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128. Entscheid vom 17. Oktober 1912 in Sachen Rechsteiner. Art. 4 u. 7 Verordnung betr. Eintragung von Eigentumsvorbehalten Zulässigkeit der Eintragung eines vor dem 1. Januar 1912 be¬ gründeten, nur für einen bestimmten Fall geltend gemachten Eigen¬ tumsvorbehaltes auf einseitiges Begehren des Veräusserers, sofern der den Vorbehalt begründende Vertrag vorgelegt wird, auch wenn darin der Standort der Sache und die Verfallzeit der garantierten For¬ derung nicht angegeben ist. A. — Am 19. August 1910 wurde zwischen Julius Pfeiffer und Helene Klingenberg in Zürich folgender Vertrag abgeschlossen und schriftlich aufgesetzt: „Herr Julius Pfeiffer, Architekt in Zürich, Rütschistraße 22, verkauft an Fräulein Klingenberg, Buchhalterin in Zürich Rütschistraße 24 verschiedene Möbel als 2 Bettladen mit Roßhaar=Matratzen, 2 Nachttischchen, Vorhänge, Läufer ec. um den Preis von 332 Fr., wovon bezahlt 150 Fr., bleibt Rest 182 Fr. Obige von Fräulein Klingenberg gekaufte Möbel ec. bleiben Eigentum des Julius Pfeiffer bis zur vollständigen Zah¬
lung der 182 Fr. und dürfen dieselben ohne Erlaubnis des Herrn Pfeiffer weder verkauft noch sonst veräußert werden.“ Der Vertrag wurde nur von H. Klingenberg unterzeichnet. Doch hat Pfeiffer auf dieselbe Urkunde noch zwei mit seiner Unterschrift versehene Zessionserklärungen über die ihm aus dem Vertrage zustehenden Rechte hingesetzt. Am 20. März 1911 schloß er mit H. Klingen¬ berg und ihrer Mutter zwei weitere Verträge ab, wonach diese ihm eine Anzahl Möbel für 182 Fr. unter Vorbehalt des Rückkaufs¬ rechtes verkauften und er sie ihnen zugleich vermietete. Der Kauf¬ preis wurde mit der Forderung Pfeiffers aus dem früheren Vertrage verrechnet. Am 31. Mai 1912 trat Pfeiffer die ihm aus sämt¬ lichen erwähnten Verträgen zustehenden Rechte an den Rekurrenten August Rechsteiner in Zürich ab. Dieser ersuchte am 24. Juli 1912 das Betreibungsamt Zürich II, zu seinen Gunsten einen Eigentumsvorbehalt an den von Mutter und Tochter Klingenber, gekauften und ihnen vermieteten Gegenständen und vorsorglich auch einen solchen an den im Vertrage vom 19. August 1910 bezeich¬ neten Sachen einzutragen. Zur Begründung führte er folgendes aus: Sämtliche erwähnten Gegenstände befinden sich bei den Frauen Klingenberg Schindlerstraße 11, in Zürich IV. In Bezie¬ hung auf die in den Verträgen vom 20. März 1911 bezeichneten Gegenstände liege die Sache so, wie wenn sie von Mutter und Tochter Klingenberg unter Eigentumsvorbehalt gekauft wären. Durch die gegenseitige Verrechnung der aus den Verträgen vom
19. August 1910 und 20. März 1911 entstandenen Kaufpreis¬ forderungen sei allerdings der Eigentumsvorbehalt an den am
19. August 1910 verkauften Sachen dahingefallen. Mutter und Tochter Klingenberg seien aber der Ansicht, bei den Verträgen vom
20. März 1911 habe es sich in Wirklichkeit um eine Pfand¬ bestellung gehandelt, Kauf und Miete seien nur simuliert gewesen. Wäre diese Auffassung richtig, so bestünde der Eigentumsvorbehalt an den im Vertrage vom 19. August bezeichneten Sachen noch fort. Deshalb verlange der Rekurrent auch die Eintragung dieses Eigentumsvorbehaltes für den Fall, daß der Richter den Stand¬ punkt der Frauen Klingenberg teilen sollte. Das Betreibungsamt wies das Gesuch mit der Begründung ab, daß der Vertrag vom
19. August 1910 nicht alle nach Art. 7 der bundesgerichtlichen Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom
19. Dezember 1910 erforderlichen Angaben enthalte, indem darin weder der Verfalltag der Forderung oder der Ratenzahlungen, noch der Standort der Sachen angegeben sei, daß sodann die Unterschrift des Veräußerers fehle und daß der Mietvertrag vom 20. März 1911 nicht auf Übertragung des Eigentumsrechtes gerichtet sei. B. — Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be¬ gehren, das Betreibungsamt sei zur Eintragung der Eigentums¬ vorbehalte im Sinne seines Gesuches anzuhalten. Er machte dabei unter anderem folgendes geltend: Die Frauen Klingenberg hätten der von ihm erhobenen Klage auf Herausgabe der am 20. März 1911 verkauften Sachen gegenüber der Einwendung erhoben, die Verträge vom 20. März 1911 hätten nur den Zweck gehabt, dem Julius Pfeiffer durch Verpfändung der darin bezeichneten Gegenstände für die Forderung von 182 Fr. eine größere Sicher¬ heit zu verschaffen, als ihm der Eigentumsvorbehalt gewährt habe. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Be¬ schwerde durch Entscheid vom 19. September 1912 mit folgender Begründung ab: Das Gesuch um Eintragung eines Eigentums¬ vorbehaltes an den am 20. März 1911 von den Frauen Klingen¬ berg verkauften Gegenständen sei deswegen haltlos, weil diesen die Sachen bloß mietweise überlassen worden seien. Das Gesuch um Eintragung eines solchen Vorbehaltes an den im Vertrage vom
19. August 1910 aufgeführten Gegenständen sei deshalb un¬ begründet, weil der Rekurrent selbst zugebe, daß ihm aus diesem Vertrage keine Kaufpreisforderung mehr zustehe. Die Eintragung eventueller oder bedingter Eigentumsvorbehalte sei weder im ZGB noch in der bundesgerichtlichen Verordnung vorgesehen und es könnte einem Gesuch um eine derartige Eintragung nur dann Folge ge¬ geben werden, wenn es von beiden Vertragsparteien gestellt sei oder ein schriflicher Vertrag vorgelegt werde, woraus hervorgehe, daß hierüber unter den Parteien Übereinstimmung herrsche. Somit brauche nicht geprüft zu werden, ob die Eintragung auch deswegen habe verweigert werden dürfen, weil die Verträge nicht alle zur Eintragung nach der bundesgerichtlichen Verordnung notwendigen Angaben enthalten hätten. Immerhin sei zu bemerken, daß die in der Verordnung vorgeschriebenen vertraglichen Angaben über die
Verfallzeit nicht durch gesetzliche Vermutungen ersetzt werden könnten. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes¬ gericht weitergezogen mit dem Begehren, das Betreibungsamt Zürich sei anzuhalten, den im Vertrag vom 19. August 1910 begründe¬ ten Eigentumsvorbehalt einzutragen. Der Rekurrent legt einen gerichtlichen Vergleich vom 17. September 1912 vor, wonach er eine Klage auf Übergabe der im Vertrage vom 20. März 1911 bezeichneten Gegenstände zu Eigentum, eventuell zu Faustpfand, fallen läßt und Helene Klingenberg anerkennt, daß sie ihm 182 Fr schulde und daß ihm ein Eigentumsrecht an den im Vertrage vom
19. August 1910 verkauften Gegenständen zustehe. Gestützt hier¬ auf führt der Rekurrent aus, es frage sich nur noch, ob der Ei¬ gentumsvorbehalt nach dem Vertrage vom 19. August 1910 ohne irgendwelche Bedingung einzutragen sei, und diese Frage sei zu bejahen, weil der Vertrag vom alten Rechte beherrscht und daher der Eigentumsvorbehalt gültig sei, obwohl im Vertrage weder der Verfalltag noch der Standort der verkauften Sachen angegeben seien. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Der Rekurrent hält nur noch das Begehren um Eintragung des Eigentumsvorbehaltes an den im Vertrag vom 19. August bezeichneten Sachen aufrecht und zwar in dem Sinne, daß er nicht mehr bloß vorsorgliche, sondern auf Grund eines neu vorgebrachten Tatbestandes definitive Eintragung verlangt. Allein auf den vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht vorgelegten Vergleich darf nicht abgestellt werden. Für das Bundesgericht ist der Tatbestand, der dem Entscheide ver Vorinstanz zu Grunde liegt, maßgebend und es kann sich nur darum handeln, zu untersuchen, ob die Vorinstanz nach der für sie gegebenen Sachlage das Recht unrichtig ange¬ wendet habe.
2. — Die Eiutragung ist von der Vorinstanz in erster Linie deshalb verweigert worden, weil der Eigentumsvorbehalt nur ein bedingter sei und die Verordnung hiefür eine Eintragung nicht vorsehe. Demgegenüber ist jedoch zu sagen, daß jede Eintragung in dem Sinne eventuell ist, daß ein eingetragener Eigentumsvorbehalt nicht ohne weiteres rechtswirksam ist, sondern im Streitfalle stets dem Richter die Entscheidung über dessen Gültigkeit zusteht. Da nun der Be¬ treibungsbeamte und die Aufsichtsbehörde gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 6 der Verordnung keine materielle Nachprü¬ fung der Angaben der Parteien auf ihre Richtigkeit vorzunehmen haben, so kann es auch nicht ihre Sache sein, zu untersuchen, ob der von einer Partei behauptete Eigentumsvorbehalt jetzt gleich oder nur für einen bestimmten Fall geltend gemacht werden wolle. Sofern nun im übrigen die Voraussetzungen zur Eintragung vor¬ liegen, liegt zu deren Verweigerung kein stichhaltiger Grund vor. Denn dadurch würde ohne jede Notwendigkeit der betreffenden Partei die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des Eigentums¬ vorbehaltes eintretenden Falls von vornherein abgeschnitten, wäh¬ rend anderseits die Interessen des Käufers, dem gegenüber der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden will, durch die Ein¬ tragung nicht gefährdet werden. Es ließe sich höchstens denken, daß diese unter Umständen dann eine Verweigerung der Eintragung erforderten, wenn die vom Veräußerer für die eventuelle gericht¬ liche Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes angeführten Gründe sich als offenbar nicht schlüssig erwiesen, wenn also die Möglich¬ keit einer solchen Anerkennung nicht wenigstens glaubhaft gemacht wird. Wie dem aber auch sei, so muß im vorliegenden Fall die Rück¬ sicht auf eine Beschränkung des Kredites der Erwerberin vor dem Interesse des Veräußerers oder seines Rechtsnachfolgers an der Aufrechterhaltung seines allfälligen Eigentumsrechtes schon deshalb zurücktreten, weil die Erwerberin Klingenberg selbst die Tilgung der ursprünglichen Kaufpreisforderung angefochten hat, und es ist demgemäß die vom Rekurrenten verlangte Eintragung, obwohl sie sich nur als eventuelle darstellt, zu bewilligen. Ist die Anfechtung unbegründet und wollte die Erwerberin ihren Standpunkt ändern, so stünde es ihr zum Schutze ihrer Interessen jederzeit frei, durch Erwirkung eines gerichtlichen Urteils (Art. 12 litt. c der Verord¬ nung) die Löschung der Eintragung herbeizuführen, und somit wird sie keineswegs ungebührlich benachteiligt. Der Auffassung der Vor¬ instanz gegenüber, daß für eine Eintragung, wie sie der Rekurrent verlange, auch das Einverständnis des Erwerbers im Sinne des Art. 4 der Verordnung erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut der Verordnung im allgemeinen auf den Normalfall, wo ein Eigentumsvorbehalt unmittelbar nach der ihn begründenden
Vereinbarung eingetragen wird, zugeschnitten ist und daher ins¬ besondere auch nicht uneingeschränkt wörtlich auf die durch die Übergangsbestimmungen des ZGB herbeigeführten Eintragungen von unter dem früheren Rechte begründeten Eigentumsvorbehalten Anwendung findet. Im vorliegenden Falle ist daher die Vorschrift des Art. 4 Ziff. 2 litt. a., soweit sie die Vorweisung einer Ver¬ einbarung verlangt, dadurch erfüllt, daß der Rekurrent den Vertrag vom 19. August 1910 vorgelegt hat.
3. — Wenn auch Art. 4 Ziff. 2 litt. a. der Verordnung vor¬ schreibt, daß der Vertrag über die Begründung des Eigentums¬ vorbehaltes alle zur Eintragung notwendigen Angaben enthalten müsse, und nach Art. 7 die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes und die Verfallzeit der garantierten Forderun einzutragen ist, so können sich doch diese Bestimmungen, wie be¬ reits gesagt worden ist, nicht uneingeschränkt auf die Eintragung von Eigentumsvorbehalten, die vor dem 1. Januar 1912 begründet worden sind, beziehen. Selbst unter der Voraussetzung, daß die Verordnung hätte Vorschriften über den Inhalt der einen Eigen¬ tumsvorbehalt begründeten Verträge aufstellen wollen, könnte dies natürlich im allgemeinen nur für die seit dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Verträge gelten. Nur insoweit als die Erfüllung der in der Verordnung für die Eintragung aufgestellten Voraus¬ setzungen zur genauen Aufklärung über die Tragweite eines Eigen¬ tumsvorbehaltes unentbehrlich ist, muß sie auch für die Eintragung von unter dem früheren Rechte begründeten Eigentumsvorbehalten verlangt werden; denn eine Eintragung, die keine genaue Auf¬ klärung über die Bedeutung eines Eigentumsvorbehaltes gäbe, ver¬ fehlte ihren Zweck und wäre daher von vornherein wertlos. Als unentbehrliche Voraussetzung im erwähnten Sinne kann nun eine Vereinbarung über den Verfalltag der garantierten Forderung nicht angesehen werden, weil der Mangel einer Angabe über die Verfall¬ zeit die Erkennbarkeit der durch einen Eigentumsvorbehalt be¬ schränkten Haftung eines Vermögensgegenstandes nicht beeinträchtigt. Ebenso ist wohl die genaue Bezeichnung des Standortes der ver¬ äußerten Sache nicht unumgänglich notwendig, da dieser Standort wechseln kann. Es ist übrigens selbstverständlich, daß der Vertrag vom 19. August 1910 nichts über den gegenwärtigen Standort der damals verkauften Sachen enthalten kann, und es darf wohl in dieser Beziehung einfach auf die Angabe des Rekurrenten, daß sich die Gegenstände in der Wohnung der Frauen Klingenberg, Schindlerstraße 11, befinden, abgestellt werden.
4. — Daß der Vertrag vom 19. August 1910 nicht die Unterschrift beider Parteien trägt, ist ohne Bedeutung. Bei einer Anmeldung des Veräußerers oder seines Rechtsnachfolgers genügt natürlich die Unterschrift des Erwerbers, weil die anmeldende Partei ihr Einverständnis durch die Anmeldung zu erkennen gibt. Da übrigens Pfeiffer dem Vertrage zwei von ihm unterschriebene Abtretungserklärungen beigefügt hat, so darf der Vertrag als auch von ihm unterschrieben gelten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Betrei¬ bungsamt Zürich II unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides angewiesen wird, den eventuellen Eigentumsvorbehalt an den im Vertrage vom 19. August 1910 von J. Pfeiffer der Helene Klingenberg verkauften Gegenständen zu Gunsten des Rekurrenten einzutragen.