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122. Entscheid vom 10. Oktober 1912 in Sachen Konkursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns. Weiterziehung von Entscheiden einer Aufsichtsbehörde, die erklärt, auch als kantonale Vollziehungsbehörde in Beziehung auf Ziril¬ urteile gehandelt zu haben. — Art. 198 SchKG: Unzulässigkeit der Verwertung einer Pfandsache im Konkurs, solange zwischen der Konkursmasse und einem Dritten ein Prozess über das Eigentums¬ recht an der Sache schwebt. Das Pfandrecht eines Konkursgläubigers un einer dem Gemeinschuldner gehörenden Sache kann, selbst wenn es in einem ordentlichen Prozesse der Konkursmasse gegenüber an¬ erkannt worden ist, im Konkurse erst dann Geltung beanspruchen, wenn es kolloziert und auch den einzelnen Gläubigern gegenüber im Kollokationsverfahren festgestellt worden ist. A. — Peter Mathis=Suter, Verwalter der Konsumgenossen¬ schaft Kerns und Umgebung, leistete als solcher im Jahre 1907 eine Dienstkaution von 4000 Fr. in Form von vier Obligationen der Gewerbebank Basel. Die Konsumgenossenschaft deponierte die Titel bei der Obwaldner Kantonalbank, offenbar in der Meinung, daß diese daran für sie den Faustpfandbesitz ausüben sollte. An den nämlichen Obligationen machte dann auch die Gewerbebank Basel selbst ein Pfandrecht im zweiten, der Konsumgenossenschaft Kerns nachgehenden Range geltend, das letztere durch Brief vom
16. September 1907 an das genannte Institut ausdrücklich an¬ erkannte. Am 10. Februar 1909 schrieb Mathis=Suter im Hinblick auf bei der Konsumgenossenschaft Kerns aufgetretene Zahlungsschwierig¬ keiten dieser was folgt: „Ich weiß, daß es nun Geld bedarf und bin bereit, diese Summe (4000 Fr.) sofort gegen Quittung des Genossenschaftsrates dem Konsumverein in diesem Sinne zu lehnen oder besser gesagt meine Kaution darf im Geschäfte angelegt wer¬ den. Dadurch erhält der Anstellungsvertrag eine kleine Modifika¬ tion dahingehend, daß die Kaution nicht mehr auf der Obwaldner Kantonalbank deponiert sein muß.“ Von dieser Ermächtigung machte die Konsumgenossenschaft Kerns in der Weise Gebrauch, daß sie, als im Juni 1909 einer ihrer Gläubiger, die Landwirt¬ schaftliche Genossenschaft Langenthal, die sofortige Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG verlangte, dieser zur Abwendung derselben zwei der fraglichen Obligationen beim Konkursrichter (Kantons¬ gerichtspräsidenten) hinterlegte mit der Erklärung, daß, falls die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal in dem schwebenden Forderungsprozesse obsiege, sie sich mangels anderer Deckung daraus bezahlt machen könne. Der Konkursrichter deponierte die Titel seinerseits wieder bei der Kantonalbank und die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal zog daraufhin ihr Konkursbegehren zu¬ rück. Tatsächlich nahm dann der gedachte Prozeß für sie einen günstigen Verlauf, indem ihre Forderung durch Urteil des Kan¬ tonsgerichtes Obwalden vom 13. August 1909 im vollen Betrage von 1970 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 16. März 1909 (Datum des Zahlungsbefehls) geschützt wurde. Eine gegen dieses Urteil er¬ griffene Appellation wurde in der Folge wieder zurückgezogen. Am 15. März 1910, noch ehe die Landwirtschaftliche Genossen¬ schaft ihre Ansprüche aus dem Urteile weiter verfolgt hatte, brach dann aber über die Konsumgenossenschaft Kerns infolge Begehrens verschiedener anderer Gläubiger der Konkurs aus. In demselben machte Advokat Lussi in Stans namens der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal folgende Forderungseingabe: „Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal besaß am „Konsumverein Kerns und Umgebung eine Ansprache von
„1970 Fr. nebst Zins zu 5 Prozent seit 16. März 1909, „welche vom Gerichte voll gutgesprochen wurde. An diese Forde¬ „rung sind der Gläubigerin zwei Obligationen der Gewerbebank „in Basel im Betrage von 2000 Fr. abgetreten worden an Zah¬ „lungsstatt. Damit wird aber die Forderung samt Zins nicht ge¬ „deckt, weshalb ich den Rest zu Protokoll stelle. „Im weitern fordere ich für außergerichtliche Kosten=Entschädi¬ „gung laut kantons= und obergerichtlichem Urteile 121 Fr. 60 Cts. „nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 1910 und 1 Fr. 50 Cts. „Betreibungskosten. Zu meiner Überraschung teilte mir gestern Hr. Gerichtspräsi¬ „dent Büsinger mit, daß sowohl der Konsumverein Kerns, der „übrigens zur Sache nichts mehr zu sagen hat, als auch der Kon¬ „sumverein von Basel gegen die Aushändigung der erwähnten zwei „Obligationen Einsprache erhebe. Ich mache selbstverständlich mein „Eigentums= und Dispositionsrecht an diesen Obligationen geltend „und zwar gemäß Abtretung. Sollte die Aushingabe mit Recht „bestritten werden können, so stelle ich vorsorglich die ganze For¬ „derung, wofür die Abtretung an Zahlungsstatt erfolgt ist, zu „Protokoll und mache die Abtreterschaft für den Ausfall nebst „Zins und Kosten zivilrechtlich haftbar. Im gleichen Jahre 1910 strengte dann die Gewerbebank Basel bei den obwaldnischen Gerichten gegen die Landwirtschaftliche Ge¬ nossenschaft Langenthal Klage an mit dem Rechtsbegehren: es habe die Beklagte das von ihr, der Klägerin geltend gemachte Pfand¬ recht im zweiten Range an den von Mathis=Suter der Konsum¬ genossenschaft Kerns als Kaution deponierten vier Obligationen des klägerischen Institutes im Betrage von je 1000 Fr. nebst Zinskoupons anzuerkennen und es sei die nachträglich durch vor¬ geblich zuständige Organe der Konsumgenossenschaft erfolgte An¬ weisung bezw. Aushingabe zweier dieser Obligationen an die Be¬ klagte als nichtig zu erklären. In diesem Prozesse trat die Kon¬ kursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns als Hauptinter¬ vensentin auf und beantragte: es sei das Eigentum der Konsumgenossenschaft Kerns an den streitigen vier Obligationen anzuerkennen und demgemäß alle diesem Rechte widersprechenden Ansprüche abzuerkennen mit einziger Ausnahme des von der Ge¬ werbebank Basel geltend gemachten nachgehenden Pfandrechtes, eventuell sei der Konkursmasse ein allen andern Ansprüchen vorgehendes Pfandrecht an den vier Obligationen für ihre For¬ derungen an Mathis=Suter zuzusprechen. Durch Urteil vom 10. Dezember 1910 entschied das Kantons¬ gericht Obwalden:
1. Auf die Frage, ob die Konsumgenossenschaft Kerns an den von Mathis als Kaution hinterlegten Obligationen Eigentum er¬ worben habe, werde dermalen nicht eingetreten, da diese Streitfrage eine Person betreffe, die heute nicht am Rechte stehe (nämlich den Mathis).
2. Unpräjudizierlich der Frage des Eigentumsrechtes werde das von der Konkursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns bean¬ spruchte Pfandrecht an den zwei von Mathis bei der Obwaldner Kantonalbank deponierten Obligationen gutgesprochen, dagegen die Pfandrechtsansprache an den an die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal weiterverpfändeten Obligationen abgewiesen.
3. Das von der Gewerbebank Basel prätendierte Pfandrecht im zweiten Range an den von Mathis hinterlegten Obligationen werde gutgesprochen, dagegen das Begehren um Aufhebung des zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal bestellten Pfandrechtes abgewiesen. Die Konkursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns ergriff hie¬ gegen die Appellation. Das Obergericht des Kantons Obwalden bestätigte indessen am 10. Februar 1912 das erstinstanzliche Ur¬ teil. Beide Instanzen nahmen also im Gegensatze zu der in der Forderungseingabe der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langen¬ thal vertetenen Auffassung an, daß die seinerzeitige Übergabe der zwei Obligationen an den Konkursrichter nicht die Bedeutung einer Abtretung, sondern lediglich diejenige einer Pfandbestellung zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal gehabt habe. Unter Berufung auf diese Urteile verlangte darauf Advokat Lussi namens der Landwirtschaftlichen Genossenschaft die beiden Obligationen von der Konkursverwaltung heraus. Letztere ant¬ wortete zunächst, daß sich die Kantonalbank zu deren Aushändigung nicht verstehen wolle, und verweigerte sodann am 24. April 1912
die Herausgabe auch ihrerseits definitiv, unter Hinweis darauf¬ daß in den erledigten Prozessen nur über die Pfandrechte und nicht über das Eigentum an den Obligationen entschieden worden sei und dieses noch „im Prozesse gegen Mathis in Frage stehe“. In¬ folgedessen fühlte sich Lussi bewogen, die Konkursmasse auf Pfand¬ verwertung zu betreiben (!): das Betreibungsamt legte in der Tat den Zahlungsbefehl an und erst der Rechtsöffnungsrichter erklärte die Betreibung für unzulässig. Nun verlangte Lussi vom Konkurs¬ amte, daß es die Verwertung selbst vornehme. Das Konkursamt beschied indessen am 25. Juni 1912 auch dieses Begehren ab¬ schlägig, indem es erklärte: 1. die Kantonalbank weigere sich nach wie vor, die Obligationen herauszugeben und auch deren Verwer¬ tung sei beanstandet worden; 2. die Landwirtschaftliche Genossen¬ schaft Langenthal habe im Kollokationsplan keine Faustpfand¬ forderung angemeldet, sondern gegenteils die beiden Titel zu Eigentum angesprochen. Das nämliche sei aber auch seitens des Mathis ge¬ schehen und es sei der Prozeß über letztere Vindikation, wie dem Lussi, da er auch Vertreter des Mathis sei, bekannt sein müsse, noch pendent. Die Lösung der Frage sei für die Landwirtschaftliche Genossenschaft am einfachsten, wenn Lussi entweder namens des Mathis auf das für diesen prätendierte Eigentum verzichte oder den darüber hängigen Prozeß möglichst beschleunige. B. — Mit Eingabe vom 5. Juli 1912 gelangte darauf Ad¬ vokat Lussi an den Regierungsrat von Obwalden „teils als Auf¬ sichtsbehörde in Schuldbetreibungs= und Konkurssachen, teils als verfassungsgemäße Vollzugsbehörde auf Grund von Art. 34 litt. a der Kantonsverfassung“ mit dem Gesuche, „den Vollzug der beiden Urteile des Kantonsgerichtes und Obergerichtes vom 10. Dezember 1910 und 10. Februar 1912 anordnen und dem Konkursamte Obwalden Weisung zur pfandrechtlichen Verwertung der beiden Obligationen zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal geben zu wollen“. Er machte geltend, daß durch die erwähnten Urteile der Gesuchstellerin ein von der Frage des Eigen¬ tums unabhängiges Pfandrecht au den zwei Obligationen zuerkannt worden sei, und folglich die Tatsache, daß über das Eigentums¬ recht noch ein Prozeß zwischen der Konkursmasse und Mathis hänge, die Verwertung nicht hindern könne, da ja die Gesuchstellerin in jedem Falle, möge der Prozeß nun zu Gunsten der Masse oder des Mathis ausfallen, berechtigt sei, sich aus den Obligationen für ihre Forderung zu decken. Ebenso, wurde ausgeführt, sei es unerheblich, daß keine Faustpfandforderung angemeldet worden sei, da die Pfandrechtsansprache als minus in der Eigentumsansprache inbegriffen gelien müsse. Der Regierungsrat entsprach dem Gesuche und wies durch Ent¬ scheid vom 4. September, den Parteien mitgeteilt am 11. Sep¬ tember 1912, das Konkursamt an, „die zu Gunsten der Land¬ wirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal bei der Obwaldner Kantonalbank hinterlegten zwei Obligationen zu verwerten und sodann aus dem Erlöse in erster Linie die Forderung der Impe¬ trantin zu begleichen“. In der Begründung des Entscheides wird erklärt: Die Frage, wem das Eigentum an den beiden Obli¬ gationen zustehe, sei für die Vollstreckung der zu Gunsten der npetrantin ergangenen Urteile ohne Belang. Die Weigerung der Konkursverwaltung, die Obligationen zu verwerten, erweise sich bei der heutigen Rechtslage als eine rein formalistischen Gründen entsprungene Verzögerung, welche weder im Interesse der ma¬ teriellen Rechtssprechung noch im Willen des Gesetzes liege. Diesen Rücksichten gegenüber vermöchten die formellen Bedenken der Kon¬ kursverwaltung betreffend die Kollozierung der Pfandansprache nicht den Ausschlag zu geben. C. — Diesen Entscheid haben die Konkursverwaltung der Kon¬ sumgenossenschaft Kerns sowie Peter Zai, ehemaliger Präsident dieser Genossenschaft und Konkursgläubiger, an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und die Konkursverwaltung bei ihrer Weigerung, die streitigen Obligationen zu verwerten, zu schützen. Sie beharren darauf, daß die Verwer¬ tung nicht vorgenommen werden dürfe, bevor der Prozeß über das Eigentum an den Obligationen erledigt sei, und daß sie auch nach dessen Erledigung nicht beansprucht werden könne, ohne daß die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal zuvor eine Pfand¬ rechtsansprache nachträglich angemeldet und so den einzelnen Gläubigern Gelegenheit zu deren Bestreitung habe gegeben werden können. D. — Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat beantragt
auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Der Regierungsrat hebt in seiner Vernehmlassung her¬ vor, daß er die angefochtene Verfügung „im Grunde weniger als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern mehr in Vollziehung" der zu Gunsten der Landwir schaft¬ lichen Genossenschaft Langenthal ergangenen „zivilgerichtlichen Ur¬ teile erlassen habe". Hätte er wirklich lediglich im letzteren Sinne, also in der ihm durch Art. 34 litt. a. der kantonalen Verfassung zuge¬ wiesenen Stellung einer Vollzugsbehörde für Zivilurteile gehandelt, so könnte in der Tat auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden. Denn der Weiterzug an das Bundesgericht gemäß Art. 19 SchKG ist nur gegenüber Entscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs zulässig. Indessen kann der Auf¬ fassung des Regierungsrates nicht zugestimmt werden. Denn für die Beantwortung der Frage, ob man es mit einer Verfügung der Aufsichtsbehörde zu tun habe, kann, nachdem der Regierungsrat unbestrittenermaßen diese Stellung ebenfalls bekleidet, natürlich nicht darauf abgestellt werden, ob er die Verfügung selbst ausdrücklich als in dieser Stellung erlassen bezeichnet. Ma߬ gebend muß vielmehr sein deren innere Beschaffenheit, die sich ergibt aus dem Inhalte des Begehrens, das gestellt worden ist, und der Weisung, die der Regierungsrat daraufhin erlassen hat. Konnte letztere nur von einer Aufsichtsbehörde ausgehen, so muß sie auch als in dieser Eigenschaft erlassen angesehen werden, ohne daß etwas darauf ankommen könnte, ob der Regierungsrat sich der Stellung, in der er handelte, bewußt war oder nicht. Nun ist allerdings richtig, daß die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal den Regierungsrat nicht nur als Aufsichtsbehörde, sondern auch als Vollzugsbehörde für Zivilurteile angerufen hat. Allein in dieser letzteren Eigenschaft konnte derselbe nach der Sachlage hier weder angerufen werden noch Weisungen erteilen. Denn in den beiden zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal er¬ gangenen Urteilen des Kantonsgerichtes und des Obergerichtes vom 10. Dezember 1910 und 10. Februar 1912 war ja nichts weiteres ausgesprochen worden, als daß dieser ein Pfandrecht an den zwei seiner Zeit dem Konkursrichter übergebenen Obligationen zustehe. Dieses Pfandrecht bestreitet aber die Konkursverwaltung an sich nicht und es war daher auch unter dem Gesichtspunkte der Vollstreckung der genannten Urteile kein Anlaß zum Ein¬ schreiten gegen sie vorhanden. Was die Landwirtschaftliche Genossen¬ schaft Langenthal verlangte, war denn auch nicht, daß ihr Pfand¬ recht anerkannt werde, sondern etwas ganz anderes, nämlich daß sie für ihre Pfandforderung bezahlt und zu diesem Zwecke die Pfänder liquidiert werden. Nun kann aber die Bezahlung von Forderungen gegenüber einem Schuldner, der sich im Konkurse be¬ findet, nur in den Formen des Konkursverfahrens und nach den hierüber geltenden Vorschriften verlangt werden und können folglich auch Weisungen hierüber nur von den zur Überwachung dieses Verfahrens eingesetzten Behörden, den Aufsichtsbehörden, ausgehen. Administrativbehörden sind nicht berechtigt, in den Gang des Kon¬ kursverfahrens einzugreifen; versuchen sie es dennoch, so ist die Konkursverwaltung nicht gehalten, ihre Weisungen auszuführen, weil sie an von inkompetenter Stelle ausgegangene Verfügungen nicht gebunden ist. Soll somit der angefochtene Entscheid des Re¬ gierungsrates überhaupt als zu Recht bestehend angesehen werden, so kann dies nur dadurch geschehen, daß man ihn als Entscheid der Aufsichtsbehörde auffaßt. Denn sobald man annähme, daß der Regierungsrat ihn lediglich als administrative Vollzugsbehörde er¬ lassen hätte, wäre er nach dem Gesagten eben einfach für das Konkursamt unverbindlich. Demnach ist aber die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben und daher materiell auf den Rekurs ein¬ zutreten.
2. — In der Sache selbst ist derselbe ohne weiteres gutzu¬ heißen. Denn wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, bezieht sich die Vorschrift des Art. 198 SchKG, wonach „Ver¬ mögensstücke, an denen Pfandrechte haften, unter Vorbehalt der den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechte zur Konkursmasse gezogen werden“, nur auf solche Pfänder, die zum Vermögen des Gemeinschuldners gehören, nicht auf Objekte Dritter, die für eine Schuld des Gemeinschuldners von diesem oder dem Dritten ver¬ pfändet worden sind: Die Realisation von Pfandrechten an solchen
einem Dritten gehörenden Objekten hat daher nicht im Konkurse, sondern außerhalb desselben, auf dem Wege der gewöhnlichen Pfand¬ verwertungsbetreibung zu erfolgen (vgl. Jaeger, Kommentar zu Art. 198 SchKG N. 1 und die dort zitierten Entscheide, sowie Art. 61 KV). Demnach weigert sich aber die Konkursverwaltung im vorliegenden Falle solange mit Recht, irgendwelche Verwertungs¬ handlungen in Bezug auf die beiden, der Landwirtschaftlichen Ge¬ nossenschaft Langenthal verpfändeten Obligationen vorzunehmen, als der über das Eigentum an denselben zwischen ihr und Mathis schwebende Prozeß nicht rechtskräftig entschieden ist. Denn von dem Ausgange dieses Eigentumsstreites hängt es ab, ob die Obliga¬ tionen überhaupt zur Konkursmasse gehören und also die Pfand¬ rechte an ihnen im Konkurse zu realisieren sind oder ob die Land¬ wirtschaftliche Genossenschaft diese Rechte außer dem Konkurse gegenüber dem Eigentümer Mathis zu verfolgen hat. Es kann daher auch bei der heutigen Rechtslage die Konkursverwaltung die Herausgabe der Obligationen — die bisher verweigert worden ist — von der Kantonalbank nicht erzwingen, da eine Pflicht hiezu auf Seite der letzteren nur dann bestünde, wenn die Zugehörigkeit derselben zur Masse verbindlich festgestellt wäre. Schon deshalb erweist sich die vom Regierungsrate der Konkurs¬ verwaltung erteilte Weisung, die beiden Titel zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal zu verwerten, als unhaltbar. Sie wäre es aber auch dann, wenn der Prozeß zwi¬ schen der Masse und Mathis bereits und zwar zu Gunsten der ersteren entschieden wäre. Denn wie aus den eigenen Ausführungen der Landwirtschaftlichen Genossenschaft in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat hervorgeht, hat sie ihre ursprüngliche Konkurs¬ eingabe, in der sie die Titel auf Grund einer angeblichen Ab¬ tretung an Zahlungsstatt zu Eigentum ansprach und nur für den Ausfall eine laufende Forderung anmeldete, trotz der ergangenen gerichtlichen Urteile nie modifiziert, also bis heute keine pfandver¬ sicherte Forderung im Konkurse angemeldet. Sie ist daher auch bis jetzt für keine solche kolloziert worden und es haben daher auch die einzel¬ nen Gläubiger keine Gelegenheit gehabt, das Pfandrecht in dem durch Art. 250 SchKG vorgesehenen Verfahren anzufechten. Bevor dies nicht nachgeholt ist, könnte die Landwirtschaftliche Genossenschaft aber auch dann nicht beanspruchen, daß ihr auf Rechnung Pfandrechtes etwas aus der Masse zugeteilt werde, wenn Obligationen tatsächlich zur Masse gehören würden. Denn selbst¬ verständliche Voraussetzung einer solchen Zuteilung ist, daß das Pfandrecht nicht nur gegenüber der Konkursverwaltung, sondern auch gegenüber den einzelnen Gläubigern im Kollokationsverfahren festgestellt sei. Der Umstand, daß eine von einzelnen Gläubigern ausgehende Bestreitung vorliegend angesichts der bereits ergangenen Gerichtsurteile kaum große Aussicht auf Erfolg haben dürfte, kann natürlich von der Beobachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften nicht entbinden. Auch in diesem Punkte erweist sich somit die Wei¬ gerung der Konkursverwaltung als sachlich wohl begründet und keineswegs als formalistisch. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der damit ange¬ fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom
4. September 1912 aufgehoben.