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121. Entscheid vom 10. Oktober 1912 in Sachen Gilli & Cie. Art. 250 SchKG und Art. 65 KV: Die Konkursverwaltung ist nicht berechtigt, die Zulassung einer Forderung im Kollokationsplan ab¬ zuändern, wenn ein Gläubiger bereits Klage auf Abweisung dieser Forderung erhoben hat. Der Kollokationsplan gilt als abgeändert, sobald der Amtsblattverwaltung der Auftrag gegeben wird, die Ab- änderung bekannt zu machen. Die formell gültige Anrufung des Friedensrichters gilt als Klageanhebung, wenn diese Anrufung rom kantonalen Prozessrecht für die Einleitung des Prozesses vorge¬ schrieben ist. A. — Im Konkurse über den Nachlaß des Walter Steinemann, gewesenen Wirtes zu Abtwil, machte das Konkursamt Goßau im kantonalen Amtsblatte vom 31. Mai 1912 bekannt, daß der Kol¬ lokationsplan vom 1. bis 11. Juni 1912 aufliege und allfällige Anfechtungsklagen beim Vermittleramte Gaiserwald anzustrengen seien. Infolgedessen erschien am 7. Juni Advokat Lutz in St. Gallen als Vertreter der Konkursgläubiger Gilli & Cie. auf dem Konkursamte, um vom Kollokationsplane Einsicht zu nehmen. Nachdem er ihn geprüft hatte, erklärte er dem Konkursbeamten daß die Kollokation eines gewissen Maggion in St. Gallen, der für zwei Forderungen von 3000 Fr. und 3029 Fr. 70 Cts. nebst Zins in fünfter Klasse zugelassen worden war, seines Erach¬ tens zu Unrecht erfolgt sei und er sich deren Anfechtung vorbehalte zugleich ersuchte er um eine Abschrift des Kollokationsplanes. Nach deren Empfang richtete er am 10. Juni 1912 an das Vermittler¬ amt Gaiserwald nachstehendes Schreiben: „Ersuche um Anordnung eines Vermittlungsvorstandes in folgender Angelegenheit: Kläger Gilli & Cie., Weinhandlung in St. Gallen, Beklagter Maggion, Kantonsrat, St. Gallen, Streitbetreffnis Kollokation im Konkurse der Verlassenschaft des Walter Steinemann gew. Wirt zur Sonne.“ Das Vermittleramt erließ am gleichen Tage ent¬ sprechende Vorladung auf den 14. Juni nachmittags 4 Uhr. Inzwischen hatte das Konkursamt, durch die Bemerkung des Lutz veranlaßt, sich nochmals näher über die beiden streitigen Forde¬ rungen informiert und war zu dem Schlusse gekommen, daß sie wirklich unbegründet seien. Es schrieb daher zunächst am 10. Juni
an Maggion, daß es seine Kollokation widerrufe, den Plan mit der bezüglichen Abänderung ab 15. Juni nochmals auflegen und ihm vor der Auflage von der „definitiven Bescheidung seiner For¬ derungsansprüche Kenntnis geben werde“. Durch zwei weitere Schreiben vom 11. Juni 1912 vormittags an die kantonale Staatskanzlei als Aufgabestelle des Amtsblattes gab es dann tat¬ sächlich Auftrag, einen Widerruf der bisherigen Publikation sowie die Auflage eines abgeänderten Planes zu veröffentlichen. Das be¬ treffende Inserat erschien im kantonalen Amtsblatt vom 14. Juni und hatte folgenden Wortlaut: „Im Sinne von Art. 67 der neuen Konkursverordnung wird der im Amtsblatt Nr. 22 S. 1067 publizierte Kollokationsplan über die Verlassenschaft von Walter Steinemann hinsichtlich Kollokation Nr. 3 im Betrage von 10,000 Fr. und Kollokation Nr. 18 im Betrage von 6042 Fr. 20 Cts. abgeändert. Anfechtungsfrist vom 15. Juni bis und mit 25. Juni. Anfechtungsklagen beim Vermittleramt Gaiserwald.“ Infolge dieser Vorgänge erklärte Maggion durch Brief vom
12. Juni 1912 an das Konkursamt, daß er die von ihm ange¬ meldete Forderung „in vollem Umfange zurückziehe“. B. — Innert nützlicher Frist beschwerte sich darauf Advokat Lutz namens Gilli & Cie. über die Abänderung des Kollokations¬ planes mit dem Antrage, es sei dieselbe, soweit sie sich auf die Kollokation des Maggion beziehe, aufzuheben, bezw. als unstatthaft zu erklären. Er machte geltend, daß Maggion seine Forderungs¬ eingabe infolge der von Gilli. & Cie. erhobenen Anfechtungsklage zurückgezogen habe, daß diese dadurch gemäß Art. 250 Abs. 3 SchKG ein Anrecht auf die Konkursdividende, welche auf jene Forderung entfallen wäre, erworben hätten und daß sie in diesem Rechte nicht durch eine Abänderung des Kollokationsplanes ver¬ kürzt werden dürften. Durch Entscheid vom 5. Juli 1912 wies die kantonale Auf¬ sichtsbehörde die Beschwerde mit der Motivierung ab: Gemäß gel¬ tender Praxis sei die Konkursverwaltung grundsätzlich berechtigt, innert der Anfechtungsfrist auf die im Kollokationsplan enthaltenen Verfügungen zurückzukommen, hieran könne sie auch eine bereits vorher gegen die Kollokation eines Gläubigers von einem anderen Gläubiger angehobene Klage nicht hindern, da Art. 65 KV eine entsprechende Einschränkung des Abänderungsrechtes nur den Fall einer gegen die Masse gerichteten Klage vorsehe. brauche daher nicht untersucht zu werden, ob das, was die Be¬ schwerdeführer bis zum 11. Juni 1912 vorgekehrt, überhaupt als Klageanhebung angesehen werden könnte. Gegen diesen Entscheid rekurrieren Gilli & Cie. an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer früheren Anträge und Vor¬ bringen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Art. 65 KV bestimmt, daß die Konkursverwaltung innert der gegen den Kollokationsplan laufenden Beschwerdefrist die darin getroffene Entscheidung abändern dürfe, sofern nicht da¬ rüber bereits „eine Klage gegen die Masse angehoben worden sei“. Er müßte also bei rein wörtlicher Auslegung in der Tat zum Schlusse führen, daß die Konkursverwaltung nur da an der Abänderung des Planes gehindert sei, wo sie eine Forderung ganz oder teil¬ weise abgewiesen oder den für sie beanspruchten Rang verweigert und deshalb der betreffende Gläubiger nach Art. 250 Abs. 2 Satz 1 SchKG Klage gegen die Masse angehoben habe, daß sie dagegen auf die Zulassung einer Forderung innert der Beschwerde¬ frist jederzeit, also auch dann zurückkommen könne, wenn dieselbe bereits nach Art. 250 Abs. 2 Satz 2 von einem anderen Gläubiger durch Klage gegen den zugelassenen Gläubiger angefochten worden sei. Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung, insbesondere aus der Vergleichung des von der vorberatenden Kommission in zweiter Lesung angenommenen Entwurfes ergibt sich indessen, daß man mit dieser rein wörtlichen Auslegung der bei Erlaß der Ver¬ ordnung obwaltenden Absicht nicht gerecht würde. Denn in diesem Entwurfe bildete der gegenwärtige Art. 65 einen Teil des Art. 57 und hatte folgende Fassung: „Abänderungen (des Kollokationsplanes) dürfen nur noch innert der zehntägigen Anfechtungsfrist vorge¬ nommen werden und unter der Voraussetzung, daß noch kein Prozeß angehoben worden ist.“ Es sollte also allgemein jedem auf Anfechtung des Planes zielenden Prozesse, sei er nun im Sinne von Art. 250 Abs. 2 Satz 1 gegen die Masse oder im Sinne von Satz 2 ebenda gegen einen einzelnen Gläubiger
gerichtet, die Wirkung zukommen, eine nachträgliche Anderung des Planes durch die Konkursverwaltung in dem betreffenden Punkte auszuschließen. Wenn die zitierte Bestimmung dann bei der defini¬ tiven Bereinigung des Textes der Verordnung eine andere Fassung erhielt, so war damit nicht eine materielle Abweichung von den Ergebnissen der zweiten Lesung beabsichtigt — ein entsprechender Abänderungsbeschluß ist nie gefaßt worden — vielmehr handelt es sich lediglich um eine mißverständliche Redaktion, die im Wege der Auslegung sinngemäß, d. h. dahin zu berichtigen ist, daß auch die von einem Konkursgläubiger gegen die Zulassung eines anderen erhobene Klage die Abänderung des Planes in diesem Punkte un¬ zulässig macht. Nur diese Auslegung entspricht denn auch der bis¬ herigen Praxis des Bundesgerichtes, wie sie in dem Urteile in Sachen Brunner & Cie. vom 8. Oktober 1906 (AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 53*) niedergelegt ist. Denn in diesem Urteile ist ausdrücklich erklärt worden, daß der Gläubiger, der gegen die Kollokation eines anderen Klage nach Art. 250 Abs. 2 Satz 2 angehoben habe, in der dadurch erworbenen Anwartschaft auf den Prozeßgewinn nicht durch eine nachträgliche Abänderung des Kollokationsplanes beein¬ trächtigt werden könne.
2. — Nun kann zwar im vorliegenden Falle darüber kein Zweifel bestehen, daß die Abänderung des Kollokationsplanes in Bezug auf die Zulassung des Maggion noch innerhalb der Beschwerdefrist, an sich also rechtzeitig erfolgt ist. Denn es steht fest, daß diese Frist erst am 11. Juni 1912 ablief und daß das Konkursamt Goßau noch am nämlichen Tage und zwar vor¬ mittags den Auftrag zum Widerruf des Planes und zur Publi¬ kation des abgeänderten an das kantonale Amtsblatt abgehen ließ. Dies muß aber genügen, um die Abänderung insoweit als recht¬ zeitig geschehen zu betrachten: daß auch die Publikation der Ab¬ änderung selbst noch innert der Beschwerdefrist erfolgt sei, ist nicht erforderlich. Dagegen kann andererseits als Datum der Abänderung auch nur das bereits genannte, also der Moment in Betracht fallen, wo das Konkursamt durch den Auftrag an die Staats¬ kanzlei den Widerruf des bisherigen Planes nach außen kund¬ gab, und nicht etwa schon der Zeitpunkt, wo es sich zu der be¬ *Ges.-Ausg. 32 1 S. 730 ff. treffenden Modifikation entschloß und dem Maggion schrieb, daß es sie vornehmen werde. Denn wenn man für die Frage, wann die Abänderung eines Kollokationsplanes erfolgt sei, auf den in¬ ternen Entschluß der Konkursverwaltung, den Eintrag im Proto¬ kolle abstellen wollte, so würde man in zahlreichen Fällen sicherer Anhaltspunkte für den Entscheid entbehren und die Gefahr schaffen, daß der klagende Gläubiger durch Vordatierung um seine Rechte gebracht würde.
3. — Das Schicksal des Rekurses hängt somit davon ab, ob das Gesuch des Advokaten Lutz an das Vermittleramt Gaiserwald um Anordnung eines Vermittlungsvorstandes als Klageanhe¬ bung im Sinne des Art. 250 SchKG angesehen werden könne. Diese Frage ist dann zu bejahen, wenn das fragliche Gesuch so wie es formuliert war, den nach st. gallischem Rechte für die An¬ rufung des Friedensrichters geltenden Vorschriften entspricht. Denn wie das Bundesgericht bereits in dem grundsätzlichen Entscheide in Sachen Hotz gegen Kopp (AS Sep=Ausg. 10 Nr. 54 Erw. 3 und 4*), auf dessen Ausführungen zu verweisen ist, entschieden hat, ist unter Klageanhebung im Sinne des Art. 242 und somit auch des Art. 250 SchKG die „erste Handlung des Klägers zu ver¬ stehen, durch die er den Prozeß einleitet, dem richterlichen Rechts¬ schutz ruft“ und nicht etwa erst derjenige Akt, durch welchen „die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet und der Anspruch auf gerichtlichen Entscheid erworben wird". Wo daher das kantonale Prozeßrecht der gerichtlichen Klage vorgängig die Anrufung des Friedensrichters vorschreibt, ist schon diese Anrufung als Anhebung der Klage anzusehen. Nun ist aber vorliegend nicht bestritten, daß die Rekurrenten schon am 10. Juni, also vor dem Zeitpunkt, welcher nach dem Vorstehenden als Datum der Abänderung des Kollokationsplanes betrachtet werden muß, den Vermittler ange¬ rufen haben. Fraglich kann somit nur sein, ob die Art, in der sie es getan haben, den einschlägigen kantonalen Prozeßvorschriften genügt, insbesondere, ob es danach anging, den Streitgegenstand nur in so allgemeiner Weise zu bezeichnen wie es hier in dem Vermittlungsgesuche geschah, oder ob nicht schon mit diesem ein formuliertes Klagebegehren hätte verbunden werden sollen. Diese
* Ges.-Ausg. 38 II S. 455 ff.
Frage hat die Vorinstanz nicht entschieden und brauchte sie von ihrem Standpunkte aus auch nicht zu entscheiden. Da anderseits zu deren Beantwortung neben der Kenntnis der kantonalen Gesetzesbe¬ stimmungen auch diejenige der gerichtlichen Praxis erforderlich ist, empfiehlt es sich, daß das Bundesgericht sie nicht selbst löse, sondern die Sache hiezu an die kantonale Instanz zurückweise (Art. 83 OG). Gelangt diese dabei zur Bejahung der Frage, so hat sie die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen als begründet zu erklären. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückge¬ wiesen.