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38_I_633

BGE 38 I 633

Bundesgericht (BGE) · 1912-07-10 · Deutsch CH
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93. Eutscheid vom 10. Juli 1912 in Sachen Aubreville. Auch wenn in einem Konkurse nur ein eventueller Eigentumsan¬ spruch von einem Dritten geltend gemacht wird, ist das Verfahren nack Art. 242 SchKG einzuschlagen und, wenn die Konkursverwal¬ lung auf die Bestreitung verzichten will, den einzelnen Gläubigern Gelegenheit zu geben, ein Abtretungsbegehren im Sinne des Art. 260 SchKG zu stellen. A. — Im Konkurse über Oskar Tritsch, Kaufmann in Luzern, gab das Konkursamt Luzern durch Zirkular vom 25. April 1912 den Gläubigern u. a. Kenntnis von folgenden Vindikationsbegehren: „1. Lehmann E. H., Frankfurt a M., vindiziert verschiedenes Mobiliar im Schatzungswerte von 12,611 Fr. 25 Cts.

„Tritsch, Frau vindiziert für den Fall, daß der vom Gemein¬ schuldner mit Emil Lehmann in Frankfurt a M. über Abtretung der von der Vindikantin eingebrachten Möbel abgeschlossene Ver¬ trag vom 21. Juni 5. September 1910 und die daherige Vindikation des Emil Lehmann von dritter Seite mit Erfolg an¬ gefochten werden sollte, diese Möbel für sich. Zugleich teilte es mit, daß die Konkursverwaltung mit Rück¬ sicht auf den geringen Massabestand ihrerseits „auf die Geltend¬ machung der bezüglichen Rechte verzichte und dies den einzelnen Gläubigern überlasse, welche ihre allfälligen Begehren um Abtre¬ tung der bezüglichen Massarechte bis und mit dem 6. Mai 1912 schriftlich beim Konkursamte zu stellen hätten. B. — Hierüber beschwerte sich die Firma J. W. Aubreville als Gläubigerin im Konkurse Tritsch bei den kantonalen Aufsichts¬ behörden mit dem Antrage: es sei die Verfügung des Konkurs¬ amtes Luzern, soweit sie sich auf die Abtretung der Massarechte gegenüber dem eventuellen Vindikationsbegehren der Frau Tritsch beziehe, aufzuheben. Zur Begründung machte sie geltend: Das eventuelle Vi dikationsbegehren der Frau Tritsch berube auf der Voraussetzung, daß an derselben Sache mehrere Eigentumsrechte verschiedenen Grades gegenüber der Masse geltend gemacht werden könnten. Diese Voraussetzung sei aber irrtümlich. Für die Masse sei jeder Eigentumsanspruch gleich stark, der Anspruch des einen schließe denjenigen des andern für sie ohne weiteres aus. Die Masse habe sich nicht darum zu bekümmern, in welchem Verhältnis mehrere an derselben Sache geltend gemachte Eigentumsansprachen zu einander stünden, sondern sich lediglich über diejenigen Ansprachen zu ent¬ scheiden, die direkt ihr gegenüber erhoben würden. Nur gegenüber solchen Ansprachen könnten Rechte der Masse in Frage kommen. Eventuelle Ansprachen wie diejenige der Frau Tritsch seien einfach zu ignorieren; die Konkursverwaltung könne daher auch nicht die in Wirklichkeit gar nicht eristierenden Rechte der Masse gegenüber denselben zur Abtretung anbieten Andernfalls würde der Zweck des Art. 260 SchKG vereitelt. Denn nach diesem sollte im Falle des Obsiegens des Zessionars das Prozeßergebnis in erster Linie zu seiner Befriedigung dienen, ein allfälliger Über¬ schuß dagegen in die Masse fallen. Das Gesetz gehe somit von der Auffassung aus, daß mit der Durchführung des Prozesses durch den Zessionar definitiv über die streitigen Massarechte ent¬ schieden sein solle. Dies wäre aber nicht möglich, wenn man neben der prinzipalen auch eventuelle Eigentumsansprachen zulassen wollte. Denn dann müßte der Zessionar, nachdem er gegen den Haupt¬ ansprecher obgesiegt, nochmals mit dem eventuellen Ansprecher über dasselbe Massarecht prozessieren. Auch daraus ergebe sich, daß bloß eventuelle Ansprachen eben einfach zu ignorieren seien. C. — Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abge¬ wiesen, im wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: Die Konkursverwaltung sei verpflichtet gewesen, die Ansprache der Frau Tritsch den Gläubigern zur Kenntnis zu bringen, damit diese in voller Kenntnis der bestehenden Ansprachen ihre Abiretungsbegehren hätten stellen können. Das Gesetz verhindere Frau Tritsch nicht, das Eigentum des Lehmann an dem Mobiliar anzuerkennen und trotzdem eventuell ihrerseits das Eigentum anzusprechen für den Fall, daß es dem Lehmann aberkannt werde. Frau Tritsch könne sich ja mit Lehmann abgefunden haben und mit Grund behaupten, daß das Mobiliar jedenfalls nicht der Konkursmasse gehöre. Auch prozessual bestünden keine Schwierigkeiten; denn wenn den beiden Vindikanten Frist zur Klage gegen die Zessionare angesetzt sein werde, möge Frau Tritsch ihr Begehren im Prozesse gutfindend formulieren. Könne sie aber nicht daran gehindert werden, ihren Anspruch im Prozesse geltend zu machen, so sei nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch ein entsprechendes Begehren im Konkurse stellen dürfe. D. — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert die Firma I. W. Aubreville an das Bundesgericht unter Wiederholung ihrer früheren Anträge und Vorbringen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß Art. 242 SchKG „verfügt die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten zu Eigen¬ tum angesprochen werden, und setzt, sofern sie den Anspruch für unbegründet hält, dem Dritten eine (Präklusiv=) Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an“. Die Konkursverwaltung hat somit lediglich die Wahl, entweder die gestellten Aussonderungs¬

ansprüche anzuerkennen oder durch Bestreitung derselben einen ge¬ richtlichen Entscheid über ihre Begründetheit herbeizuführen. Eine weitere Kompetenz steht ihr nicht zu. Insbesondere ist sie nicht befugt, eingereichte Aussonderungsansprüche sei es wegen der Art ihrer Formulierung, sei es weil sie ihr sonst als offenbar unbe¬ gründet erscheinen, einfach zu „ignorieren“, d. h. von der Hand zu weisen. Die Prüfung der Begründetheit der Ansprache ist aus¬ schließlich Sache des Richters, der ebenso wie über die materiellen Grundlagen des Anspruches auch darüber zu entscheiden hat, ob dessen Gutheißung nicht formelle, in der Formulierung des Klage¬ begehrens liegende Hindernisse im Wege stehen. Sowenig daher die Konkursverwaltung, wenn mehrere Personen dieselbe Sache vindizieren, die Ansprachen mit der Begründung von der Hand weisen kann, daß das Eigentum nur einem zu¬ stehen könne, sowenig kann sie eine lediglich eventuell, d. h. für den Fall des gerichtlichen Unterliegens des prinzipalen Vindikanten geltende Ansprache einfach „ignorieren“. Denn das Gesetz enthäl keine Bestimmung, die in Abweichung von dem aus Art. 242 sich ergebenden allgemeinen Prinzipe die Konkursverwaltung er¬ mächtigen würde, auf solche eventuellen Ansprachen einfach nicht einzutreten. Tatsächlich sind denn auch Fälle denkbar, wo der wirk¬ liche Eigentümer seine Ansprachen nur eventuell erheben kann, so wenn er die zuletzt vom Kridaren detinierten Sachen durch ein Rechtsgeschäft an den prinzipalen Ansprecher veräußert hat, dieses Geschäft aber z. B. mangels gehöriger Tradition gegenüber Dritten, also auch gegenüber der Konkursmasse des Detentors unwirksam ist. Denn dann ist der wirkliche Eigentümer vermöge des obliga¬ torischen Verhältnisses zwischen ihm und dem prinzipalen Vindi¬ kanten zunächst gehalten, dessen Anspruch auf die Sachen anzuer¬ kennen, kann aber, wenn derselbe gerichtlich abgewiesen wird, dennoch mit Fug die Sache für sich vindizieren; es bleibt ihm daher, um seine Rechte rechtzeitig zu wahren, nichts anderes übrig, als seine Ansprache zunächst eventuell anzumelden. Auch gegenüber solchen eventuellen Ansprachen hat somit die Konkurs¬ verwaltung nur die Wahl, sie entweder, so wie sie gestellt sind, anzuerkennen oder sie zu bestreiten und dem eventuellen Ansprecher ebenfalls Frist zur Klage anzusetzen. Folglich muß sie aber auch, wenn sie ihrerseits auf die Bestreitung verzichten will, den einzelnen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren im Sinne des Art. 260 SchKG geben. Denn gemäß diesem Artikel besitzt jeder Gläubiger ein Recht auf Abtretung derjenigen An¬ sprüche der Masse, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat. Die Konkursverwaltung darf daher auch den eventuellen Anspruch nicht anerkennen, ohne vorher festzu¬ stellen, ob nicht einzelne Gläubiger ihn gemäß Art. 260 bestreiten wollen. Richtig ist allerdings, daß dann sowohl dem prinzipalen als dem eventuellen Ansprecher Frist zur Klage gegen den Zessionar angesetzt werden, dieser also, um obzusiegen, zwei Prozesse führen muß. Allein dies beweist nichts für den Standpunkt der Rekur¬ rentin. Denn das nämliche hätte auch die Masse tun müssen, wenn die Konkursverwaltung selbst die Ansprachen bestritten hätte, und der Zessionar kann nur verlangen, in die Rechtsstellung ver¬ setzt zu werden, in der sich die Masse befunden hätte, wenn sie selbst die abzutretenden Ansprüche verfolgt hätte. In Wirklichkeit leugnet denn auch die Rekurrentin nicht, daß die Konkursverwal¬ tung, sofern sie überhaupt auf die eventuelle Ansprache der Frau ritsch habe eintreten müssen, verpflichtet gewesen sei, den Gläu¬ bigern die Abtretung der Rechte der Masse anzubieten, sondern sie macht lediglich geltend, daß letzteres deshalb unnötig sei, weil die Konkursverwaltung die fragliche Ansprache als bloß eventuelle einfach von der Hand hätte weisen können und sollen. Diese Auf¬ fassung ist aber nach dem Gesagten irrtümlich. Die angefochtene Verfügung des Konkursamtes Luzern, durch die die Gläubiger aufgefordert wurden, allfällige Begehren um Abtretung der Ansprüche der Masse gegenüber der Ansprache der Frau Tritsch innert Frist einzureichen, entspricht somit durchaus dem Gesetze. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.