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38_I_705

BGE 38 I 705

Bundesgericht (BGE) · 1912-09-26 · Deutsch CH
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113. Entscheid vom 26. September 1912 in Sachen Müller. Art. 79 SchKG: Eine nach Erhebung des Rechtsvorschlages im ordent¬ lichen Prozesse ohne Vorbehalt erklärte Anerkennung eines Teiles der in Betreibung gesetzten Kapitalforderung berechtigt zur Fort¬ selzung der Betreibung für den anerkannten Betrag, den ent¬ sprechenden Teil der im Zahlungsbefehl verlangten Verzugszinsen und die Betreibungskosten. A. — In der von Ida Müller in Unterkulm am 3. Juni 2 für den Betrag von 2000 Fr. nebst Verzugszinsen und Kosten gegen Gottlieb Müller ebenda eingeleiteten Betreibung

* Ges.-Ausg. 31 Nr. 33 u. 37.

erhob der letztere anfänglich Rechtsvorschlag gegen die ganze For¬ derung, anerkannte dann aber nachträglich durch Brief vom

15. Juni 1912 an den Vertreter der Gläubigerin „bedingungs¬ los" 250 Fr. und wiederholte diese Erklärung laut Weisungs¬ zeugniß des Friedensrichters am 28. Juni 1912 bei der Sühn¬ verhandlung vor Friedensrichteramt Kulm. Gestützt hierauf stellte ihm das Betreibungsamt Unterkulm am 29. Juli 1912 für den „anerkannten Betrag“ von 250 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Juni 1912 und Kosten die Pfändungsankündigung zu. Hierüber be¬ schwerte sich Müller bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Begehren: es sei dem Betreibungsbeamten von Unterkulm die Fortsetzung der Betreibung und Pfändung für den anerkannten Betrag von 250 Fr. zu untersagen, bis und solange dafür nicht ein besonderer Zahlungsbefehl ausgewirkt sei. Beide kantonalen Instanzen wiesen indessen die Beschwerde ab, die zweite unter Auflage einer Ordnungsbuße von 20 Fr. an den Beschwerdeführer, indem sie davon ausgingen, daß dieser durch die vor dem Friedens¬ richter abgegebene Erklärung nicht nur die Schuldpflicht an sich, sondern auch die Berechtigung der gegen ihn eingeleiteten Be¬ treibung für den Betrag von 250 Fr. anerkannt habe, und daß gestützt auf diese Anerkennung, die sich als gerichtliche darstelle, die Betreibung ohne weiteres habe fortgesetzt werden dürfen. B. — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Müller an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Abänderung desselben seine Beschwerde gutzuheißen, eventuell jedenfalls die verhängte Buße aufzuheben. Er macht geltend, daß er durch die in seinem Briefe vom 15. Juni 1912 enthaltene und vor dem Friedensrichter wiederholte Erklärung nur seine Bereitwilligkeit, den Betrag von 250 Fr. unabhängig vom Schick¬ sal der Mehrforderung zu bezahlen, habe aussprechen, keineswegs aber auch dessen Fälligkeit und Vollstreckbarkeit zur Zeit der Be¬ treibungseinleitung anerkennen wollen. Nur wenn das letztere der Fall gewesen wäre, hätte aber die Betreibung ohne weiteres fort¬ gesetzt werden dürfen. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach nach erhobenem Rechtsvorschlage erfolgte Schuldanerkennung Rückzug des Rechtsvorschlages anzusehen wäre, entspreche dem Sinne des Gesetzes nicht. Jedenfalls habe ihm, nachdem die auf¬ geworfene Frage weder im Gesetz noch in der Literatur unzwei¬ deutig gelöst sei, das Recht zugestanden, einen Entscheid darüber zu verlangen, sodaß von trölerischer Beschwerdeführung und somit auch von der Auflage einer Ordnungsbuße nicht die Rede sein könne. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Nach feststehender Rechtssprechung des Bundesgerichtes kann der Gläubiger gestützt auf ein nach erhobenem Rechtsvor¬ schlage im ordentlichen Prozesse ergangenes, die bestrittene For¬ derung schützendes Urteil ohne weiteres, d. h. ohne daß es dazu der ausdrücklichen Aufhebung des Rechtsvorschlages durch das Ur¬ teil oder vorhergehender Rechtsöffnung bedürfte, die Fortsetzung der Betreibung verlangen und fällt es alsdann im Streitfalle in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob die durch das Urteil gutgeheißene Forderung mir der in Betreibung gesetzten identisch und ob sie durch das Urteil sofort vollstreckbar erklärt worden sei. Das nämliche gilt auch dann, wenn der Schuldner nach vorangegangenem Rechtsvorschlage im Prozesse die Forderung ganz oder teilweise anerkennt, da die gerichtliche Schuldanerken¬ nung in ihren Wirkungen einem Urteile gleichsteht. Auch hier bedarf es somit eines ausdrücklichen Rückzuges des Rechtsvor¬ schlages nicht, es genügt, daß der Anerkennung nach Meinung desjenigen, der sie abgegeben hat, diese Bedeutung zukommen sollte (vergl. Jaeger, Kommentar zu Art. 78 N. 3 und 4 und die dort angeführten Entscheide). Letzteres wird aber regelmäßig so¬ lange vermutet werden dürfen, als sich nicht aus dem Wort¬ laute der Anerkennungserklärung das Gegenteil ergibt. Denn da der nach vorangegangenem Rechtsvorschlage eingeleitete ordentliche Prozeß wenn auch nicht der Formulierung des Klagebegehrens, so doch dem Wesen nach bezweckt, das durch den Rechtsvorschlag für die Vollstreckung geschaffene Hindernis zu beseitigen, so darf auch erwartet werden, daß der Schuldner, wenn er trotz der Schuld anerkennung auf dem Rechtsvorschlage hätte beharren, also nur die Schuld als solche, nicht aber auch deren Fälligkeit und Voll, streckbarkeit zur Zeit der Betreibungseinleitung anerkennen wollen dies in der Form seiner Anerkennungserklärung zum Ausdruck gebracht hätte.

2. — Demnach muß aber der mit dem vorliegenden Rekurse

angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in der Sache selbst bestätigt werden. Denn einerseits trägt die vom Re¬ kurrenten abgegebene Anerkennungserklärung, nachdem sie im Sühne¬ verfahren vor dem Friedensrichter erfolgt ist, zweifellos den Cha¬ rakter einer gerichtlichen, wie dies denn auch die Vorinstanzen aus¬ drücklich erklärt haben. Anderseits muß, da sie bedingungslos, also ohne jede Einschränkung abgegeben worden ist, nach dem Gesagten angenommen werden, daß sie sich nicht nur auf die Schuldpflicht an sich, sondern auch auf deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit bezogen habe. Die Voraussetzungen, unter denen eine dem Rechts¬ vorschlage nachfolgende Anerkennung zur Fortsetzung der Betrei¬ bung berechtigt, sind somit gegeben und es läßt sich auch nicht, wie dies der Rekurrent allerdings erst vor Bundesgericht versucht hat, einwenden, daß sich die Möglichkeit der Fortsetzung nur auf die direkt anerkannten 250 Fr. und nicht auch auf die Kosten und Verzugszinsen erstrecke. Denn die Kosten des Zahlungsbe¬ fehles sind auch dann ganz vom Schuldner zu tragen, wenn die Betreibung nur für einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Forderung fortgesetzt werden kann. Und die Pflicht zur Entrich¬ dung von Verzugszinsen ist lediglich die gesetzliche Folge des durch den Zahlungsbefehl, bezw. die darin liegende Mahnung begrün¬ deten Verzuges. Hätte der Rekurrent diese Folge ablehnen wollen, so hätte er dies in seiner Anerkennung zum Ausdruck bringen müssen. Mangels eines solchen Vorbehaltes ergibt sich die Zins¬ pflicht — unter der Voraussetzung ihrer Geltendmachung im Zah¬ lungsbefehle — aus der Anerkennung der Fälligkeit der Forderung von selbst.

3. — Dagegen hat die Vorinstanz mit Unrecht dem Rekurren¬ ten eine Ordnungsbuße aufgelegt. Denn wenn auch der Ansicht des Beschwerdeführers, daß selbst im Falle einer dem Rechtsvor¬ chlage folgenden gerichtlichen Schuldanerkennung die Betreibung nur nach vorhergehender Rechtsöffnung fortgesetzt werden dürfe, bei sinngemäßer Anwendung des Gesetzes nicht beigepflichtet werden kann, so darf doch anderseits nicht verkannt werden, daß sie sich bei rein wörtlicher Auslegung der Art. 78 ff. SchKG sehr woh verfechten läßt, wie denn auch die hier vertretene gegenteilige Meinung in der Doktrin nicht allseitig Billigung gefunden hat. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß die vorliegende Beschwerde mißbräuchlich oder trölerisch sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird insoweit als begründet erklärt, als die dem Rekurrenten von der Vorinstanz aufgelegte Ordnungsbuße aufge¬ hoben wird, im übrigen abgewiesen.