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92. Entscheid vom 4. Juli 1912 in Sachen Bandi. Art. 106 ff. SchKG: Elgentlicher Zweck des Widerspruchsverfahrens ist die Feststellung des Bestandes des Pfändungspfandrechtes des Glaubigers und seines Verhallnisses zu Rechten Dritter an der ge- pfandeten Sache. — Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung der Fragen, ob durch rine qultig vollzogene Pfandung ein gegenüber den Rechten Drilter wirksames Pfändungspfandrecht begründet worden sei aud oh ein solches Recht gestülzt auf Art. 188 ZGB an Gegen¬ ständen, die in der Betreibung gegen den Ehemnn gepfändet worden sind, aber von der Ehefrau zu Eigentum beunsprucht werden, be¬ stehen könne oder ob die Haftung der Ehefrau nach Art. 188 Abs. 1 ZUB nur in einer gegen sie gerichteten Betreibung geltend gemacht werden könne. — Art. 106 ff. u. 110 SchKG: Zulässigkeit der Geliendmachung eines Drittanspruches bloss einzelnen Gläubigern einer Gruppe gegenuber. A. — In der Betreibung Nr. 5214 des J. Kläusli=Wilhelm in Zürich gegen den Rekurrenten Albert Bandi, Regierungsstatt¬ halter, in Büren wurden am 25. Februar 1912 vom Betreibungs¬ amt Büren eine Reihe von beweglichen Sachen und Forderungen, sowie eine Liegenschaft gepfändet. Im Laufe des Monats März stellten dann noch verschiedene andere Gläubiger des Rekurrenten, die ebenfalls Betreibung eingeleitet hatten, das Pländungsbegehren, nämlich Frey & Cie. in Schaffhausen am 0 März, A. Schmidli in Woblen am 21. März, die Schweizerische Volksbank in St. Gallen am 23. März und die Leihkasse Meilen=Herrliberg in Meilen am 25. März. Bei der Pfändung für diese Gläubiger erklärte das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde, daß kein AS 38 1 — 1912
630 anderes pfändbares Vermögen als die bereits gepfändeten Gegen¬ stände vorhanden sei und somit einfach der Anschluß an die Pfän¬ dung vom 25. Februar 1912 stattfinde. Schon vor dieser Pfän¬ dung, am 26. Februar 1912, hatte der Rekurrent mit seiner Ehefrau die Gütertrennung vereinbart und ihr sämtliche gepfän¬ deten Gegenstände zu Eigentum abgetreten. Der Ehevertrag wurde von der Vormundschaftsbehörde von Büren am 23. Februar ge¬ nehmigt und am 19. März im Amtsblatt veröffentlicht. B. — Nach der Zustellung der Pfändungsurkunde erhob nun der Rekurrent für sich und seine Ehefrau Beschwerde mit dem Begehren, es sei der Anschluß des Schmidli, der Schweizerischen Volksbank und der Leihkasse Meilen=Herrliberg an die Pfändung aufzuheben, „bezw.“ das Betreibungsamt anzuweisen, das Ver¬ fahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen. Zur Begründung führte er folgendes aus: Infolge der Abtretung der gepfändeten Gegenstände an seine Ehefrau hätten die erwähnten Gläubiger nicht mehr an der Pfändung teilnehmen können. Er habe auch deswegen mit dem Pfändungsbeamten, als dieser die Anschlu߬ pfändungen vollzogen habe, unterhandelt. Da die gepfändeten Gegenstände als Eigentum der Frau bezeichnet worden seien, hätte zudem das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG eingeleitet wer¬ den sollen. Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlassung u. a., die gepfändeten Gegenstände seien weder dem Betreibungs=, noch dem Pfändungsbeamten gegenüber als Eigentum der Ehefrau bezeichnet worden, so daß es keine Veranlassung gehabt habe, das Verfahren nach Art. 106 SchKG einzuleiten. Im übrigen anerkannte es die Tatsache der Eigentumsabtretung, bestritt aber deren Rechts¬ wirksamkeit. Durch Entscheid vom 24. Mai 1912 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde mit folgender Begründung ab¬ gewiesen: Das Betreibungsamt sei nach Art. 110 SchKG von Amtes wegen verpflichtet gewesen, alle Gläubiger, die während der dreißigtägigen Frist das Fortsetzungsbegehren gestellt hätten, an der Pfändung vom 25. Februar teilnehmen zu lassen. Die gepfändeten Gegenstände hafteten allen Gläubigern einer Gruppe in gleicher Weise. Rechtliche Verfügungen, die der Schuldner nach der Pfändung in Beziehung auf jene Gegenstände vorgenommen habe, hätten die Rechte der Gläubiger nicht beeinträchtigen können. Die durch Ehevertrag begründete Gütertrennung mit der Eigen¬ tumsübertragung sei daher vom betreibungsrechtlichen Standpunkt aus wirkungslos gewesen. Infolgedessen verlange der Rekurrent auch mit Unrecht die Einleitung des Verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG. Er behaupte selbst nicht, daß bei der Pfändung vom
25. Februar die Gegenstände als Eigentum seiner Frau bezeichnet worden seien. Hieraus ergebe sich, daß diese für alle Gläubiger, die sich der Pfändung noch angeschlossen hätten, dem betreibungs¬ rechtlichen Pfandnexus unterlägen. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Soweit der Rekurrent die Aufhebung der Teilnahme einzelner Gläubiger an der Pfändung verlangt, ist der Rekurs ohne weiteres unbegründet. Allerdings kann die Abweisung dieses Begehrens nicht, wie es die Vorinstanz tut, damit motiviert wer¬ den, daß die Übertragung der gepfändeten Gegenstände an die Ehefrau des Rekurrenten zu Eigentum für das Betreibungsver¬ fahren wirkungslos sei. Die Aufsichtsbehörden haben zwar darüber zu entscheiden, ob eine Pfändung betreibungsrechtlich gültig voll¬ zogen sei oder nicht. Dagegen steht die Entscheidung darüber, ob durch eine gültig vollzogene Pfändung ein gegenüber den Rechten Dritter wirksames Pfändungspfandrecht begründet worden sei, dem Richter zu (Jaeger, Komm. Art. 96 N. 7). Das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Teilnahme ist vielmehr deshalb abzuweisen, weil in der Regel alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände zu pfänden sind, auch wenn es zweifel¬ haft ist, ob das Pfändungspfandrecht gegenüber Rechtsansprüchen Dritter wirksam standhalten könne (Jaeger, Komm. Art. 91
t. 7 S. 247), und weil zudem ein Gläubiger, der innerhalb der Teilnahmefrist nach Art. 110 SchKG das Fortsetzungsbegehren stellt, ohne weiteres an der bereits vollzogenen Pfändung teil¬ nimmt (Jaeger, Komm. Art. 110 N. 4).
2. — Was die Frage der Einleitung des Widerspruchsverfah¬
rens betrifft, so ist nach der Aktenlage davon auszugehen, daß der Rekurrent dem Pfändungsbeamten erklärt hat, seine Frau be¬ anspruche den Gläubigern Schmidli, der schweizerischen Volksbank „und der Leihkasse Meilen=Herrliberg gegenüber die gepfändeten Gegenstände zu Eigentum. Das Betreibungsamt hat die Behaup¬ tung des Rekurrenten, er habe mit dem Pfändungsbeamten wegen der Eigentumsabtretung unterhandelt, nicht bestritten. Seine Ver¬ nehmlassung ist offenbar in dem Sinne aufzufassen, daß der Re¬ kurrent zwar die Eigentumsabtretung geltend gemacht habe, diese aber nicht berücksichtigt werden könne und daß abgesehen hievon und allen Gläubigern gegenüber ein Eigentumsanspruch der Ehe¬ frau nicht angemeldet worden sei. Damit steht in Übereinstimmung, daß die Vorinstanz den Nachdruck darauf legt, daß bei der Pfändung vom 25. Februar die gepfändeten Gegenstände nicht als Eigentum der Ehefrau bezeichnet worden seien. Das Begehren um Einleitung des Widerspruchsverfahrens kann nun nicht, wie die Vorinstanz getan hat, deswegen abgewiesen werden, weil der Eigentumsanspruch nicht gegenüber allen Gläubigern geltend gemacht worden ist. Denn in der Gruppenpfändung muß jeder Gruppengläubiger den Streit über einen erhobenen Drittan¬ spruch besonders ausfechten und das hierüber ergehende Urteil ist nur für ihn, nicht auch für die andern Gläubiger derselben Gruppe rechtswirksam. Auch kann ein Dritter dem einen Gläubiger gegen¬ über auf seinen Anspruch verzichten, ihn aber einem andern Gläu¬ biger derselben Gruppe gegenüber aufrecht halten. Demgemäß ist klar, daß die Ehefrau des Rekurrenten gültig ihren Drittanspruch bloß einzelnen Gläubigern einer Gruppe gegenüber geltend machen konnte.
3. — Es fragt sich nun aber, ob das Begehren des Rekur¬ renten um Einleitung des Widerspruchsverfahrens einfach in dem Sinne gutgeheißen werden könne, wie es gestellt ist. Der Rekur¬ rent geht offenbar davon aus, daß es sich bei diesem Verfahren bloß um die Feststellung des Eigentumsrechtes seiner Ehefrau handle und daß, wenn dieses Recht anerkannt werde, die Teil¬ nahme der drei erwähnten Gläubiger an der Pfändung auf alle Fälle dahinfalle. Allerdings sprechen nun die Art. 106 ff. SchKG nur von einem Verfahren zur Feststellung des Eigentums= oder Pfandrechtes eines Dritten. Doch hat die Doktrin und Praxis bereits festgestellt, daß der Wortlaut dieser Bestimmungen zu eng ist und daß der eigentliche und letzte Zweck des Widerspruchsver¬ fahrens darin besteht, den Bestand des Pfändungspfandrechtes des Gläubigers und dessen Verhältnis zu den Rechten Dritter an der gepfändeten Sache festzustellen (Jaeger, Komm. Art. 106 N. 5 S. 333 und Art. 107). Ist dem aber so, so muß angenommen werden, daß auch die Frage, die sich in casu stellen wird, ob nämlich trotz des Eigentumsüberganges an die Ehefrau die Pfän¬ dungsrechte auf Art. 188 ZGB gestützt aufrecht erhalten werden können und ob in einem Falle des Wechsels des Güterstandes die Gläubiger des Ehemannes auf das ihnen nach Art. 188 Abs. 1 ZGB haftende Frauenvermögen direkt durch Pfändung in der Betreibung gegen den Ehemann greifen, oder ob sie diese Haftung nur in einer gegen die Ehefrau gerichteten Betreibung geltend machen können, im Widerspruchsverfahren dem Richter unterbreitet werden muß, zumal es sich dabei um der Kognition der Aufsichts¬ behörden offenbar entzogene Fragen des materiellen Rechtes handelt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.