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38_I_785

BGE 38 I 785

Bundesgericht (BGE) · 1912-10-31 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

129. Entscheid vom 31. Oktober 1912 in Sachen Breh. Art. 277 SchKG: Pflicht des Betreibungsamtes, von Amtes wegen im Gewahrsam des Schuldners befindliche Arrestgegenstände in amtliche Verwahrung zu nehmen, wenn nicht die in Art. 277 vor¬ gesehene Sicherheit geleistet wird. Keine genügende Sicherheits¬ leistung ist es, wenn ein Dritter sich « für den Betrag haftbar » er¬ klärt, den die Arrestgegenstände « nach der Schätzung des Betrei¬ bungsamtes ausmachen ». A. — Gestützt auf einen von der A.=G. Patentbank und vier andern Gläubigern gegen Karl Julius Breh, Zivilingenieur in Zürich V ausgewirkten Arrestbefehl legte das Betreibungsamt Zürich V am 19. April 1912 u. a. Arrest auf den in der Woh¬ nung des Arrestschuldners befindlichen pfändbaren Hausrat, be¬ stehend aus einer Reihe von Objekten, die in der Arresturkunde

unter Nr. 1—68 aufgeführt sind. Der bei der Arrestlegung an¬ wesende Schuldner erklärte, daß all diese Gegenstände seiner Frau gehörten. Am 14. Juni 1912 teilte das Betreibungsamt dem Arrest¬ schuldner mit, daß die Patentbank die amtliche Verwahrung der Arrestobjekte 1—68 verlangt habe und daß diese am 18. Juni, vorbehältlich Vorschußleistung seitens der Gläubigerin, vollzogen werde, wenn er nicht bis zum 17. Juni einen Rückzug des Be¬ gehrens beibringen könne. B. — Hierüber beschwerte sich Breh bei den kantonalen Auf¬ sichtsbehörden mit dem Antrage, es sei das Betreibungsamt an¬ zuweisen, dem Begehren der Patentbank keine Folge zu geben. Er machte geltend: die amtliche Verwahrung sei aus einer Reihe von Gründen unzulässig, einmal, weil sein Anwalt Dr. Ernst für ihn Bürgschaft im Sinne des Art. 277 SchKG geleistet habe, sodann weil die sämtlichen in Frage stehenden Objekte sich nicht nur im Eigentum, sondern auch im Gewahrsam seiner Frau befänden, endlich weil das Begehren von der Patentbank lediglich aus Schi¬ kane gestellt werde. Durch Entscheid vom 31. August 1912 wies die kantonale Aufsichtsbehörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Auch wenn zwischen den Eheleuten Breh tatsächlich, wie sie behaupteten, die Errungen¬ schaftsgemeinschaft im Sinne des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches gelten und die eheliche Wohnung von der Frau gemietet sein sollte, ändere dies nichts daran, daß der Gewahrsam an dem in der Woh¬ nung befindlichen Hausrat dem Rekurrenten zustehe. Denn da er für den ehelichen Aufwand und den Unterhalt zu sorgen habe, sei er auch dann berechtigt, über die betreffenden Gegenstände zu ver¬ fügen, wenn sie seiner Frau gehörten. Ob die Arrestgläubigerin mit der amtlichen Verwahrung den Rekurrenten lediglich schikanieren wolle, sei nicht zu untersuchen. Denn da die amtliche Verwahrun die Sicherstellung des Gläubigers bezwecke, könne sie von ihm ver¬ langt werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Zu diesen gehöre aber nicht, daß die Gläubigerqualität nachgewiesen werde, und ebensowenig könne eingewendet werden, daß die Arrest¬ objekte Dritten gehörten, solange dies nicht durch die hiezu kompe¬ tente Behörde festgelegt sei. Die Bürgschaft des Dr. Ernst endlich genüge, wie schon die Vorinstanz hervorgehoben habe, den gesetz¬ lichen Voraussetzungen nicht und es sei auch bis heute nichts ge¬ tan worden, um die ihr anhaftenden Mängel zu heben, trotzdem der Rekurrent und sein Vertreter immer wieder behaupteten, daß sie dazu bereit seien. Da es ihnen aber zweifellos ein leichtes ge¬ wesen wäre, durch Anfrage beim Amte zu erfahren, wie die Er¬ klärung lauten müsse, um angenommen zu werden, und dadurch alle Weiterungen hätten vermieden werden können, rechtfertige es sich somit, dem Rekurrenten die Kosten des zweitinstanzlichen Ver¬ fahrens aufzulegen. C. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Breh an das Bundes¬ gericht, indem er seine früheren Anträge und Vorbringen erneuert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Soweit sich der Rekurrent der amtlichen Verwahrung deshalb widersetzt, weil der Gewahrsam an den Arrestobjekten nicht ihm, sondern seiner Ehefrau zustehe, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Denn wie aus den Motiven des angefochtenen Entscheides hervorgeht, hat die Vorinstanz die Frage des Gewahr¬ sams, entsprechend dem vom Rekurrenten selbst eingenommenen Standpunkte, in Anwendung ausländischen Rechtes, nämlich der Vorschriften des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches über die Er¬ rungenschaftsgemeinschaft entschieden. Ob sie aber diese richtig an¬ gewendet habe, entzieht sich der Überprüfung durch das Bundes¬ gericht, da es Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur dann aufheben kann, wenn sie gegen Normen des Bundesrechtes verstoßen.

2. — Fraglich kann daher nur sein, ob das Betreibungsamt, den Gewahrsam des Arrestschuldners an den Arrestobjekten als festgestellt vorausgesetzt, berechtigt sei, deren amtlichen Verwahrung anzuordnen. Dies ist zu bejahen. Denn wie sich aus der Ver¬ gleichung der Art. 277 und 98 SchKG ergibt, ist die Frage der Verwahrung im Arrestverfahren anders geordnet als bei der Pfän¬ dung. Während bei der letzteren die gepfändeten Gegenstände mit Ausnahme der in Art. 98 Abs. 1 erwähnten solange in Händen des Schuldners gelassen werden können, als nicht der Gläubiger

das Begehren um amtliche Verwahrung derselben stellt oder das Amt diese für angemessen erachtet, dürfen beim Arreste die mit Beschlag belegten Gegenstände nur dann dem Schuldner überlassen werden, wenn er durch Hinterlage oder Solidarbürgschaft einer im Betreibungskreise wohnhaften Person Sicherheit dafür leistet, daß dieselben oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte im Fall der Konkurseröffnung oder Pfändung vorhanden sein werden. Wird diese Sicherheit nicht geleistet, so darf das Amt die Arrestobjekte dem Schuldner nicht belassen, sondern ist gesetzlich verpflichtet, sie in amtliche Verwahrung zu nehmen, ohne daß es dazu eines besonderen Begehrens des Gläubigers bedürfte. Nun kann aber vorliegend kein Zweifel darüber bestehen, daß die von Dr. Ernst zu Gunsten des Rekurrenten abgegebene Erklärung keine genügende Bürgschaft im Sinne des Art. 277 SchKG darstellte. Denn dieselbe enthielt lediglich die Zusicherung, daß Dr. Ernst sich „für den Betrag haftbar erkläre, welchen die arrestierten Hausge¬ räte und Mobiliargegenstände nach der Schätzung des Betreibungs¬ amtes ausmachen“. Daß die Haftung eine solidare sein solle, wie dies Art. 277 ausdrücklich verlangt, war darin nicht aus¬ gesprochen. Das Betreibungsamt war daher gehalten, dem Be¬ gehren der Patentbank um Anordnung der amtlichen Verwahrung nachzukommen und hatte nicht zu untersuchen, welche Motive die Patentbank hiezu veranlaßten. Denn indem letztere dieses Begehren stellte, machte sie nicht von einem ihr durch das Gesetz besonders eingeräumten Rechte Gebrauch, sondern erinnerte einfach das Be¬ treibungsamt an die Erfüllung einer ihm schon von Gesetzes wegen obliegenden Pflicht. Schon dies schließt aber die vom Rekurrenten erhobene Einwendung der Schikane aus. Denn Schikane ist die mißbräuchliche Ausübung eines Rechtes. Von einer solchen läßt sich aber da nicht sprechen, wo lediglich die Ausführung einer vom Amte auch ohne besonderes Begehren von sich aus zu vollziehen¬ den Handlung verlangt wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer: erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.