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135. Entscheid vom 21. November 1912 in Sachen Konkursämter Basel=Stadt und Zürich. Das durch Requisition mit der Vornahme einer Steigerung beauftragte Konkursmt ist nicht legitimiert, sich über die Anweisung. einem Bieter zuzuschlugen, zu beschweren, auch wenn zeine Handlungsweise als gesetzwidrig erktärt worden ist und sich daraus möglicherweise ein Verantwortlichkeitsprozess ergeben könnte. — Art. 125 ff. und 258 SchKG: Verpflichtung des versteigernden Amtes zur Erteilung des Zuschlages nach den Steigerungsbedingungen, wenn die geselz¬ lichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Wert des Steigerungsgegenstandes und dem Betrage des Angebotes vorhan¬ den ist. A. — Im Konkurse über Ludwig Lüdin brachte das Konkurs¬ amt Basel=Stadt aus Auftrag des Konkursamtes Zürich am
17. Oktober 1912 den dem Gemeinschuldner zustehenden, auf 12,000 Fr. geschätzten ½ Anteil an der Liegenschaft Dornacher¬ straße 143 in Basel auf II. Steigerung. An dieser machte F. Löliger¬ Jenny in Basel, der Bürge der auf der genannten Liegenschaft haf¬ tenden zweiten Hypothek ist, das Höchstangebot von 5 Fr. Der Versteigerungsbeamte verweigerte ihm jedoch den Zuschlag. Löliger wandte sich deshalb an die Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das Konkursamt Basel=Stadt zur Erteilung des Zuschlages zu verhalten, während das letztere, zur Vernehmlassung eingeladen, auf seiner Weigerung beharrte mit der Begründung, daß eine Pflicht seiner¬ seits, zum Höchstangebote loszuschlagen, höchstens gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern, nicht aber gegenüber dem Beschwerde¬ ührer als Bieter in Frage kommen könnte, und daß überdies das Begehren des letzteren sich als Rechtsmißbrauch im Sinne des Art. 2 ZGB darstelle, da er durch den Zuschlag zum Schaden des Schuldners und der Hypothekargläubiger einen übermäßigen und gegen die guten Sitten verstoßenden Vorteil erlangen würde. Durch Entscheid vom 6. November 1912 hieß indessen die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und wies das Konkurs¬ amt Basel=Stadt an, den ½ Anteil an der Liegenschaft Dornacher¬ straße 143 dem Beschwerdeführer gemäß dessen Angebot an der Gant vom 17. Oktober 1912 zuzuschlagen. Die Motive des Ent¬ scheides führen aus: Für die Frage der Legitimation zur Beschwerde sei es gleichgültig, ob man dem Bieter auf Grund seines Meist¬ gebotes ein bloßes Reflexrecht oder ein eigentliches subjektives Recht einräume. Denn die Beschwerde sei dem Einzelnen nicht nur zur Geltendmachung subjektiver Rechte, sondern auch zur Wahrung des allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruches gegeben, sofern er nur an der Beobachtung der betreffenden Vorschriften durch das Amt ein eigenes Interesse habe. Daß dies aber beim Bieter hinsichtlich des Zuschlages der Fall sei, könne kaum einem Zweifel unterliegen. Fraglich sei also nur, ob wirklich das Amt kraft Gesetz zum Meist¬ angebote zuschlagen müsse. Diese Frage sei aber zu bejahen, und zwar ergebe sich die Bejahung für die II. Steigerung schon aus Art. 258 SchKG, wonach das Steigerungsobjekt einfach dem Meistbietenden zuzuschlagen sei. Denn daraus folge, daß die Kon¬ kursverwaltung, nicht wie der Private bei einer freiwilligen Stei¬ gerung bestimmen könne, ob sie zuschlagen wolle oder nicht, sondern daß sie von Gesetzes wegen und zwar durch das Betreibungsgesetz, also kraft öffentlichen Rechtes durch das Meistangebot gebunden sei, sofern dieses — was hier außer Streit stehe den Steige¬ rungsbedingungen genüge. Daran ändere der Umstand nichts, daß es im allgemeinen Aufgabe der Konkursverwaltung sei, einen mög¬ lichst hohen Erlös für die Konkursaktiven zu erzielen, da sie da¬ durch natürlich von der Beobachtung der ihr vom Gesetz auferlegten speziellen Pflichten nicht entbunden werde. Unrichtig sei es ferner auch, in dem Vorgehen des Beschwerdeführers einen Rechtsmißbrauch zu erblicken. Denn dieser habe als Bürge der zweiten Hypothek ein rechtsschutzwürdiges Interesse mitzusteigern, um den Zuschlag zu er¬ halten. Daß das Bieten unter besonders günstigen Umständen vor sich gegangen sei und ihm so einen außerordentlichen Vorteil verschafft habe, mache sein Verhalten noch keineswegs zu einem rechtsmi߬ bräuchlichen. Der Vorteil, den er erlange, sei zwar sehr groß, aber gerechtfertigt durch den Rechtsakt, durch den er erwachsen sei. Seinen Vorteil auszunutzen, sei zwar nicht immer moralisch gehandelt; aber eine vom Rechte (nicht nur von der Sitte und einem gewissen Feingefühl) verpönte Anstößigkeit liege darin in der Regel noch nicht. Selbstverständlich solle damit dem Konkursamte kein weiterer Vorwurf gemacht sein; denn wenn sich auch seine Weigerung bei näherer Prüfung als ungesetzlich erweise, so sei damit noch nicht gesagt, daß sie schuldhaft gewesen sei; vielmehr lasse sich begreifen, wenn es in einer diskutablen Frage wie der vorliegenden den für die Masse günstigen Standpunkt verfochten habe. B. — Gegen diesen Entscheid haben sowohl das Konkursamt Basel=Stadt als das Konkursamt Zürich den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: es sei derselbe aufzuheben und demgemäß die Beschwerde des F. Löliger=Jenny abzuweisen. Zur Begründung der Legitimation des Konkursamtes Basel=Stadt wird bemerkt: die persönliche Verantwortlichkeit des Konkursbeamten könnte in Frage stehen. Denn da die Aufsichtsbehörde die Verwei¬ gerung des Zuschlages als objektiv widerrechtlich bezeichnet habe, so wäre nicht ausgeschlossen, daß Löliger auf Grund dieser Fest¬ stellung den Konkursbeamten verantwortlich machen wollte, wenn der Zuschlag nachträglich z. B. wegen Widerrufs des Konkurses
unmöglich werden sollte. Zudem müßten die Betreibungs= und Konkursbeamten in allen Fällen als zum Rekurse legitimiert ange¬ sehen werden, wo ihnen durch einen Entscheid rechtswidriges Handeln vorgeworfen werde. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Da das Konkursamt Basel=Stadt bei der streitigen Steigerung nur auf Requisition des Konkursamtes Zürich gehandelt hat, könnte ihm nach feststehender Praxis die Legitimation zum Rekurse nur dann zugestanden werden, wenn persönliche und mate¬ rielle Interessen des Konkursbeamten auf dem Spiele stünden. Und zwar müßten diese Interessen durch den angefochtenen Ent¬ scheid selbst berührt, der Beamte also durch den letzteren direkt in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt sein; die bloße Tatsache, daß seine Handlungsweise als gesetzwidrig erklärt worden ist und der hier daraus möglicherweise ein Verantwortlichkeitsprozeß übrigens kaum vorauszusehen ist — ergeben könnte, reicht zur Herstellung der Legitimation nicht aus, da natürlich die Betreibungs¬ und Konkursbeamten so wenig wie die am Betreibungs= und Kon¬ kursverfahren beteiligten Parteien einen Entscheid der unteren Auf¬ sichtsbehörde lediglich deshalb weiterziehen können, um über die Frage der Verantwortlichkeit Aufklärung zu erhalten. Nachdem das Konkursamt Basel=Stadt ein anderes Interesse an der Anfech¬ tung des Entscheides aber selbst nicht behauptet und auch offenbar nicht besitzt, muß sein Rekurs daher schon mangels Aktivlegitimation von der Hand gewiesen werden. Dagegen ist das Konkursamt Zürich in seiner Eigenschaft als Konkursverwaltung im Konkurse Lüdin zweifellos legitimiert, sich über eine gesetzwidrige Ausführung des von ihm erteilten Steigerungsauftrages zu beschweren, da es hiebei sowohl dem Schuldner als die Gläubigergesamtheit vertritt. Mit Rücksicht auf den von ihm erhobenen Rekurs ist daher auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides einzu¬ treten.
2. — Wie schon vor der kantonalen Instanz, so macht auch heute das Konkursamt in erster Linie geltend, daß es in seinem Ermessen gestanden habe, den Zuschlag zu erteilen oder zu ver¬ weigern: es stellt sich damit in bewußten Gegensatz zu der bis¬ herigen Praxis, wonach das Amt dem Meistbieter, sofern er die Steigerungsbedingungen erfüllt, zuschlagen muß (vergl. Jaeger zu Art. 125 SchKG N. 2 D und die dort angeführten Entscheide) und behauptet, daß diese Praxis sich gegenüber Art. 229 des revi¬ dierten OR nicht mehr aufrecht erhalten lasse. Nun bestimmt aber die fragliche Vorschrift nur, daß bei der Zwangsversteigerung der Kauf¬ vertrag durch den Zuschlag des Steigerungsbeamten zum Abschluß komme, m. a. W. daß die privatrechtlichen Wirkungen des Steige¬ rungserwerbes erst mit dem Zuschlage eintreten; darüber, ob der Steigerungsbeamte den Zuschlag nach seinem Ermessen verweigern könne, oder ob es ihn unter bestimmten Bedingungen erteilen müsse, sagt sie nichts, wie denn auch diese Frage, weil nicht die privat¬ rechtliche Seite des Steigerungserwerbes, sondern die Gestaltung des öffentlichrechtlichen Steigerungsverfahrens berührend, richtiger¬ weise nicht im OR, sondern im SchKG zu regeln war. Daß aber nach der Meinung des letzteren das Betreibungs= oder Konkurs¬ amt verpflichtet ist, zu den Steigerungsbedingungen dem Meist¬ bietenden zuzuschlagen, ergibt sich, abgesehen von andern Erwägungen, schon aus den Bestimmungen der Art. 127, 142 und 258, wonach in der Betreibung auf Pfändung, wenn auch an der zweiten Stei¬ gerung kein die allfälligen vorgehenden Pfandforderungen überstei¬ gendes Angebot erfolgt, die Betreibung „in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahinfällt“, im Konkursverfahren aber bei der zweiten Steigerung ohne Rücksicht auf die Höhe der Pfandlasten einfach dem Meistbietenden zugeschlagen werden soll. Denn wenn die mit dem vorliegenden Rekurse vertretene Auffassung richtig wäre, müßte das Amt auch noch eine dritte und vierte Steigerung anordnen können. Dies ist aber nirgends vorgesehen und erscheint im Hin¬ blick auf die angeführten Bestimmungen als ausgeschlossen. Daß aber, wenn das Amt von Gesetzes wegen zum Zuschlag an den Meistbieter verpflichtet ist, dieser ihn auch auf dem Beschwerdeweg muß erzwingen können, bedarf keiner weiteren Ausführungen; es genügt nach dieser Richtung auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
3. — Zu verwerfen ist auch der eventuelle Standpunkt des Rekurses, daß dem Begehren auf Erteilung des Zuschlages deshalb der Schutz hätte verweigert werden müssen, weil es sich wegen des
offenbaren Mißverhältnisses zwischen dem Werte des Steigerungs¬ gegenstandes und dem Betrage des Angebotes als Rechtsmißbrauch darstelle. Für die Annahme eines solchen fehlt es an dem ersten Erfordernis, der Verletzung eines der Rechtsausübung entgegen¬ stehenden berechtigten Interesses. Denn die Interessenten, Schuldner und Hypothekargläubiger erleiden den Schaden, der ihnen durch den Zuschlag erwächst, infolge ihres eigenen Verschuldens, weil sie es unterlassen haben, sich an der Steigerung selbst zu beteiligen oder doch wenigstens auf andere Weise für ein besseres Angebot zu sorgen. Um ihnen dies zu ermöglichen und sie vor Überrumpelung zu bewahren, schreibt das Gesetz die Abhaltung zweier Steigerungen, deren öffentliche Bekanntmachung und Anzeige an die Beteiligten vor. Wo aber den Beteiligten vom Gesetze andere Mittel gegeben worden sind, um sich vor Schaden zu bewahren, können sie sich, wenn sie versäumt haben, von jenen Gebrauch zu machen, nicht auf Art. 2 ZGB berufen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs des Konkursamtes Basel=Stadt wird nicht eingetreten. Der Rekurs des Konkursamtes Zürich wird abgewiesen.