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39_II_323

BGE 39 II 323

Bundesgericht (BGE) · 1913-07-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

57. Arteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juli 1913 in Sachen 1. Anna und 2. Elsa Beiner, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Brasserie Seeland A.-G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Erw. 2: Die Braut eines getöteten Arbeiters besitzt keinen Haftpflicht¬ anspruch aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz. Erw. 3 und 4: Unter welchen Voraussetzungen steht dem unehelichen Kinde ein solcher zu? A. — Am 19. August 1910 erlitt der bei der Beklagten als Brauer angestellte Karl Westermeier, von Basel, im Betriebe der Brauerei einen Unfall, dessen Folgen er am 21. August erlag. Er war feststehendermaßen seit Weihnachten 1909 mit der Klägerin Nr. 1 verlobt. Außerdem hatte er sich Kameraden gegenüber dahin geäußert, daß seine Braut von ihm schwanger sei. Tatsächlich gebar Anna B. am 11. Februar 1911 ein Mädchen, welches ihr am

9. Mai gleichen Jahres durch das Amtsgericht von Aarberg als unehelich zugesprochen und unter dem Namen Elsa Beiner in das Zivilstandsregister eingetragen wurde. B. — Als die Klägerinnen gegenüber der Beklagten Haftpflicht¬ ansprüche geltend machten, wendete diese ein, sie könne nicht be¬ langt werden, solange die Vaterschaft Westermeiers nicht durch ein gerichtliches Urteil festgestellt sei. Dadurch veranlaßt, erhob Anna Beiner Klage gegen den Vater des Verunglückten, Josef Wester¬ meier in Riehen bei Basel, mit dem Begehren: „Der Beklagte sei als Erbe des Sohnes Karl in die gesetzlichen „und üblichen Vaterschaftsleistungen, Kindbettkosten 200 Fr. und

„Alimentationsbeiträge 30 Fr. im Monat, für 16 Jahre kapitali¬ „siert = 5760 Fr. zu verurteilen.“ Diese Klage wurde durch Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 7. November 1910 abgewiesen mit wesentlich folgender Begründung: Es handle sich um die Alimentation für ein uneheliches Kind, das im Kanton Bern (alter Kantonsteil) von einer in eben diesem Kanton heimatberechtigten Frauensperson geboren worden sei, und als dessen Vater eine Mannsperson bezeichnet werde, welche, wie auch die Mutter selbst, im Kanton Bern (alter Kantonsteil) seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Auch der Geschlechtsverkehr zwischen der Klägerin und dem Schwängerer habe nach Angabe der Klägerin ausschließlich im Kanton Bern stattgefunden. Des¬ halb sei bernisches und zwar alt=bernisches Recht anwend¬ bar. Nach Satzung 200 des geltenden bernischen Zivilgesetzbuches müsse die Vaterschaft eines Abgestorbenen durch ein von ihm eigen¬ händig geschriebenes und unterschriebenes, oder vor einer öffentlichen Behörde oder vor Notar und Zeugen abgelegtes Geständnis be¬ wiesen werden. Eine von diesen strengen Vorschriften abweichende bernische Judikatur existiere nicht. Im vorliegenden Falle sei keine der in Satzung 200 genannten Voraussetzungen gegeben. Die bei¬ läufige mündliche Mitteilung an zwei Mitarbeiter genüge nicht, da das Gesetz eine im Bewußtsein und in der Absicht einer recht¬ lichen Bindung abgegebene Erklärung verlange. Satzung 200 stelle auch nicht bloß eine prozeßrechtliche Vorschrift dar, welche für den außerkantonalen Richter unverbindlich sein würde; sondern das Gesetz gehe im Prinzip von der passiven Unvererblichkeit derartiger Alimentationsverbindlichkeiten aus und mache hievon nur zu Gunsten solcher Kinder eine Ausnahme, welche vom Schwängerer in einer bestimmten solennen Form anerkannt worden seien. Es handle sich also um eine materiellrechtliche Bestimmung, welche den Bestand des klägerischen Anspruchs selbst berühre und deshalb auch vom Basler Richter beachtet werden müsse. Die gegen den Beklagten als Erben des angeblichen Schwängerers gerichtete Klage sei daher abzuweisen. Das Gleiche müßte übrigens geschehen, wenn der Fall nach baselstädtischem Rechte entschieden würde..... (wird näher ausgeführt). Durch Urteil vom 8. April 1913 hat der Appellations¬ C. hof des Kantons Bern die Rechtsbegehren der Klage: „1. Die Brasserie Seeland A.=G. in Biel ist schuldig und zu „verurteilen, die Klägerin für sich persönlich, sowie als natürliche „Vormünderin ihres Kindes Elsa nach den Bundesgesetzen über „Fabrikhaftpflicht zu entschädigen, weil Karl Westermeier, ihr zu¬ „künftiger Ehemann und Vater des Kindes Elsa, im Dienste des „beklagtischen Unternehmens beim Betriebe desselben getötet wurde. „2. Es ist die Entschädigung durch das Gericht festzusetzen „und vom Tage des Unfalls an gerechnet zu 5 % verzinsbar zu „erklären abgewiesen. D. — Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit den Anträgen: „Es sei in Abänderung des bemeldeten Urteils vom 8. April 1913 „1. die Brasserie Seeland zu verurteilen, der Anna Beiner als „natürlichen Vormünderin ihrer Tochter Elsa den im erstinstanz¬ „lichen Urteil gesprochenen Betrag von 3100 Fr. nebst Zins à „5 % seit 15. August 1910 zu bezahlen, „2. der Anna Beiner für sich persönlich ihr, in der Klage vom „1. April 1912 gegen die Brasserie Seeland A.=G. in Biel ge¬ „stelltes Begehren zuzusprechen." Das Bundesgericht zieht in Erwägung: (Formalien der Berufung. 1.- In der Sache selbst erscheint zunächst die Entschädigungs¬

2. — forderung der Klägerin Nr. 1 als unbegründet. Allerdings ist bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des OR, wie auch des EHG von 1905 schon mehrfach entschieden worden, daß u. U. auch die Braut zu den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen gehören kann. Allein nach jenen Gesetzesbestimmungen steht der Anspruch auf Entschädigung schlechthin allen denjenigen Personen zu, welche in dem Getöteten ihren „Versorger“ verloren haben; Art. 6 EHG dagegen gewährt diesen Anspruch nur einem ganz bestimmten Kreis von Hinterlassenen, zu denen die Braut nicht gehört, und außerdem wird verlangt, daß der Getötete „zu ihrem Unterhalt (d. h. zum Unterhalt der klagenden Hinterlassenen) verpflichtet war“. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob eine solche Verpflich¬

tung schon im Momente des Unfalls oder (wie dem französischen Gesetzestext entnommen werden könnte; vergl. auch Art. 5 Abs. 2 EHG 1875) erst im Momente des Todes der in Betracht kom¬ menden Person muß bestanden haben; denn im vorliegenden Falle war eine Unterhaltungspflicht des Karl Westermeier gegenüber der Klägerin Nr. 1 unbestrittenermaßen weder im einen noch im andern dieser beiden Zeitpunkte vorhanden. Bloße Wahrschein¬ lichkeiten aber dürfen bei der Frage, ob eine bestimmte Person entschädigungsberechtigt sei — im Gegensatz zur Frage, wie hoch die Entschädigung, wenn grundsätzlich eine solche geschuldet ist, zu bemessen sei —, nicht berücksichtigt werden. Die Klage der Klägerin Nr. 1 muß somit abgewiesen werden.

3. — Was den von der Klägerin Nr. 2 erhobenen Anspruch betrifft, so bedarf es nach dem Gesagten zunächst keiner Ausfüh¬ rung, daß Elsa Beiner zur Zeit jedenfalls nicht die Ansprüche eines ehelichen Kindes geltend machen kann; darüber aber, ob ihr diese Ansprüche möglicherweise noch durch eine nachträgliche Legitimation im Sinne des Art. 260 ZGB verschafft werden könnten — es würde dies u. a. voraussetzen, daß diese Art von Legitimation rückwirkende Kraft besitzt und daß sie in Haftpflicht¬ sachen auch gegenüber einem rechtskräftigen Urteile angerufen werden kann, was beides zum mindesten sehr fraglich ist — hat sich das Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren nicht auszu¬ sprechen.

4. — Fragt es sich im weitern, ob die Klägerin Nr. 2 als uneheliches Kind des Verunglückten entschädigungsberechtigt sei, so ist zwar davon auszugehen, daß das FHG, indem es in Art. 6 unter den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen die Kinder schlechthin, also nicht nur die ehelichen erwähnt, die unehelichen Kinder grundsätzlich ebenfalls als entschädigungsberechtigt anerkannt hat. Indessen gilt doch auch für sie die weitere Voraussetzung der zitierten Gesetzesbestimmung, daß der Getötete zu ihrem Unter¬ halt verpflichtet war. Die Frage nun, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Falle zutreffe, war, da der Unfall sich vor dem Inkrafttreten des ZGB ereignet hat und auch der Tod Wester¬ meiers vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, nach den Bestimmungen des einschlägigen kantonalen Rechts zu entscheiden. Als solches kantonales Recht konnte aber, weil Westermeier Basler Bürger, jedoch im Kanton Bern domiziliert war, nur entweder das baslerische oder das bernische Recht in Betracht kommen. Da indessen sowohl nach dem einen, wie nach dem andern dieser beiden Rechte die so¬ genannte Vaterschaftsklage trotz dieser ihrer Bezeichnung keine Status= sondern eine, allerdings aus familienrechtlichen Be¬ ziehungen abgeleitete Klage auf eine Geldleistung war, so war das anzuwendende Recht gemäß Art. 1 und 2 des BG betr. die zivil¬ rechtl. Verh. (Art. 9 Abs. 2 kam hier nicht in Betracht; vergl. darüber BGE 20 S. 48 ff. Erw. 3 ff.) das bernische Recht. In Anwendung dieses kantonalen Rechtes hat nun die Vorinstanz erklärt, daß der Klägerin Nr. 2 gegen den Verunglückten ein An¬ pruch auf Unterstützung deshalb nicht zustand, weil ein solcher Anspruch den Zuspruch des Kindes an den Vater vorausgesetzt hätte, dieser Zuspruch aber vor dem Tode Westermeiers nicht statt¬ gefunden habe und auch gar nicht hätte stattfinden können. Nach bernischem Recht reiche das natürliche Abstammungsverhältnis für sich allein nicht aus, um familienrechtliche Verpflichtungen zu be¬ gründen, sondern es müsse jenes Verhältnis „in bestimmter Weise qualifiziert“ sein, um diese Wirkung ausüben zu können. Die bloße Tatsache der außerehelichen Vaterschaft, „wäre sie auch ein¬ wandfrei festgestellt“, „hätte zwar nach bernischem Rechte der Mutter — nicht dem Kinde — einen obligatorischen Anspruch gegen Westermeier auf Leistung von Beiträgen an die Verpflegung des Kindes gegeben, nicht aber eine familienrechtliche Unterhalts¬ pflicht des erstern gegenüber dem Kinde begründet.“ An diese Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des kan¬ tonalen Rechts ist das Bundesgericht gebunden. Alsdann aber ist die nach Art. 6 FHG für die Gutheißung der Klage unumgängliche Voraussetzung, daß der Verunfallte im Zeitpunkte des Unfalls (oder des Todes) zur Unterstützung der den Haftpflichtanspruch geltend machenden Person verpflichtet war, auch bei der Klägerin Nr. 2 als nicht erfüllt zu betrachten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Ap¬ pellationshofes des Kantons Bern vom 8. April 1913 bestätigt.