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120. Eutscheid vom 3. Oktober 1912 in Sachen Suter. Art. 125 Abs. 1 SchKG: Die Steigerung beweglicher Sachen ist wenigstens drei Tage vorher öffentlich bekannt zu machen. A. — In der Betreibung Nr. 266 der Basellandschaftlichen Kantonalbank, Filiale Gelterkinden, gegen den Rekurrenten Ignaz Suter, Landwirt in Oberfrick, pfändete der Stellvertreter des Be¬ treibungsbeamten von Gipf=Oberfrick, der in dieser Sache die be¬ treibungsamtlichen Funktionen verrichtete, u. a. einen Brückenwagen, einen Holzwagen und ein Rind. Der Brückenwagen wurde auf 400 Fr., der Holzwagen auf 600 Fr. und das Rind auf 250 Fr. geschätzt. Nachdem die Gläubigerin das Verwertungsbegehren ge¬ stellt hatte, wurde die erste Steigerung auf den 8. Juni 1912 angesetzt und in der Gemeinde Gipf=Oberfrick durch Ausrufen bekannt gemacht. Da sie aber erfolglos war, setzte das Betrei¬ bungsamt eine zweite Steigerung auf den 8. Juli 1912 nach¬ mittags 1 Uhr an und machte hievon der Gläubigerin und dem Schuldner Anzeige. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Stei¬ gerung fand am Steigerungstage, am 8. Juli vormittags 7 Uhr durch Ausrufen in der Gemeinde Gipf=Oberfrick statt. Zur Steige¬ rung fand sich bloß der Rekursgegner Jakob Handschin, Pferde¬ händler in Gelterkinden, ein, dem die Gläubigerin hievon Mit¬ teilung gemacht hatte. Das Betreibungsamt schlug ihm das Rind für 250 Fr. und die beiden Wagen zusammen für 150 Fr. zu. B. — Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be¬ gehren um Aufhebung der Steigerung und des Zuschlages, indem er geltend machte was folgt: Die Art der Bekanntmachung sei ungesetzlich gewesen und die Interessen des Schuldners seien dabei in keiner Weise gewahrt worden. Mit Rücksicht auf den Wert der gepfändeten Gegenstände hätte die Steigerung in den Zeitungen des Fricktales bekannt gemacht werden müssen. Zur Zeit des Aus¬ rufes durch den Gemeindeweibel seien die Leute zudem schon auf dem Felde gewesen, so daß nur wenige Personen etwas von der Steigerung erfahren hätten. Dazu komme, daß die Bekanntmachung nach Art. 125 SchKG mindestens drei Tage vor der Steigerung hätte stattfinden müssen. Er, der Rekurrent, sei Sonntag, den
9. Juli verreist, um ein Pferd zu verkaufen, da er angenommen habe, die Steigerung werde nicht stattfinden, weil sie nicht bekannt gemacht worden sei. Das Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung u. a. geltend, daß die Behauptung, nur wenige Personen hätten etwas von der Steigerung erfahren, unrichtig sei und daß es in ähn¬ lichen Fällen in gleicher Weise vorgegangen sei. Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde gutge¬ heißen, von der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau dagegen infolge einer Beschwerde des Rekursgegners durch Ent¬ scheid vom 23. August 1912 abgewiesen. Aus der Begründung dieses Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Mit Rücksicht auf den Schätzungswert der gepfändeten Gegenstände hätte die Steige¬ rung allerdings in einem oder mehreren Lokalblättern bekannt ge¬ macht werden sollen. Aber der Rekurrent habe schon gegen die Bekanntmachung der ersten Steigerung durch bloßes Ausrufen keinen Einspruch erhoben. Sodann sei es mit Rücksicht auf die Größe der Gemeinde Oberfrick und die landwirtschaftliche Betäti¬ gung ihrer Einwohner glaubhaft, daß, wie das Betreibungsamt ausführe, die gewählte Art der Bekanntmachung bei Steigerungen der vorliegenden Art in Gipf=Oberfrick allgemein üblich sei. Da diese Verhältnisse dem Rekurrenten bekannt gewesen seien, hätte er vom Betreibungsamt eine Bekanntmachung in der Lokalpresse ver¬ langen und am Steigerungstage gegen die Abhaltung der Stei¬ gerung Einspruch erheben können. Nachdem er dies unterlassen habe, könne er sich nicht über mangelhafte Wahrung seiner Inter¬ essen beschweren. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes ht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 125 SchKG schreibt in Absatz 1 vor, daß Ort, Tag und Stunde der Steigerung beweglicher Sachen vorher öffent¬ lich bekannt gemacht werden müssen, und in Absatz 3 wird be¬ stimmt, daß Schuldner, Gläubiger und beteiligte Dritte, wenn sie in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben, wenigstens drei Tage vorher von Zeit und Ort der Steigerung in Kenntnis zu setzen sind. Nach Absatz 2 desselben Artikels ist sodann die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung vom Betrei¬ bungsamt so zu bestimmen, daß dadurch die Interessen der Be¬ teiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Aus dem Umstand, daß Absatz 1 nicht ausdrücklich vorschreibt, wie lange vor der Steigerung die öffentliche Bekanntmachung stattfinden müsse, nun nicht zu schließen, das Betreibungsamt habe in dieser Be¬ ziehung vollständig freie Hand. Was für die Art der Bekannt¬ machung gilt, nämlich, daß dabei die Interessen der Beteiligten so viel als möglich berücksichtigt werden müssen, muß auch für die Zeit der Bekanntmachung gelten und zwar ist dieser Zeitpunkt so zu wählen daß sich für die Steigerung ein möglichst günstiges Ergebnis er¬ warten läßt, was nur dann der Fall ist, wenn auf die Steige¬ rung möglichst viele Interessenten aufmerksam gemacht werden und daran teilnehmen. Da nun eine Bekanntmachung eine gewisse Zeit braucht, um sich unter dem Publikum zu verbreiten, so ist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, klar, daß, wenn die Steigerung erst einige Stunden vor ihrer Abhaltung öffentlich bekannt ge¬ macht und somit dem kauflustigen Publikum keine Zeit gelassen wird, um sich für die Steigerung genügend vorzubereiten, nich. diejenige Zahl von Bietern erscheint, die normaler Weise erwartet werden darf, so daß der Zweck der öffentlichen Steigerung, durch den freien Wettbewerb unter einem möglichst großen Kreise von Kaufliebhabern den einer Sache innewohnenden objektiven Wert nach Möglichkeit zu realisieren, vereitelt wird. Fragt es sich daher, ob es im Sinne des Art. 125 Abs. 1 SchKG liegt, anzunehmen, das Betreibungsamt habe eine Stei¬ gerung beweglicher Sachen mindestens eine bestimmte Zeit vorher bekannt zu machen, so ist in der Tat aus Absatz 3 des Artikels zu schließen, daß die Bekanntmachung wenigstens drei Tage vor der Steigerung stattzufinden habe (vergl. Jaeger, Komm. Art. 125 N. 3). Artikel 125 Abs. 3 SchKG geht davon aus, daß der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten im all¬ gemeinen drei Tage Zeit haben müssen, um ihre Interessen bei der Steigerung wahren zu können, sei es dadurch, daß sie selbst bieten, oder dadurch, daß sie andere veranlassen, an der Steigerung teilzunehmen. Ein Grund dafür, daß das Publikum im allge¬ 1S 38 1 — 1012
meinen zur Vorbereitung auf die Steigerung weniger Zeit brauchte als die erwähnten Personen, liegt nicht vor, was übrigens auch daraus hervorgeht, daß nach Art. 138 und 139 SchKG die be sondern Anzeigen einer Liegenschaftssteigerung im allgemeinen gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung zu erlassen sind. Demgemäß entspricht es dem Gesetze, wenn angenommen wird, daß wenigstens drei Tage erforderlich sind, damit die öffentliche Bekanntmachung einer Steigerung beweglicher Sachen zur Kennt¬ nis möglichst vieler Personen gelangt. Aus dem Gesagten folgt, daß die am 8. Juli abgehaltene Steigerung mangels rechtzeitiger Bekanntmachung ungültig ist und demgemäß mitsamt dem Zuschlage nach Art. 136 bis SchKG auf¬ gehoben werden muß.
2. — Die Auffassung der Vorinstanz, daß der Rekurrent das Recht zur Beschwerde verloren habe, weil er vom Betreibungsamt nicht rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen verlangt habe und nicht zur Steigerung erschienen sei, um gegen deren Abhaltung Einspruch zu erheben, ist unhaltbar. Wenn der Rekurrent auch möglicherweise durch ein Vorgehen im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen seine Interessen besser hätte wahren können als nachträglich mit der vorliegenden Beschwerde, so ist doch darauf aufmerksam zu machen, daß der Schuldner keineswegs verpflichtet ist, das Betreibungsamt zu veranlassen, in bestimmtem Sinne vor¬ zugehen, und ungesetzliche Betreibungshandlungen nach Möglichkeit zum voraus zu verhindern. Sache des Betreibungsamtes ist es, von sich aus im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften vorzu¬ gehen. Der Schuldner kann dieses Vorgehen abwarten und inner¬ halb der zehntägigen Frist sich immer noch über eine ungesetzliche Maßnahme mit Erfolg beschweren, sofern er sich nicht damit einverstanden erklärt hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und unter Aufhebung des ange¬ fochtenen Entscheides die in der Betreibung Nr. 266 der Basel¬ landschaftlichen Kantonalbank gegen den Rekurrenten vom Betrei¬ bungsamt Gipf=Oberfrick am 8. Juli 1912 abgehaltene Steigerung samt dem dabei gemachten Zuschlage aufgehoben.