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38_I_510

BGE 38 I 510

Bundesgericht (BGE) · 1912-10-31 · Deutsch CH
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82. Arteil vom 31. Oktober 1912 in Sachen Bernath gegen Arnold, Aschwanden & Cie. und Ari. Verletzung des Grundsatzes von Art. 2 Ueberg.-Best. z. BV? Bundes¬ rechtlicher «Arrest» (Art. 271 SchKG) und kantonalprozessuale Verfügung zur Wahrung des «Statusquo» (§ 11 urn. ZPO). — Verletzung der Garantie des Art. 4 BV in Auslegung und Anwendung des § 11 urn. ZPO? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Mit Zitation vor Vermittleramt Altdorf vom 16. Ja¬ nuar 1912 setzte die rekursbeklagte Firma Arnold, Aschwanden & Cie. in Flüelen gegen den Rekurrenten, Baumeister Bernath in Altdorf, folgende Begehren ins Recht: „1. Die Beklagtschaft sei gerichtlich zu verhalten, der Kläger¬ „schaft die aus Lieferung von Sand und Steinen für die Pfarr¬ „kirche Flüelen geforderten 10,885 Fr. 29 Cts. nebst Zins zu „5 % seit 1. November 1911, abzüglich 153 Fr. 90 Cts. Gegen¬ „rechnung, anzuerkennen und zu bezahlen. „2. Die Beklagtschaft sei gehalten, der Klägerschaft ihre Forde¬ „rung auf das Restguthaben und Kaution bei der Kirchenbau¬ „Kommission Flüelen anzuweisen." Ferner erwirkte die Firma am gleichen Tage vom Gemeinde¬ präsidium Altdorf einen „Statusquobefehl“, durch den der Ge¬ meindepräsident nach Einsicht der vorstehenden Zitation dem Be¬ klagten Bernath gemäß § 14 (recte: 11) ZPO „die genaue Beachtung des Statusquo d. h. des unveränderten Zustandes des Streitobjektes, insbesondere des Guthabens Bernaths bei der Kirchenbaukommission Flüelen, allen Rechten unbeschadet, bis zur gütlichen oder rechtlichen Austragung des angebahnten Rechts¬ streites" anbefahl. Diesen Statusquobefehl focht Bernath auf Grund der Art. 78 und 62 litt. e KV durch Beschwerde beim Regierungsrat des „anhängig und die bezügliche Zitation auf der Prozeßliste des „daß in Sachen nachgewiesenermaßen ein Rechtsstreit gerichtlich Regierungsrat die Beschwerde als unbegründet ab, in Erwägung: Kantons Uri an. Mit Beschluß vom 4. Mai 1912 wies der „Gerichtspräsidenten eingetragen ist „daß dem Gemeindepräsidenten, vor Ausstellung des Statusquo¬ „Befehles, die Zitation vorgewiesen und dadurch den Anforderungen „des § 11 Abs. 5 der ZPO Genüge geleistet wurde; „daß der Beweis einer gerichtlich anhängigen Gegenforderung „seitens des Beschwerdeführers nicht erbracht wird; „daß die Ausstellung des Statusquo=Befehles zur Sicherung „der Guthaben der Gläubiger erforderlich war und es nunmehr „Sache des Richters ist, über die Rechtsgültigkeit der klägerischen „Forderungen zu entscheiden." B. — Der § 11 urn. ZPO lautet, soweit er hier in Betracht fällt: „Sobald ein Rechtsstreit anhängig gemacht ist, soll der unver¬ „änderte Zustand des Streitgegenstandes bei Verantwortlichkeit „gewahrt werden. Auf Ansuchen des Klägers wird der Gemeinde¬ „präsident die Beachtung des Statusquo des Streitobjektes au¬ „befehlen.“ C. — Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates hat Bernath rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen und unter Berufung auf die Art. 175 ff. OG, Art. 4, 6, 59, 60, 113 BV, Art. 2 Überg.=Best. zur BV und Art. 271 SchKG den Antrag gestellt, der angefochtene Regierungs¬ ratsbeschluß und damit auch der Statusquobefehl seien aufzuheben. Die Begründung des Rekurses geht dahin: Der Erlaß des streitigen Statusquobefehls sei nichts anderes als ein verkappter Arrest. Es handle sich vorliegend um einen Geldforderungsstreit zwischen der Rekursbeklagten und dem Rekurrenten und nicht um die Zahlungspflicht der Kirchenbaukommission. Der Statusquo¬ befehl bezwecke lediglich, das Guthaben des Rekurrenten bei der Kirchenbaukommission, für das eine Abtretung zu Gunsten der Rekursbeklagten nicht bestehe, in gleicher Weise, wie durch einen Arrest, zu dessen Anwendung aber kein gesetzlicher Grund vor¬ gelegen hätte, mit Beschlag zu belegen. In diesem Sinne sei jedoch § 11 ZPO in Geldforderungsstreitsachen schon seinem Wortlaute

nach nicht anwendbar; jedenfalls aber könnte er, so ausgelegt, vor Art. 271 SchKG nicht zu Recht bestehen, wofür auf Jaegers Kommentar, Fußnote zu Art. 274, verwiesen werde. Diese Auf¬ fassung habe der Rekurrent schon in der Beschwerde an den Re¬ gierungsrat vertreten, und der Regierungsrat habe sich dadurch, daß er die Beschwerde trotzdem abgewiesen habe, einer Verletzung des Verfassungsgrundsatzes, daß das Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgehe, und der Rechtsverweigerung schuldig gemacht. D. — Der Regierungsrat des Kantons Uri bestreitet in seiner Vernehmlassung, mit der er Abweisung des Rekurses beantragt, daß eine Verletzung der in der Rekurs begründung allein be¬ rührten Art. 4 BV und Art. 2 Überg.=Best. vorliege. Auch die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an¬ tragen lassen. Sie bemerkt in tatsächlicher Hinsicht, der Rekurrent, welcher mit seinen Zahlungen für die ihm gelieferten Baumaterialien im Rückstande geblieben sei, habe ihr gegen die Fortsetzung der Materiallieferungen sein Guthaben bei der Kirchenbaukommission zur Deckung abzutreten“ versprochen. Die Lieferungen seien hie¬ rauf zu Ende geführt worden, und der Rekurrent habe ihr für ihr eventuelles Restguthaben seine Kaution bei der Baukommission „durch mündliche Erklärungen“ abgetreten, wofür Beweis „durch Akten und speziell Zeugen“ rechtsgenüglich erbracht werden könne. Deshalb laute die streitige Klage nicht nur auf Anerkennung der durch Abrechnung ermittelten Restforderung, sondern auch auf Be¬ gleichung derselben aus der Kaution. Daraus aber folge, daß den Streitgegenstand nicht nur die Restforderung als solche, sondern in zweiter Linie auch die Frage bilde, ob diese Forderung nicht aus der Kaution bezahlt werden müsse, daß also, entgegen der Sachdarstellung des Rekurrenten, auch die behauptete Abtretung am Rechte stehe. Und danach bewege sich der angefochtene Status¬ quobefehl durchaus im Rahmen der Klage und entspreche „voll und ganz“ dem § 11 3PO, weshalb von einer Absicht, einen versteckten Arrestbefehl zu erwirken, nicht die Rede sein könne; — in Erwägung: Von den im Eingange der Rekursschrift angerufenen Ver¬ fassungsbestimmungen können, wie der Regierungsrat zutreffend einwendet, nach der Begründung des Rekurses in materieller Hinsicht nur Art. 4 BV und Art. 2 Überg.=Best. zur BV in Betracht fallen, deren angebliche Verletzung allein der Rekurrent in hinreichender Weise substantiiert hat, indem seine Argumentation wesentlich nur die Behauptung enthält, daß die vorliegende An¬ wendung des § 11 urn. ZPO schon mit dem Wortlaut des Ge¬ setzes nicht vereinbar sei (Rechtsverweigerung) und daß dadurch überdies in den Geltungsbereich des Art. 271 SchKG eingegriffen werde (Verstoß gegen den Grundsatz, daß Bundesrecht dem kanto¬ nalen Recht vorgehe). Diese beiden Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Die Bestimmung des Art. 271 SchKG über den Arrest bezweckt und regelt die Sicherung verfallener Forderungen durch allgemeine Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners in dem den Forde¬ rungsbeträgen entsprechenden Werte, und zwar als selbständige Maßnahme, die eine vorherige rechtliche Geltendmachung der be¬ treffenden Forderungen nicht voraussetzt. Der § 11 urn. Z10 dagegen gestattet, als Inzidentverfügung im schwebenden Prozesse zur Wahrung des „Statusquo“, die Anordnung der unveränderten Erbaltung des (tatsächlichen und rechtlichen) Zustandes derjenigen individuell bestimmten Vermögensobjekte, auf die der streitige Rechtsanspruch sich bezieht, zum Zwecke der Sicherstellung der Vollstreckung dieses Anspruchs für den Fall seines gerichtlichen Schutzes. Die eidgenössische und die kantonale Rechtsnorm betreffen also zwei an sich, nach Voraussetzungen und Zweckbestimmung, wesentlich verschiedene Maßnahmen (vergl. über deren generellen Unterschied schon AS 18 Nr. 11 Erw. 2 S. 50, sowie auch Bl. f. zürch. Rechtssprechung 4 [1905] Nr. 204 S. 330/331). Es kann sich somit, was die Kollision der beiden Vorschriften au¬ belangt, nur fragen, ob § 11 urn. ZPO, wie der Rekurrent behauptet, im vorliegenden Falle zu Unrecht auf einen Tatbestand angewandt worden sei, der, richtig aufgefaßt, unter Art. 271 SchKG zu subsumieren wäre. Dies ist jedoch zu verneinen. Der angefochtene Statusquobefehl beschlägt nämlich nicht das Ver¬ mögen des Rekurrenten schlechthin d. h. beliebige Vermögens¬ bestandteile im Werte der Klageforderung der Rekursbeklagten, sondern speziell das Guthaben des Rekurrenten bei der Kirchenbau¬ kommission Flüelen aus der dieser gestellten Kaution als Ver¬ mögensobjekt, das selbst, neben der eingeklagten Forderung, Gegenstand des Prozesses bildet, indem die Rekursbeklagte

mit ihrem Klagebegehren 2 einen besonderen Anspruch auf Be¬ friedigung hieraus geltend macht. Der Zugriff auf dieses Ver¬ mögensobjekt wird der Rekursbeklagten m. a. W. durch den Statusquobefehl vorsorglich gewahrt, nicht auf Grund des ein¬ geklagten Forderungsrechts (das an sich zur Auswirkung eines Arrestbefehls beim Vorliegen eines Arrestgrundes gemäß Art. 271 SchKG genügen würde), sondern vielmehr auf Grund des daneben noch behaupteten und miteingeklagten zivilrechtlichen Befriedi¬ gungsanspruchs. Daß aber § 11 urn. ZPO seinem Wortlaute nach nicht speziell auch für eine Forderung des Beklagten an einen Dritten, sofern, wie hier, ein Anspruch des Klägers darauf im Streite liegt, Geltung haben sollte, ist schlechterdings nicht ein¬ zusehen, da jene Bestimmung einfach und vorbehaltlos von der Wahrung des unveränderten Zustandes „des Streitgegenstandes“ und vom Statusquo „des Streitobjektes“ spricht. Unter den hier gegebenen prozessualen Verhältnissen wäre die Anwendung des § 11 ZPO nur zu beanstanden, wenn es sich bei der Einklagung des fraglichen Anspruchs nicht um ein ernst¬ gemeintes Rechtsbegehren, sondern lediglich um ein Prozeßmanöver zur Erlangung des in seiner praktischen Wirkung freilich dem be¬ treibungsrechtlichen Arreste gleichkommenden Statusquobefehls han¬ deln würde. Dies kann aber nach Lage der Akten nicht ange¬ nommen werden. Denn die Rekursbeklagte hat schon vor dem Regierungsrate — in der Eingabe ihres Vertreters an die Ge¬ meindedirektion Uri vom 13. April 1912 —, wie wiederum in der vorliegenden Rekursantwort, die bestimmte, näher substantiierte und durch Beweisanträge gestützte Behauptung aufgestellt, daß der Rekurrent sie zur Deckung dieser Forderung mündlich auf seine Kaution bei der Kirchenbaukommission Flüelen angewiesen habe. Und diese Behauptung, deren tatsächliche Richtigkeit und rechtliche Relevanz im übrigen hier nicht zu prüfen ist, erweckt nicht zum vorn¬ herein den Eindruck, bloß vorgeschoben zu sein. Es kann demnach von einer willkürlichen oder bundesgesetzwidrigen Anwendung des § 11 urn. ZPO im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden; - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.