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79. Arteil der II. Zivilabteilung vom 15. Juli 1913 in Sachen Hermann, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Frehner, Kl. u. Ber.=Bekl. Unzulissigkeit der Berufung gegen ein Urteil, in welchem nur eine Präjudizialfrage zu einer Frage des kuntonalen Prozessrechts nach ridaenôssischem Recht zu beurtellen wur und beurteill morden isl. A. — Durch Urteil des Bezirksgerichts Goßau vom 20. Fe¬ bruar 1913 ist der Beklagte und Berufungskläger als Vater des von der Berufungsbeklagten am 29. März 1912 geborenen Kindes Hans Adolf erklärt und dieses Kind ihm mit Standesfolge zu¬ geschieden worden. Der Beklagte wurde ferner zur Zahlung einer Entschädigung von 250 Fr. für Entbindungskosten ec. an die Klägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte am 7. Mai 1913 die Appellation an das Kantonsgericht von St. Gallen, wogegen die Klägerin geltend machte, daß der Beklagte im Momente der Appel¬ lationserklärung unter Vormundschaft gestanden habe und daher ir selbständigen Einlegung des Rechtsmittels nicht befähigt ge¬ wesen sei. Das Kantonsgericht schützte diese Einrede, indem es feststellte daß der Beklagte im Momente der Appellationserklärung in der Tat unter Vormundschaft gestanden habe; zwar habe er gegen die Bevormundung bei der zuständigen Behörde (des Kantons Appen¬ zell A.=Rh.) Einsprache erhoben, es sei jedoch von dieser am
5. April 1913 eine provisorische Verfügung in dem Sinne ge¬ troffen worden, daß die Entmündigung einstweilen aufrecht zu erhalten sei. Somit sei der Beklagte am 5. Mai, zur Zeit der Appellation, nicht im Besitz der Handlungsfähigkeit gewesen, und es könne daher, da kein höchstpersönliches Recht in Frage komme, auf die Appellation nicht eingetreten werden. B. — Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen hat Hermann am 8. Juli 1913 die Berufung an das Bundes¬ gericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an den kantonalen Richter. Das Bundesgericht hat, in Erwägung:
1. daß zwar die Frage, ob der Beklagte und Berufungskläger im Momente der Appellationserklärung handlungsfähig gewesen sei, wie auch die Frage, ob die Appellationserklärung eine oneröse Rechtshandlung darstellte, zu deren Vornahme es der Mit¬ wirkung oder Zustimmung des Vormundes bedurfte, endlich die Frage, ob es sich im vorliegenden Falle um ein höchstpersön¬ liches Recht handelte, das auch von einem Bevormundeten selb¬ ständig ausgeübt werden konnie (vergl. Art. 19 Abs. 2 3GB an sich Fragen des eidgenössischen Zivilrechtes waren
2. daß jedoch diese Fragen vom kantonalen Richter lediglich als Präjudizialfragen zu der Frage der Gültigkeit der Appellations¬
erklärung, also zu einer Frage des kantonalen Prozeßrechts, geprüft worden sind, wobei übrigens das Kantonsgericht hinsicht¬ lich der Existenz der Vormundschaft einfach auf eine Erklärung der zuständigen Behörde des Kantons Appenzell A.=Rh. abgestellt hat, so daß genau genommen ein Entscheid des st. gallischen Kantonsgerichts über diesen Punkt überhaupt nicht vorliegt;
3. daß im übrigen auch von einem Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG hier nicht wohl gesprochen werden kann, da das Kantonsgericht sich auf die Beurteilung des materiellen Streit¬ verhältnisses der Parteien überhaupt nicht eingelassen hat;
4. daß somit die Voraussetzungen der Ari. 56 ff. OG nicht erfüllt sind;- erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.