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83. Arteil vom 26. Dezember 1912 in Sachen Zürich gegen Bern. Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten zwi¬ schen zwei Kantonen über Armentransportkosten nach Art. 175 Ziff. 2 0G. Begriff der Transportfähigkeit im Sinne von Art. 1 des BG über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Brach¬ monat 1875. Zulässigkeit der Verwendung eines Eisenbahnkranken¬ wagens für den Transport. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — Der in Zürich ansässige Karl Ritschard von Oberhofen, Kanton Bern, mußte im Sommer 1912 zufolge Erkrankung an Lungentuberkulose in den zürcherischen Kantonsspital verbracht und dort zu öffentlichen Lasten verpflegt werden. Mit Schreiben vom
8. Juli 1912 ersuchten daher die zürcherischen Behörden die bernische Armendirektion um Übernahme des Kranken und ließen sodann am
30. Juli 1912 diesen nach dem Krankenhaus Thun überführen. für den Transport wurde ein Eisenbahnkrankenwagen verwendet und die Kosten mit 58 Fr. 30 Cts. dem Kanton Bern ver¬ rechnet. Dieser weigerte sich jedoch, sie zu ersetzen, und behielt sich im Gegeuteil vor, den Kanton Zürich zum Ersatz der im Kauton Bern entstehenden Verpflegungskosten für Ritschard anzuhalten, da von Transportfähigkeit im Sinne des Art. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Brachmonat 1875 dann nicht gesprochen werden könne, wenn für die Beförderung ein Eisenbahnkrankenwagen benutzt werden müsse. B. — Mit staatsrechtlicher Klage vom 24. Oktober 1912 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht bean¬ tragi, es sei der Kanton Bern zur Rückerstattung der streitigen Transportkosten an den Kanton Zürich zu verurteilen. Es wird ausgeführt, das BG von 1875 schreibe nicht vor, daß die Rück¬ kehr in den Heimatkanton nur mit bestimmten Trausportmitteln stattfinden dürfe. Es verlange lediglich, daß der Patient durch den Transport keinen Schaden leide. Nach dieser Richtung entspreche aber der Eisenbahnkrankenwagen den Anforderungen des Gesetzes ebensogut wie andere Transportmittel. Die Frage, ob die Heim¬ schaffung mittelst eines solchen zulässig sei, falle also mit der an¬ deren zusammen, ob der Kranke ohne Verschlimmerung seines Zu¬ standes transportiert werden könne, und müsse daher in jedem einzelnen Falle an Hand des Berichtes des behandelnden Arztes entschieden werden. Tatsächlich habe denn auch der Kanton Zürich im Verkehr mit anderen Kantonen sich seit Jahren des Eisenbahn¬ krankenwagens für Heimschaffungen bedient, ohne daß ihm deshalb Schwierigkeiten gemacht worden wären. C. — Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Klagebeantwortung auf Abweisung des Begehrens der Zürcher Regierung angetragen und zur Begründung geltend gemacht: beim Entscheide darüber, ob die Heimschaffung ohne Nachteil für den Kranken möglich und daher nach Art. 1 des BG von 1875 zu¬ lässig sei, müsse auch auf die psychischen Einwirkungen Rücksicht genommen werden, die die zwangsweise Entfernung aus dem ge¬ wohnten Milieu zur Folge habe, da diese stets auf den pbysischen Anstand zurückwirkten. Wo für den Transport ein Eisenbahn¬ krankenwagen verwendet werden müsse, sei das körperliche Leiden regelmäßig von einer Schwere, daß es durch die aus dem Trans¬ port resultierenden seelischen Erregungen unheilvoll beeinflußt wer¬ den und dieser daher im Interesse des Kranken vermieden werden müsse. Dieser Ansicht schienen auch die anderen Kantone zu sein. Wenigstens habe bis jetzt noch keiner außer dem Kanton Zürich gegenüber Bern zu diesem Auswege gegriffen. D. — Auf Anfrage des Instruktionsrichters, wie es sich mit der Praxis der übrigen Kantone in dieser Frage verhalte, hat das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement erwidert: die Auf¬ fassungen der Kantonalbehörden in Bezug auf den interkantonalen Verkehr seien ihm nicht bekannt. Dagegen habe das Departement für den Verkehr mit dem Ausland, der sich nach der Übereinkunft vom 23. Juni 1909 über die Polizeitransporte auf Kosten des Bundes und zumeist auch durch Vermittlung der Bundesbehorden vollziehe, stets die Ansicht vertreten, daß ein innerer Grund, den Transport im Eisenbahnkrankenwagen auszuschließen, nicht bestehe, und sich demnach für berechtigt gehalten, von den Nachbarstaaten zu verlangen, daß sie ihre kranken Angehörigen auch dann über¬ nehmen, wenn die Beförderung an den Ort der Übernahme nur in besonderem Eisenbahnkrankenwagen erfolgen könne. Wesentlich ür die Zulässigkeit des Transportes sei lediglich, daß daraus weder dem Befinden des Kranken noch der Gesundheit anderer ein Nach¬ teil erwachse. Ob diese Bedingung zutreffe und mit welchen Trans¬ portmitteln sie eventuell erfüllt werden könne, müsse in jedem Fali vom behandelnden Arzte beurteilt und durch ein schriftliches Zeug¬ nis festgestellt werden. Während der letzten drei Jahre seien von den Kantonen Zürich, Thurgau und Tessin aus wiederholt Heim¬ schaffungen im Eisenbahnkrankenwagen sowohl nach Deutschland und Osterreich als nach Italien vollzogen worden, ohne daß der übernehmende Staat die Einrede der mangelnden Transportfähigkeit erhoben hätte in Erwägung:
1. — Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ergibt sich aus Art. 175 Ziff. 2 OG, wonach das Bundesgericht als Staatsgerichtshof Streitigkeite AS 38 — 1912
staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen veurteilt. Unter „staats¬ rechtlich“ ist dabei mit der Praxis, „öffentlichrechtlich im Allge¬ meinen" zu verstehen. Der Anspruch, den Zürich an Bern erhebt, ist aber zweifellos ein publizistischer. Denn es handelt sich dabei um den Ausgleich einer öffentlichrechtlichen Last, nämlich einer Zürich behauptet, daß es Armenlast unter den beiden Kantonen nämlich den Transport des eine staatliche Aufgabe erfüllt habe - kranken und armen Berners Ritschard — die richtigerweise Bern hätte erfüllen sollen, und daß nun in Bezug auf die entstandenen Kosten ein Ausgleich stattfinden müsse. Ein solcher Anspruch, der auf der Abgrenzung und Verteilung der staatlichen Aufgaben unter den Kantonen und auf dem Gedanken der Entlastung für die von einem Kanton an Stelle des anderen erfüllte Aufgabe beruht, ist aber seinem ganzen Wesen nach öffentlichrechtlich (vergl. das Urteil in Sachen der heutigen Parteien vom 3. Mai 1912, AS 38 1 Nr. 17 Erw. 1).
2. — In der Sache selbst ist zunächst unter Hinweis auf das soeben erwähnte Urteil festzustellen, daß die Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909 (AS der Bundesgesetze NF 25 S. 524 ff.) infolge des zwischen den beiden Kantonen bestehenden generellen Abkommens, wonach der Heimatkanton des Unterstützten verpflichtet ist, dem Wohnsitzkanton die nach Ablauf von 14 Tagen nach Stellung des Übernahmebegehrens entstehenden Kosten zurückzuvergüten, auf den vorliegenden Fall keine Anwen¬ dung findet. Beide Teile gehen denn auch darin einig, daß, sofern Ritschard transportfähig im Sinne des Bundesgesetzes über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Brachmonat 1875 gewesen sei, Bern die Transportkosten ersetzen müsse. Streitig ist einzig, ob diese Voraussetzung zutreffe, d. h. ob als transport¬ fähig im Sinne des Art. 1 des zitierten Gesetzes auch solche Kranke gelten können, zu deren Beförderung ein besonderer Eisen¬ bahnkrankenwagen verwendet werden muß. Diese Frage ist zu be¬ jahen. Nach dem klaren Wortlaut der fraglichen Vorschrift ist der Wohnsitzkanton nur dann zur Verpflegung erkrankter Angehöriger anderer Kantone verpflichtet, wenn „deren Rückkehr in den Heimat¬ kanion ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit nicht ge¬ schehen kann“. Daraus folgt, daß er umgekehrt zur Heimschaffung derselben berechtigt ist, sobald eine Verschlimmerung des Zustandes des Kranken oder eine Gefährdung der Gesundheit Dritter durch den Transport nicht eintritt. Unter dieser Voraussetzung dürfen zur Beförderung zweifellos auch außerordentliche Transport¬ mittel verwendet werden. Denn das Gesetz enthält keine weitere Begrenzung des Begriffes der Transportfähigkeit in dem Sinne, daß die Heimschaffung nur dann zulässig sei, wenn sie mit den üblichen Transportmitteln bewerkstelligt werden könne. Es besteht daher auch kein gesetzlicher Grund, die Verwendung besonderer Eisenbahnkrankenwagen grundsätzlich unzulässig zu erklären. Vor¬ aussetzung dafür ist nur, daß mittelst eines solchen der Transport ohne Nachteile für den Kranken oder Dritte ausgeführt werden kann. Ob dies zutrifft, hängt von der Natur und dem Grade der Krankheit ab, und muß daher von Fall zu Fall entschieden werden. Aus der Tatsache, daß zur Beförderung ein besonderer Kranken¬ wagen verwendet werden muß, kann für sich allein noch nicht ge¬ schlossen werden, daß der Kranke transportunfähig im Sinne des Bundesgesetzes sei, d. h. daß der Transport notwendig Nachteile für ihn zur Folge habe. Pflicht der Behörden des Wohnsitzkantons ist es lediglich, wie bei allen Transportfällen so auch dann, wenn sie zur Heimschaffung einen besonderen Eisenbahnkrankenwagen ver¬ wenden wollen, zunächst einen ärztlichen Befund darüber einzu¬ holen, ob auf diese Weise der Transport ohne Schädigung des Kranken möglich sei, wie dies denn auch vorliegend unbestrittener¬ maßen seitens Zürichs geschehen ist. Hält der Heimatkanton diesen Befund für unrichtig, so steht ihm im Streit über die Ver¬ pflegungs= oder Transportkosten der Gegenbeweis dagegen offen. Dagegen kann er die Übernahme seines Angehörigen nicht schon deshalb ablehnen, weil zur Beförderung ein Krankenwagen ver¬ wendet werden muß. Die Auffassung, welche vom eidgenössischen Justizdepartement für den Verkehr mit dem Auslande vertreten wird, erscheint daher auch für das Verhältnis zwischen den Kan¬ tonen zutreffend; erkannt: Der Kanton Bern wird verurteilt, dem Kanton Zürich die Kosten des am 30. Juli 1912 erfolgten Transportes des Karl Ritschard von Zürich nach dem Krankenhaus Thun, im Betrage von 58 Fr. 30 Cis. zu ersetzen.