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38_I_520

BGE 38 I 520

Bundesgericht (BGE) · 1912-12-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

84. Arteil vom 13. Dezember 1912 in Sachen „Litholin“. Sachauslieferung (Art. 27 AuslG). Das Bundesgericht ist zum Entscheide hierüber nicht zuständig, sofern es nicht über die zu¬ gehörige Auslieferung der Person des Verfolgten auf Grund einer Einsprache desselben gemäss den Art. 23 u. 24 AuslG zu entscheiden hat. Das Bundesgericht hat auf Grund des folgenden Sachverhaltes: A. — Am 16. 17. Oktober 1912 hat der Schweiz. Buudes¬ rat die von Deutschland nachgesuchte Auslieferung des in Zürich zur Haft gebrachten preußischen Staatsangehörigen Wilh. Schmidt zum Zwecke seiner Strafverfolgung wegen betrügerischen Bankerotts bewilligt und die ebenfalls nachgesuchte Herausgabe der bei seiner Verhaftung beschlagnahmten Gegenstände (worunter insbesondere Kisten und ein Automobil) verfügt. Schmidt hatte sich der Be¬ willigung des Auslieferungsgesuches nicht widersetzt. Dagegen hat wegen der letzterwähnten Verfügung des Bundesrates die Gesell¬ schaft m. b. H. „Litholin“ in Mehlem a. Rh. mit Eingabe ihres Vertreters vom 25.28. Oktober 1912 beim Bundesgericht Ein¬ sprache erhoben und unter Hinweis darauf, daß sie an den frag¬ lichen Gegenständen für eine anerkannte Forderung an Schmidt im Betrage von 17,500 Fr. in Zürich einen betreibungsrechtlichen Arrest ausgewirkt habe (der, nach weiterer Mitteilung der Gesell¬ schaft vom 28. November 1912, in der Folge durch die ordent¬ liche Pfändung ersetzt worden sein soll), das Begehren gestellt: Die Herausgabe des in Zürich betreibungsrechtlich beschlag¬ nahmten Vermögens des Wilhelm Schmidt an die deutschen Be¬ hörden sei nicht zu bewilligen; eventuell sei an die Herausgabe die Bedingung der vollständigen und unversehrten Rückgabe nach Erledigung des Strafverfahrens u knüpfen. Die Einsprecherin vertritt die prozessuale Auffassung, sie sei zu ihrem Vorgehen legitimiert und das Bundesgericht, obschon es sich zufolge der Einwilligung Schmidts in seine Auslieferung bisher mit der Sache nicht zu befassen gehabt habe, zur Beurteilung der Einsprache zuständig, da auch das Interesse eines Dritten an der Nichtherausgabe des Vermögens eines Ausgelieferten zur Durch¬ führung des gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens genügen müsse. Und materiell führt sie des nähern aus, daß die streitige Vermögensauslieferung nach Art. 9 des schweizerisch= deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 nicht zu gewäh¬ ren sei. B. — Das Bundesgericht hat sich über die Frage seiner Kom¬ petenz zur Beurteilung der Einsprache mit dem Bundesrate durch Meinungsaustausch gemäß Art. 194 OG im Sinne der nach¬ stehenden Erwägung verständigt; in Erwägung: Gemäß den Art. 23 und 24 des BG betr. die Auslieferung gegenüber dem Auslande, vom 22. Januar 1892 (AuslG) hat das Bundesgericht darüber, ob die von einem auswärtigen Staate nachgesuchte Auslieferung eines in der Schweiz zur Haft gebrachten Verfolgten stattzufinden habe, nur zu entscheiden, wenn „der Verhaftete eine Einsprache erhebt, die sich auf das gegenwär¬ tige Gesetz, auf den Staatsvertrag oder auf eine Gegenrechtser¬ klärung stützt“. Willigt dagegen der Verhaftete in seine unverzüg¬ liche Auslieferung ein oder erhebt er andere, als die erwähnten Einreden, so hat nach Art. 22 AuslG der Bundesrat zu prüfen, ob der Auslieferung kein gesetzliches Hindernis entgegen¬ stehe, und, wenn dies nicht der Fall ist, ihren sofortigen Vollzug anzuordnen. In den beiden Fällen aber sind, sofern die Ausliefe¬ rung bewilligt wird, laut Art. 27 AuslG auch „Papiere, Wert¬ sachen und andere in Beschlag genommene Gegenstände", „die sich auf das Vergehen beziehen, wegen dessen die Auslieferung statt¬ findet", an den auswärtigen Staat herauszugeben. Das Gesetz be¬ handelt also diese sog. Sachauslieferung als Akzessorium der Auslieferung der Person des Verfolgten. Daraus ist ohne weiteres zu schließen, daß der Entscheid hierüber, d. h. über die Frage, ob die beschlagnahmten Gegenstände als mit dem gegebenen

Auslieferungsdelikte im gesetzlich oder vertragsgemäß erforderlichen Zusammenhange stehend herauszugeben seien, derjenigen Behörde zukommt, die nach Maßgabe der erörterten Kompetenzausscheidung über die Auslieferung der Person des Verfolgten zu befinden hat. Folglich kann das Bundesgericht nur dann in die Lage kommen, sich überhaupt mit dieser Frage zu befassen, wenn der Verfolgte selbst gegen seine Auslieferung eine Einsprache im Sinne von rt. 23 AuslG erhoben hat. Es hat denn auch bisher über Sach¬ auslieferungsbegehren stets unter solchen Umständen geurteilt (vergl. aus der neueren Zeit die Urteile i. S. Tonelli: AS 31 1 Nr. 81 Erw. 1 ff. S. 501 ff.; i. S. Belenzow: 32 I Nr. 77 eingangs und Erw. 1 S. 546 und 548; i. S. Pietsch: AS 34 I Nr. 56 Erw. 5 S. 368 ff). Im hier gegebenen Falle aber trifft diese Voraussetzung nicht zu. Demnach fehlt dem Bundesgericht die Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden Dritteinsprache; - erkannt: Auf die Einsprache der Gesellschaft „Litholin“ wird nicht ein¬ getreten.