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38_I_709

BGE 38 I 709

Bundesgericht (BGE) · 1912-09-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114. Entscheid vom 26. September 1912 in Sachen Schäublin. Art. 68 SchKG: Pflicht des Gläubigers, die Kosten der Mitteilung von Drittansprüchen in Beziehung auf gepfändele oder verarrestierte Gegenstände rorzuschiessen. A. — Mit Schreiben vom 25. Juli 1912 an das Betrei¬ bungsamt St. Gallen sprach Advokat Dr. Braun in Basel na¬ mens seines Mündels Marie Elisabeth Schäublin eine Reihe im Arrestverfahren gegen deren unbekannt abwesenden Vater mit Be¬ schlag belegter Gegenstände zu Eigentum an. Das Betreibungs¬ amt sandte jedoch die Ansprache unfrankiert zurück mit dem Be¬ merken, daß ihr ein Gebührenvorschuß von 4 Fr. 65 Cts. bei¬ zufügen sei. Darauf schickte Dr. Braun zwar diesen Betrag zur Sicherung der Rechte seines Mündels ein, stellte aber gleichzeitig auf dem Beschwerdewege das Begehren, das Betreibungsamt St. Gallen zur Rückerstattung desselben sowie des von ihm aus¬ gelegten Strafportos von 20 Cts. zu verpflichten, indem er gel¬ tend machte, daß für die Entgegennahme von Eigentumsansprachen keine Gebühr im Tarif vorgesehen sei und daher auch keine ver¬ rechnet werden dürfe, die Gebühr für die Mitteilung der An¬ sprache an die im Betreibungsverfahren Beteiligten dagegen, weil unter die Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG fallend, vom Gläubiger und nicht vom Ansprecher vorzuschießen sei. B. — Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab¬ gewiesen, die obere Aufsichtsbehörde im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der streitige Vorschuß sei vom Amte nicht für die AS 38 1 — 1912

Entgegennahme der Ansprache, sondern für die durch Art. 106 SchKG vorgesehene Mitteilung derselben an die Parteien verlangt worden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß auch die Kosten dieser Anzeige vom Gläubiger vorzuschießen seien, scheine zwar zunächst durch den Wortlaut des Art. 68 SchKG unterstützt zu werden, halte aber bei näherer Prüfung nicht Stich. Denn ein¬ mal sei nicht außer Acht zu lassen, daß es sich bei solchen Eigen¬ tumsansprachen um selbständige Begehren handle, durch die der Ansprecher in Konkurrenz zum Gläubiger trete. Nun wäre es aber offenbar unbillig, den letzteren die Kosten gegen seine Inter¬ essen gerichteter Maßnahmen ohne Rücksicht auf deren materielle Begründetheit aus seiner Tasche bezahlen zu lassen. Sodann wür¬ den auch, wenn man die Vorschußpflicht dem Gläubiger auferlegen wollte, die Folgen der Nichtleistung des Vorschusses dennoch nicht ihn, sondern den Ansprecher treffen, indem dann eben das Amt einfach die Handlung, für die es den Vorschuß verlangt habe, nämlich die Anzeige der Ansprache an die Parteien zu unterlassen hätte. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, den Ansprecher wenigstens in diesem Umfange zu behandeln, wie wenn er selbst Gläubiger wäre, und ihn daher nach Analogie des Art. 68 für die fraglichen Kosten vorschußpflichtig zu erklären. Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Braun an das Bundesgericht, indem er seine früheren Vorbringen und Anträge erneuert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Gemäß dem in Art. 68 Abs. 1 SchKG ausgesproche¬ nen allgemeinen Grundsatze „sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschießen“. Dieser Grundsatz muß sich auf alle Betreibungskosten beziehen, für die das Gesetz nicht ausdrücklich eine abweichende Vorschrift aufstellt oder für die nicht aus der Natur der Sache sich etwas anderes ergibt. Ein Unterschied zwi¬ schen den Kosten solcher Verrichtungen, die im unmittelbaren In¬ teresse des Gläubigers liegen, und solchen, die durch gegen die von ihm beanspruchte Exekution gerichtete Begehren Dritter veranlaßt werden, kann bei der absoluten Fassung des Art. 68 nicht gemacht werden. Er wäre auch sachlich nicht begründet. Denn der Gläu¬ bigerat ja die von ihm vorzuschießenden Kosten nicht an sich zu tragen (oder nach der Ausdrucksweise der Vorinstanz aus sei¬ ner Tasche zu bezahlen), sondern erwirbt dafür eine Forderung an den Schuldner, für die er sich aus dessen Zahlung bezw. aus dem Verwertungserlöse vorab bezahlt machen kann. Daß aber der Schuldner alle aus der Betreibung resultierenden Kosten, auch die durch Aussonderungsbegehren Dritter veranlaßten trage, rechtfertigt sich ohne weiteres aus der Erwägung, daß er durch die Unterlassung freiwilliger Zahlung die Betreibung und damit auch jene Begehren verursacht hat.

2. — Geht man hievon aus, so ist aber klar, daß auch die Kosten der durch die Art. 106 und 275 SchKG vorgeschriebenen Mit¬ teilung von Drittansprachen an gepfändeten oder mit Arrest be¬ legten Gegenständen an die Parteien vom Gläubiger und nicht vom Ansprecher vorzuschießen sind. Denn da durch den Tarif (hier Art. 13 Abs. 5) vorgesehene Gebühren für vom Gesetze verlangte Anzeigen zweifellos unter die Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG fallen (vgl. Jäger zu diesem Art., N. 1), so muß auch für die Frage, wer sie dem Amte vorzuschießen habe, mangels einer abweichenden besonderen Vor¬ schrift, die allgemeine Norm des Art. 68 Abs. 1 maßgebend sein. Daß aber nach dieser nichts darauf ankommt, ob die Verrichtung, für die das Amt den Vorschuß verlangt hat, im unmittelbaren Interesse des Gläubigers liegt, ist bereits ausgeführt worden. Dies entspricht auch der Natur der Sache. Denn es ist zweifel¬ los unzutreffend, wenn die Vorinstanz annimmt, daß es sich bei der Anzeige nach Art. 106 SchKG um eine ausschließlich im Interesse des Ansprechers erfolgende Maßnahme handle. Solange die einmal angemeldete Ansprache nicht im Widerspruchsverfahren durch Unterlassung der Klageerhebung oder Richterspruch beseitigt ist, muß auch die Verwertung der angesprochenen Objekte unter¬ bleiben und kann der Gläubiger also vorher die Betreibung nicht fortsetzen. Die Anzeige nach Art. 106 dient nun aber gerade zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens. Daher ist klar, daß neben dem Ansprecher auch der Gläubiger an deren Erlaß ein Interesse hat. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß die Nachteile der Nichtleistung des Vorschusses ausschließlich den Ansprecher treffen würden. Das Betreibungsamt St. Gallen hatte somit die Gebühr für

die Mitteilung der von der Rekurrentin angemeldeten Ansprache nicht von dieser, sondern von den Arrestgläubigern zu fordern. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, der Rekurrentin den Betrag von 4 Fr. 85 Cts. wieder zu erstatten. führt: