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132. Entscheid vom 7. November 1912 in Sachen Schröder. Art. 275 SchKG: Der Arrestschuldner ist nicht legitimiert, sich gegen die Arrestierung von Gegenständen, die er als Dritteigentum bezeichnet, zu beschweren. — Unzulässigkeit einer Arrestierung von Geldsendungen, die erst nach der Erwirkung des Arrestes bei der Post eingehen. A. — Auf Begehren der Frau Elise Schröder in Genf erließ der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 26. August 1912 gegen deren Ehemann Edmund Schröder=Schenke in Berlin einen Arrestbefehl, in dem als Arrestgegenstände u. a. aufgeführt wurden „Geldeingänge bei der Hauptpost auf die Namen Schröder, Schröder=Schenke, Charlotte Schröder und F. Faillard“. Das Be¬ treibungsamt Zürich I nahm „die bei der Post auf den Namen des Arrestschuldners liegenden Geldsendungen“ in die Arresturkunde auf, weigerte sich aber, den Arrest auch hinsichtlich der Sendungen an Charlotte Schröder und F. Faillard zu vollziehen, da nur Postsendungen an den Schuldner selbst mit Arrest belegt werden könnten. Hierüber beschwerte sich Frau Schröder bei der unteren Auf¬ sichtsbehörde mit dem Antrage, es sei das Betreibungsamt anzu¬ weisen, den Arrest so, wie er vom Audienzrichter gegeben worden sei, zu vollstrecken und es sei der Vollzug bis zur Erledigung der Beschwerde durch vorläufige Sperrung der eingegangenen Gelder zu sichern. Sie machte geltend, daß die fraglichen Geldeingänge den Gegenwert von Nachnahmesendungen bildeten, welche das Schröder'sche Institut für Schönheitspflege an seine Kunden aus¬ führe, daß der Arrestschuldner zwar dieses früher auf seinen Namen gehende Geschäft vor einiger Zeit auf seine Tochter Charlotte Schröder übertragen habe, daß diese Übertragung aber nur fingiert sei und die auf den Namen der Charlotte Schröder und des An¬ gestellten Faillard eingehenden Beträge in Wirklichkeit dem Arrest¬ schuldner gehörten. Die untere Aufsichtsbehörde entsprach zwar zunächst durch Be¬ schluß vom 7. September 1912 dem Begehren um vorläufige Sperrung, soweit es sich auf die bis zum Arrestbefehl bereits ein¬ gegangenen Gelder bezog, wies dann aber in der Folge die Be¬ schwerde unter gleichzeitiger Wiederaufhebung der verhängten vor¬ sorglichen Maßnahme auf, indem sie ausführte: Gemäß geltender Praxis sei das Betreibungsamt berechtigt, die Beschlagnahme zu verweigern, wenn die Tatsachen, aus denen der Gläubiger das Eigentumsrecht des Schuldners an dem mit Beschlag zu belegenden Gegenstande herleite, von vornherein nicht schlüssig, d. h. unge¬ eignet seien, das behauptete Recht des Schuldners darzutun. Dies sei aber hier der Fall. Denn die Beschwerdeführerin gebe zu, daß das Geschäft, von welchem die Nachnahmesendungen ausgingen und für das daher auch die eingezogenen Nachnahmesummen bestimmt seien, vom Schuldner an seine Tochter übertragen und daß letztere schon im Januar 1912 als Firmeninhaberin im Handelsregister eingetragen worden sei. Der Einwand, daß diese Übertragung fingiert sei, könne im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern höchstens im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Auch abgesehen hievon sei aber die Weigerung des Amtes, die für Charlotte Schröder und Faillard eingelaufenen Gelder zu
arrestieren, begründet. Denn Art. 4 Ziff. 1 litt. g der Vollzie¬ hungsverordnung zum Postgesetz schreibe ausdrücklich vor, daß die Betreibungsämter die Auslieferung von Postsendungen nur dann verlangen könnten, wenn gegen deren Absender oder Adressaten selbst eine Pfändung begehrt oder ein Arrestbefehl erlassen worden sei. Demgemäß dürfe auch vorliegend die Postverwaltung nur die für den Arrestschuldner Schröder selbst bestimmten Sendungen an das Amt ausliefern, während sie die Auslieferung der für Char¬ lotte Schröder und Faillard einlaufenden infolge der angeführten Bestimmung trotz des Arrestbefehles verweigern müßte. Es könnte also hinsichtlich der letzteren der Arrest faktisch gar nicht vollstreckt werden. Dann sei aber nicht einzusehen, weshalb das Betreibungs¬ amt nicht auch schon von sich aus, d. h. ohne die bezügliche Weigerung der Post abzuwarten, den Vollzug sollte ablehnen können. Frau Schröder rekurrierte an die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese entschied jedoch durch Erkenntnis vom 9. Oktober 1912: Der Rekurs werde, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei, als unbegründet abgewiesen; immerhin werde dem Betreibungsamte bemerkt, daß es künftig für den Vollzug eines solchen Arrestes bezüglich der bei der Post eingegangenen Gelder die ihm ob¬ liegenden Schritte vorzunehmen habe.“ In den Motiven dieses Entscheides wird erklärt: Die Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Betreibungsamte ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Eigentums¬ verhältnisse an den Arrestgegenständen zustünde, gehe zu weit. Das Amt habe lediglich zu untersuchen, ob ihm nicht eine Hand¬ lung zugemutet werde, durch die es mit den für die Betreibungs¬ behörden geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch ge¬ riete, eine Kognition über die materiellen Voraussetzungen des Arrestes stehe ihm nicht zu. Die im Arrestbefehl bezeichneten Ge¬ genstände seien demnach von ihm auch dann mit Beschlag zu be¬ legen, wenn es für festgestellt halte, daß sie nicht dem Schuldner gehörten. Dagegen sei der Rekurs, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei, aus einem anderen Grunde abzuweisen. Nach dem Arrestbefehle sei nämlich anzunehmen, daß auch erst künftig ein¬ gehende Geldsendungen arrestiert werden sollten, und dies sei es auch offenbar vornehmlich, was die Rekurrentin mit der Beschwerde erreichen wolle. Eine derartige Ausdehnung der Arrestlegung sei aber unzulässig. Denn arrestiert werden könne nur, was pfändbar sei, und darüber, was pfändbar sei, hätten die Betreibungsbehörden und nicht der Arrestrichter zu entscheiden. Nun könnten aber künf¬ tige Aktiven mit Ausnahme von Lohnforderungen nicht gepfändet werden. Folglich könne sich auch die Beschlagnahme bei der Post nur auf bereits vorhandene und nicht auf erst künftig eingehende Gelder erstrecken. Hinsichtlich der letzteren habe sich also das Be¬ treibungsamt mit Recht geweigert, den Arrest zu vollziehen. Da¬ gegen hätte es allerdings das Seine tun sollen, um die bereits bei der Post liegenden Summen zu arrestieren. Insoweit es auch dies verweigert, habe es unrichtig gehandelt. Allein „eine diesbe¬ zügliche Anordnung könne nun nicht mehr erfolgen, da die betref¬ fenden allfälligen Sendungen ja unzweifelhaft bereits den Adressaten aushingegeben worden seien“ B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Schröder an das Bundesgericht. Sie erneuert ihren Antrag, das Betreibungsamt zum Vollzuge des Arrestes in dem aus dem Arrestbefehle sich er¬ gebenden Umfange zu verhalten, und bringt vor: Die Annahme der Vorinstanz, daß von den bis zum Arrestbefehle eingegangenen Sendungen nichts mehr vorhanden sei, beruhe auf einem Irrtum. Nach den ihr, der Rekurrentin, zugekommenen Informationen habe das Amt zirka 900 Fr. zurückbehalten, um den Ausgang des Be¬ schwerdeverfahrens abzuwarten und sich vor Schadenersatzansprüchen zu sichern. Ferner hätten beim Erlaß des angefochtenen Entscheides auch noch weitere Gelder bei der Post beschlagnahmt gelegen, auf Grund des später ausgewirkten gleichlautenden Arrestes Nr. 255, der auf provisorische Anordnung des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde vom Betreibungsamte vorsorglich habe vollstreckt werden müssen. Aber auch hinsichtlich der erst nach dem Arrestbe¬ fehl eingehenden Sendungen sei die Auffassung der Vorinstanz unrichtig. Denn diese Sendungen seien keine künftigen Aktiven. Vielmehr handle es sich um die Beschlagnahme bereits bestehender Forderungen, deren Zahlung die Post als Mandatarin des Arrest¬ schuldners entgegennehme. Ausstehend sei somit nur die Zahlung. Nun stehe aber nach der Judikatur fest, daß auch nicht verfallene und sogar bloß bedingte Forderungen gepfändet werden könnten.
Das Amt hätte daher den Arrest genau so vollziehen sollen, wie dies bei der Beschlagnahme ausstehender Forderungen stets zu ge¬ schehen habe, nämlich dadurch, daß es den Drittschuldner, hier die Postverwaltung, angewiesen hätte, die Zahlung an das Amt zu leisten. Zwecks Feststellung darüber aber, welche Sendungen noch ausstünden, hätte es eben den Schuldner bezw. dessen Angestellten Faillard befragen, eventuell Einsicht in die Bücher verlangen sollen. C. — Ferner hat auch Rechtsanwalt Dr. Henggeler in Zürich namens des Arrestschuldners Edmund Schröder den Rekurs er¬ griffen und beantragt: es sei die Beschwerde der Frau Schröder in allen Teilen als unbegründet zu erklären und die im angefoch¬ tenen Entscheide dem Betreibungsamt erteilte Anweisung (gemeint ist die in Satz 2 des vorinstanzlichen Dispositives enthaltene Auf¬ forderung an das Betreibungsamt) als unrichtig aufzuheben. Die Rekursschrift führt aus: die streitige Anweisung beruhe auf der Auffassung, daß das Betreibungsamt den Arrest auch hinsichtlich der für Charlotte Schröder und Faillard eingegangenen Gelder hätte vollziehen sollen. Diese Auffassung sei aber aus den von der untern Aufsichtsbehörde angeführten zutreffenden Gründen unrichtig. Falsch sei es auch gewesen, daß die Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkte als gegenstandslos geworden erklärt habe, da ja doch in jedem Falle die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibungs¬ amtes übrig bleibe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie aus den oben unter A wiedergegebenen Motiven des
1. - angefochtenen Entscheides hervorgeht, hat die Vorinstanz bei Beur¬ teilung der ihr vorliegenden Beschwerde zwischen den zur Zeit der Arrestauswirkung bereits bei der Post eingegangenen und den erst nachher eingehenden Geldsendungen unterschieden. Hinsichtlich der letzteren hat sie die Beschwerde als materiell unbegründet erklärt, also das Betreibungsamt bei seiner Weigerung, den Arrest zu voll¬ ziehen, geschützt; hinsichtlich der ersteren war es der Ansicht, daß das Amt den Arrest hätte vollziehen sollen, unterließ es aber, ihm Weisung hiezu zu geben, weil „die betreffenden allfälligen Geld¬ sendungen ja unzweifelhaft inzwischen bereits an die Adressaten herausgegeben worden seien“. Die Fassung des letztzitierten Satzes ist nicht völlig klar; sie läßt Zweifel, ob die Vorinstanz es als festgestellt oder ob sie es nur als sehr wahrscheinlich zeichnen wollte, daß die Auslieferung der Gelder an die Adressaten inzwischen bereits erfolgt sei. Indessen braucht nicht untersucht zu werden, welche dieser Deutungen zutreffe, da im einen wie im an¬ dern Falle der Rekurs der Frau Schröder in diesem Punkte, d. h. soweit er sich auf bei der Arrestauswirkung bereits eingegangene Gelder bezieht, verworfen werden muß. Nimmt man an, es handle sich bei dem streitigen Satze der Motive um eine eigentliche Fest¬ stellung, so läge zwar in dem angefochtenen Entscheide im Erfolge eine Abweisung der Beschwerde, da sich dann die Vorinstanz eben definitiv geweigert hätte, dem Amte Weisung zum Vollzuge des Arrestes zu geben, und es praktisch natürlich auf das gleiche her¬ auskommt, ob sie dies aus materiellen Gründen oder von der Voraussetzung aus, daß das Arrestobjekt untergegangen sei, getan habe. Der Entscheid wäre aber kein gesetzwidriger im Sinne des Art. 19 SchK G. Denn daß die Vorinstanz, wenn die fraglichen Gelder wirklich nicht mehr bei der Post lagen, auch dem Amte nicht mehr befehlen konnte, sie dort mit Beschlag zu belegen, also unter dieser Voraussetzung das dahingehende Beschwerdebegehren mit Recht als gegenstandslos geworden erklärte, ist klar und bedarf keiner weiteren Begründung. Fraglich kann nur sein, ob jene Vor¬ aussetzung zutreffe, d. h. ob wirklich die Gelder — die durch die vorsorgliche Maßregel der untern Aufsichtsbehörde bis zu deren Entscheid vorläufig gesperrt worden waren — nachher von der Post aushingegeben worden seien. Dies hat aber das Bundesgericht nicht zu überprüfen, da es sich dabei um eine Feststellung tatsäch¬ licher Natur handelt, an die es, da sie den Akten nicht widerspricht, gevunden ist. Will man aber umgekehrt im Sinne der zweiten oben angedeuteten Alternative annehmen, die Vorinstanz habe es nicht als festgestellt, sondern nur als sehr wahrscheinlich bezeichnen wollen, daß die Aushingabe schon geschehen sei, so kann sich die Rekurrentin deshalb nicht über den Entscheid beschweren, weil ihr dann durch denselben, richtig betrachtet, ihr Begehren zugesprochen worden ist. Denn in den Motiven wird ja ausdrücklich erklärt, daß, sofern die Gelder noch vorhanden wären, das Amt den Arrest vollziehen müßte. Dann würde aber, sobald man dem streitigen
Satze nur die erwähnte, weniger weitgehende Bedeutung beilegt, auch nichts entgegenstehen, daß die Rekurrentin gestützt auf den Entscheid der Vorinstanz vom Amte die Beschlagnahme der tat¬ sächlich noch vorhandenen Gelder, soweit sie vor der Arrestauswir¬ kung bei der Post eingegangen sind, verlangt.
2. — Ebenso spielt es auch für die Beurteilung des von Rechtsanwalt Henggeler erhobenen Rekurses keine Rolle, ob man den angefochtenen Entscheid im einen oder andern Sinne auslegt. Denn geht man im Sinne der ersterörterten Auslegung davon aus, die Vorinstanz habe sich definitiv geweigert, den Vollzug des Arrestes anzuordnen, so kann auch der in Satz 2 ihres Disposi¬ tives enthaltenen Aufforderung an das Betreibungsamt nicht die Bedeutung einer Verfügung für den vorliegenden Fall, sondern lediglich diejenige einer allgemeinen Instruktion für künftige ana¬ loge Fälle zukommen. Dann ist aber ein Rekurs gegen dieselbe überhaupt ausgeschlossen (vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 13 N. 1 und zu Art. 17 N. 3 S. 31, ferner S. 12 N. 24). Hält man aber umgekehrt dafür, die Weigerung sei nur eine bedingte gewesen, habe sich also nur auf den Fall bezogen, daß die Gelder tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, so hätte die fragliche Auf¬ forderung nach dem oben ausgeführten, sofern die letztere Voraus¬ setzung nicht zuträfe, zwar indirekt auch Bedeutung für den vor¬ liegenden Fall. Beschweren könnten sich darüber aber höchstens die dadurch betroffenen Dritten, nämlich Charlotte Schröder und Fail¬ lard. Der Arrestschuldner ist hiezu nicht legitimiert, da seine Inter¬ essen ja durch die Einbeziehung Dritten gehörender Objekte in den Arrest nicht berührt werden. In der Rekursschrift wird aber nur der Arrestschuldner als Rekurrent bezeichnet, und es liegt nichts dafür vor, daß Rechtsanwalt Henggeler auch als Vertreter der Charlotte Schröder und des Faillard gehandelt habe.
3. — Zu prüfen bleibt somit nur, ob nicht der Rekurs der Frau Schröder insoweit geschützt werden müsse, als er sich auf die erst nach der Arrestauswirkung eingehenden Geldsendungen bezieht. Auch dies ist zu verneinen. Denn Art. 274 Ziff. 4 SchKG schreibt ausdrücklich vor, daß der Arrestbefehl außer den übrigen in Ziff. 1—3 daselbst erwähnten Daten auch „die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände“ enthalten müsse. Daraus folgt einerseits, daß das Betreibungsamt nur solche Objekte mit Beschlag belegen darf, die im Arrestbefehl aufgeführt sind (vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 auf Seite 318; Blumenstein, Handbuch S. 839; ferner AS Sep.=Ausg. 13 Nr. 20 *), andererseits, daß der Arrestgläubiger schon im Arrestgesuche genau und spezifiziert anzugeben hat, was arrestiert werden soll. Soweit daher Forderungen des Arrestschuldners mit Beschlag belegt werden sollen, ist nicht nur deren Schuldner, son¬ dern auch deren Inhalt genau zu bezeichnen. Ein Begehren, das einfach dahingeht, es sei alles zu beschlagnahmen, was ein be¬ stimmter Dritter dem Arrestschuldner künftig schuldig werde, ist unzulässig (AS Sep.=Ausg. 1 Nr. 22**). Dies ergibt sich, ab¬ gesehen von der Bestimmung des Art. 274 Ziff. 4, auch schon daraus, daß bei einer derartigen Beschlagnahme die in Art. 276 vorgesehene und für die Sicherheitsleistung nach Art. 277 ma߬ gebende Schätzung der Arrestobjekte durch das Betreibungsamt gar nicht möglich wäre. Um ein solches Begehren handelt es sich aber, wenn vorliegend verlangt wird, daß alle, auch die erst künftig an die Adresse des Arrestschuldners sowie der Charlotte Schröder und des Faillard bei der Post eingehenden Geldsendungen arrestiert werden sollen. Denn Arrestobjekt sind dabei ja nicht die Forderun¬ gen an die Kunden aus den Warensendungen, sondern die An¬ sprüche an die Post auf Auslieferung der eingezogenen Nachnahme¬ summen. Diese Ansprüche entstehen aber erst mit dem Momente, wo die Post die betreffenden Beträge ihrerseits erhalten hat. Die Behauptung der Rekurrentin, daß in Wirklichkeit nicht künftige, son¬ dern bereits bestehende Forderungen mit Beschlag belegt werden sollen, hält daher nicht Stich. Ebenso ist es natürlich unrichtig, wenn die Rekurrentin geltend macht, es sei der Umfang der Beschlag¬ nahme dadurch festzustellen, daß das Amt sich mittelst Befragung des Schuldners oder Einsicht in seine Bücher überzeuge, welche Nachnahmen noch ausstünden. Denn dies würde voraussetzen, daß der Schuldner verpflichtet wäre, über seine Aktiven Auskunft zu geben. Eine solche Verpflichtung besteht aber im Arrestverfahren im Gegensatz zum Pfändungsverfahren mit Ausnahme der im Arrestbefehl speziell bezeichneten Gegenstände nicht (vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 auf Seite 317). Ist der Schuldner
* Ges.-Ausg. 36 I S. 160. —** Id. 24 I S. 339 ff. Erw. 2.
aber zu weiterer Auskunft nicht gehalten, so kann das Amt von ihm auch nicht Einsicht in seine Bücher verlangen. Der Rekurs ist daher auch in diesem Punkte zu verwerfen, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedürfte, welche Bedeutung dem von der unteren Aufsichtsbehörde angeführten Art. 4 Ziff. 1 litt. g der Vollziehungsverordnung zum Postgesetze zukomme und ob ein allfällig darin zu erblickendes Verbot der Beschlagnahme von Sendungen, die nicht an den Arrestschuldner selbst adressiert sind, für die Aufsichtsbehörden verbindlich wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Die Rekurse beider Parteien werden abgewiesen.