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130. Entscheid vom 7. November 1912 in Sachen Häuptli. Art. 125 SchKG: Eine Steigerung beweglicher Sachen ist ungültig¬ menn sie nicht wenigstens drei Tuge vorher öffentlich bekannt ge¬ macht and der Glaubiger nicht ventstens drei Tage vorher con Zeil and Ort der Steigerung in Kenntuis geselzt worden ist. — Pflicht des Betreibungsamtes, in den besondern Anzeigen nach Art. 125 Abs. 3 SchKC eie entsprechende Angabe zu machen, wenn es sich um eine zweite Steigerung handelt. Ungültigkeit einer Steigerung, wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird und die in Art. 125 Abs. 3 bezeich netn Personen nicht trotzdem gewusst haben, dass es sich um eine eite Steigerung handte. A. — In der Betreibung auf Faustpfandverwertung Nr. 50,409 der Kantonalbank von Bern gegen Adolf Lüthi=Mürner in Bern hielt das Betreibungsamt Bern=Stadt, nachdem die Gläubigerin die Verwertung des Pfandes, einer Pfandobligation vom 29. April 1908 im Betrage von 2853 Fr. auf Selin Samuel Mürner Seiler im Kien bei Reichenbach, verlangt hatte, am 21. Juni 191: die erste Steigerung ab. Da diese ergebuislos blieb, setzte das Be¬ treibungsamt auf den 9. August eine zweite Steigerung an. In der Steigerungsanzeige für die Gläubigerin wurde dabei nach ständiger Praris des Betreibungsamtes bemerkt, daß es sich um die zweite Steigerung handle. Das Betreibungsamt hielt indessen die Steigerung nicht ab, weil ihm der Schuldner eine Erklärung der Gläubigerin beigebracht hatte, daß sie mit einer Verschiebung der Steigerung um acht Tage einverstanden sei. Die Steigerung wurde dann neuerdings auf den 30. August 1912 angesetzt. Das Betreibungsamt zeigte dies dem Schuldner am 21. und der Gläu¬ bigerin am 28. August an, jedoch ohne anzugeben, daß es sich um die zweite Steigerung handle. Zugleich teilte es mit, daß die Steigerungsbekanntmachung am 28. August aufgegeben werde. Die Beamten der Kantonalbank schlossen aus der Steigerungs¬ anzeige, daß es sich um eine erste Steigerung handle, und teilien diese Ansicht dem Schuldner mit. Infolgedessen erschien dieser nicht zur Steigerung und auch die Kantonalbank ließ sich dabei nicht vertreten. Die Pfandobligation wurde dann dem Rekurrenten Hans Häuptli, Notar in Bern, um den Preis von 170 Fr. zugeschlagen. AS 38 1 — 1912
B. — Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin und der Schuld¬ ner mit dem Antrag auf Aufhebung des Zuschlages. Sie machten im wesentlichen geltend, die Steigerungsanzeige sei der Gläubigerin verspätet zugestellt worden und in den Anzeigen an die Gläubi¬ gerin und den Schuldner hätte entsprechend der feststehenden Praxis des Betreibungsamtes angegeben werden müssen, daß es sich um die zweite Steigerung handle. Die Glüubigerin legte einen Zei¬ tungsausschnitt mit der Steigerungsbekanntmachung vor und be¬ merkte, es handle sich um einen Ausschnitt aus dem Stadtanzeiger vom 30. August 1912. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern bezeichnete durch Entscheid vom 25. September 1912 die Steige¬ rung als gesetzwidrig, hob den an der Steigerung gemachten Zu¬ schlag auf und ordnete eine neue Steigerung an. Aus der Be¬ gründung ist folgendes hervorzuheben: Nach einem Entscheide der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer in Sachen Hengartner vom 29. Januar 1896 (Archiv 5 Nr. 4) sei eine Mitteilung, für die eine besondere Form nicht vorgeschrieben sei, dann als genügend anzusehen, wenn sie die Angaben enthalte, die den Emp¬ fänger in Stand setzen, in bestimmter Weise zu beurteilen, worum es sich handle. Diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Falle ir die Anzeigen der Steigerung vom 30. August 1912 nicht zu. Da das Betreibungsamt Bern=Stadt seit langer Zeit in den Anzeigen für die zweite Steigerung jeweilen angebe, daß es sich um die zweite Steigerung handle, gehöre diese Angabe zur orts¬ üblichen Bekanntmachung. Der Umstand, daß die Anzeigen vom
21. und 28. August die erwähnten Angaben nicht enthalten hätten, habe daher die Gläubigerin und den Schuldner zur irrtümlichen Annahme verleiten können, es finde am 30. August eine erste Steigerung statt, zumal da die Steigerung mehr als zwei Monate nach derjenigen vom 21. Juni stattgefunden habe. Da die Stei¬ gerungsanzeigen also ungenügend gewesen seien, müsse der Zuschlag aufgehoben werden. Die Aufsichtsbehörde mißbillige im übrigen das Verhalten des Rekurrenten und werde der Justizdirektion da¬ von Kenntnis geben. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes¬ gericht weitergezogen mit dem Antrag, der Zuschlag sei als rechts¬ gültig zu erklären und der ihm in der Begründung erteilte Ver¬ weis sei aufzuheben. Er macht folgendes geltend: Die Bestimmung des Art. 125 Abs. 3 SchKG sei nur eine Ordnungvorschrift. Die Verspätung der für die Gläubigerin bestimmten Steigerungs¬ anzeige sei daher ohne Bedeutung. Sodann seien die Steigerungs¬ anzeigen genügend gewesen. Während Art. 71 KV für die Ver¬ wertung im Konkursverfahren vorschreibe, es müsse in den Spezialanzeigen stets angegeben werden, daß es sich um die zweite Steigerung handle, fehle eine solche Vorschrift für die Betreibung auf Pfandverwertung. Dazu komme, daß die Gläubigerin aus den früheren Anzeigen und dem bisherigen Gang des Verfahrens habe schließen müssen, daß es sich um eine zweite Steigerung handle. Sie habe daher ihren Irrtum selbst verschuldet. Die Aufsichts¬ behörde sei nicht kompetent gewesen, ihm, dem Rekurrenten, einen Verweis zu erteilen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es steht fest, daß die Gläubigerin die Anzeige der Steigerung vom 30. August 1912 erst am 28. August 1912 er¬ halten und daß das Betreibungsamt ebenfalls erst an diesem Tage das Zeitungsinserat für die Steigerungsbekanntmachung aufgegeben hat. Nach den Angaben der Gläubigerin ist denn auch dieses Inserat, wie es scheint, erst im Stadtanzeiger vom 30. August erschienen. Schon aus diesen Tatsachen ergibt sich, daß wesentliche Voraussetzungen für die Gültigkeit der Steigerung nicht gegeben ind und die Vorinstanz daher mit Recht den Zuschlag an den Rekurrenten aufgehoben hat. Die Bestimmung des Art. 125 Abs. 3 SchKG, daß der Gläubiger wenigstens drei Tage vorher von Zeit und Ort einer Steigerung in Kenntnis zu setzen sei, ist keineswegs eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Steigerung sein könnte. Viel¬ mehr bedeutet die Nichtbeachtung dieser Frist, die aufgestellt ist, damit der Gläubiger die nötige Zeit hat, um sich auf eine allfällige Teilnahme an der Steigerung vorzubereiten, oder um andere recht¬ zeitig zu veranlassen, an der Steigerung teilzunehmen, eine Ver¬ letzung wesentlicher Interessen des Gläubigers, und involviert somit einen Mangel des Verwertungsverfahrens, der die ganze Steige¬ gerungshandlung anfechtbar macht. Was sodann die öffentliche Be¬
kanntmachung der Steigerung betrifft, so hat das Bundesgericht bereits im Urteil in Sachen Suter vom 3. Oktober 1912* ent¬ schieden, daß eine Steigerung beweglicher Sachen ungültig sei, wenn sie nicht wenigstens drei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht werde.
2. — Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, ist die Steigerung auch deshalb als ungültig anzusehen, weil das Betreibungsamt Bern=Stadt in den Steigerungsanzeigen unterlassen hat, zu bemerken, daß es sich um die zweite Steigerung handle, und dadurch Gläubigerin und Schuldner nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanz zur irrtümlichen Annahme verleitet hat, es handle sich um eine erste Steigerung im Sinne des Art. 126 Abs. 1 SchKe Übrigens ist zu sagen, daß eine allgemeine Verpflichtung der Betreibungsämter besteht, in den besonderen Anzeigen nach Art. 125 Abs. 3 SchKG eine entsprechende Angabe zu machen, wenn es sich um eine zweite Steigerung handelt, und daß eine solche Stei¬ gerung mangels jener Angabe auf Beschwerde der in Art. 125 Abs. 3 bezeichneten Personen aufzuheben ist, sofern diese nicht trotzdem gewußt haben, daß die Steigerung eine zweite nach Arl. 121 Abs. 2 SchKG sei. Wenn Art. 71 Abs. 2 KV bestimmt, daß in den Spezialanzeigen nach Art. 258 SchKG stets ausdrücklich zu bemerken sei, daß es sich um eine zweite Steigerung handle, so handelt es sich dabei nicht um eine Bestimmung, die nur für die Liegenschaftensteigerung im Konkursverfahren passend wäre, sondern um eine Vorschrift, die in gleicher Weise auch im Verwertungsver¬ fahren außer Konkurs ihre Bedeutung hat, weil bier der Unter¬ schied zwischen der ersten und zweiten Steigerung genau derselbe ist, wie bei der Liegenschaftssteigerung im Konkurs, nämlich der, daß bei der zweiten Steigerung der Schätzungswert für die Er¬ teilung des Zuschlages ohne Bedeutung ist, während bei der ersten nur zugeschlagen werden darf, wenn das Angebot den Schätzungs¬ wert erreicht. Und da die Folgen davon, daß die Interessenten über diesen Unterschied nicht aufgeklärt sind, ebenfalls außerhalb des Konkursverfahrens die gleichen sind, wie bei der Konkurs¬ liquidation, so hat das in jener Vorschrift zum Ausdruck gebrachte AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 76, Ges.-Ausg. 38 I Nr. 120. Prinzip Anspruch auf allgemeine Geltung. Für die Liegenschaften¬ steigerungen in Betreibungen auf Pfändung ergibt sich übrigens die erwähnte Pflicht des Betreibungsamtes auch daraus, daß Art. 142 Abs. 1 SchKG vorschreibt, es müsse in der Bekanntmachung der zweiten Steigerung das höchste bei der ersten gemachte An¬ gebot angegeben werden.
3. — Auf das Begehren um Aufhebung eines Verweises ist schon deshalb nicht einzutreten, weil die Vorinstanz dem Rekur¬ renten keineswegs einen Verweis erteilt, sondern bloß erklärt hat, sie mißbillige sein Verhalten und werde der Justizdirektion hierüber Mitteilung machen. Es handelt sich also nicht um eine disziplina¬ rische Bestrafung des Rekurrenten aus betreibungsrechtlichen Grün¬ den. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.