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38_I_702

BGE 38 I 702

Bundesgericht (BGE) · 1912-09-26 · Deutsch CH
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112. Entscheid vom 26. September 1912 in Sachen Konkursmasse der Deutschen Quarzgesellschaft. Art. 275 SchKG: Zulässigkeit der Verarrestierung schweizerischer Patentrechte, deren Inhaber im Auslande wohnen, am Sitz des eidg. Amtes für geistiges Eigentum. A. — Am 15. und 25. Juni 1912 legte das Betreibungs¬ amt Bern=Stadt gestützt auf vier vom Gerichtspräsidenten II Bern erlassene Arrestbefehle beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern Arrest auf sieben unter den No. 52,851, 52,852/53, 53,538/39 und 53,724/25 zu Gunsten der Deut¬ schen Quarzgesellschaft in Beuel a. Rhein im Patentregister ein¬ getragene schweizerische Patente. Mit Beschwerde vom 28. Juni 1912 an die kantonale Auf¬ sichtsbehörde verlangte darauf Rechtsanwalt Dr. Fick in Zürich namens der Konkursmasse der genannten Gesellschaft die Aufhe¬ bung der Arrestlegung mit der Begründung, daß Patentansprüche einen Bestandteil des Vermögens ihres Inhabers bildeten, somit als an dessen Wohnsitz gelegen anzusehen seien und daher dem Betreibungsamte Bern die örtliche Kompetenz zum Arrestvollzuge gefehlt habe. Die dem letzteren offenbar zu Grunde liegende Auf¬ fassung, daß Patentrechte als am Sitze des Patentamtes gelegen zu betrachten seien, enthalte eine bloße Fiktion und gehe schon deshalb fehl, weil ja der Patentinhaber das Patent ohne Eintrag im Patentregister gültig veräußern könne, also ein im Auslande wohnhafter Patentinhaber durch die Arrestlegung in Bern an der Verfügung über sein Patent gar nicht gehindert werden könne. Die beschwerdebeklagten Arrestgläubiger beantragten Nichtein¬ treten auf die Beschwerde mangels Kompetenz der Aufsichtsbehör¬ den, eventuell materielle Abweisung derselben. B. — Durch Entscheid vom 31. Juli, den Parteien zugestellt am 20. August 1912 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Be¬ schwerde ab, im wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: Gemäß geltender Praxis stehe dem mit der Vollziehung des Ar¬ restes beauftragten Betreibungsbeamten ein selbständiges Prüfungs¬ recht über die örtliche Kompetenz zur Arrestlegung zu; wenn er daher trotz Fehlens dieser den Arrest vollziehe, so sei dagegen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zulässig. In der Sache selbst sei mit der von Kohler, Handbuch des Patentrechtes S. 64/5 vertretenen Ansicht davon auszugehen, daß Patentrechte in dem Lande situiert seien, für das sie erteilt worden seien. Müßten demnach schweizerische Patentrechte auch dann als in der Schweiz gelegen angesehen werden, wenn der Inhaber im Auslande wohne so sei aber folgerichtig auch die Spezialexekution in dieselben ohne Rücksicht auf einen in Deutschland über den Patentinhaber er¬ öffneten Konkurs zulässig, da im Verhältnis zu Deutschland der Grundsatz der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses mangels Staatsvertrages nicht gelte. Daß dabei Bern ausschlie߬ lich als Sitz des Patentes in Betracht komme, ergebe sich aus der Überlegung, daß in Bern als dem Sitze des Patentamtes sich die Patentregister befänden, in denen bei Vollzug des Arrestes von der Beschlagnahme Vormerk zu nehmen, daß also hier eine für die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmöglichkeit über das Patent entscheidende Vollstreckungshandlung zu vollziehen sei. C. — Gegen diesen Entscheid rekurriert die Konkursmasse der Deutschen Quarzgesellschaft an das Bundesgericht unter Erneuer¬ ung ihrer frühern Anträge und Vorbringen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Nach feststehender Praxis ist der Betreibungsbeamte nicht gehalten, den von einer örtlich unzuständigen Arrestbehörde aus¬ gehenden Arrestbefehl zu vollziehen: gibt er ihm dennoch Folge,

so kann die Arrestlegung auf dem Beschwerdewege angefochten werden (vgl. Jäger, Komm. zu Art. 275 SchKG N. 1 nnd die dort zitierten Entscheide, insbesondere AS Separatausg. 9 Nr. 52 *). Die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurtei¬ lung der vorliegenden Beschwerde ist daher von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden.

2. — In der Sache selbst herrscht darüber kein Streit, daß, sofern die streitigen Patentrechte als in Bern gelegen anzusehen sind, die Arrestlegung trotz des in Deutschland über die Rekurren¬ tin hängigen Konkurses zulässig war. Fraglich ist nur, ob die erstere Voraussetzung zutreffe, d. h. ob schweizerische Patentrechte, die im Auslande wohnhaften Personen zustehen, als am Sitze des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum „befindlich“ im Sinne des Art. 272 SchKG betrachtet werden dürfen. Auch diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Richtig ist allerdings, daß es zur Übertragung des Patentrechtes gemäß Art. 9 Abs. 3 Patentgesetz des Eintrages im Patentregister nicht bedarf: allein anderseits bestimmt die nämliche Vorschrift ausdrücklich, daß gegenüber gutgläubigen Dritten nur als berechtigt gelte, wer als Patentinhaber im Patentregister eingetragen sei und daß die¬ sen ferner auch Lizenzerteilungen nur dann entgegengehalten wer¬ den können, wenn sie im Register eingetragen seien. Es unterliegt also keinem Zweifel, daß zum vollen Genusse der aus dem Patente fließenden Befugnisse die Eintragung im Register notwendig ist und daß insofern auch das Patentrecht in einer räumlichen Be¬ ziehung zu Bern als dem Sitze des Patentamtes, bei dem sich das Register befindet, steht. Dies genügt aber, um gegenüber im Auslande domizilierten Patentinhabern den Arrestvollzug an die¬ sem Orte zuzulassen. Denn es ist nicht zu übersehen, daß bei un¬ körperlichen Rechten wie dem Patentrechte mangels eines Gegen¬ standes der Außenwelt, auf den sich das Recht bezieht, von einer Lage des Rechtes überhaupt nicht im eigentlichen, sondern nur im übertragenen Sinne die Rede sein kann, dadurch, daß man gewisse räumliche Beziehungen, die mit dem Rechte verbunden sind, herausgreift und ihnen die Bedeutung eines Merkmals für die Lokalisierung des Rechtes zuschreibt. Folgerichtig steht aber

* Ges.-Ausg. 32 S. 728 ff.; vgl. auch Sep.-Ausg. 15 Nr. 23, Ges.- Ausg. 38 I Nr. 49. auch nichts entgegen, die Frage, wo sich ein unkörperliches Recht, vom Standpunkte der Zwangsvollstreckungsbestimmungen aus, „befinde", verschieden zu lösen, je nachdem sein Inhaber in der Schweiz oder im Auslande domiziliert ist, wie dies denn auch die Praxis hinsichtlich der Forderungsrechte bereits getan hat (vgl. AS Sep.=Ausg. 8 Nr. 13 Erw. 3 und Nr. 17 Erw. 2* Selbstverständlich ist allerdings, daß sich im letzteren Fall von einem Sitze des Rechtes in der Schweiz nur dann sprechen läßt, wenn es zu einem Orte derselben in einer Beziehung steht, die es gestattet, durch die Arrestlegung auf die Verfügung über das Recht einzuwirken. Eine solche Beziehung ist aber hinsichtlich des Patentrechtes infolge der oben erörterten Bedeutung des Eintrages im schweizerischen Patentregister gegeben. So hat denn auch die deutsche Gesetzgebung die Frage ausdrücklich in dem hier vertrete¬ nen Sinne gelöst, indem Art. 12 des deutschen Patentgesetzes be¬ stimmt, daß mangels eines inländischen Wohnsitzes des Patent¬ inhabers oder seines Vertreters der Sitz des Patentamtes im Sinne des § 24 ZPO als der Ort gelte, wo sich der Vermögens¬ gegenstand (das Patentrecht) befindet und wo somit gemäß § 828 l. c. auch die Zwangsvollstreckung stattzufinden hat (vgl, Seligsohn, Patentgesetz zu Art. 12 N. 13 und zu Art. 6 N. 12). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.