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77. Arteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1913 in Sachen Goll, Kl. u. Ber.=Kl., gegen M. H. Bungartz A.-G. und Genossen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Begriff des Haupturteils. Ein solches liegt vor, wenn eine betreibungs¬ rechtliche Wilerspruchskluge « von der Hand gewiesen » wird, weil der gepfändete und vom Kläger beanspruchte « Erbanteil» gar nicht existiere, da die Erbteilung bereits durchgeführt sel. — Gutheissung der Berufung des Klägers unt Rückweisung der Sache an den kanto¬ nalen Richter, weil unter dem gepfän leten und vindizierten « Erb anteil » in Wirklichkeit konkrete Vermögensobjekte verstanden waren. Dem Vater des im Jahre 1904 geborenen Klägers, A. - Dr. Friedrich Goll, war am 26. April 1904 aus der Erbschaft des am 12. November 1903 gestorbenen Prof. Goll=Cellier, seines Oheims, das Miteigentum zu ¼ an einer Anzahl in der Ver¬ waltung der Schweiz. Kreditanstalt befindlicher, mit einem Nutz¬ nießungsrecht der Witwe des Prof. Goll behafteter Wertschriften und Guthaben im Betrage von zirka 68,000 Fr. zugeteilt worden. Am 13. September 1912 pfändete das Betreibungsamt Zürich I
in verschiedenen, von den Berufungsbeklagten gegen Dr. Friedrich Goll gerichteten Betreibungen den „Erbanteil des Schuldners am Nachlasse des verstorbenen Herrn Prof. Goll=Cellier, in Zürich V, bestehend aus einer Liegenschaft in Zürich V und rund 68,000 Fr. Werttiteln hinterlegt bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich 1“. Am 17. September wurde sodann folgende „Vindikation“ vor¬ gemerkt: „Der unter Nr. 3 der Pfändungsurkunde aufgeführte Erbteil an den Werttiteln (exklusive Liegenschaft) wird vom Sohne des Schuldners René Friedrich August Goll bis zum Betrage von 17,142 Fr. 60 Cts. zu Eigentum angesprochen.“ Diesen Eigentumsanspruch bestritten die Berufungsbeklagten, und es setzte infolgedessen das Betreibungsamt dem Kläger die in Art. 107 SchKG vorgesehene 10tägige Frist zur Klage an. Da¬ rauf erfolgte die Einreichung der vorliegenden Klage mit dem Rechtsbegehren: „Ist nicht die Eigentumsansprache des Klägers an dem bei „seinem Vater Dr. Friedr. Goll gepfändeten Erbanteil am Nach¬ „lasse des verstorbenen Professors Goll=Cellier, bestehend aus rund „68,000 Fr. an Werttiteln, hinterlegt bei der Schweizerischen „Kreditanstalt in Zürich, Nr. 3 der Pfändungsurkunde vom „13. September 1912, bis zum Betrage von 17,142 Fr. 60 Rp. „rechtlich begründet?“ Die Klage stützt sich auf eine am 15. November 1905 vom Vater des Klägers ausgestellte Erklärung, laut welcher Dr. Goll seinem, damals anderthalbjährigen Sohne die ihm (dem Vater) nach der Teilung vom 26. April 1904 zugefallene „Quote des Nutznießungsvermögens der Witwe Goll=Cellier“ „zu vollem und ausschließlichem Eigentum abzutreten“ erklärte. B. — Nachdem der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Klage abgewiesen hatte, weil die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Schenkung nicht erfüllt seien, erkannte am 5. Mai 1913 die Re¬ kurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich: „Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, der Entscheid „des Vorderrichters aufgehoben und die Klage von der Hand ge¬ „wiesen." Dieses Urteil wird damit begründet, daß „lediglich ein Erbanteil eingepfändet sei, während ein solcher nach den Akten zur Zeit der Pfändung gar nicht existiert habe; das einzige, was hätte pfändet werden können, nämlich „der ideelle Anteil an den be¬ stimmten einzelnen Aktiven“, sei tatsächlich nicht gepfändet worden, und der Prozeß sei daher gegenstandslos. C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Einleitung eines Beweisverfahrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Hinsichtlich des Streitwertes (5945 Fr. 10 Cts.) und des anwendbaren Rechts sind die Voraussetzungen der Berufung zweifellos erfüllt. Zwar ist die Gültigkeit der vom Kläger geltend gemachten „Abtretung“, da diese vor dem Inkrafttreten des revi¬ dierten OR stattgefunden haben soll, infofern nach kantonalem Recht zu beurteilen, als es sich dabei fragt, ob die Voraussetzungen einer gültigen Schenkung erfüllt seien; allein, sobald diese Frage bejaht wird — ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid liegt hier¬ über nicht vor —, ist weiter zu entscheiden, ob die von den Be¬ klagten auf Art. 201 OR alter Fassung und 285 ff. SchKG gestützten Einreden begründet seien. Es handelt sich somit in der Tat, wenigstens teilweise, um die Anwendung eidgenössischen Rechts.
2. — Was die Frage betrifft, ob ein letztinstanzliches kanto¬ nales Haupturteil vorliege, so ist davon auszugehen (vergl. Weiß, Berufung, S. 35 und 44), daß die Beantwortung der Frage, ob ein Entscheid sich als Haupturteil qualifiziere, nicht so¬ wohl von dessen Form, als vielmehr von dessen Sinn und Trag¬ weite abhängt. Ist dem Kläger durch das angefochtene Erkenntnis die Geltendmachung seines materiellen Klageanspruchs ein für alle¬ mal verwehrt, und zwar aus Gründen, die nicht dem kantonalen Prozeßrecht angehören, so liegt ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG auch dann vor, wenn das Dispositiv formell dahin geht, es werde auf die Klage „nicht eingetreten" oder sie werde „von der Hand gewiesen“. Dies trifft im vorliegenden Falle zu. Denn die Rekurskammer hat die Klage nicht etwa deshalb „von der Hand gewiesen“, weil irgend eine Voraussetzung des kantonalen Prozeßrechts nicht erfüllt
sei, sondern einzig deshalb, weil der vom Betreibungsamt gepfän¬ dete und vom Kläger zu „Eigentum" angesprochene „Erbteil“ zur Zeit der Pfändung nicht existiert, und infolgedessen auch nicht habe gepjändet werden können, mit andern Worten: weil der Klag¬ gegenstand nicht existiere. Nun war aber die Frage, ob der vom Kläger beanspruchte „Erbteil“ zur Zeit der Klage existiert habe oder nicht, keine Frage des Prozeßrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts. Dadurch also, daß das Obergericht die Klage deshalb „von der Hand gewiesen“ hat, weil der Klaggegenstand gar nicht existiere, hat es einen materiellrechtlichen Entscheid gefällt. Durch diesen Entscheid aber ist dem Kläger, von der Berufungs¬ möglichkeit abgesehen, ein für allemal verwehrt, sich der Pfändung und Verwertung des ihm angeblich abgetretenen „Erbanteils“ zu widersetzen. In Wirklichkeit liegt somit trotz der Form des angefochtenen Enischeides ein Haupturteil vor.
3. — In der Sache selbst ist zu konstatieren, daß der Kläger nicht eine theoretische Feststellung darüber verlangt, ob ihm an dem bereits verteilten Nachlasse seines Großoheims, Prof. Goll=Cellier, was sich allerdings aus der ein „Erbanteil“ zugestanden habe, Abtretung“ vom 15. November 1905 nicht zu ergeben scheint, da diese auf ein bereits ausgeschiedenes „Nutznießungsvermögen“ Be¬ zug hatte —, sondern daß dem Kläger darum zu tun ist, die Verwertung konkreter Vermögensstücke, an denen er Miteigen¬ tum zu haben behauptet, in einer gegen einen Dritten (seinen Vater gerichteten Betreibung zu verhindern. Daß aber die Verwertung dieser konkreten Vermögensobjekte in der gegen den Vater des Klägers gerichteten Betreibung ausgeschlossen sei, weil nur ein, in Wirklichkeit gar nicht existierender, abstrakter „Erbanteil“ gepfändet worden sei, kann nicht als richtig anerkannt werden. Vielmehr ist anzunehmen, daß das Betreibungsamt, ebenso wie übrigens bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils überhaupt alle Beteiligten, unter dem „Erbanteil“ des Schuldners an den bei der Schweizeri¬ schen Kreditanstalt hinterlegten Wertschriften und an der Liegen¬ schaft in Zürich V in Wirklichkeit das Miteigentumsrecht des Schuldners an diesen Vermögensobjekten verstand, und daß daher gegebeuenfalls dieses konkrete Miteigentumsrecht und nicht jener abstrakte „Erbanteil“ zur Verwertung kommen würde. Das Be¬ treibungsamt und dessen Aufsichtsbehörden sind ja an die Erklärung des Richters, daß die Pfändung nur den „Erbanteil“ und nicht die einzelnen, von der Schweiz. Kreditanstalt verwalteten Wert¬ schriften und Forderungen, bezw. das „Miteigentum“ an diesen zum Gegenstand habe, nicht gebunden. Sobald also die Beklagten das Verwertungsbegehren stellen, besteht für den Kläger die Gefahr, daß die Rechte verwertet werden, die er an jenen konkreten Ver¬ mögensstücken zu haben behauptet. Die Beklagten aber, die aller¬ dings vielleicht in der Lage wären, an Stelle der Pfändung des „Erbanteils“ eine solche der einzelnen Werttitel und Forderungen treten zu lassen, — vorausgesetzt, daß das Betreibungsamt einem von ihnen eingereichten neuen Pfändungsbegehren Folge geben würde —, haben selbstverständlich kein Interesse daran, dies zu tun, um dadurch ihrem Prozeßgegner die Erhebung einer neuen Wider¬ spruchsklage zu ermöglichen.
4. — Ist somit die vorliegende Klage durchaus nicht gegen¬ standslos, und würde das angefochtene Urteil zur Folge haben, daß der Kläger überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, die Ver¬ wertung des von ihm beanspruchten Miteigentumsrechtes in der gegen seinen Vater gerichteten Betreibung zu verhindern, so muß das Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge¬ wiesen werden, damit diese darüber entscheide, ob und eventuell in welchem Maße dem Kläger an den einzelnen, von der Schweiz. Kreditanstalt verwalteten Wertschriften und Forderungen Eigentums=, bezw. Gläubigerrechte zustehen, welche die Verwertung jener Titel und Forderungen in den gegen den Vater des Klägers gerichteten Betreibungen hindern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß daß Urteil der Re¬ kurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1913 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Rekurskammer zurückgewiesen wird. 45 20 11 — 1912