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76. Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juni 1913 in Sachen Küpfer und Genossen (für sich und als Geschäfts¬ führer einer größeren Anzahl von Mitgliedern des Vereines schweizerischer Lokomotivheizer in Zürich), Kl. u. Ber.=Kl., gegen
1. Verein schweizerischer Lokomotivheizer in Zürich, Schweiz. Lokomotiopersonalverband, Bekl. u. Ber.=Bekl., mit Hauptintervention des Vereines schweizerischer Lokomotivheizer in Olten. Uebergangsrecht. Art. 75 ZGB fällt nicht unter Art. 2 SchlT. Ver¬ hältnis des ersterwähnten Artikels zu Art. 20 OR neuer Fassung. A. — Die Kläger waren Mitglieder des „Vereins schweize¬ rischer Lokomotivheizer“ in Zürich. Im September 1911 wurde in einer Urabstimmung dieses Vereins entgegen den Stimmen der Kläger eine „Statutenrevision“ mit „Namensänderung“ gut¬ geheißen, wonach der Verein nunmehr „Schweizerischer Lokomotiv¬ personalverband“ heißen und dem neuen Verein ohne weiteres alle Mitglieder des bisherigen „Vereins schweizerischer Lokomotivheizer“ angehören sollten. Zugleich wurde auch der Zweck des Vereins anders umschrieben. Ferner wurde bestimmt: „Mit Inkrafttreten „dieser Statuten geht das gesamte Kassavermögen, Inventarbesitz „Archivbestand, die anhängigen Geschäfte, Rechtsschutzfälle und „bestehende Verträge des V. S. L. H. an den S. L. P. V. über. Die Kläger, sowie der seither gegründete V. S. L. H. in Olten (der Hauptintervenient), erblicken in diesen Beschlüssen eine eigent¬ liche Neugründung unter Auflösung des alten Vereins, die Be¬ klagten dagegen nur eine Statutenrevision mit Namensänderung. B. — Durch Urteil vom 3. April 1913 hat die II. Appel¬ lationskammer des zürcherischen Obergerichts über die Streit¬ fragen
a) der Kläger: „I. Sind die Beschlüsse der in dem gemeinsamen Rundschreiben „des V.-S. L. H. und des S. L. P. V. vom 30. September 1911 „kundgetanen Urabstimmung des V. S. L. H. betreffend „Statuten¬
„änderung“ soweit sie den Übertritt der Mitglieder des V. S. „L. H. in den S. L. P. V. und das Rechtsnachfolgeverhältnis des „S. L. P. V. zum V. S. L. H. (als insbesondere §§ 1, 9, 50, „51 und 53 der Statuten des Vereins schweiz. Lokomotivheizer „betreffen, für ungültig zu erklären? „II. Ist feftzustellen: „1. daß der Schweiz. Lokomotivpersonalverband nicht Rechts¬ „nachfolger des Vereins schweiz. Lokomotivheizer geworden ist? „2. daß die wahre Fortsetzung des Vereins schweiz. Lokomotiv¬ „heizer bei den nicht in den S. L. P. V. übertretenden Mit¬ „gliedern (den Klägern und ihren Gesinnungsgenossen) liege? „III. Sind die beklagten Vereine verpflichtet, das vorhandene „Vereinsvermögen im Sinne des § 33 der Statuten des V. S. „L. H. zu hinterlegen?“
b) des Hauptintervenienten: „Ist das zwischen Küpfer und Mitbeteiligten und den Beklagten „streitige Vereinsvermögen berechnet auf 1. Oktober 1911 an „den Verein schweiz. Lokomotivheizer Sitz in Olten aushinzu¬ „geben?" erkannt: „1. Die von den Klägern und dem Hauptintervenienten ein¬ „gereichten Klagen werden abgewiesen. „2. Die vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich durch „Verfügung vom 17. November 1911 über das bei der Zürcher „Kantonalbank in Zürich liegende Vermögen des Schweiz. Loko¬ „motivpersonalverbandes und des Vereins schweiz. Lokomotivheizer „verhängte Sperre wird aufgehoben. „3. (Festsetzung der Kosten.)“.. Dieses Urteil beruht ausschließlich auf der Anwendung von Bestimmungen des bisherigen kantonalen Rechtes über die „privat¬ rechtlichen Korporationen und Genossenschaften“. Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 13. Mai 1913 die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit den Anträgen: „1. Gutheißung der Streitfragen I und II 1—2 und der „Hauptinterventionsklage, „2. eventuell, es seien in teilweiser Gutheißung von Streit¬ „frage II 1 und 2 sowohl der V. S. L. H. in Olten, als auch „der S. L. P. V. in Zürich als Rechtsnachfolger des alten V. S. „L. H. in Zürich zu erklären und demgemäß sei die Hauptinter¬ „ventionsklage teilweise gutzuheißen, indem durch das Gericht „grundsätzlich festgestellt wird, daß die beklagten Vereine der Haupt¬ „interventionsklägerin aus dem alten Vereinsvermögen denjenigen „Teilbetrag auszubezahlen haben, der bei einer Vergleichung der „Einzahlungen der Mitglieder der beiden neuen Organisationen „in die alte Organisationskasse auf die Hauptinterventionsklägerin „bezw. ihre Mitglieder entfällt; „3. ganz eventuell Gutheißung der Streitfrage III.“ Zur Begründung der formellen Zulässigkeit der Berufung machen die Kläger geltend, es hätte die Streitsache von der Vor¬ instanz nach eidgenössischem Recht (Art. 74 und 75 ZGB, eventuell Art. 16 und 17 OR alter Fassung, bezw. 18 und 20 OR neuer Fassung) entschieden werden sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da das zürcherische Obergericht die vorliegende Streitsache unter ausschließlicher Anwendung kantonalen Rechts beurteilt hat, könnte nach Art. 56 OG auf die Berufung nur dann eingetreten werden, wenn sich ergeben würde, daß die Sache nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden gewesen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Als Verein zu vorwiegend idealen Zwecken unterstand der Verein schweiz. Lokomotivheizer bis zum Inkrafttreten des ZGB, unter Vorbehalt der Art. 716 bis 719 OR alter Fassung, ausschließlich dem kantonalen Recht, so daß also auch für eine Anwendung der von den Klägern eventuell angerufenen Art. 16 und 17 aOR kein Raum blieb (im Gegensatz zum Versicherungsvertrag, auf dessen Analogie die Kläger hinweisen und für den nach Art. 896 aOR allerdings die allgemeinen Bestimmungen des OR galten, soweit keine besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes vor¬ handen waren). Da nun die angeführten Art. 716 bis 719 OR alter Fassung über die im vorliegenden Falle streitige Frage nichts enthielten, hätte dieser Prozeß, der die Anfechtung von Beschlüssen betrifft, die noch im Jahre 1911 ergangen sind, nur dann nach eidgenössischem Recht entschieden werden können, wenn es sich dabei
um die Anwendung einer derjenigen Bestimmungen des ZGB gehandelt hätte, welche im Sinne des Art. 2 SchlT „um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen“ aufgestellt sind. Als solche Bestimmungen bezeichnen die Kläger die von ihnen vor Bundesgericht angerufenen Art. 74 und 75 ZGB, sowie 18 und 20 OR neuer Fassung. Allein, was zunächst den Art. 75 ZGB betrifft, so weist schon die Befristung des darin gewährten Anfechtungsrechtes darauf hin, daß er nicht „um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen“, sondern im Interesse der über¬ stimmten Mitglieder aufgestellt ist (vergl. in diesem Sinne auch den Randtitel „Schutz der Mitgliedschaft“). Anders würde es sich vielleicht mit Art. 74 verhalten, wenn dieser Artikel hier wirklich in Frage käme, d. h. wenn die Kläger daraus das Recht ableiten würden, aus dem Verein auszutreten; denn die Aus¬ übung dieses Rechtes ist in Art. 74 — sofern den überstimmten Mitgliedern überhaupt ein unbedingtes, sofortiges Austrittsrecht zusteht und die Sanktion des Art. 74 nicht etwa in Art. 75 liegt an keine be¬ (wie Egger in Anm. 3 zu Art. 74 annimmt) - stimmte Frist geknüpft. Allein im vorliegenden Falle handelte es sich nicht um den Austritt der Kläger aus dem Verein, sondern um die Ungültigerklärung der ergangenen Vereinsbeschlüsse. Hie¬ für aber galt nach dem Gesagten, weil die angefochtenen Beschlüsse aus dem Jahre 1911 datieren und weil Art, 75 ZGB nicht um der „öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit“ willen aufgestellt ist, noch das alte, kantonale Recht. Was sodann den Art. 18 ORt neuer Fassung betrifft, so besteht dessen Bedeutung für den vorliegenden Fall nach den eigenen Ausführungen der Berufungskläger lediglich darin, daß er eine, die Anfechtung nach Art. 75 ZGB erleichternde rechtliche Quali¬ fikation der in Frage stehenden Vereinsbeschlüsse gestatten soll. Sobald aber Art. 75 ZGB schon aus Gründen des intertemporalen Rechts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, wird die Frage, ob jene rechtliche Qualifikation der Vereinsbeschlüsse richtig sei, gegenstandslos. Art. 20 OR endlich kommt hier selbst wenn er entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf die „Verträge", sondern auch auf andere Willensäußerungen anwendbar sein sollte jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil in Bezug auf die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen die spezielle Regel des Art. 75 ZGB gilt. Die vorliegende Streitsache war somit in der Tat ausschließlich nach dem bisherigen kantonalen Recht zu beurteilen, und zwar ganz abgesehen davon, daß nicht nur die dem Prozesse zu Grunde liegenden Tatsachen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1912 datieren, sondern auch die Rechtshängigkeit noch im Jahre 1911 eingetreten ist. Es braucht daher der Einfluß der Rechts¬ hängigkeit auf die Frage des anwendbaren Rechts hier nicht er¬ örtert zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.