der Vorinstanz aus dem doppelten Grunde verneint worden, weil der Verpfändungsakt nicht in der Form eines notariellen oder gericht¬ lichen Vertrages im Sinne von § 15 des deutschen Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgenommen worden sei, und weil auch die in § 17 desselben Gesetzes vorgeschriebene Genehmigung der „Veräußerung“ durch die Gesellschaft nicht stattgefunden habe. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob in Be¬ zug auf die Form jener, in der Schweiz vorgenommenen Ver¬ pfändung wirklich deutsches Recht anwendbar war; denn auf alle Fälle war die Frage, ob es zu einer gültigen Verpfändung der streitigen Gesellschaftsanteile der Genehmigung seitens der Gesell¬ schaft bedurfte, nach deutschem Recht zu entscheiden, da es sich dabei genau genommen um die Frage der Verpfändbarkeit jener Anteile handelte, diese letztere Frage aber selbstverständlich nur in Anwendung derjenigen Gesetzgebung beantwortet werden konnte, welcher die zu verpfändenden Rechte hinsichtlich ihres In¬ haltes und ihrer Wirkungen unterstanden, also (mit Rücksicht auf den in Deutschland befindlichen Sitz der Gesellschaft) nach deutschem Recht. Die Entscheidung der Vorinstanz, daß das vom Beklagten be¬ anspruchte Pfandrecht nicht rechsgültig zustande gekommen sei, entzieht sich somit der Überprüfung des Bundesgerichts.

3. — Ebenso verhält es sich mit der Frage, welche Rechte gegenwärtig der Klägerin zustehen, eine Frage, die von der Vorinstanz, gestützt auf eine Bescheinigung des Registergerichts von Straßburg, dahin beantwortet worden ist, daß die Klägerin z. Zeit Anteilrechte im Nominalbetrage von 73,200 Mk. besitze. Indem die Rekurskammer auf diese, von einer deutschen Behörde her¬ rührende Bescheinigung abstellte, hat sie wiederum nicht eidgenössi¬ sches, sondern, soweit ihr nicht schon die Bescheinigung als solche genügte, deutsches Recht zur Anwendung gebracht, und es war denn auch die Frage, welche Anteilrechte die Klägerin erworben habe, ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen (nicht nur hinsichtlich der Unterfrage, ob für die Abtretung der Anteile an die Klägerin die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich war und ob sie rechtsgültig erteilt worden sei, sondern auch hinsicht¬ lich der Form des Abtretungsaktes, der ja — im Gegensatz zu der vom Beklagten geltend gemachten Verpfändung vom Februar 1910 — in Deutschland stattgefunden hatte). 4. Die Frage endlich, ob und inwieweit die im Februar 1910 an den Beklagten verpfändeten Anteile mit denjenigen iden¬ tisch seien, welche zur Zeit der Urteilsfällung der Klägerin zu¬

standen, war insofern ebenfalls eine Frage des deutschen Rechtes, als dabei in erster Linie zu prüfen war, ob es sich bei den strei¬ tigen Anteilrechten überhaupt um genau ausscheidbare, individuali¬ sierbare Rechte handelte. Wurde diese, selbstverständlich nach deut¬ schem Recht zu beurteilende Frage verneint, so war damit bereits entschieden, daß sich die Verpfändung vom 10. Februar 1910 pro rata auf sämtliche ursprünglich dem Dr. Mann zugeschiedenen Gesellschaftsanteile bezogen habe, also auf diejenigen der Klägerin im Verhältnis von 73,200 zu 120,000. Indem nun die Vorinstanz erklärt, es sei, weil „für die Teil¬ rechte dieser Gesellschaft m. b. H. Anteilscheine nicht ausgestellt worden" seien, „anzunehmen, daß sich das Pfandrecht, wäre es gültig, auf den entsprechenden ideellen Bruchteil an der Gesamt¬ beteiligung beziehen würde“, ist sie offenbar von der Annahme ausgegangen, es sei die Verpfändung einzelner, individuell ausge¬ schiedener Anteile in der Tat nicht möglich gewesen. Ihr Entscheid, daß die Verpfändung vom Februar 1910 sich pro rata auf sämt¬ liche ursprünglich im Besitz des Dr. Mann gewesenen Anteilrechte von nominell 120,000 Mk. erstreckt habe, entzieht sich somit ebenfalls der Überprüfung durch das Bundesgericht, und es kann daher auf die vorliegende Berufung auch hinsichtlich dieses letztert Punktes nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.