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94. Entscheid vom 10. Juli 1912 in Sachen Brügger.
Kompetenzausscheidung zwischen den Aufsichtsbehörden und den
Nachlassbehörden in Beziehung auf die Festsetzung der Kosten¬
rechnung des Sachwalters im Nachlassverfahren.
Im vorliegenden Falle hat eine Abteilung des Appellations¬
hofes des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und als obere Nachlaßbehörde die
von einem Sachwalter im Nachlaßverfahren gestellte Kosten¬
rechnung reduziert. Das Bundesgericht, an das der Sachwalter
rekurriert hat, hat über die Zulässigkeit der Weiterziehung des
angefochtenen Entscheides folgendes ausgeführt:
Das Bundesgericht ist zur Überprüfung des angefochtenen
Entscheides nur insoweit zuständig, als es sich um Verrichtungen
handelt, für die die Gebühr im Tarif selbst bestimmt ist. Denn
Abschnitt VI des Tarifes über die „Gebühren im Nachlaßver¬
fahren“ setzt nur für wenige Verrichtungen des Sachwalters die
Vergütung selbst fest. In Bezug auf die übrigen bestimmt Art.
56: „Für Prüfung des Nachlaßvertrages, Berichterstattung und
Antragstellung bei der Nachlaßbehörde und andere in diesem
Tarife nicht erwähnte Verrichtungen bezieht der Sach¬
walter eine Vergütung, die von der Nachlaßbehörde nach
Maßgabe der Leistungen in jedem einzelnen Falle festzusetzen ist.“
Je nachdem es sich um Verrichtungen, für die die Gebühr im
Tarife normiert ist, oder um andere Leistungen handelt, besitzt
daher auch die Kostenrechnung des Sachwalters eine verschiedene
rechtliche Bedeutung. Hinsichtlich der ersteren Posten qualifiziert
sie sich ebenso wie die Kostenforderungen der Betreibungsbeamten
als Verfügung des Sachwalters im Sinne des Art 295 Abs. 3
SchKG und unterliegt daher der Überprüfung durch die Aufsichts¬
behörden, in letzter Instanz also durch das Bundesgericht. Hin¬
sichtlich der letzteren Posten dagegen hat sie lediglich den Charakter
eines Antrages an die Nachlaßbehörden. Deren Entscheid da¬
rüber aber ist endgültig und kann nicht an das Bundesgericht
weitergezogen werden. Denn gegen Entscheide der Nachlaßbehörden
ist keine Beschwerde im Sinne der Art. 17 f. SchKG und folg¬
lich auch kein Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG
zulässig (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 295 N. 5, Art. 293
N. 3, Art. 17 N. 4, Art. 19 N. 2).