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33. Arteil der II. Zivilabteilung von 15. Mai 1913 in Sachen Hofmann gegen Luzern. Entziekung der etterlichen Vermögensrechte (in Verbindung mit der¬ jenigen der elterlichen Gewalt als solcher) schon dann zulässig, wenn dem betreffenden Elternteil aus einem der Gründe, die in Art. 285 26B aufgezählt sind, die Eignung zur Erziehung der Kinder abgeht. A. — Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von sechs minder¬ jährigen Kindern aus ihrer Ehe mit dem, im Jahre 1910 ver¬ storbenen Alois Hofmann. Nachdem die Kinder schon zu Lebzeiten des Vaters in Erziehungsanstalten untergebracht worden waren, wurde im Jahre 1911 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Aus¬ hingabe der Kinder, denen unterdessen ein Vermögen von zirka 20,000 Fr. zugefallen war, von dem Gemeinderat Weggis abge¬ wiesen, weil die Petentin für eine richtige Erziehung der Kinder keine Garantie biete. Das gleiche Schicksal erfuhr im Jahre 1912 ein zweites Gesuch der Beschwerdeführerin um Überlassung der Kinder, und zwar nicht nur seitens des Gemeinderates, sondern auch seitens des Regierungsrates, an welchen die Impetrantin re¬ kurrierte. Dagegen wurde ein bei derselben Gelegenheit ergangener Beschluß des Gemeinderats betr. Entziehung der elterlichen Gewalt vom Regierungsrat aufgehoben, weil der Gemeinderat es unter¬ lassen hatte, die Rekurrentin einzuvernehmen und ihr seinen Be¬ schluß zuzustellen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erging darauf am 19. No¬ vember 1912 ein neuer Gemeinderatsbeschluß, durch welchen der Rekurrentin „in Anwendung von Art. 283, 285 und ff. des ZGB und § 5 des luz. EinfGes“ die elterliche Gewalt abermals entzogen wurde. B. — Ein von Witwe Hofmann gegen diesen Gemeinderatsbe¬ schluß ergriffener neuer Rekurs wurde durch Entscheid des Regie¬ rungsrates vom 17. März 1913 abgewiesen, weil nach den Akten, insbesondere nach einem Bericht des Amtsgehülfen von Luzern d. d.
8. Februar 1913, angenommen werden müsse, daß die Rekur¬ rentin weder für die richtige Ausübung der elterlichen Gewalt, noch für eine zuverlässige Verwaltung des Kindervermögens ge¬ nügende Garantien biete.
C. — Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende zivil¬ rechtliche Beschwerde, die mit einer Verletzung der Art. 283 und 285 ZGB begründet wird. Die Beschwerdeführerin ist damit ein¬ verstanden, daß die Kinder bis zum 16. Altersjahre in der Er¬ ziehungsanstalt verbleiben; dagegen will sie sich die „elterliche Ge¬ walt" „nicht so ohne weiteres entziehen lassen“. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist nach Art. 86 Ziff. 2 OG, wenn auch nicht in Bezug auf die Anwendung des Art. 283, so doch in Be¬ zug auf diejenige des Art. 285 ZGB gegeben.
2. — Nach den Akten ist nicht sowohl streitig, ob der Be¬ schwerdeführerin die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder an¬ vertraut werden könne — dies beansprucht sie zur Zeit selber nicht, da sie die Kinder bis zu ihrem 16. Altersjahr in der Erziehungs¬ anstalt belassen will —, als vielmehr, ob es sich rechtfertige, der Rekurrentin die Verwaltung des Vermögens der Kinder zu übergeben. Darüber aber, ob die Beschwerdeführerin die zur Ver¬ waltung eines Vermögens erforderlichen Fähigkeiten besitze, ist nichts positives festgestellt. Da jedoch nach Art. 298 ZGB die Entziehung der elterlichen Vermögensrechte nur in Verbindung mit derjenigen der elterlichen Gewalt erfolgen kann, die Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Gewalt aber in Art. 284 geregelt sind, so muß die Entziehung der elterlichen Vermögensrechte — in Ver¬ bindung mit derjenigen der elterlichen Gewalt als solcher¬ schon dann zulässig sein, wenn dem betreffenden Elternteil aus einem der Gründe, die in Art. 285 aufgezählt sind, die Eignung zur Erziehung der Kinder abgeht, wie denn ja auch nach Art. 293 der Ertrag des Kindervermögens in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu verwenden ist und „im übrigen" den Eltern nur nach Maßgabe der Leistungen an die Lasten der Gemeinschaft zufällt.
3. — Bei dieser Sachlage könnte die vorliegende Beschwerde nur dann geschützt werden, wenn die Annahme der rekursbeklagten Behörden, daß die Rekurrentin zur Erziehung ihrer Kinder unfähig sei, sich als falsch erweisen würde. Dies ist nun aber nicht der Fall. Zwar hat der Regierungsrat in dem angefochtenen Entscheide die einzelnen konkreten Tatsachen, aus denen er auf die Un¬ fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Kindererziehung schließt, nicht angegeben. Indessen sind diese Tatsachen aus dem Bericht des Amtsgehülfen von Luzern ersichtlich, auf welchen Bericht der Re¬ gierungsrat ja bei der Beurteilung des Charakters der Beschwerde¬ führerin in allererster Linie abgestellt hat. Darnach aber ist die Rekurrentin in moralischer Beziehung nicht befähigt, die Kinder richtig zu erziehen, zumal da sie mit ihrer Mutter zusammenwohnt, welch letztere „in jeder Hinsicht einen ganz verwerflichen Leumund genießt“. An diese, in keiner Weise etwa aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden ist das Bundesgericht ge¬ bunden, und es muß daher angenommen werden, daß die Beschwerde¬ führerin die nötige Eignung zur Erziehung der Kinder in der Tat nicht besitzt. Übrigens ist die Rekurrentin, wie bereits erwähnt, durchaus damit einverstanden, daß die Kinder bis zum 16. Altersjahre,
d. h. solange sie noch einer intensiven Fürsorge bedürfen und keine oder wenig Arbeit verrichten können, in der Erziehungsanstalt ver¬ bleiben. Hierin liegt zweifellos ein Zugeständnis der eigenen Un¬ fähigkeit zur Erziehung der Kinder und damit überhaupt zur Aus¬ übung der elterlichen Gewalt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.