opencaselaw.ch

38_I_804

BGE 38 I 804

Bundesgericht (BGE) · 1912-11-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

133. Entscheid vom 7. November 1912 in Sachen Schröder. Bei einer Beschwerde gegen die Weigerung eines Amtes, eine Betrei¬ bungshandlung zu vollziehen, kann die Aufsichtsbehörde nicht den Vollzug vorsorglich anordnen. A. — Nachdem die untere Aufsichtsbehörde in der wegen Ver¬ weigerung des Vollzuges des Arrestbefehles vom 26. August 1912 bei ihr erhobenen Beschwerde durch die vorsorgliche Maßnahme vom 7. September 1912 die provisorische Postsperre auf die bis zum Erlaß des Arrestbefehles eingegangenen Gelder beschränkt hatte und die Kreispostdirektion infolgedessen erklärte, daß sie die erst nachher eingehenden Gelder an die Adressaten auszahle, er¬ wirkte Frau Schröder am 20. September 1912 einen neuen Ar¬ restbefehl gegen ihren Ehemann, in dem als Arrestgegenstände aufgeführt wurden „Geldsendungen, welche auf die Namen Schröder, Schröder=Schenke, Charlotte Schröder und F. Faillard bei der Hauptpost oder den stadtzürcherischen Filialen eingehen (aber dem Schuldner gehören)“, und erhob, da sich das Betreibungsamt Zürich I wiederum weigerte, die Sendungen für Charlotte Schrö¬ der und F. Faillard mit Beschlag zu belegen, neuerdings Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde, indem sie zugleich beantragte, es sei das Betreibungsamt bis zu deren Erledigung durch vorsorgliche Maßnahme zur vorläufigen Vollstreckung des Arrestes zu ver¬ halten. Die untere Aufsichtsbehörde gab jedoch diesem Begehren unter Verweisung auf die Motive ihres inzwischen über den Arrest vom

26. August ergangenen Beschwerdeentscheides keine Folge, und ein hiegegen von Frau Schröder erhobener Rekurs, mit dem sie verlangte, es sei ihrem Gesuch eventuell wenigstens in dem Sinne zu entsprechen, daß „die Kreispostdirektion angewiesen werde, zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Arrestbefehles die auf die Namen Charlotte Schröder und Faillard einlaufenden Gelder bis zur rechtskräftigen Erledigung der wegen Verweigerung des Arrestvollzuges eingereichten Beschwerde nicht auszuzahlen“, wurde von der kantoualen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 9. Ok¬ tober 1912 gleichfalls abschlägig beschieden, im wesentlichen mit folgender Begründung: Wie aus dem Arrestbefehl hervorgehe, habe der Audienzrichter der Bezeichnung des Arrestobjektes ausdrücklich den Zusatz beigefügt: „aber dem Schuldner gehören“. Damit habe er offenbar nicht einfach seinem Befehle eine — unnötige — Be¬ gründung geben, also sagen wollen, daß alle solche Geldsendungen, die künftig an die Adresse bestimmter Dritter eingehen, dem E. Schröder gehörten. Vielmehr habe damit offenbar das Arrestobjekt näher bezeichnet, also bestimmt werden wollen, daß nur diejenigen Sendungen mit Beschlag zu belegen seien, die dem Schuldner ge¬ hörten. Wenn mit Rücksicht hierauf das Betreibungsamt gefunden habe, es dürfe unmöglich alle Sendungen an Charlotte Schröder und F Faillard schlechtweg arrestieren, so habe es ganz richtig gehandelt. Das Begehren der Rekurrentin sei daher schon aus diesem Grunde zu verwerfen. B. — Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Frau Schröder an das Bundesgericht, indem sie den be den Vorinstanzen gestellten Antrag auf „vorläufigen Vollzug des Arrestes“ erneuert. Sie macht geltend: die Auslegung, welche die Vorinstanz dem im Arrestbefehle bei Bezeichnung des Arrestobjektes angebrachten Zusatz gebe, sei irrtümlich. Denn dieser Zusatz sei von ihr, der Rekurrentin selbst verlangt worden, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß die Arrestobjekte d. h. die Geldsendungen, welche auf die Deckadressen Charlotte Schröder und F. Faillard eingingen, tatsächlich dem Schuldner gehörten; er hätte also eine Instruktion und Erläuterung für das Betreibungsamt sein sollen AS 38 1 — 1912

und gerade das Gegenteil dessen bezweckt, was die Vorinstanz da¬ raus herauslese. Daß dem so sei, ergebe sich schon aus den Tat¬ sachen, die der Beschwerde gegen die Verweigerung des Vollzuges des früheren Arrestes zu Grunde lägen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäß Art. 36 SchKG sind die Aufsichtsbehörden zwar befugt, einer bei ihnen eingereichten Beschwerde aufschiebende Wir¬ kung zu geben, d. h. den Vollzug der vom Amte angeordneten Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet, bis zum Ent¬ scheide über letztere zu sistieren. Dagegen enthält das Gesetz keine Bestimmung, durch die sie umgekehrt auch ermächtigt würden, den Vollzug einer vom Amte verweigerten und auf dem Beschwerdewege erst verlangten Maßnahme vorsorglich anzuordnen: Art. 21 Satz 2 SchKG, den die Rekurrentin anruft, bezieht sich seinem klaren Wortlaute nach nur auf die im Beschwerdeentscheide selbst zu tref¬ fenden Anordnungen. Zweifellos unterblieb die Aufnahme einer solchen Vorschrift nicht deshalb. weil der Gesetzgeber die Kompetenz der Aufsichtsbehörden dazu als selbstverständlich betrachtete: denn sonst wäre nicht zu erklären, weshalb er sie denn für den Fall der Sistierung des Vollzuges in Art. 36 ausdrücklich statuiert hätte. Aus dem Schweigen des Gesetzes ist vielmehr zu schließen, daß man die Möglichkeit eines derartigen, dem Beschwerdeentscheide vorangehenden provisorischen Vollzuges bewußt ausschließen wollte. Trifft dies zu, so können aber die Aufsichtsbehörden die ihnen vom Gesetze verweigerte Kompetenz natürlich nicht auf dem Wege der Praxis dennoch für sich beanspruchen. Dies um so weniger, als für die aus dem Gesetze sich ergebende Regelung gewichtige praktische Gründe sprechen. Denn es ist klar, daß auch ein bloß provisorischer Vollzug der mit der Beschwerde vom Amte ver¬ langten Handlung — mit Rücksicht auf die damit kollidierenden In¬ teressen Dritter — nicht angeordnet werden dürfte, ohne daß sich die Aufsichtsbehörde wenigstens vorläufig über die Begründetheit des Beschwerdebegehrens Rechenschaft gäbe. Es müßte also in solchen Fällen faktisch jeweilen zweimal über letzteres entschieden werden, zunächst vorläufig bei Erlaß, bezw. Ablehnung der vor¬ sorglichen Verfügung und sodann endgiltig im Beschwerdeentscheide selbst. Eine derartige Doppelspurigkeit des Verfahrens läßt sich da rechtfertigen, wo es sich um einen ordentlichen Prozeß handelt, da bis zu dessen Erledigung regelmäßig notwendig längere Zeit ver¬ streichen muß; sie wäre aber kaum zu billigen im Beschwerdever¬ fahren, das vom Gesetze schon selbst als summarisches gedacht und in der Praxis auch als solches ausgestaltet worden ist. Zudem ist auch nicht zu vergessen, daß wenn die Weigerung des Amtes nach¬ her im Beschwerdeverfahren als unbegründet erklärt wird, der Be¬ schwerdeführer einen aus der Verzögerung allfällig entstandenen Schaden nicht an sich zu tragen hat, sondern dafür u. U. nach Maßgabe der Art. 5 ff. SchKG das Amt verantwortlich machen kann. Demnach erweist sich aber das Begehren des vorliegenden Re¬ kurses, es sei das Betreibungsamt zur vorläusigen Vollstreckung des Arrestbefehles anzuweisen, als grundsätzlich unzulässig. Es braucht daher auf eine Erörterung der Gründe anderer Natur, aus denen die Vorinstanz das Begehren abgewiesen hat, nicht ein¬ getreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.