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38_I_638

BGE 38 I 638

Bundesgericht (BGE) · 1912-07-10 · Deutsch CH
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94. Entscheid vom 10. Juli 1912 in Sachen Brügger.

Kompetenzausscheidung zwischen den Aufsichtsbehörden und den

Nachlassbehörden in Beziehung auf die Festsetzung der Kosten¬

rechnung des Sachwalters im Nachlassverfahren.

Im vorliegenden Falle hat eine Abteilung des Appellations¬

hofes des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und als obere Nachlaßbehörde die

von einem Sachwalter im Nachlaßverfahren gestellte Kosten¬

rechnung reduziert. Das Bundesgericht, an das der Sachwalter

rekurriert hat, hat über die Zulässigkeit der Weiterziehung des

angefochtenen Entscheides folgendes ausgeführt:

Das Bundesgericht ist zur Überprüfung des angefochtenen

Entscheides nur insoweit zuständig, als es sich um Verrichtungen

handelt, für die die Gebühr im Tarif selbst bestimmt ist. Denn

Abschnitt VI des Tarifes über die „Gebühren im Nachlaßver¬

fahren“ setzt nur für wenige Verrichtungen des Sachwalters die

Vergütung selbst fest. In Bezug auf die übrigen bestimmt Art.

56: „Für Prüfung des Nachlaßvertrages, Berichterstattung und

Antragstellung bei der Nachlaßbehörde und andere in diesem

Tarife nicht erwähnte Verrichtungen bezieht der Sach¬

walter eine Vergütung, die von der Nachlaßbehörde nach

Maßgabe der Leistungen in jedem einzelnen Falle festzusetzen ist.“

Je nachdem es sich um Verrichtungen, für die die Gebühr im

Tarife normiert ist, oder um andere Leistungen handelt, besitzt

daher auch die Kostenrechnung des Sachwalters eine verschiedene

rechtliche Bedeutung. Hinsichtlich der ersteren Posten qualifiziert

sie sich ebenso wie die Kostenforderungen der Betreibungsbeamten

als Verfügung des Sachwalters im Sinne des Art 295 Abs. 3

SchKG und unterliegt daher der Überprüfung durch die Aufsichts¬

behörden, in letzter Instanz also durch das Bundesgericht. Hin¬

sichtlich der letzteren Posten dagegen hat sie lediglich den Charakter

eines Antrages an die Nachlaßbehörden. Deren Entscheid da¬

rüber aber ist endgültig und kann nicht an das Bundesgericht

weitergezogen werden. Denn gegen Entscheide der Nachlaßbehörden

ist keine Beschwerde im Sinne der Art. 17 f. SchKG und folg¬

lich auch kein Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG

zulässig (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 295 N. 5, Art. 293

N. 3, Art. 17 N. 4, Art. 19 N. 2).